Ratgeber Gesetzliche Krankenkasse

Krankenversicherung Rentner 2024

Krankenversicherung Rentner – wer kann sich als Rentner in der gesetzlichen Krankenkasse versichern

Krankenversicherung Rentner

Krankenversicherung Rentner (KVdR) stellt den Versicherungsschutz zur Verfügung, der den Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, weshalb auch die gesetzliche Krankenkasse dafür zuständig ist. Leistungen, die für Rentner gewährt werden sind die gleichen Leistungen, wie sie auch den pflichtversicherten Arbeitnehmern zur Verfügung stehen. Demnach ist durch die Krankenversicherung Rentner auch eine Familienversicherung für die Angehörigen möglich.

Auch die Pflegeversicherung ist hier mit inbegriffen und sorgt für Unterstützung im Fall von Pflegebedürftigkeit. Für die Pflegeversicherung sind die Pflegekassen zuständig, die allerdings den Krankenkassen angehören. Menschen, die über die gesetzliche Rentenversicherung ihre Rente beziehen, die einen Rentenanspruch haben und die volle Vorversicherungszeit erreicht haben, erhalten die Krankenversicherung Rentner 2021. Die Vorversicherungszeit entspricht mindestens 9/10 der Hälfte der Zeit, die zwischen der ersten Berufstätigkeit und der Rente liegt. In dieser Zeit muss dann die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (oder eine Familienversicherung) vorhanden gewesen sein.

Durch die gesetzliche Krankenversicherung besteht automatisch auch die soziale Pflegeversicherung. Sobald ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde, sei es als Angestellter oder Auszubildender, oder eine Selbstständigkeit besteht, gilt dies als Beginn der ersten Berufstätigkeit und somit als Beginn der Rahmenfrist für die Vorversicherungszeit. Dabei ist irrelevant, ob dies im Inland oder im Ausland stattgefunden hat. Hat ein Versicherter keine Berufstätigkeit begonnen, wird entweder die Eheschließung oder die Eintragung einer Lebenspartnerschaft, das Alter von 18 Jahren oder die Geburt im Fall von minderjährigen Waisen als Beginn der Rahmenfrist angesehen.

Zu der Vorversicherungszeit zählen neben den Mitgliedschaftszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Familienversicherung ebenfalls drei Jahre pro Kind, sowie die Zeiten einer Mitgliedschaft in der Sozialversicherung, der freiwilligen Krankheitskostenversicherung und einem Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet. Sogenannte erleichterte Vorversicherungszeiten gelten für selbstständige Künstler und Publizisten sowie für Waisenrentner. Wer Versicherungsschutz durch die Krankenversicherung Rentner wegen eigenen Versicherungen oder Hinterbliebenenrenten erhält, muss keine weiteren Vorversicherungszeiten bei der Antragsstellung mehr vorweisen können.



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Es gibt Ausnahmen, in denen Versicherte die Vorversicherungszeit nicht erfüllen müssen. Dies ist zum einen bei Waisenrentnern der Fall und zum anderen bei Personen, die einem besonderen Personenkreis nach dem Fremdrentengesetz oder dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts angehören. Darüber hinaus müssen diese Personen ihren Wohnsitz in den zehn Jahren bevor sie den Antrag auf die Rente gestellt haben in Deutschland gehabt haben.

Wollen Personen eine Witwenrente beantragen, liegen dafür die gleichen Voraussetzungen vor, wie bei der Beantragung der Rente aus der eigenen Versicherung, sodass auch hier die Vorversicherungszeit gegeben sein muss. Diese muss bei einer Witwenrente allerdings nicht ausschließlich vom Antragsteller erbracht werden, da auch verstorbene Angerhörige zu den Zeiten beitragen können.

Witwen müssen keine weiteren Vorversicherungszeiten mehr nachweisen, wenn der Verstorbene schon eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung Rentner hatte oder diese nur aufgrund eines Ausschlusstatbestandes oder einer Vorrangversicherung ausgeschlossen wurde, eine gesetzliche Krankenversicherung jedoch bestand. Für Witwen besteht in der Regel eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, was nur durch eine private Krankenversicherung vor der Antragsstellung auf Rente ausgeschlossen wird. In dem Fall wird eine Pflichtversicherung nur dann möglich, wenn die Vorversicherungszeit erfüllt wird oder die Voraussetzungen für eine Familienversicherung gegeben sind.

