Die elektronische Lohnsteuerkarte führt zur Berechnung der Lohnsteuer von Arbeitnehmern. Im Jahr 2010 wurde die Lohnsteuerkarte das letzte Mal in Papierform ausgestellt und galt bis zum Jahr 2013. Der Grund hierfür war die Umstellung auf ein elektronisches Verfahren zur Lohnsteuererhebung namens „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“, kurz ELStAM.
Mit der Abkürzung ELStAM werden die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bezeichnet. Bei diesen handelt es sich um:
- die jeweilige Steuerklasse sowie im Fall der Steuerklasse IV auch um den individuellen Faktor,
- die Anzahl der vorhandenen Kinder,
- die Freibeträge sowie
- die Kirchensteuerabzugsmerkmale.
Zuvor waren die Meldeämter dafür zuständig, diese Daten zu speichern und zu pflegen, doch seit dem Jahr 2011, in dem die bis dahin genutzte Lohnsteuerkarte abgeschafft und die elektronischen Übermittlungsverfahren eingeführt wurden, liegt die Zuständigkeit bei den Finanzämtern und dem Bundeszentralamt für Steuern. Aktuell ist die Vorgehensweise, dass die Meldebehörden personenbezogene Datenbestände, die dort vorhanden sind, an die Finanzverwaltung übermitteln und diese die Abzugsmerkmale in einer zentralen Datenbank speichern.
Finden Veränderungen statt, die entweder die steuerpflichtige Person an sich oder das Umfeld betreffen, kann das Finanzamt entweder von selbst eine Änderung der Daten vornehmen, oder aber der Steuerpflichtige stellt einen Antrag dafür.
Steuer-Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerkarte
Tritt ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis an, muss er seinem Arbeitgeber seine Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mitteilen, damit der Arbeitgeber dessen Lohnsteuermerkmale abrufen kann. Dies bedeutet weniger Bürokratie für den Arbeitnehmer, denn der Weg zum Gemeindeamt für die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte entfällt fortan. Der Abruf der elektronischen Lohnsteuermerkmale erfolgt beim Bundeszentralamt für Steuern per Datenfernübertragung und der Arbeitgeber überträgt diese in das Lohnkonto seines Arbeitnehmers. Bereits seit dem Jahr 2005 wird die elektronische Lohnsteuerbescheinigung elektronisch erstellt. Das Ordnungsmerkmal ist die sogenannte eTIN.
Verwaltung der elektronischen Lohnsteuerkarte
Die zuständigen Finanzämter übernehmen seit 2011 die Verwaltung der Lohnsteuermerkmale. Sie sind zuständig für die Neuausstellung, Änderung der Steuerklasse, Religionszugehörigkeit, Namen, Anzahl der Kinder, Wohnsitz sowie für Eintragung von Frei- und Hinzurechnungsbeiträgen. Bis 2010 übernahm die Gemeinde am Hauptwohnsitz (bis zum 20. September des Vorjahres) des Arbeitnehmers diese Aufgabe, das Finanzamt war für die Eintragung der Freibeträge zuständig.
Die Lohnsteuerkarte enthält folgende Daten des Arbeitnehmers, die sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM 2020:
- Anschrift
- Geburtsdatum
- das zuständige Finanzamt
- Steuerklasse
- Zahl der Kinderfreibeträge,
- eventuelle Religionszugehörigkeit
- ggf. Freibeträge
- den Hinzurechnungsbetrag
- amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS)
- Identifikationsnummer
Geschichte der Lohnsteuerkarte bis zur elektronischen Lohnsteuerkarte
Die Lohnsteuerkarte wurde in Deutschland am 25. August 1925 zeitgleich mit dem Einkommensteuergesetz eingeführt. Bis zu diesem Datum kauften sich lohnsteuerzahlende Arbeitgeber bei der Post Steuermarken, welche sie an ihre Arbeitnehmer verkauften. Diese klebten sich die Steuermarken in ihre Steuerbücher.
Seit die Lohnsteuerkarte eingeführt wurde, wird die Lohnsteuer direkt vom Arbeitgeber an den Staat abgeführt. Die Lohnsteuerkarten aus Pappe wurden von den Kommunen zunächst im Format DIN A4 ausgestellt. Darauf wurden die erforderlichen Daten zur Steuerberechnung vermerkt. Für die Lohnsteuerkarten war ein Gewicht von 150 Gramm je Quadratmeter vorgeschrieben. Zusätzlich konnten sie mit Adressiermaschinen beschriftet werden und sie mussten mit Tinte beschreibbar sein.
Ab dem Jahr 1931 verwendete man jährlich eine andere Farbe. Im Jahr 1943 änderte sich das Format auf DIN A5 und ein Wasserzeichen kam hinzu. Ab 1953 gab es eine festgelegte Reihenfolge für den jährlichen Farbwechsel der Lohnsteuerkarte: rot, gelb, grün, orange
Die Lohnsteuerkarte in Deutschland wurde unentgeltlich durch die Wohnortgemeinde der Arbeitnehmer ausgestellt. Ersatzlohnsteuerkarten gab es von den Gemeinden für ein Entgelt von bis zu fünf Euro.
Bis zum Jahr 2004 trug der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei Ablauf des Arbeitsverhältnisses folgende Angaben in die Lohnsteuerkarte ein: steuerpflichtiges Bruttogehalt und einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag sowie die Abgaben zur Sozialversicherung. Ab dem Jahr 2005 erhielten Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerkarten nur noch bei unterjährigen Unternehmensaustritten zurück. Seitdem werden Lohnangaben auf elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen erfasst, welche auch an die Finanzämter übermittelt werden.
Die Lohnsteuerkarte stellte ein Arbeitspapier dar, so mussten die Arbeitgeber bei unterjährigem Beschäftigungsende diese an ihre Arbeitnehmer wieder herausgeben. Bestand ein Arbeitsverhältnis über den 31.12. hinaus und war der Arbeitnehmer nicht einkommenssteuerpflichtig, durfte der Arbeitgeber dessen Lohnsteuerkarte, gemäß § 41b Abs. 1 S. 6 EStG, vernichten, wenn keine Eintragungen vorgenommen wurden.
Hat ein Arbeitnehmer innerhalb der Laufzeit seiner Lohnsteuerkarte seinen Arbeitgeber gewechselt, musste der vorherige Arbeitgeber die Karte herausgeben, damit sie dem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden konnte. Befand sich die Lohnsteuerkarte zum Jahresende im Besitz des steuerpflichtigen Arbeitnehmers, konnte er sie seiner Einkommensteuererklärung beifügen.
Aktualisiert am 18. September 2024