In einem Testament werden eine individuelle Erbreihenfolge oder bestimmte Erben für das persönliche Vermögen festgelegt. Ein Testament ist dann sinnvoll, wenn Sie mit der gesetzlichen Erbfolge nicht zufrieden sind oder sie über die Verwandten hinaus noch andere Personen oder sogar Organisationen berücksichtigen möchten. Auch wenn Sie eine Person, der rechtlich ein Teil Ihres Erbes zusteht, nichts hinterlassen möchten, sollten Sie dies in einem Testament festhalten und es jemand anderem zusprechen.
Zusätzlich kann es empfehlenswert sein, sein Vermögen individuell aufzuteilen, wenn es sich um große Werte oder ein gewerbliches Unternehmen handelt. Auch wenn das Erbe laut Gesetz auf viele verschiedene Personen aufgeteilt werden müsste, kann dies viel verkomplizieren, was gegebenenfalls zu vermeiden wäre.
Die Festlegung der Erbreihenfolge ist nicht erst im Alter zu bedenken. Auch im jungen Alter können schon Vermögenswerte vorhanden sein, deren Weitergabe im Todesfall geregelt werden sollte – so beispielsweise ein Auto, Sparbücher oder ein Hausrat.
In jedem Fall werden die individuellen Erbwünsche in einem Testament immer vor der gesetzlichen Erbreihenfolge berücksichtigt. Liegt also eines vor, dann erben nur diejenigen Personen, die darin genannt werden.
Ausnahmefall Pflichtteilberechtigte trotz Testament
Ausnahme von der Testamentsberücksichtigung sind die Pflichtteilberechtigten. Selbst wenn das Testament andere Erben vorsieht, werden Personen mit Pflichtteilanspruch berücksichtigt. Was ist jedoch der Pflichtteil? Dem Ehegatten und den Verwandten erster Ordnung steht, unabhängig vom Testament, ein bestimmter Anteil am Erbe zu. Werden Pflichtteilsberechtigte also nicht im Testament erwähnt, so haben sie trotzdem einen Anspruch auf die Hälfte ihres jeweiligen gesetzlichen Erbteils. Dem kann nur in den seltensten Fällen entgegengewirkt werden.
So zum Beispiel, wenn von Seiten des Pflichtteilsberechtigten eine Straftat gegen den Erblasser besteht. Doch auch dann kann der Pflichtteil nur entfallen, wenn dies bereits eindeutig im Testament vermerkt ist. Da durch einen Entzug des Pflichtteils ein hoher bürokratischer und juristischer Aufwand entsteht, ist es empfehlenswert, sich dafür an einen Anwalt oder Notar zu wenden.
Tritt der Erbfall für einen benachteiligten Pflichtteilsberechtigten ein und dieser wird darüber in Kenntnis gesetzt, so hat er eine Frist von drei Jahren, um das Erbe in Anspruch zu nehmen. Dreißig Jahre sind jedoch die höchste Frist, um den Anspruch auf den Erbanteil zu erheben.
Damit ein Erbe mit Pflichtanteilsanspruch durch die plötzliche Übertragung eines gewissen Vermögens oder Wertgegenstandes nicht zu stark belastet wird, kann eine Stundung in Anspruch genommen werden. Dadurch wird der Pflichtteil nicht komplett und sofort ausgezahlt. Beispielsweise muss ein Familieneigenheim nicht verkauft werden, um einen Pflichtteilsberechtigten nicht zu stark damit zu belasten. Stattdessen kann die Überführung des Eigenheims gestundet werden. Bei der Stundung stehen die Interessen des Pflichtteilsberechtigten im Vordergrund. Jedoch hat in bestimmten Fällen das Gericht die Oberhand.
Gültigkeit
Es gibt verschiedene Formen, um ein Testament zu verfassen. Dabei gibt es bestimmte Vorschriften, durch die es seine Gültigkeit erhält. Zum einen gibt es das eigenhändige Testament. Hierbei machen die Handschriftlichkeit und die Unterschrift das Dokument rechtskräftig. Das Schreiben mit Computer oder Schreibmasche, sowie eine fehlende Unterschrift oder die Aufzeichnung auf Band gelten als ungültige Testamente. In solchen Fällen tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Bei Paaren in Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft bietet sich zusätzlich ein gemeinschaftliches Testament an. In diesem Fall muss einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreiben und beide müssen das Dokument unterzeichnen.
Kinder unter 16 Jahren dürfen noch kein Testament erstellen. Für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren gilt die Vorschrift, dass das Testament notariell erstellt werden muss.
Aktualisiert am 25. September 2024