Baut ein einzelnes Unternehmen oder ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen eine eigene Versorgungseinrichtung auf, handelt es sich dabei oftmals um eine sogenannte Unterstützungskasse (U-Kasse), die rechtlich wie ein eingetragener Verein aufgebaut ist. Hierbei sorgt der Arbeitgeber für die Zahlungen, die er entweder direkt selbst bereitstellt, oder durch Entgeltumwandlungen seiner Arbeitnehmer finanziert.
Sollte die Gesellschaft oder der Arbeitgeber Insolvenz anmelden müssen und deshalb im Leistungsfall nicht in der Lage sein, die angesparten Rückstellungen zu erbringen, springt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ein.
Wo die Unterstützungskasse in der betrieblichen Altersversorgung das Geld anlegt, ist ihr selbst überlassen, da sie keiner Versicherungsaufsicht unterliegt. Somit besteht auch die Möglichkeit ein Darlehen als Anlageform zu wählen. Es werden sogenannte Rückdeckungsversicherungen angeboten, die für Arbeitgeber auf zwei Arten von Vorteil sind: Zum einen sichern sie sich durch diese Versicherung vor den Risiken der Unterstützungskassenzusage ab und stellen die Versorgungsleistungen für ihre Arbeitnehmer sicher. Zum anderen können sie die Beiträge für die Rückdeckungsversicherung steuerfrei zahlen, weil dafür direkt die Beiträge zur Unterstützungskasse verwendet werden können.
Seit 2019 wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz verändert, sodass Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers die Möglichkeit und das Recht haben, die Rückdeckungsversicherung privat weiterzuführen. Finden sich mehrere kleine oder mittlere Unternehmen, die eine Unterstützungskasse bilden wollen, können sie sich zusammentun und eine Gruppenunterstützungskasse ins Leben rufen. Dies bedeutet weniger Verwaltung für die Arbeitgeber der Unternehmen.
Vor- und Nachteile der Unterstützungskasse
Wird von Unternehmen die Möglichkeit zur Gründung einer Unterstützungskasse genutzt, ergeben sich daraus für beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowohl Vorteile als auch Nachteile. Bei den Vorteilen für die Arbeitgeber handelt es sich um die folgenden:
Vorteile für Arbeitgeber:
- Aufwendungen für Rückstellungen mindern die Betriebsausgaben.
- Bilanzneutralität beim Trägerunternehmen.
- Entfall der Sozialversicherungsbeiträge bei Arbeitgeberfinanzierung.
- Keine Sozialversicherungsbeiträge bei Entgeltumwandlung bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
Vorteile für Arbeitnehmer:
- Steuerfreie Rückstellungsaufwendungen, besonders vorteilhaft für hohe Einkommen.
- Keine Sozialversicherungsbeiträge bei Entgeltumwandlung bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
- Absicherung von Hinterbliebenen und im Falle von Invalidität.
- Schutz bei Insolvenz des Arbeitgebers.
Nachteile für Arbeitgeber:
- Nachschusspflicht bei fehlender Rückdeckung.
- Eingeschränkte Finanzierungsfreiheit.
- Keine Mindestleistungszusagen möglich.
- Verpflichtende Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG).
Nachteile für Arbeitnehmer:
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- Keine Erweiterung der Rückstellungen durch eigene Beiträge nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
- Rückstellungen sind nicht auf einen neuen Arbeitgeber übertragbar, aber bestehende Ansprüche bleiben erhalten.
Ist eine Unterstützungskasse vorhanden, besteht der Leistungsanspruch der Arbeitnehmer nur gegenüber den Arbeitnehmern und nicht direkt gegenüber der Unterstützungskasse. Die Aufwendungen, die Arbeitnehmer und Geschäftsführung für die Rückstellungen leisten, müssen möglichst vorteilhaft angelegt werden, sodass der größtmögliche Gewinn dabei entsteht. Dafür ist der Arbeitgeber verantwortlich. Zwar müssen für die Aufwendungen keine Steuern gezahlt werden, jedoch kommt es dann im Nachhinein zur Besteuerung der Betriebsrente, wenn diese ausgezahlt wird. Im Fall von Unterstützungskassen ist die Riester-Förderung keine Möglichkeit.
Aktualisiert am 21. Juli 2024