Ratgeber Sozialversicherung

Sozialversicherungsbeiträge 2024

Sozialversicherungsbeiträge – aktuelle Werte in der Kranken- und Rentenversicherung

Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge werden prinzipiell in fünf Zweige aufgeteilt: die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung.

Es handelt sich bei den Sozialversicherungsbeiträge um Geldzahlungen, die abhängig vom Bundesland und der Art der Versicherung an einen Versicherungsträger geleistet werden. Neben staatlichen Institutionen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften übernehmen auch private Körperschaften die Organisation des deutschen Sozialsystems. In Deutschland besteht für Arbeiter und Angestellte als unselbstständige Mitarbeiter eine gesetzliche Sozialversicherungspflicht. Sie sind dazu verpflichtet, sich gegen Krankheit, gegen Pflegebedürftigkeit, gegen Arbeitslosigkeit sowie für einen späteren Rentenbezug zu versichern.

Die ökonomische Organisation eines solchen sozialen Netzes erfolgt entweder über Sozialversicherungsbeiträge der einzelnen Mitglieder an ein übergeordnetes Kollektiv oder durch die Zahlung von Steuern an den Staat. Beiträge können allgemein als eine Leistung definiert werden, die von einem Individuum erbracht wird, um eine Gemeinschaft zu unterstützen. Demzufolge ist ein Bürger nicht allein für die Absicherung seiner Grundbedürfnisse verantwortlich, sondern kann auf eine Solidargemeinschaft zurückgreifen, deren Mitglieder sich mittels Sozialversicherungsbeiträge im Bedarfsfall gegenseitig unterstützen.

Sozialversicherungsbeiträge in der Übersicht

Beitragssätze in der Sozialversicherung 2024

Beitragssätze Krankenversicherung

  • Allgemeiner Beitragssatz: 14,60 % (Arbeitnehmer: 7,30 %; Arbeitgeber: 7,30 %)

  • Ermäßigter Beitragssatz: 14,00 % (Arbeitnehmer: 7,00 %; Arbeitgeber: 7,00 %)

Beitragssätze Pflegeversicherung

  • Allgemeiner Beitragssatz: 3,40 % (Arbeitnehmer: 1,7 %; Arbeitgeber: 1,7 %)

  • Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 2,2 %; Arbeitgeber: 1,2 %

  • Beitragszuschlag für Kinderlose: 0,60 %

  • Ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind gibt es bei der Pflegeversicherung eine Beitragsentlastung von 0,25 Prozentpunkten je Kind.

Beitragssätze Rentenversicherung

  •  Allgemeiner Beitragssatz: 18,60 % (Arbeitnehmer: 9,30 %; Arbeitgeber: 9,30 %)

Beitragssätze Arbeitslosenversicherung

  • Allgemeiner Beitragssatz: 2,60 % (Arbeitnehmer: 1,30 %; Arbeitgeber: 1,30 %)

Knappschaftliche Rentenversicherung

  • Allgemeiner Beitragssatz: 24,70 % (Arbeitnehmer: 9,30 %; Arbeitgeber: 15,40 %)

Sozialversicherungsbeiträge in der Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2009 besteht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Demzufolge sind jene gesetzlich dazu verpflichtet, sich bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherer gegen die potenziellen Kosten im Krankheitsfall abzusichern und somit einen Beitrag zur kollektiven Krankenversicherung zu leisten. Das deutsche Gesundheitssystem ist zweigliedrig und unterteilt sich in eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und eine private Krankenversicherung (PKV). Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, müssen ihren Beitrag zur Krankenversicherung über eine gesetzliche Krankenkasse leisten. Diese verwaltet als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Finanzierung der individuellen Krankheitskosten. Personen mit selbstständiger Tätigkeit haben ebenfalls die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Entscheiden Sie sich für eine private Krankenversicherung, sollten Sie die verschiedenen Tarife, Preise und Leistungen genau vergleichen, da große Unterschiede vorkommen können.

Gemäß der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das aktuelle Jahr beträgt der allgemeine Beitrag zur Krankenversicherung 14,6 % des Bruttoeinkommens und wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erbracht. Beamte, Selbständige und Personen, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind, haben die Möglichkeit ihren Beitrag zur Krankenversicherung über eine PKV zu leisten. Die Beitragssätze der privaten Krankenversicherer werden nicht nach der Höhe des Einkommens bemessen und ergeben sich aus dem angebotenen Leistungsspektrum, welches oftmals diverse Zusatzleistungen beinhaltet.

