Ratgeber Gesetzliche Rentenversicherung

Rentenbesteuerung

So werden Renten besteuert mit dem Rentenfreibetrag und Beiträge zur Rente von der Steuer abgezogen

Eine Rentenbesteuerung erfolgt auch im Ruhestand. Denn die finanziellen Mittel, die der Staat für seine Aufgabenerfüllung benötigt, stammten ursprünglich von den Bürgerinnen und Bürgern. Und was Sie aus dem Berufsleben kennen, gilt auch im Ruhestand: Auch bei der Rente handelt es sich um Einkünfte – genauso wie beim Gehalt, das Sie vor Ihrer Pensionierung erhalten haben. Dass auch ge­setzliche Rentenvorschriften besteuert werden sollten, war schon vor dem Jahr 2005 offensichtlich. Nur anders: Die Besteuerung von Renteneinkommen ist seitdem neu geregelt worden.

Der Einstieg in die nachgelagerte Rentenbesteuerung wurde 2005 gestartet und hat sich seitdem kontinuierlich entwickelt. Seit dem Kalenderjahr des Rentenbeginns richtet sich die steuerliche Behandlung der Renteneinkünfte nach dem Alter des Rentners bei Rentenbeginn. Zuvor galt die Ertrags­anteilsbesteuerung, die sich auf das Alter des Rentners beim Rentenbeginn stützte.

Die Rentenbesteuerung der gesetzlichen Rente

Derzeit werden nur Teile der gesetzlichen Rente besteuert. Dies ist jedoch nur eine Übergangsphase, in der der steuerfreie Anteil der Rente Jahr für Jahr abnimmt und der steuerpflichtige Anteil zunimmt. In dieser Zeit können Steuerzahlende die Aufwendungen für die Altersvorsorge immer stärker von der Steuer absetzen. Die meisten Menschen profitieren davon, da sie im Alter in der Regel einen geringeren Steuersatz haben als während des Arbeitslebens:

Rentenbeginn

Besteuerung

Rentenfreibetrag

bis 2005

50 %

50 %

ab 2006

52 %

48 %

2007

54 %

46 %

2008

56 %

44 %

2009

58 %

42 %

2010

60 %

40 %

2011

62 %

38 %

2012

64 %

36 %

2013

66 %

34 %

2014

68 %

32 %

2015

70 %

30 %

2016

72 %

28 %

2017

74 %

26 %

2018

76 %

24 %

2019

78 %

22 %

2020

80 %

20 %

2021

81 %

19 %

2022

82 %

18 %

2023

83 %

17 %

2024

84 %

16 %

2025

85 %

15 %

2026

86 %

14 %

2027

87 %

13 %

2028

88 %

12 %

2029

89 %

11 %

2030

90 %

10 %

2031

91 %

9 %

2032

92 %

8 %

2033

93 %

7 %

2034

94 %

6 %

2035

95 %

5 %

2036

96 %

4 %

2037

97 %

3 %

2038

98 %

2 %

2039

99 %

1 %

2040

100 %

0 %

Rentner sollten wissen, dass die steuerliche Behandlung ihrer Renteneinkünfte vom Kalenderjahr des Rentenbeginns abhängt. Wenn die Rente im Dezember 2005 begonnen hat, werden beispielsweise nur 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Wenn die Rente erst 2023 beginnt, sind es bereits 83 Prozent.

Wenn Sie in 2040 oder später in Rente gehen, müssen Sie Ihre Rente grundsätzlich voll zu 100 Prozent versteuern. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Rentner tatsächlich Steuern zahlen müssen. Alle, die bis 2039 erstmals Rente bekommen, erhalten einen “Rentenfreibetrag”. Der Übergangszeitraum bis zur Vollbesteuerung der Renten wird bis zum Jahr 2060 gestreckt werden.

Im Allgemeinen kann ein Steueraufschub bis zum Lebensende vorteilhafter sein als die Zahlung von Steuern während des gesamten Berufslebens, da die Steuerlast während der aktiven Arbeitsphase in der Regel höher ist als im Ruhestand.

Rentenfreibetrag

Der individuelle Rentenfreibetrag wird aus der vollen Jahresbruttorente berechnet. Wenn eine Rente im ersten Jahr weniger als zwölf Monate gezahlt wird, wird der endgültige Rentenfreibetrag erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres berechnet.

Wenn Sie beispielsweise im Laufe des Jahres 2023 in Rente gehen, wird Ihnen ein fester “Rentenfreibetrag” von 17 Prozent der jährlichen Bruttorente gewährt. Dies ist aufgrund des steuerpflichtigen Teils der Rente, die bei Renteneintritt im Jahr 2023 in Höhe von 83 Prozent abgezogen wird. Der steuerpflichtige Anteil der Bruttorente wird vom Finanzamt mit Hilfe des Anpassungsbetrags berechnet. Dieser Betrag entspricht dem Teil der jährlichen Bruttorente, der für regelmäßige Rentenanpassungen verwendet wird.

