Ratgeber Sozialversicherung

Sozialversicherung 2024

Sozialversicherung – aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen, Rechengrößen und Sozialversicherungsbeiträge.

Sozialversicherung

Die Sozialversicherung sorgt dafür, dass die Menschen in der Bundesrepublik im Fall von Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter und Pflegebedürftigkeit finanziell abgesichert sind und ihren Lebensstandard weitestgehend erhalten können. Bei der Sozialversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung, dessen Beiträge zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert werde. Zwar kommt der Arbeitnehmer für seinen Teil der Beiträge selber auf, der Arbeitgeber sorgt jedoch dafür, dass der Anteil auch an den Versicherungsträger übermittelt wird. Darum behält er bei der Lohnzahlung den Beitragsanteil direkt ein und leitet diesen an die jeweilige Stelle weiter. Im Fall der Kranken- und Unfallversicherung werden die Beiträge nicht genau zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt.

Stattdessen kommt der Arbeitnehmer bei der Krankenversicherung für einen größeren Anteil auf, während allein der Arbeitgeber die Beiträge zur Unfallversicherung finanziert. Erst durch die Beitragszahlung entsteht der Leistungsanspruch der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall. Für die Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags wird das jeweilige Einkommen der Versicherten herangezogen. Im Fall der Kranken- und Rentenversicherung wurde jedoch eine Beitragsbemessungsgrenze eingeführt, durch die weitere Steigerungen der Beiträge ab einem gewissen Einkommen nicht mehr möglich sind.

Beitragssätze in der Sozialversicherung 2024

Beitragssätze Krankenversicherung

  • Allgemeiner Beitragssatz: 14,60 % (Arbeitnehmer: 7,30 %; Arbeitgeber: 7,30 %)

  • Ermäßigter Beitragssatz: 14,00 % (Arbeitnehmer: 7,00 %; Arbeitgeber: 7,00 %)

Beitragssätze Pflegeversicherung

  • Allgemeiner Beitragssatz: 3,40 % (Arbeitnehmer: 1,7 %; Arbeitgeber: 1,7 %)

  • Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 2,2 %; Arbeitgeber: 1,2 %

  • Beitragszuschlag für Kinderlose: 0,60 %

  • Ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind gibt es bei der Pflegeversicherung eine Beitragsentlastung von 0,25 Prozentpunkten je Kind.

Beitragssätze Rentenversicherung

  •  Allgemeiner Beitragssatz: 18,60 % (Arbeitnehmer: 9,30 %; Arbeitgeber: 9,30 %)

Beitragssätze Arbeitslosenversicherung

  • Allgemeiner Beitragssatz: 2,60 % (Arbeitnehmer: 1,30 %; Arbeitgeber: 1,30 %)

Knappschaftliche Rentenversicherung

  • Allgemeiner Beitragssatz: 24,70 % (Arbeitnehmer: 9,30 %; Arbeitgeber: 15,40 %)

Rentenversicherung

Besteht bei Arbeitnehmern eine Rentenversicherungspflicht, sind sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Diese ist Teil der Sozialversicherung. Diese Absicherung dient den Versicherten im Alter, wenn sie bereits aus dem Berufsleben ausgestiegen sind. Seit dem Jahr 2012 verändert sich die Regelaltersgrenze für die Regelaltersrente stufenweise, sodass das Alter bis zum Jahr 2029 von 65 Jahre auf 67 Jahre gestiegen sein wird. Alle Menschen ab dem Jahrgang 1964 werden zu dem Zeitpunkt erst mit 67 Jahren ihre Rente beziehen. Grundsätzlich gilt diese Altersgrenze, doch bestimmte Aspekte erlauben Ausnahmen und ermöglichen so eine vorzeitige Rente. Dies können Versicherte beispielsweise dadurch erreichen, dass sie über einen besonders langen Zeitraum Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben. Die Rentenversicherung ist jedoch nicht nur für die finanzielle Absicherung im Alter gedacht, sondern ebenfalls zur Unterstützung im Fall von Erwerbsminderung, wenn Arbeitnehmer nicht mehr in vollem Ausmaß ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Die Gründe dafür können Krankheit oder eine Behinderung sein. Auch eine Verwitwung oder Verwaisung führt zu verfrühten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Da die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Endeffekt nicht so hoch ausfällt, wie das Einkommen zu der Zeit der Berufstätigkeit, kann der gewohnte Lebensstandard auch im Alter nur dann gehalten werden, wenn auch auf privater Basis weitere Rücklagen für das Alter gebildet werden.