Unabhängig davon, ob der Krankenversicherungsbeitrag gesetzlich oder privat geleistet wird, werden jedem Beitragszahlenden gemäß des Sozialgesetzbuchs eine Fülle an medizinischen Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip erstattet.

Sozialversicherungsbeiträge in der Pflegeversicherung

Jeder Krankenversicherer ist folglich auch gesetzlich dazu verpflichtet, eine Pflegeversicherung anzubieten, die den Beitragszahler für den Fall absichert, dass dieser pflegebedürftig wird. Die allgemeinen Beitragssätze belaufen sich hierbei auf 3,05% des Bruttoeinkommens. Wer dagegen eine private Krankenversicherung hat, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen, denn dies geschieht nicht automatisch. Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen dann, wenn eine schwere Krankheit oder das Alter die Versicherten so stark einschränken, dass sie selbstständig nicht mehr für ihre Versorgung sorgen können. Es besteht dann Pflegebedürftigkeit. Neben den pflegebedürftigen Personen selbst unterstützt die Pflegeversicherung aber auch die Menschen, die für die Pflege Angehöriger sorgen. Damit die Pflegeversicherung Leistungen erbringt, müssen Versicherte diese zunächst beantragen.

Verwaltungstechnisch folgt der Beitrag der Pflegeversicherung dem Beitrag der Krankenversicherung, wodurch jeder gesetzlich Krankenversicherte eine gesetzliche Pflegeversicherung abschließen muss und jeder Privatversicherte auch privat seinen Beitrag zur Pflegeversicherung zu entrichten hat.

Für die Inanspruchnahme sämtlicher Pflegeleistungen ist die Stellung eines Antrags nötig, der daraufhin durch ein Pflegegutachten geprüft wird. Die Sozialversicherungsbeiträge aller Beitragszahler werden daraufhin entsprechend der ermittelten Pflegestufe als Sachleistung an die betroffene Person vergütet.

Sozialversicherungsbeiträge in der Rentenversicherung

Besteht bei Arbeitnehmern eine Rentenversicherungspflicht, sind sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Diese ist Teil der Sozialversicherung. Diese Absicherung dient den Versicherten im Alter, wenn sie bereits aus dem Berufsleben ausgestiegen sind. Seit dem Jahr 2012 verändert sich die Regelaltersgrenze für die Regelaltersrente stufenweise, sodass das Alter bis zum Jahr 2029 von 65 Jahre auf 67 Jahre gestiegen sein wird. Alle Menschen ab dem Jahrgang 1964 werden zu dem Zeitpunkt erst mit 67 Jahren ihre Rente beziehen. Grundsätzlich gilt diese Altersgrenze, doch bestimmte Aspekte erlauben Ausnahmen und ermöglichen so eine vorzeitige Rente. Dies können Versicherte beispielsweise dadurch erreichen, dass sie über einen besonders langen Zeitraum Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben. Die Rentenversicherung ist jedoch nicht nur für die finanzielle Absicherung im Alter gedacht, sondern ebenfalls zur Unterstützung im Fall von Erwerbsminderung, wenn Arbeitnehmer nicht mehr in vollem Ausmaß ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Die Gründe dafür können Krankheit oder eine Behinderung sein. Auch eine Verwitwung oder Verwaisung führt zu verfrühten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden über ein sogenanntes Umlageverfahren finanziert wird. Dies bedeutet, dass Erwerbstätige in eine Rentenkasse einzahlen, aus der bereits aus dem Arbeitsleben ausgeschiedene Personen monatlich eine Rente in Form einer Geldleistung beziehen können.

Mit dem eigenen Beitrag zur Rentenversicherung erwirbt der Arbeitnehmer daraufhin den Anspruch, anteilig zu seinen Rentenversicherungsbeiträgen im Alter eine Rente zu beziehen. Gemäß der für das aktuelle Jahr ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge werden im Allgemeinen 18,60% des Bruttoeinkommens als Beitrag zur Rentenversicherung verrechnet.

Die Beitragssätze werden durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen geleistet. Durch den Beitrag zur Rentenversicherung erwirbt jeder Beitragszahler einen Anspruch auf Hilfsleistungen im Alter (Altersrente), im Rahmen einer verminderten Erwerbstätigkeit oder im Todesfall in Form einer Zahlung an die Hinterbliebenen.

Ein letzter Bereich, den die Sozialversicherung abdeckt, ist die Arbeitslosigkeit in Form der Arbeitslosenversicherung. Gehen Personen einer bezahlten Tätigkeit nach, bei der es sich nicht nur um eine geringfügige Beschäftigung handelt, können sie von der Arbeitslosenversicherung Gebrauch machen.