Wenn Sie Ihre Rente zeitweilig als Teilrente erhalten oder wenn diese wegen einer Einkommensanrechnung gekürzt wird, wird auch der Freibetrag entsprechend angepasst. Dies bedeutet, dass Sie möglicherweise nicht die volle Höhe Ihrer Rente erhalten und dass sich der Betrag, den Sie steuerfrei auszahlen lassen können, verringern kann.

Auch wenn Ihre Rente gekürzt ist, kann sie steuerpflichtige Teile enthalten. Diese Teile basieren auf regelmäßigen Rentenanpassungen. Die Grundlage einer Rentenanpassung ist immer die ungekürzte Rente, sodass der Anteil des Anpassungsbetrags an der gekürzten Rente dem Betrag in der ungekürzten Rente entspricht. Auch hierbei kann Ihnen die Bescheinigung Ihres Rentenversicherungsträgers helfen.

Rentenbeiträge von der Steuer abziehen

Rentenbeiträge können bereits seit einiger Zeit – allerdings nur bis zu einem gewissen Höchstbetrag – von der Steuer abgesetzt werden. Seit 2005 steigt außerdem jedes Jahr der Anteil der steuerfrei gestellten Beiträge an. Die Freistellung der Rentenversicherungsbeiträge erfolgt in jährlichen Stufen. Nach geltendem Recht soll diese nach der Übergangsphase vom Jahr 2025 an in voller Höhe absetzbar sein.

Wenn die Rente erst bei der Auszahlung besteuert wird, nennt man das “nachgelagerte Besteuerung”. Dieses System sorgt im Vergleich zu früheren Steuersystemen für mehr Gerechtigkeit: Gesetzliche Renten und Pensionen werden nach Ablauf der Übergangsphase gleich behandelt.

Die Möglichkeit, Rentenversicherungsbeiträge vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen, ist seit 2005 immer weiter ausgebaut worden. Darüber hinaus können weitere Vorsorgeaufwendungen wie zum Beispiel Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen bestimmter Höchstbeträge geltend gemacht werden.

Verheiratete Menschen, die allein arbeiten und nur ein geringes Einkommen haben, konnten zunächst nicht von der Regelung profitieren. Sie konnten bereits nach dem alten Recht einen größeren Teil ihrer Sozialversicherungsabgaben von der Steuer absetzen.

Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Die Höhe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte bestimmt, ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Rentnerinnen und Rentner werden dazu verlangt, wenn die Einkünfte höher als der Grundfreibetrag sind. Bei verhei­rateten Paaren verdoppelt sich der Betrag.

Grundfreibetrag

Ledige

Verheiratete

2019

 9.168 Euro

18.336 Euro

2020

 9.408 Euro

18.816 Euro

2021

 9.744 Euro

19.488 Euro

2022

9.984 Euro

Erhöhung auf 10.347 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)

19.968 Euro

Erhöhung auf 20.694 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)

2023

 10.908 Euro

21.816 Euro

2024

 11.604 Euro

23.208 Euro

Eine Steuererklärung einzureichen, ist nicht unbedingt mit der Zahlung von Steuern verbunden. Sie können beispielsweise angefallene Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. In der Vergangenheit hatten Rentner ebenfalls die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt hat allerdings oft Rentner von der Pflicht entbunden, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschreitet.

Ob Rentner regelmäßig eine Einkommenssteuererklärung abgeben müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen beispielsweise, ob der mit Ihnen zusammenveranlagte Ehegatte oder Lebenspartner weiterhin Einkünfte hat oder ob Sie weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Selbst wenn Sie in einem Jahr keine Steuern zahlen mussten, kann es in Zukunft dazu kommen, dass Sie Steuern zahlen müssen. Ob also eine Steuererklärung abgegeben werden muss, entscheidet allein das Finanzamt.

Welche Einkünfte muss ich in meiner Steuererklärung angeben?

  • Löhne und Gehälter
  • Renten
  • Einkommen aus bestimmten (Neben-)Tätigkeiten
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Bestimmte Kapitalerträge (z. B. Zinsen auf ausländische Konten)

Wenn im Alter zusätzliche Einkünfte erzielt werden – zum Beispiel aus einer Erwerbstätigkeit -, steht dem Betroffenen der Altersentlastungsbetrag zu. Er wird erstmals im Kalenderjahr gewährt, in dem das 64. Lebensjahr vollendet wurde. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags hängt von diesem Jahr ab und wird anhand eines Prozentsatzes auf bestimmte Einkünfte berechnet; hierbei gibt es jedoch einen Höchstbetrag.

