Ratgeber Sozialversicherung

Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge – aktuelle Werte in der Kranken- und Rentenversicherung

Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge werden prinzipiell in fünf Zweige aufgeteilt: die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung.

Es handelt sich bei den Sozialversicherungsbeiträge um Geldzahlungen, die abhängig vom Bundesland und der Art der Versicherung an einen Versicherungsträger geleistet werden. Neben staatlichen Institutionen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften übernehmen auch private Körperschaften die Organisation des deutschen Sozialsystems. In Deutschland besteht für Arbeiter und Angestellte als unselbstständige Mitarbeiter eine gesetzliche Sozialversicherungspflicht. Sie sind dazu verpflichtet, sich gegen Krankheit, gegen Pflegebedürftigkeit, gegen Arbeitslosigkeit sowie für einen späteren Rentenbezug zu versichern.

Die ökonomische Organisation eines solchen sozialen Netzes erfolgt entweder über Sozialversicherungsbeiträge der einzelnen Mitglieder an ein übergeordnetes Kollektiv oder durch die Zahlung von Steuern an den Staat. Beiträge können allgemein als eine Leistung definiert werden, die von einem Individuum erbracht wird, um eine Gemeinschaft zu unterstützen. Demzufolge ist ein Bürger nicht allein für die Absicherung seiner Grundbedürfnisse verantwortlich, sondern kann auf eine Solidargemeinschaft zurückgreifen, deren Mitglieder sich mittels Sozialversicherungsbeiträge im Bedarfsfall gegenseitig unterstützen.

Sozialversicherungsbeiträge in der Übersicht

Sozialversicherungsbeiträge in der Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2009 besteht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Demzufolge sind jene gesetzlich dazu verpflichtet, sich bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherer gegen die potenziellen Kosten im Krankheitsfall abzusichern und somit einen Beitrag zur kollektiven Krankenversicherung zu leisten. Das deutsche Gesundheitssystem ist zweigliedrig und unterteilt sich in eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und eine private Krankenversicherung (PKV). Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, müssen ihren Beitrag zur Krankenversicherung über eine gesetzliche Krankenkasse leisten. Diese verwaltet als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Finanzierung der individuellen Krankheitskosten. Personen mit selbstständiger Tätigkeit haben ebenfalls die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Entscheiden Sie sich für eine private Krankenversicherung, sollten Sie die verschiedenen Tarife, Preise und Leistungen genau vergleichen, da große Unterschiede vorkommen können.

Gemäß der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das aktuelle Jahr beträgt der allgemeine Beitrag zur Krankenversicherung 14,6 % des Bruttoeinkommens und wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erbracht. Beamte, Selbständige und Personen, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind, haben die Möglichkeit ihren Beitrag zur Krankenversicherung über eine PKV zu leisten. Die Beitragssätze der privaten Krankenversicherer werden nicht nach der Höhe des Einkommens bemessen und ergeben sich aus dem angebotenen Leistungsspektrum, welches oftmals diverse Zusatzleistungen beinhaltet.

Unabhängig davon, ob der Krankenversicherungsbeitrag gesetzlich oder privat geleistet wird, werden jedem Beitragszahlenden gemäß des Sozialgesetzbuchs eine Fülle an medizinischen Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip erstattet.

Sozialversicherungsbeiträge in der Pflegeversicherung

Jeder Krankenversicherer ist folglich auch gesetzlich dazu verpflichtet, eine Pflegeversicherung anzubieten, die den Beitragszahler für den Fall absichert, dass dieser pflegebedürftig wird. Die allgemeinen Beitragssätze belaufen sich hierbei auf 3,05% des Bruttoeinkommens. Wer dagegen eine private Krankenversicherung hat, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen, denn dies geschieht nicht automatisch. Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen dann, wenn eine schwere Krankheit oder das Alter die Versicherten so stark einschränken, dass sie selbstständig nicht mehr für ihre Versorgung sorgen können. Es besteht dann Pflegebedürftigkeit. Neben den pflegebedürftigen Personen selbst unterstützt die Pflegeversicherung aber auch die Menschen, die für die Pflege Angehöriger sorgen. Damit die Pflegeversicherung Leistungen erbringt, müssen Versicherte diese zunächst beantragen.

Verwaltungstechnisch folgt der Beitrag der Pflegeversicherung dem Beitrag der Krankenversicherung, wodurch jeder gesetzlich Krankenversicherte eine gesetzliche Pflegeversicherung abschließen muss und jeder Privatversicherte auch privat seinen Beitrag zur Pflegeversicherung zu entrichten hat.

