Ratgeber Sozialversicherung

Bürgergeld

Das Bürgergeld sorgt für die Grundsicherung des Lebensunterhalts

Bürgergeld

Das Bürgergeld ist die Grundsicherung für Arbeitssuchende und damit eine Unterstützungsleistung, die nach dem Sozialgesetzbuch gewährt wird. Sie umfasst sowohl Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt als auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Hauptziel dieser Unterstützung besteht darin, sicherzustellen, dass die Empfänger in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen aus eigenen Mitteln und Bemühungen zu bestreiten. Die Grundsicherung soll das Existenzminimum sichern und richtet sich an Personen, die über unzureichende oder keine eigenen finanziellen Mittel verfügen.

Erwerbsfähige Personen, die anspruchsberechtigt sind, können das Bürgergeld erhalten. Auch nicht erwerbsfähige Personen, die mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf Bürgergeld.

Die Berechnung der Leistungen berücksichtigt die Bedarfsgemeinschaft, die aus einer oder mehreren Personen bestehen kann, wobei mindestens eine Person erwerbsfähig sein muss. Die Geldleistungen der Grundsicherung werden aus Steuermitteln finanziert und sind nicht von vorherigen Arbeitseinkommen abhängig, sondern orientieren sich an den minimalen Lebenshaltungskosten, die der Empfänger nicht aus eigenen Mitteln decken kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass Arbeitslosigkeit keine Voraussetzung für den Bezug von Bürgergeld ist. Selbst wenn jemand erwerbstätig ist, aber nicht genug verdient, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, kann er Anspruch auf Bürgergeld haben.

Zusammengefasst unterstützt die Grundsicherung für Arbeitssuchende Menschen in verschiedenen Lebenssituationen, um das Existenzminimum zu sichern. Die Leistungen sind steuerfinanziert und sollen dazu dienen, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Beratung und Unterstützung bei Eingliederungsmaßnahmen werden von den örtlichen Jobcentern angeboten.

Wer hat Anspruch auf die Grundsicherungsleistungen

Anspruchsberechtigte für Bürgergeld: Um Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu haben, müssen Sie erwerbsfähig sein, zwischen 15 Jahren und dem gesetzlichen Renteneintrittsalter liegen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und hilfebedürftig sein. Es gibt Bürgergeld für erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte.

Besonderheiten für Auszubildende, Schüler und Studenten: Diese Gruppen können Leistungen während ihrer Ausbildung erhalten, es sei denn, sie erhalten BAföG-Leistungen oder leben im Haushalt ihrer Eltern.

Besondere Anforderungen für ausländische Staatsangehörige: Um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, müssen ausländische Staatsangehörige bestimmte Bedingungen erfüllen, wie einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, rechtmäßigen Aufenthalt, Erlaubnis zur Arbeit und andere.

Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit: Erwerbsfähig bedeutet, dass Sie mindestens drei Stunden täglich arbeiten können und keine Krankheit oder Behinderung Sie daran hindert. Hilfebedürftig sind Sie, wenn Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Vorrangige andere Sozialleistungen: Wenn Sie Anspruch auf andere Sozialleistungen haben, müssen Sie diese beantragen, bevor Sie Leistungen nach dem SGB II erhalten können. Einige dieser Leistungen schließen SGB II-Leistungen aus.

Bedarfsgemeinschaft: Die Berechnung der Leistungen erfolgt entweder für eine einzelne erwerbsfähige Person oder für eine Bedarfsgemeinschaft, die aus mehreren Personen besteht, die wirtschaftlich zusammenleben.

Leistungen und Regelbedarf: Die Leistungen nach dem SGB II setzen sich aus Regelbedarfen, Mehrbedarfen und Bedarfen für Unterkunft und Heizung zusammen. Die Höhe des Regelbedarfs variiert je nach Alter und Lebenssituation.

Kindersofortzuschlag: Kinder, die einen Regelbedarf nach bestimmten Stufen haben, erhalten einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

So hoch ist das Bürgergeld

Die Leistungen gemäß dem SGB II bestehen aus verschiedenen Komponenten. Diese umfassen Regelbedarfe, Mehrbedarfe und Kosten für Unterkunft und Heizung. Zusätzlich können, sofern die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind, Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden. Der Regelbedarf dient dazu, laufende und unregelmäßige Ausgaben wie Nahrung, Kleidung, Körperpflege und andere alltägliche Bedürfnisse abzudecken. Die Höhe dieser Regelbedarfe variiert je nach Alter und Lebenssituation der Leistungsberechtigten und wird jährlich zum 1. Januar angepasst.

Für Alleinstehende, Alleinerziehende, volljährige Partner, Volljährige bis zum 25. Lebensjahr, Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren, Kinder zwischen 6 und 13 Jahren sowie Kinder bis zu 6 Jahren gelten unterschiedliche Regelbedarfe.