Krankenversicherung Rentner nicht möglich

Die folgenden Punkte verhindern den Eintritt in die Krankenversicherung Rentner:

  • Für die Antragssteller besteht eine anderweitige Versicherungspflicht nach gesetzlichen Vorschriften, wie durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der Landwirtschaft.
  • Antragssteller gehen einer selbstständigen Tätigkeit nach.
  • Antragssteller haben eine Krankenversicherungsfreiheit, wie es bei Beamten oder Angestellten mit einem sehr hohen Verdienst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Fall ist.

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung Rentner kommt jedoch direkt wieder zustande, sollten die aufgezeigten Punkte nicht mehr zutreffen. Weitere Aspekte, die dazu führen, dass die Krankenversicherung Rentner nicht möglich ist, sind einerseits die Versicherungspflicht nach dem 55. Lebensjahr ohne gesetzliche Krankenversicherung in den fünf Jahren davor, und andererseits die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. Sind Personen freiwillig über eine Familienversicherung oder als Student versichert, bleibt die Möglichkeit der Krankenversicherung Rentner trotzdem erhalten. Diese Versicherungspflicht als Waisenrentner wird dagegen ausgeschlossen, wenn die Familienversicherung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze entfällt.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung Rentner ist eine Option für Personen, die beispielsweise aufgrund einer privaten Absicherung gegen Krankheit nicht versicherungspflichtig sind. Den Antrag auf Befreiung müssen die Personen bei der zuständigen Krankenkasse stellen, was innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung Rentner erledigt werden muss. Andernfalls ist die Befreiung ausgeschlossen.

Wird die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung Rentner gestattet, kann diese nicht wieder rückgängig gemacht werden. Eine Befreiung kann allerdings nicht vorgenommen werden, um dadurch eine andere Versicherung zu erhalten.

Nicht Erfüllung der Voraussetzungen zur Krankenversicherung Rentner

Tritt der Fall ein, dass Personen die Voraussetzungen nicht erfüllen, um Mitglied in der Krankenversicherung Rentner zu werden, stellt eine Möglichkeit die freiwillige Weiterversicherung in der zuvor vorhandenen gesetzlichen Krankenversicherung oder Familienversicherung dar. Tritt die Person aus der Versicherung aus und nimmt dies in den zwei Wochen vor, die auf die Information der Krankenkasse über die Möglichkeit zum Austritt folgt, verhält sich der Fall anders, wenn außerdem eine weitere Absicherung für den Krankheitsfall nachgewiesen werden kann.

Waren Rentner schon im Vorfeld freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, können sie dies auch weiterhin bleiben, wenn sie die Anforderung für die Krankenversicherung Rentner nicht erfüllen. Auch eine Familienversicherung kann in einem solchen Fall weitergeführt werden, wenn die Versicherten durch weiteres Einkommen und die Rente nicht die monatliche Einkommensgrenze überschreiten.

Auch wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied ist, muss sich in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichern. Können Rentner einen anderweitigen Schutz für den Fall von Pflegebedürftigkeit durch ein privates Versicherungsunternehmen beispielsweise vorweisen, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Die Befreiung müssen Rentner beantragen, wofür eine Frist von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht besteht.

Krankenkassen für die Krankenversicherung Rentner

Besteht im Vorfeld, wie es bei den meisten Menschen der Fall ist, eine gesetzliche Krankenversicherung, ist die Person bereits einer Krankenkasse zugeordnet. Findet dann der Wechsel zur Krankenversicherung Rentner statt, bleibt zum Großteil die Krankenkasse die gleiche. Ein Wechsel ist jedoch ebenfalls möglich. Dabei kommen die folgenden Krankenkassen in Frage:

  • AOK
  • Ersatzkasse
  • Betriebskrankenkasse
  • Innungskrankenkasse
  • Knappschaft
  • Krankenkasse vor der Antragstellung zur Rente
  • Krankenkasse des Ehepartners
  • Krankenkasse eines Elternteils

Der Wechsel gestaltet sich einfacher, wenn vor der Krankenkasse Rentner keine gesetzliche Krankenversicherung vorlag. War eine Mitgliedschaft auch vor der Krankenversicherung Rentner vorhanden, muss die Mitgliedschaft erst gekündigt werden, damit der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse möglich wird. Mitglieder einer landwirtschaftlichen Krankenkasse gehen automatisch in die Krankenversicherung über, wenn eine vorausgehende Versicherung bestand.