Für die Inanspruchnahme sämtlicher Pflegeleistungen ist die Stellung eines Antrags nötig, der daraufhin durch ein Pflegegutachten geprüft wird. Die Sozialversicherungsbeiträge aller Beitragszahler werden daraufhin entsprechend der ermittelten Pflegestufe als Sachleistung an die betroffene Person vergütet.

Sozialversicherungsbeiträge in der Rentenversicherung

Arbeitnehmer mit Rentenversicherungspflicht sind in der gesetzlichen Rentenversicherung (Teil der Sozialversicherung) versichert. Diese sichert im Alter ab und greift bei Erwerbsminderung, Verwitwung oder Verwaisung. Seit 2012 steigt die Regelaltersgrenze schrittweise bis 2029 von 65 auf 67 Jahre, wobei Ausnahmen für vorzeitige Rente möglich sind, wenn lange Beitragszeiten vorliegen.

Die Rentenversicherung wird durch ein Umlageverfahren finanziert: Erwerbstätige zahlen ein, Rentner erhalten daraus monatliche Rentenzahlungen. Der Beitragssatz beträgt 18,6% des Bruttoeinkommens, geteilt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Neben Altersrente umfasst die Rentenversicherung Hilfen bei verminderter Erwerbstätigkeit und Hinterbliebenenleistungen.

Ein weiterer Sozialversicherungszweig ist die Arbeitslosenversicherung. Personen mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung sind versichert und können bei Arbeitslosigkeit Leistungen beziehen.

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Sozialversicherungsbeiträge für die Familie

Ein Kernpunkt der gesetzlichen Sozialversicherung ist die Familienversicherung. Die Sozialabgaben werden nur einmal vom Hauptverdiener bezahlt. Alle Familienangehörigen, wie Kinder, Stief- und Pflegekinder, Enkelkinder, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, sind ohne Mehrkosten mitversichert. Die Beitragssätze bleiben unabhängig von der Personenzahl unverändert. In der Rentenversicherung erhält die Ehefrau eine Witwenrente beim Tod des Rentners.

Der Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gegenüber der privaten Krankenversicherung (PKV) ist die automatische Mitversicherung von Familienmitgliedern. In der PKV sind separate Verträge nötig. In der GKV erhalten Mitversicherte jedoch kein Krankengeld.

Voraussetzungen für die Familienversicherung sind: Wohnsitz in Deutschland, keine Versicherungspflicht, monatliches Einkommen unter der Grenze für geringfügige Beschäftigung und keine hauptberufliche Selbstständigkeit (mehr als 18 Stunden pro Woche).

Ein Antrag bei der Krankenkasse ist erforderlich, der Angaben zur vorherigen Versicherung, zu Kindern und zum Einkommen enthält. Die Mitversicherung gilt nur für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, nicht für eheähnliche Gemeinschaften.

Die Ansprüche sind gesetzlich gesichert. Bei Arbeitslosigkeit wird gesetzliches Arbeitslosengeld (ALG I und Bürgergeld) gezahlt. Während dieser Zeiten übernimmt der Staat geringe oder keine Sozialversicherungsbeiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Sozialabgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Im Idealfall zahlt jeder Arbeitnehmer Beiträge. Er hat eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle, die eine Ganz- oder eine Halbtagsstelle sein sollte. Er ist, umgangssprachlich gesagt, als ein Pflichtmitglied Angehöriger der Sozialversicherung. Die Summe der Sozialversicherungsbeiträge, die anhand der unterschiedlichen Beitragssätze ermittelt wird, beträgt für den Arbeitnehmer im Durchschnitt reichlich zwanzig Prozent des Bruttoverdienstes.

Die Beiträge werden für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung separat und unterschiedlich berechnet. So kann es durchaus der Fall sein, dass die Sozialversicherungsbeiträge im Einzelnen zu demselben Zeitpunkt steigen und sinken. Unterm Strich bleiben die Sozialabgaben als Gesamtsumme unverändert. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Beitragssätze zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung sinken, während gleichzeitig die Beitragssätze zur Kranken- und zur Pflegeversicherung steigen.

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, deren Beiträge zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert werden. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein und übermittelt ihn an die Versicherung. Bei der Krankenversicherung trägt der Arbeitnehmer einen größeren Anteil, während der Arbeitgeber die Unfallversicherung allein finanziert.