Krankenversicherung

Grundsätzlich liegt für Arbeitnehmer auch eine Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung vor, die ebenfalls zu der Sozialversicherung in Deutschland dazu gezählt wird. Erreichen Arbeitnehmer jedoch ein monatliches Einkommen eines gewissen Ausmaßes, entfällt diese Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Man spricht von der allgemeinen bzw. besonderen Jahresarbeitentgeltgrenze. Da eine Krankenversicherung jedoch in Deutschland vorhanden sein muss, können auch Arbeitnehmer mit besonders hohem Einkommen diese nicht vermeiden. Sie haben allerdings die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung.

Vom Schutz der Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung profitieren Arbeitnehmer selbst sowie auch deren Familien im Krankheitsfall. Die Leistungen beinhalten einerseits die Kosten für die Gesundheitsvorsorge (wie beispielsweise ein Besuch beim Zahnarzt) und Rehabilitationsmaßnahmen sowie die Kostenübernahme bei Geburten. Andererseits kommt die Krankenkasse auch für das sogenannte Krankengeld auf, welches Arbeitnehmer erhalten, wenn sie aufgrund von Krankheit für einen längeren Zeitraum nicht in der Lage sind, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Personen mit selbstständiger Tätigkeit haben ebenfalls die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Entscheiden Sie sich für eine private Krankenversicherung, sollten Sie die verschiedenen Tarife, Preise und Leistungen genau vergleichen, da große Unterschiede vorkommen können.

Beitragsbemessungsgrenzen

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

Beitragsbemessungsgrenzen 2024

Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich)

62.100 Euro

62.100 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)

5.775 Euro

5.775 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich)

90.600 Euro

89.400 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich)

7.550 Euro

7.450 Euro

Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich)

111.600 Euro

110.400 Euro

Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich)

9.300 Euro

9.200 Euro

Bezugsgrößen 2024

Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich)

42.420 Euro

41.580 Euro

Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)

3.535 Euro

3.465 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich)

42.420 Euro

41.580 Euro

Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich)

3.535 Euro

3.465 Euro

Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2024

bundeseinheitlich

bundeseinheitlich

Allgemeine Versicherungspflichtgrenze

69.300 Euro jährlich

5.775 Euro monatlich

Besondere 
(bereits versicherungsfrei am 31.12.2002)

62.100 Euro jährlich

5.175 Euro monatlich

Pflegeversicherung

Ein weiterer Bereich, der durch die Sozialversicherung abgedeckt wird, ist die Pflege. Dafür gibt es die Pflegeversicherung, welche automatisch vorhanden ist, wenn eine gesetzliche Krankenversicherung vorliegt. Wer dagegen eine private Krankenversicherung hat, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen, denn dies geschieht nicht automatisch. Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen dann, wenn eine schwere Krankheit oder das Alter die Versicherten so stark einschränken, dass sie selbstständig nicht mehr für ihre Versorgung sorgen können. Es besteht dann Pflegebedürftigkeit. Neben den pflegebedürftigen Personen selbst unterstützt die Pflegeversicherung aber auch die Menschen, die für die Pflege Angehöriger sorgen. Damit die Pflegeversicherung Leistungen erbringt, müssen Versicherte diese zunächst beantragen.

Stufen der Pflegegrade

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit bes. Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Unfallversicherung

Ebenfalls in der Sozialversicherung inbegriffen ist die Unfallversicherung, die dann zum Tragen kommt, wenn durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eine finanzielle Notlage entstehen könnte. Kommt es auf dem Weg zur Arbeit oder zur Schule oder auf dem Rückweg zu einem Unfall, handelt es sich dabei ebenfalls um einen Arbeitsunfall, sodass auch dann die Unfallversicherung Leistungen erbringt. Von dem Versicherungsschutz sind die Versicherten selbst sowie ihre Familien betroffen.

Arbeitslosenversicherung

Ein letzter Bereich, den die Sozialversicherung abdeckt, ist die Arbeitslosigkeit in Form der Arbeitslosenversicherung. Gehen Personen einer bezahlten Tätigkeit nach, bei der es sich nicht nur um eine geringfügige Beschäftigung handelt, können sie von der Arbeitslosenversicherung Gebrauch machen.

Informationen zu den jeweiligen Versicherungen können verschiedene Stellen geben. Zu diesen zählen:

  • Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer und Jugendmigrationsdienste
  • Versicherungsämter der Stadt-, Gemeinde- und Kreisverwaltungen
  • Verbraucherzentralen
  • Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung
  • Krnakenkassen, Versicherungsämter und private Versicherungen
  • Unfallversicherungsträger

Aktualisiert am 30. Januar 2024