Sozialversicherungsbeiträge für die Familie

Ein Kernpunkt der gesetzlichen Sozialversicherung ist die Familienversicherung. Die Sozialversicherungsbeiträge werden in ihrer Summe als Sozialabgaben nur einmal vom Hauptverdiener bezahlt. Ohne Mehrkosten mitversichert sind in der Kranken- sowie in der Pflegekasse alle anderen Familienangehörigen. Zu diesen Familienangehörigen zählen Kinder, S Stief- und Pflegekinder sowie Enkelkinder, die bei einem leben. Auch Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gehören zu den Personen, die kostenlos in der Versicherung mit eingeschlossen sind. Die Beitragssätze bleiben, unabhängig von der Personenzahl in der Familie, unverändert. In der Rentenversicherung erhält beim Ableben des sozialversicherungspflichtig gewesenen Rentners die Ehefrau eine Witwenrente.

Der Vorteil in der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der privaten Krankenversicherung ist, dass die Familienmitglieder automatisch mit in den Vertrag aufgenommen werden. In der privaten Versicherung ist es notwendig, dass ein separater Vertrag für jedes weitere Versicherungsmitglied angefertigt werden muss und demnach auch zusätzlich gezahlt werden muss. In der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Mitversicherten lediglich einen Nachteil gegenüber des Hauptverdieners, über den der Versicherungsvertrag läuft. Hierbei handelt es sich um das Krankengeld, denn dieses wird nur dem Versicherungsnehmer gewährt. Es gibt einige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit Personen in der Familienversicherung mit versichert werden können. Dazu zählen die folgenden: Der Wohnsitz des Familienangehörigen muss sich in Deutschland befinden, darüber hinaus darf bei der Person keine Versicherungspflicht bestehen und das monatliche Einkommen nicht über 445 Euro (im Fall eines Minijobs über 450 Euro) hinausgehen.

Auch eine Versicherungsfreiheit darf nicht bestehen. Dies ist beispielsweise bei Beamten der Fall oder bei Arbeitnehmern, deren Einkommen eine gewisse Grenze überschreitet. Eine letzte Voraussetzung ist, dass keine hauptberufliche Selbstständigkeit bei der Person, die mit in die Versicherung aufgenommen werden soll, vorliegt. Sollten durch die selbstständige Tätigkeit mehr als 18 Stunden in der Woche an Arbeit dort hinein investiert werden, liegt eine hauptberufliche Selbstständigkeit vor. Die Mitversicherung eines Familienmitglieds ist in dem Moment ausgeschlossen, in dem eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wird.

Für die Versicherung von Familienmitgliedern ist ein Antrag erforderlich. Dieser wird bei der Krankenkasse gestellt und beinhaltet Angaben zur vorherigen Versicherung, zu den Kindern und auch zum monatlichen Einkommen. Auch die Art der Partnerschaft muss dabei angegeben werden, denn die Mitversicherung ist nur bei Ehepartnern oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern möglich. Es reicht an der Stelle nicht aus, eine eheähnliche Gemeinschaft zu führen.

Losgelöst von deren Höhe ist der Anspruch gesetzlich gesichert und geregelt. Auch hier trifft der Ausspruch des früheren Bundesarbeitsministers Blüm zu, dass die Renten sicher sind. Und bei temporärer Arbeitslosigkeit wird aus dem Zweig der Arbeitslosenversicherung das gesetzliche Arbeitslosengeld gezahlt, bekannt als ALG I und ALG II. Während dieser sogenannten anrechenbaren Bezugszeiten werden keine oder nur geringe Sozialversicherungsbeiträge vom Staat für die Renten- sowie die Arbeitslosenversicherung gezahlt.

Sozialabgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Im Idealfall zahlt jeder Arbeitnehmer Beiträge. Er hat eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle, die eine Ganz- oder eine Halbtagsstelle sein sollte. Er ist, umgangssprachlich gesagt, als ein Pflichtmitglied Angehöriger der Sozialversicherung. Die Summe der Sozialversicherungsbeiträge, die anhand der unterschiedlichen Beitragssätze ermittelt wird, beträgt für den Arbeitnehmer im Durchschnitt reichlich zwanzig Prozent des Bruttoverdienstes.

Die Beiträge werden für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung separat und unterschiedlich berechnet. So kann es durchaus der Fall sein, dass die Sozialversicherungsbeiträge im Einzelnen zu demselben Zeitpunkt steigen und sinken. Unterm Strich bleiben die Sozialabgaben als Gesamtsumme unverändert. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Beitragssätze zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung sinken, während gleichzeitig die Beitragssätze zur Kranken- und zur Pflegeversicherung steigen.

