Ratgeber Sozialversicherung

Arbeitslosengeld 2024

Arbeitslosengeld nach dem Grundsatz fördern und fordern

Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld dient zur Unterstützung in Notlagen und Förderung der Selbsthilfe für erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist ein Fürsorgesystem, welches aus Steuern finanziert wird.

Arbeitslosengeld II wird denjenigen Personen zuteil, die keine Arbeit finden, obwohl dafür alle möglichen Bemühungen aufgebracht wurden. Außerdem kann es zusätzlich zum Einkommen durch eine Beschäftigung beansprucht werden, wenn dieses Einkommen nicht den notwendigen Lebensunterhalt abdeckt. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Hilfebedürftigkeit.

Die Grundsicherung bezieht sich auf den gesamten Haushalt eines Hilfebedürftigen. So erhalten auch nicht erwerbsfähige Angehörige dieser Bedarfsgemeinschaft Hilfe durch Sozialgeld, damit der Lebensunterhalt gesichert wird.

Grundsatz „fördern und fordern“

Eigenverantwortung und Wiederaufnahme einer eigenständigen Deckung des Lebensunterhaltes sind die Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dies bedeutet, dass sich die Arbeitsuchenden auf der finanziellen Hilfe nicht einfach ausruhen können. Es bestehen verschiedene Voraussetzungen für den Erhalt der Leistungen, vor allem die aktive Mitarbeit an der Wiedereingliederung in die Berufswelt. Bei der Jobsuche werden die Hilfebedürftigen dann durch die Grundsicherung zusätzlich unterstützt, beispielsweise durch Vermittlungs-, Beratungs- und Integrationsleistungen.

So bietet die Grundsicherung die Möglichkeit Eingliederungsleistungen des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und III) zu beziehen. Die Teilnahme an den Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung bietet zusätzlich Hilfe. Damit personenbezogene Dienstleistungen zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit bestmöglich genutzt werden können, stehen persönliche Ansprechpartner zur Verfügung. Um die Ziele so strukturiert wie möglich verfolgen zu können, wird unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände eines Arbeitsuchenden eine Eingliederungsvereinbarung mit allen angestrebten Bemühungen und Bedingungen aufgesetzt.

Die Wiedereingliederung ist nicht zuletzt deshalb so wichtig und dringend, da das Arbeitslosengeld aus Steuern bezogen wird und dies die Gemeinschaft belastet. Der Steuerzahler erwartet dafür eine bestimmte Rückleistung. Gerade deshalb ist ausgiebige eigene Initiative zur Arbeitsuche die essentielle Voraussetzung zur Gewährung des Arbeitslosengeldes.

Jobcenter als Leistungserbringer

Die Agentur für Arbeit und die Kommune bilden gemeinsam das Jobcenter, welches im Allgemeinen für alle Leistungen der Arbeitslosengrundförderung verantwortlich sind. Dabei ist die Arbeitsagentur für die Auszahlung der finanziellen Leistungen verantwortlich und stellt die Eingliederungsleistungen zur Verfügung, während die Kommunen unter anderem für Aufwendungen rund um die Unterkunft – so wie Heizung und Erstausstattung – aufkommen. Die Kommunen bieten darüber hinaus ein sogenanntes Bildungspaket, welches Bildungs- und Teilhabeleistungen beinhaltet, und andere begleitende Eingliederungsprojekte, wozu die Unterstützung hinsichtlich Suchtproblemen, Schulden und Kinderbetreuung zählt.

Das Arbeitslosengeld II, das vom Jobcenter zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt wird, besteht aus drei Komponenten: dem Regelbedarf, Mehrbedarfe und gegebenenfalls Unterkunftsleistungen. Der Betrag wird monatlich ausgezahlt. Sogenannte zugelassene kommunale Träger sind die Kreise oder kreisfreien Städte, die die kommunalen Aufgaben eigenverantwortlich stemmen. Hierzu gehören 105 solcher Kreise oder Städte.

Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zwischen 15 Jahren und dem Renteneintrittsalter der Altersrente beziehen. Die Erwerbsfähigkeit definiert sich durch die Fähigkeit unter den Voraussetzungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Die Hilfsbedürftigkeit trifft auf all diejenigen zu, die weder eigenständig – durch ihr eigenes Einkommen, Vermögen oder die Arbeitskraft – noch mit fremder Hilfe den notwendigen Lebensunterhalt für sich selbst und die Angehörigen der dazugehörigen Bedarfsgemeinschaft aufbringen können.

