Ab dem ersten Januar 2023 werden Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, dazu gezwungen, ihre Produkte in Mehrwegverpackungen anzubieten, anstelle von Einwegverpackungen aus Kunststoff. Dabei sollen gleiche Bedingungen gelten, egal ob Einweg- oder Mehrwegverpackung gewählt wird – so darf das Produkt in der Mehrwegverpackung nicht teurer sein als in der Einwegvariante. Für jegliche Größe eines To-Go-Getränks müssen entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch möglich, die Mehrwegverpackung gegen ein Pfand auszugeben, welches bei Rückgabe zurückerstattet wird.
Alle “Letztvertreiber”, die Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff und Einwegbehälter, egal aus welchem Material, an Verbraucher verkaufen, müssen die neue Mehrwegangebotspflicht aus dem Verpackungsgesetz einhalten. Dazu zählen Restaurants, Cafés, Bistros, Kantinen, Tankstellen, Supermärkte und Cateringbetriebe. Ausgenommen sind kleine Läden, die weniger als fünf Beschäftigte und eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben, wie zum Beispiel Imbisse, Spätis und Kioske.