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Bei der Sozialversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung, dessen Beiträge zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert werde. Zwar kommt der Arbeitnehmer für seinen Teil der Beiträge selber auf, der Arbeitgeber sorgt jedoch dafür, dass der Anteil auch an den Versicherungsträger übermittelt wird. Darum behält er bei der Lohnzahlung den Beitragsanteil direkt ein und leitet diesen an die jeweilige Stelle weiter. Im Fall der Kranken- und Unfallversicherung werden die Beiträge nicht genau zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. Stattdessen kommt der Arbeitnehmer bei der Krankenversicherung für einen größeren Anteil auf, während allein der Arbeitgeber die Beiträge zur Unfallversicherung finanziert.

Erst durch die Beitragszahlung entsteht der Leistungsanspruch der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall. Für die Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags wird das jeweilige Einkommen der Versicherten herangezogen. Im Fall der Kranken- und Rentenversicherung wurde jedoch eine Beitragsbemessungsgrenze eingeführt, durch die weitere Steigerungen der Beiträge ab einem gewissen Einkommen nicht mehr möglich sind. Um Ansprüche aus der Sozialversicherung geltend machen zu können, müssen Versicherungsbeiträge gezahlt worden sein beziehungsweise gezahlt werden. Die Beitragszahlung möglichst vieler Mitglieder ist das Grundsystem einer jeder Versicherung. Die Beiträge werden seit jeher anhand des Bruttoverdienstes des Arbeiters oder des Angestellten berechnet.

Die Beitragssätze für die Abgaben verteilen sich jeweils exakt oder annähernd je zur Hälfte auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Gesamtsumme der Monatsbeiträge zahlt der Arbeitgeber an die vom Arbeitnehmer ausgewählte Krankenversicherung. Von dort aus werden die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge für die Renten- und für die Arbeitslosenversicherung an den Rentenversicherungsträger weitergeleitet. Die Zahlungen für die Kranken- sowie für die Pflegeversicherung verbleiben bei der Krankenkasse sowie bei der Pflegekasse, die der Krankenkasse angegliedert ist. Die einzelnen Beitragssätze in der Krankenversicherung werden im Jahresrhythmus von der Bundesregierung im Benehmen mit den Sozialversicherungsträgern überprüft und festgesetzt.

Eine Ausnahme stellen Personen mit einen Mini-Job oder Midi-Job dar. Im Fall der Minijobber, die monatlich maximal 450 Euro Lohn erhalten, werden keinerlei Sozialversicherungsbeiträge fällig. Haben Personen einen Midi-Job, erhalten Sie zwischen 450,01 Euro und 850 Euro im Monat. In diesem Fall übernimmt der Arbeitgeber den Großteil der Sozialbeiträge, während der Arbeitnehmer nur noch einen verminderten Prozentsatz der Beiträge erbringen muss.

Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung

Im Fall der Pflegeversicherung fallen für Personen, die keine Kinder haben, 0,25 Prozent mehr an Beiträgen an, als es bei Personen mit Kindern der Fall ist. Ein Grund dafür ist der, dass für diese Personen ohne die Kinder keine Personen vorhanden sind, die zur späteren Pflege beitragen könnten. Dadurch entsteht für die Solidargemeinschaft, auf der das gesamte Versicherungssystem beruht, im Endeffekt ein höherer finanzieller Aufwand, um die fehlende Unterstützung abzudecken.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein Wert in der Sozialversicherung, der jedes Jahr vom Gesetzgeber für die Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung neu festgelegt wird. Diese ist zu unterscheiden von der Versicherungspflichtgrenze oder auch der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Beitragsbemessungsgrenzen

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich)

62.100 Euro

62.100 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)

5.775 Euro

5.775 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich)

90.600 Euro

89.400 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich)

7.550 Euro

7.450 Euro

Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich)

111.600 Euro

110.400 Euro

Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich)

9.300 Euro

9.200 Euro

Bezugsgrößen 2024

Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich)

42.420 Euro

41.580 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)

3.535 Euro

3.465 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich)

42.420 Euro

41.580 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich)

3.535 Euro

3.465 Euro

Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2024

bundeseinheitlich

bundeseinheitlich

Allgemeine Versicherungspflichtgrenze

69.300 Euro jährlich

5.775 Euro monatlich

Besondere 
(bereits versicherungsfrei am 31.12.2002)

62.100 Euro jährlich

5.175 Euro monatlich

Die Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung werden bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen berechnet. Damit bildet die Beitragsbemessungsgrenze einen obersten Wert, bis zu dem Beiträge gezahlt werden müssen. Somit müssen keine weiteren Beiträge in der Krankenversicherung und Rentenversicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen gezahlt werden.