Leistungsansprüche entstehen durch Beitragszahlungen, die auf dem Einkommen basieren. Es gibt eine Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Rentenversicherung, die Beitragserhöhungen ab einem bestimmten Einkommen begrenzt. Beiträge werden aus dem Bruttoverdienst berechnet.

Die Beitragssätze werden ungefähr zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der Arbeitgeber zahlt die Gesamtsumme an die gewählte Krankenversicherung, die die Beiträge an die Renten- und Arbeitslosenversicherung weiterleitet. Zahlungen für Kranken- und Pflegeversicherung bleiben bei der Krankenkasse.

Für Minijobber fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Bei Midijobs übernimmt der Arbeitgeber den Großteil der Beiträge, der Arbeitnehmer zahlt einen reduzierten Anteil.

Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung

Im Fall der Pflegeversicherung fallen für Personen, die keine Kinder haben, 0,25 Prozent mehr an Beiträgen an, als es bei Personen mit Kindern der Fall ist. Ein Grund dafür ist der, dass für diese Personen ohne die Kinder keine Personen vorhanden sind, die zur späteren Pflege beitragen könnten. Dadurch entsteht für die Solidargemeinschaft, auf der das gesamte Versicherungssystem beruht, im Endeffekt ein höherer finanzieller Aufwand, um die fehlende Unterstützung abzudecken.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein Wert in der Sozialversicherung, der jedes Jahr vom Gesetzgeber für die Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung neu festgelegt wird. Diese ist zu unterscheiden von der Versicherungspflichtgrenze oder auch der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Die Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung werden bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen berechnet. Damit bildet die Beitragsbemessungsgrenze einen obersten Wert, bis zu dem Beiträge gezahlt werden müssen. Somit müssen keine weiteren Beiträge in der Krankenversicherung und Rentenversicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen gezahlt werden.

Das deutsche Sozialversicherungssystem, einschließlich der Beitragsbemessungsgrenze, wurde als Arbeitgeberleistung für Arbeitnehmer konzipiert. Eine Umverteilung zwischen Einkommensklassen war nicht vorgesehen. Die eingezahlten Beiträge bestimmen die Höhe der Leistungen. Verdiener über der Beitragsbemessungsgrenze benötigen keinen zusätzlichen Schutz durch die Sozialkassen. Wird die Beitragsbemessungsgrenze angehoben, steigen die Beiträge zur Krankenkasse für gut verdienende Versicherte, bei Senkung bleiben sie unverändert.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht die aktuellen Rechengrößen und Beitragsbemessungsgrenzen jährlich im Bundesgesetzblatt, vorab online als Verwaltungsvorschrift. Dazu gehören Bezugsgrößen in der Sozialversicherung, Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung, Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung, Höchst- und Mindestbeiträge in der Rentenversicherung, Regelbeiträge für pflichtversicherte Selbständige und Mindestarbeitsentgelte für behinderte Menschen. Diese Werte müssen gegen Jahresende vom Bundesrat beschlossen werden, Änderungen sind dabei selten.

Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bestimmt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und wird jährlich festgelegt. Arbeitnehmer mit einem Einkommen über dieser Grenze sind versicherungsfrei und können sich privat versichern, vorausgesetzt, sie haben die Grenze im Vorjahr überschritten. Es gibt zwei Versicherungspflichtgrenzen: eine niedrigere für vor 2003 privat Versicherte und eine höhere für alle anderen.

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Versicherungspflichtgrenzen

Versicherungspflichtgrenzen 2024 in der Krankenversicherung 

Allgemeine Versicherungspflichtgrenze

69.300 Euro

Besondere Versicherungspflichtgrenze
(bereits versicherungsfrei am 31. Dezember 2002)

62.100 Euro

Die zweite Versicherungspflichtgrenze liegt höher und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze. Sie gilt für Arbeitnehmer, die nicht vor 2003 privat versichert waren. Wird die Versicherungspflichtgrenze angehoben und das Jahresarbeitsentgelt fällt darunter, entsteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Arbeitnehmer haben zwei Optionen:

  1. Wechsel in die GKV, wobei die private Krankenversicherung (PKV) innerhalb von drei Monaten gekündigt und ein Nachweis über die Versicherungspflicht vorgelegt werden muss. Alternativ kann die PKV in eine Zusatzversicherung umgewandelt werden.
  2. Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht, ebenfalls innerhalb von drei Monaten zu stellen. Diese Befreiung ist in der Regel endgültig, kann aber durch bestimmte Umstände wie Elternzeit oder Arbeitslosengeldbezug wieder aufgehoben werden.

Aktualisiert am 18. Juli 2024