Ist in einer Bedarfsgemeinschaft ein Arbeitslosengeld II-Bezieher vorhanden und es gibt nicht erwerbsfähige Angehörige dieser Gemeinschaft, so können diese Personen durch Sozialgeld gefördert werden.

Sozialgeld und Arbeitslosengeld sind im Allgemeinen gleichzusetzen. Der Anspruch darauf gilt normalerweise zunächst für zwölf Monate. Er beläuft sich nur auf sechs Monate, solange nur eine vorläufige Bewilligung besteht und wenn das Einkommen noch unklar ist. Sowohl Arbeitslosengeld II als auch das Sozialgeld werden jeden Monat im Voraus ausgezahlt.

Arbeitslosengeld Anspruchsdauer

nach Versicherungs­pflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt
mindes­tens … Monaten

nach Vollendung des … Lebensjahres

… Monate / Kalendertage

12

-

6/180

16

-

8/240

20

-

10/300

24

-

12/360

30

50.

15/450

36

55.

18/540

48

58.

24/720

Junge Menschen

Auch Menschen unter 25 können Arbeitslosengeld beziehen. Ihre Eingliederung in die Berufswelt hat höchste Priorität. Daher wird jungen Arbeitsuchenden besondere Unterstützung geboten, vor allem, wenn noch kein Berufsabschluss vorliegt.

Wie oben schon beschrieben, wird Arbeitslosengeld Menschen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zuteil, solange die Hilfebedürftigkeit nachgewiesen ist. Ob ein junger Mensch erwerbsfähig ist, hängt davon ab, ob er theoretisch dafür geeignet ist, eine derartige Tätigkeit auszuführen. Es kommt nicht darauf an, ob die schulische Ausbildung gegebenenfalls eine Tätigkeit verhindert. Deckt die Vergütung und die Förderung einer Ausbildung den notwendigen Lebensunterhalt nicht ab, so kann auch neben der Ausbildung weiterhin Arbeitslosengeld II bezogen werden.

Höhe des Arbeitslosengeldes II

Es gibt zwei Faktoren, die die Leistungsbemessung des Arbeitslosengeldes II beeinflussen. Erstens ist das Arbeitslosengeld II eine sogenannte nachrangige Fürsorgeleistung, das heißt, dass zunächst Sozialleistungen anderer Träger zu beziehen sind. Zweitens wirkt sich das einzusetzende Einkommen mindernd auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus. Es gibt jedoch Freibeträge und sogenanntes Schonvermögen, welche dabei berücksichtigt werden.

Regelbedarf bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld 2022

(ab 2023 durch das Bürgergeld abgelöst)

Berechtigte

Regelbedarf

geregelt nach

  • Alleinstehende

  • Alleinerziehende

  • Volljährige mit minderjährigem Partner

449 Euro

§ 20 Absatz 2 S.1

  • volljährige Partner

je 404 Euro

§ 20 Absatz 4

  • Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, Personen unter 25 Jahre, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (18-24 Jahre)

360 Euro

§ 20 Absatz 3 i.V.m.
§ 20 Absatz 2 S.2 Nr. 2

  • Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

  • minderjährige Partner (14-17 Jahre)

376 Euro

§ 20 Absatz 2 S.2 Nr. 1
§ 23 Nr.1

  • Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre)

311 Euro

§ 23 Nr.1

  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre)

285 Euro

§ 23 Nr.1

Der konkrete Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bestimmt grundsätzlich die Höhe der Geldleistung Arbeitslosengeld (ALG II). Personen, die zu dieser Bedarfsgemeinschaft gezählt werden können, sind unter anderem Kinder unter 26 Jahren und Ehepartner oder Lebenspartner.

Wie oben schon beschrieben, wird neben dem Regelbedarf, der zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgezahlt wird, gegebenenfalls ein Mehrbedarf und Unterkunftsleistungen gewährleistet. Im Regelbedarf sind Aufwendungen für die täglichen Bedürfnisse enthalten. Dazu gehören Hausrat, Ernährung, Körperpflege, Umweltbeziehungen und Kultur. Diese Ausgaben müssen nicht ausschließlich regelmäßig auftreten, sondern es können auch einmalige Aufwendungen gefördert werden.

Der Regelbedarf beläuft sich für Arbeitsuchende, Alleinstehende und Alleinerziehende mit einem minderjährigen Partner auf monatlich 439 Euro.

Arbeitslosengeldrechner

Aktualisiert am 30. Januar 2024