Ratgeber Sozialversicherung

Mutterschaftsgeld 2024

Mutterschaftsgeld – diesen Anspruch haben Sie als werdende Mutter

Mutterschaftsgeld

Die finanzielle Absicherung ist für eine werdende Mutter ist fast so wichtig wie die Gesundheit des Babys selbst. Deswegen erhält sie bei gesetzlicher Krankenversicherung sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes das Mutterschaftsgeld.

Die Höhe des Geldes sorgt dafür, dass die Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum das gleiche Nettogehalt bekommt, das sie zuvor hatte, bevor sie in den Mutterschutz ging. Den Differenzbetrag zwischen dem von der Krankenkasse gezahlten Anteil und dem Nettogehalt trägt der Arbeitgeber, die Krankenkasse zahlt höchstens 13 Euro pro Tag.

Wer ist berechtigt für das Mutterschaftsgeld

Der Antrag auf die Leistung ist die Grundvoraussetzung für eine Auszahlung dieser Leistung. Er wird bei Krankenkasse und Arbeitgeber gestellt. Nur Frauen, die in einem Angestelltenverhältnis waren, während sie schwanger waren, oder nach Feststellung der Schwangerschaft ein Arbeitsverhältnis beginnen, können den Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Das gilt auch für Frauen, die derzeit in Elternzeit sind und währenddessen ein weiteres Kind bekommen. Die Höhe der Leistung liegt dabei bei 13 Euro pro Tag, den Differenzbetrag zum bisherigen Nettolohn zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss – außer bei Frauen in Elternzeit, sie stellen den ersten abweichenden Fall dar.

Abweichungen im Bezug von Mutterschaftsgeld

Frauen, die familienversichert sind, beispielsweise über den Ehemann, erhalten kein Mutterschaftsgeld Krankenkasse. Das gilt auch dann, wenn sie geringfügig beschäftigt waren – es sei denn, sie haben mehr als 390 Euro netto monatlich verdient. Sie erhalten dann wie Frauen in einer privaten Krankenversicherung auf Antrag eine Einmalzahlung in Höhe von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Sind sie angestellt und in einer PKV versichert, bekommen sie währenddessen vom Arbeitgeber das Nettogehalt abzüglich 13 Euro pro Tag.

Selbständige Frauen erhalten das Mutterschaftsgeld nur dann, wenn sie Anspruch auf Krankengeld haben, andernfalls gehen sie bei Schwangerschaft leer aus. Frauen, die ALG I beziehen, erhalten zwar ebenfalls eine Leistung der Krankenkasse, der Differenzbetrag zum bisherigen ALG I-Bezug wird von der Arbeitsagentur übernommen. Anders ist das beim Bezug von ALG II. Betroffene Frauen erhalten keine Leistungen der Krankenkasse, erhalten allerdings eine Fortzahlung des ALG II und bekommen vom Jobcenter den Mehrbedarf. Hier empfiehlt sich ein Termin beim zuständigen Jobcenter zur Besprechung des weiteren Vorgehens.

Tipp: Elternzeit vor dem zweiten Kind beenden

Frauen in Elternzeit erhalten zwar Mutterschaftsgeldleistungen von der Krankenkasse, aber keinen Arbeitgeberzuschuss, da sie während der Elternzeit nicht regulär arbeiten. Es empfiehlt sich daher, per Mitteilung an den Arbeitgeber die Elternzeit fürs erste Kind vorzeitig zu beenden, damit sie theoretisch wieder arbeiten gehen, bevor die Mutterschutzfrist beginnt. Damit sind sie zum Beginn des Mutterschutzes mit dem zweiten Kind nicht mehr in Elternzeit und wieder im Mutterschutz, können also Leistungen beziehen und erhalten den Arbeitgeberzuschuss auf das bisher gezahlte Nettogehalt.

Dadurch erhalten sie effektiv mehr Geld, als wenn sie von der Elternzeit nahtlos in den Mutterschutz für das zweite Kind übergehen würden. Es spricht bei diesem Vorgehen nichts dagegen, die Elternzeit nach der Schutzfrist nach der Geburt des zweiten Kindes wieder fortzusetzen. Auf die Höhe des Mutterschaftsgeldes hat auch bei dieser Konstellation lediglich das bisher gezahlte Gehalt der Frau eine Auswirkung.

Wann bei Mutterschaftsgeld Krankenkasse informieren?

Den Mutterschaftsgeld Antrag sollte die werdende Mutter so bald wie möglich stellen. Sie wird dazu vom begleitenden Gynäkologen ein Attest über den errechneten Entbindungstermin brauchen, den sie in zweifacher Ausfertigung bekommt: einmal für das Mutterschaftsgeld Krankenkasse und einmal für den Zuschuss des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber gilt als informiert, sobald er dieses Attest erhalten hat, denn damit steht auch der letzte Arbeitstag der Frau vor dem Mutterschutz fest.

Die Krankenkasse bietet Formulare zum Download an, alternativ kann sich die Frau diese per Post zuschicken lassen oder sie in einem Servicecenter der Krankenkasse abholen, wenn es ein solches an ihrem Wohnort gibt. Viele Krankenkassen lassen die Beantragung von Mutterschaftsgeld auch ganz einfach online zu und informieren im Bestätigungsschreiben auch direkt über die Mutterschaftsgeld Höhe. Ebenso rechtzeitig sollte man den Mutterschaftsgeld Antrag stellen, wenn er ans Bundesversicherungsamt geht.

Sonderfälle

Verkürzter Mutterschutz: Schwangere haben die Option, den Mutterschutz vor der Geburt auf freiwilliger Basis zu verkürzen. Wenn sie das möchten, können sie bis zum tatsächlichen Entbindungstermin arbeiten. Sie erhalten dann in dieser Zeit kein Mutterschaftsgeld Krankenkasse, sondern das volle Gehalt. Revidieren sie diese Entscheidung, wird der Antrag bei der Krankenkasse neu gestellt und sie erhalten nur für die Tage vor der Entbindung Leistungen, an denen sie nicht mehr gearbeitet haben und im Mutterschutz waren. Der Mutterschutz nach der Geburt lässt sich nicht freiwillig verkürzen.

Zwillinge und Frühgeburten: Im Falle einer Frühgeburt erhalten Frauen Mutterschaftsgeldbezüge für 12 Wochen nach der Geburt, da dies ihre Schutzfrist verlängert. Hinzu kommen die Tage vor dem Beginn der Schutzfrist von 6 Wochen vor der Geburt, die das Kind zu früh auf die Welt kam. Bei Zwillingen liegen die Schutzfristen bei 6 Wochen vor und 12 Wochen nach der Geburt. Auf die Mutterschaftsgeld Höhe haben diese beiden Sonderfälle keine Auswirkungen, die Frau erhält die gleiche Höhe wie bei einem termingerecht geborenen Kind oder einem Einzelkind.

Mutterschutzrechner

Aktualisiert am 30. Januar 2024