Des Weiteren haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben und in eine der Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 fallen, seit Juli 2022 Anspruch auf einen monatlichen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Dies gilt auch für diejenigen, die lediglich Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe haben oder nur deshalb keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, weil Kinder­geld bei der Berechnung ihrer Hilfebedürftigkeit berücksichtigt wurde.

Regelbedarf bei Bürgergeld 2024

(früheres Arbeitslosengeld 2/ Hartz IV)

Berechtigte

Regelbedarf

  • Alleinstehende

  • Alleinerziehende

  • Volljährige mit minderjährigem Partner

563 Euro

  • volljährige Partner

je 506 Euro

  • Volljährige Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben (damit sind über 25 Jahre alte Erwachsene gemeint, die im Elternhaus leben oder Wohngemeinschaften)

451 Euro

  • Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

  • minderjährige Partner (14-17 Jahre)

471 Euro

  • Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre)

390 Euro

  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre)

357 Euro

Soziale Absicherung beim Bürgergeld

Kranken- und Pflegeversicherung: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Bürgergeld erhalten (außer Darlehen oder Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte), sind grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Kosten für andere Krankenversicherungen werden nicht übernommen. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen sich selbst um ihre Krankenversicherung kümmern.

Privat Krankenversicherte: Wenn Sie vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert waren, bleiben Sie dies auch während des Bürgergeldbezugs.

Selbstständige: Selbstständige, die vorher ohne Krankenversicherung waren und bestimmten Bedingungen entsprechen, werden nicht über das Bürgergeld in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Sie müssen sich privat kranken- und pflegeversichern, können jedoch finanzielle Unterstützung vom Jobcenter erhalten.

Unfallversicherung: Beim Besuch des Jobcenters oder anderer auf Anweisung des Jobcenters aufgesuchter Stellen, sowie bei Teilnahme an geförderten Maßnahmen, besteht Unfallversicherungsschutz.

Rentenversicherung: Der Bezug von Bürgergeld führt nicht zur Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zeit des Bürgergeldbezugs wird jedoch an die Rentenversicherung gemeldet, um mögliche Anrechnungszeiten zu prüfen.

Krankenkassenwahlrecht: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte haben grundsätzlich ein Krankenkassenwahlrecht, ähnlich wie versicherungspflichtige Beschäftigte. Sie können zwischen verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen wählen. Das Wahlrecht kann unter bestimmten Umständen genutzt werden.

Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen: Es können Zuschüsse zu den Versicherungsbeiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Zuschuss zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit: Wenn Sie aufgrund ausreichenden Einkommens keinen Anspruch auf Bürgergeld haben und nicht anderweitig versichert sind, können Sie einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen erhalten, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden.

Antragstellung Bürgergeld

Die Antragstellung für Leistungen nach dem SGB II, wie Bürgergeld oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit. Der Antrag sollte beim örtlichen Jobcenter eingereicht werden, in dessen Bezirk man sich gewöhnlich aufhält oder gemeldet ist.

Für die meisten Leistungen ist ein formeller Antrag erforderlich, wobei bestimmte Leistungen, wie Sonderbedarfe, separat beantragt werden müssen. Die rechtzeitige Antragstellung ist entscheidend, da Leistungen in der Regel erst ab dem Tag der Antragstellung gelten. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen Leistungen rückwirkend zum Monat der Antragstellung gewährt werden, wie z.B. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Bedarfe für Bildung und Teilhabe.

Wenn mehrere Personen in einem Haushalt leben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, gilt der Antrag normalerweise auch für die anderen Personen in der Gemeinschaft. Die Antragstellung kann formlos, mündlich, telefonisch, per E-Mail, online oder schriftlich erfolgen, wobei die Nutzung der Antragsvordrucke empfohlen wird. Persönliche Vorsprachen können die Bearbeitung erleichtern und beschleunigen.

Online-Anträge sind bequem von zu Hause aus möglich, und die erforderlichen Formulare und Hinweise sind auf den entsprechenden Jobcenter-Websites verfügbar. Erklärvideos zur Antragstellung sind ebenfalls online verfügbar, und das örtliche Jobcenter steht bei Fragen zur Verfügung. Es ist wichtig sicherzustellen, dass alle notwendigen Informationen und Angaben im Antrag gemacht werden, unabhängig von der Art der Antragstellung.

Vorsprache bei der Integrationsfachkraft

Die Vorsprache bei Ihrer Integrationsfachkraft ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung oder Verringerung Ihrer Hilfebedürftigkeit im Rahmen der Arbeitsvermittlung. Idealerweise findet dieses Gespräch direkt im Anschluss an die Antragsausgabe statt. Falls das nicht möglich ist, wird Ihnen zeitnah ein Termin dafür angeboten.

Während des Gesprächs mit der Integrationsfachkraft oder einem Fallmanager werden Informationen über Ihre bisherige berufliche Geschichte erfasst. Dies beinhaltet Ihre individuellen Fähigkeiten, Kenntnisse und Stärken, die für Ihren angestrebten Beruf relevant sind. Basierend auf diesen Informationen wird gemeinsam mit Ihnen eine Potenzialanalyse durchgeführt, um Ihre Stärken und Schwächen zu identifizieren.