Vergleich Gesetzliche Krankenkasse


Mitgliedschaft in der Krankenversicherung Rentner

Stellt eine Person einen Rentenantrag, gilt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ab dem Moment und nennt sich für den Übergang bis zur Entscheidung über den Antrag eine Rentenantragstellermitgliedschaft. Gründe, die zum Ausschluss führen würden, dürfen dann nicht vorliegen und die Voraussetzungen für die allgemeine Mitgliedschaft müssen nachweisbar sein. Sobald der Rentenversicherungsträger den Rentenantrag bestätigt, wechselt die Übergangsmitgliedschaft zur echten Mitgliedschaft in der Krankenversicherung Rentner.

Das Ende der Mitgliedschaft kann durch verschiedene Faktoren ausgelöst werden. Einerseits dient dazu die Rücknahme des Rentenantrags. Die Mitgliedschaft ist in dem Fall dann beendet, wenn der Rentenversicherungsträger die Rücknahmeerklärung erhalten hat. Auch durch eine Ablehnung des Rentenantrags, wird die bis dahin bestehende Übergangsmitgliedschaft beendet. In dem Fall bleibt die Mitgliedschaft allerdings zunächst erhalten, wenn Versicherte Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen. Allgemein kommt es mit dem Ende des Rentenbezugs auch zum Ende der Mitgliedschaft in der Versicherung.

Beiträge zur Krankenversicherung Rentner

Die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung Rentner unterscheidet sich zunächst einmal danach, ob es sich bei den Versicherten noch um Rentenantragsteller oder bereits um pflichtversicherte Rentner handelt. Im ersten Fall werden für die Berechnung der Beiträge alle wirtschaftlichen Leistungsmöglichkeiten der Antragsteller herangezogen, was abgesehen von dem beitragspflichtigen Einkommen und den Versorgungsbezügen auch weitere Einkünfte wie beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung, durch Unfallrenten oder ausländische Renten bedeutet.

Berücksichtigt wird außerdem das gesetzliche monatliche Mindesteinkommen. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind auch ausschlaggebend für den Beitragssatz, der bei der Berechnung angewandt wird. Während der ermäßigte Beitragssatz in der Regel 14 Prozent ausmacht, liegt dieser bei 14,6 Prozent für die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen. Jede Krankenkasse legt individuell einen Zusatzbeitragssatz fest, der ebenfalls in die Berechnung eingebracht wird.

Gewisse Personengruppen müssen keine Beiträge leisten, solange sie noch als Antragsteller gelten:

  • Witwen, dessen verstorbene Partner Rentner waren und Mitglied in der Krankenversicherung Rentner;
  • Waisen unter 18 Jahren;
  • Personen, die ohne die Krankenversicherung Rentner durch eine Familienversicherung abgesichert wären.

Zunächst müssen Antragsteller die vollen Beiträge für die Versicherung zahlen, diese erhalten sie dann jedoch zurück, sobald die Rente begonnen hat. Der Anteil der Beiträge, der aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen gezahlt wurde, wird dagegen verrechnet. Kommt es zur Ablehnung des Rentenantrags oder nehmen Versicherte diesen selbstständig zurück, erfolgt keine Erstattung der gezahlten Beiträge. Erhalten Versicherte Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, müssen sie nicht selbst für die Beiträge aufkommen. Dies übernimmt dann der Sozialversicherungsträger.

Handelt es sich um die Berechnung der Beiträge von bereits pflichtversicherten Rentnern, geschieht dies durch die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Rente aus dem Ausland und den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

Aktualisiert am 30. Januar 2024