Das Sozialversicherungssystem in Deutschland einschließlich der Beitragsbemessungsgrenze wurde eigentlich als Leistung der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer konzipiert. Eine Umverteilung zwischen den verschiedenen Einkommensklassen, also von gering und besser verdienenden Arbeitnehmern, war nicht vorgesehen, so dass die Summe der eingezahlten Beiträge auch die Höhe der ausgezahlten Leistung bestimmte. Bei Personen mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze wurde unterstellt, dass diese keinen oder zumindest keinen über diesen Beitrag hinaus gehenden Schutz durch die Sozialkassen benötigen. Wird die Beitragsbemessungsgrenze angehoben, bedeutet das für gut verdienende Versicherte, dass auch der Beitrag zur Krankenkasse erhöht wird. Auf der anderen Seite bedeutet eine Verringerung der Beitragsbemessungsgrenze nicht, dass der Beitrag zur Krankenversicherung ebenfalls geringer wird.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht die aktuellen Rechengrößen der Sozialversicherung und von der Beitragsbemessungsgrenze zum jeweiligen Jahresende im Bundesgesetzblatt. Im Internet ist jedoch die Bekanntmachung der Rechengrößen der Sozialversicherung und zur Beitragsbemessungsgrenze als Verwaltungsvorschrift vorher schon abrufbar. Im Einzelnen gehören dazu die Bezugsgröße in der Sozialversicherung, Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung, Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung, Beitragsbemessungsgrenze  in der Krankenversicherung, Höchst- und Mindestbeiträge in der Rentenversicherung, Regelbeiträge für pflichtversicherte Selbständige in der Rentenversicherung und Mindestarbeitsentgelte für behinderte Menschen in der Sozialversicherung. Die bereits vorab voraussichtlichen Werte für die Beitragsbemessungsgrenze müssen gegen Ende des Jahres immer noch vom Bundesrat beschlossen werden. Dort ist allerdings grundsätzlich nicht mehr mit Änderungen zu rechnen.

Unter der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) versteht man die Grenze, bis zu der eine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Die Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr neu durch den Gesetzgeber festgelegt. Für das aktuelle Jahr liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 62.550 EUR.  Wer als Arbeitnehmer mit seinem Jahres-Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt gilt als versicherungsfrei und hat die Möglichkeit, sich in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu versichern. Dafür muss die Versicherungspflichtgrenze in dem vorhergehenden Jahr überschritten werden. Derzeit gibt es allerdings zwei Versicherungspflichtgrenzen. Eine davon ist die niedrigere, die für diejenigen Arbeitnehmer gilt, die vor dem Jahr 2003 ein Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze hatten und dabei eine private Krankenversicherung vorweisen konnten.

Versicherungspflichtgrenzen

Versicherungspflichtgrenzen 2024 in der Krankenversicherung 

Allgemeine Versicherungspflichtgrenze

69.300 Euro

Besondere Versicherungspflichtgrenze
(bereits versicherungsfrei am 31. Dezember 2002)

62.100 Euro

Die zweite Versicherungspflichtgrenze liegt höher und ist gleich der Beitragsbemessungsgrenze. Diese gilt für alle Arbeitnehmer, die nicht vor 2003 bereits oberhalb der Grenze lagen und privat krankenversichert waren. Durch die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze kann es dazu kommen, dass das Jahresarbeitsentgelt unter die Grenze rutscht, was eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mit sich bringen würde. Es gibt an dieser Stelle zwei Möglichkeiten, die für Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Sie können einerseits in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

Dafür ist es wichtig, dass innerhalb der ersten drei Monate nach dem Eintritt der Versicherungspflicht die private Krankenversicherung gekündigt wird. Dies ist jedoch nur durch Vorlegen eines Nachweises über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Darüber hinaus kann die bisher vorhandene private Krankenversicherung in eine private Zusatzversicherung umgewandelt wird. Die zweite Möglichkeit stellt die Befreiung von der Versicherungspflicht dar. Auch hierfür muss der Antrag innerhalb der ersten drei Monate der Versicherungspflicht gestellt werden. In der Regel kann die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht zurückgenommen werden. Es kann jedoch sein, dass gewisse Umstände, wie die Teilzeitarbeit durch Elternzeit oder der Bezug von Arbeitslosengeld, die Versicherungspflicht wieder hervorbringen.

Aktualisiert am 30. Januar 2024