Zusätzlich zu Ihren beruflichen Informationen werden auch Ihre persönlichen Vorstellungen und Ziele erörtert. Auf Grundlage dieser Daten wird gemeinsam mit Ihnen ein Kooperationsplan erstellt, der die wesentlichen Schritte zu Ihrer nachhaltigen beruflichen (Wieder-)Eingliederung festhält. Bei Meinungsverschiedenheiten kann ein Schlichtungsverfahren in Betracht gezogen werden, um eine gemeinsame Lösung zu finden.

Es ist wichtig zu beachten, dass Ihre Daten dem Datenschutz unterliegen und im Gespräch nur die für die Vermittlung und Beratung relevanten Informationen erfasst werden.

Die Integrationsfachkraft kann Ihnen möglicherweise direkt im Gespräch Sofortangebote zur Arbeitsaufnahme oder Qualifizierung unterbreiten und Sie über Fördermöglichkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitssuche, -aufnahme und beruflichen Weiterbildung oder Qualifizierung informieren.

Zusammengefasst besteht das Ziel der Integrationsfachkraft darin, gemeinsam mit Ihnen Wege zu finden, um Sie nachhaltig in Arbeit zu vermitteln oder Ihre Beschäftigung auszubauen, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu mindern oder dauerhaft zu beenden.

Entscheidung auf Bürgergeld

Die Entscheidung über Ihren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen erfolgt durch Ihr zuständiges Jobcenter und wird Ihnen schriftlich in Form eines Bescheids mitgeteilt. Dieser Bescheid enthält wichtige Informationen, einschließlich der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft, der Höhe der Leistungen, des Bewilligungszeitraums, einer Berechnungsübersicht, Ihrer Bankverbindung sowie Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Bescheide und andere Schreiben online abzurufen, indem Sie Ihre Zustimmung auf der Website des Jobcenters geben.

Sie erhalten schriftliche Bescheide unter verschiedenen Umständen, darunter wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, wenn Ihrem Antrag nicht oder nicht vollständig entsprochen wird, wenn sich die Höhe der Leistungen ändert oder wenn Sie Leistungen zu Unrecht erhalten und diese zurückzahlen müssen. Wenn Sie Fragen zu Ihrem Bescheid haben, können Sie sich an die Leistungsabteilung Ihres Jobcenters oder gegebenenfalls an das Service-Center wenden.

Wenn Sie mit einer Entscheidung Ihres Jobcenters nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einzulegen. Dieser Widerspruch kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Wenn Ihrem Widerspruch nicht oder nur teilweise stattgegeben wird, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie beim Sozialgericht Klage erheben.

Das Ziel des Jobcenters ist es, Sie dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu integrieren oder Ihre bereits bestehende Tätigkeit auszubauen, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu mindern oder zu beenden.

Leistungsminderungen beim Bürgergeld

Das Gesetz sieht Leistungsminderungen für Leistungsberechtigte vor, die ihre Pflichten verletzen, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.

Pflichtverletzungen: Pflichtverletzungen können auftreten, wenn Leistungsberechtigte Aufforderungen zur Zusammenarbeit nicht nachkommen, zumutbare Arbeit oder Ausbildung ablehnen oder unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.

Erste Pflichtverletzung: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.

Weitere Pflichtverletzungen: Bei wiederholten Pflichtverletzungen steigt die Leistungsminderung auf 20 Prozent für die zweite Pflichtverletzung und 30 Prozent für die dritte Pflichtverletzung. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nicht mehr vor, wenn ein Jahr seit Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums vergangen ist.

Nachträgliche Mitwirkung: Wenn Leistungsberechtigte nachträglich ihren Pflichten nachkommen, wird die Leistungsminderung ab diesem Zeitpunkt aufgehoben.

Leistungsminderungen bei Meldeversäumnissen: Leistungsberechtigte müssen Aufforderungen zur Meldung oder zu ärztlichen Untersuchungsterminen folgen. Bei Nichtbefolgen und bekannter Rechtsfolgenbelehrung erfolgt eine Leistungsminderung von 10 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat.

Wichtiger Grund oder außergewöhnliche Härte: Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten vorliegt oder eine außergewöhnliche Härte entstehen würde.

Begrenzung der Leistungsminderungen: Die Minderungen können nicht dazu führen, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung in geringerer Höhe ausgezahlt werden. Die Minderungen wegen Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind auf insgesamt 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt.

Besonderheiten bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld: Eine Sperrzeit seitens der Agentur für Arbeit führt gleichzeitig zu einer Minderung des Bürgergeldes, abhängig von der Art der Sperrzeit und der Anzahl der Pflichtverletzungen.

Bürgergeldrechner

Aktualisiert am 11. April 2024