Das können Sie von der Steuer absetzen

  • Werbungskosten (z.B. Ausgaben für Rentenberatung und für die Beantragung der Rente)
  • Sonderausgaben (z.B. für Krankenversicherung und gesetzlich Pflegepflichtversicherung
  • Aussergewöhnliche Belastung (z.B. Krankheitskosten, Zahnersatz-oder Pflegekosten)
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge (z.B.für gemeinnützige Organisationen oder Vereine)
  • Kirchensteuer
  • Haushaltsnahe Dienste (z.B. für Handwerkerarbeiten oder Reinigungskräfte)
  • Energetische Gebäudesanierung
  • Unterhalt (z.B. an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten)

Rentenbesteuerung von privater Vorsorge und Betriebsrente

Es gibt verschiedene Formen der privaten Altersvorsorge. Dazu zählen private Rentenversicherungen, Altersvor­sorgeverträge (“Riester”) oder Basisrente­vertrag (“Rürup”). Auch die betriebliche Altersversorgung kann eine gute Alternative darstellen. Manche dieser Anlageform werden auch staatlich gefördert. Es kommt darauf an, unter welchen Umständen die Einzahlung und die Auszahlung erfolgen. Deshalb lassen sich steuerliche Konsequenzen nicht pauschal beantworten.

  • Der zusätzliche Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Riester-Rente ist vom übrigen Abzug unabhängig. Diese Beiträge sind voll abziehbar, bis zu den hierfür vorgesehenen Höchstbeträgen.
  • Mit einer Betriebsrente kann man Steuervorteile erzielen. Seit 2005 sind bei Neuverträgen auch die Beiträge für eine Direktversicherung bis zu bestimmten Höchstbeträgen von der Steuer befreit.
  • Die Beiträge zu Kapitallebensversicherungen sind im Allgemeinen nicht steuerlich absetzbar. Wenn Sie jedoch Ihren Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen und die erste Prämie bereits vor diesem Zeitpunkt gezahlt haben, können Sie die Beiträge als “sonstige Vorsorgeaufwendungen” innerhalb der Höchstbeträge geltend machen.
  • Die Beiträge zu bestimmten Leibrentenversicherungen gelten als Altersvorsorgeaufwendungen und können seit 2005 steuerlich verstärkt geltend gemacht werden.

Leibrentenversicherungen sind Rentensysteme, die von staatlichen Stellen reguliert werden. In Deutschland gibt es drei Hauptarten von Leibrentenversicherungen: die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse und die berufsständischen Versorgungswerke. Diese Systeme bieten im Allgemeinen ähnliche Leistungen wie die gesetzliche Rentenversicherung.

Unter bestimmten privaten Leibrentenversicherungen versteht man die Anwartschaften, die nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Die Auszahlung der Rürup-Rente ist grundsätzlich nur als monatliche lebenslange Leibrente an den Versicherten vor Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Für Verträge, die bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, gilt das 60. Lebensjahr. Es ist allerdings möglich, eine ergänzende Absicherung der Erwerbsminderung und der Hinterbliebenen vorzunehmen.

Was ist der Höchstbetrag für die Steuerbefreiung?

Es gibt einen Höchstbetrag, bis zu dem die Beiträge steuerfrei sind. Dieser Betrag richtet sich seit 2015 nach dem Höchstbeitrag zur Rentenversicherung.

Zudem gibt es einen Höchstbetrag für Sonderausgaben, der sich jedes Jahr ändert. In der Übergangsphase können Sie nicht den vollen Betrag absetzen. So konnten 2005 höchstens 60 Prozent des Höchstbetrages als Sonderausgabe abgezogen werden. 2021 waren es beispielsweise 92 Prozent und 2022 sind es 94 Prozent.

Sie können innerhalb bestimmter Höchstbeträge nicht nur Altersvorsorgeaufwendungen, sondern auch andere Vorsorgeaufwendungen absetzen. Zu ihnen zählen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie andere Vorsorgeaufwendungen wie zum Beispiel eine private Haftpflichtversicherung.

Was sind Vorsorgeaufwendungen?

Es gibt zwei Hauptkategorien von Vorsorgeaufwendungen: Basisabsicherung und weitere sonstige Vorsorgeausgaben.

Die Beiträge für die Basisabsicherung, bestehend aus der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung, können in voller Höhe als Sonderausgaben angesetzt werden, solange sie dem Versorgungsniveau der Sozialhilfe entsprechen. Das gilt auch für Ehepartner oder Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden.

Die sogenannte sonstige Vorsorgeaufwendung umfasst beispielsweise die Haftpflichtversicherung. Wollen Sie diese Kosten geltend machen, müssen Sie die Höchstbeträge beachten. 

Steuerlich zusammenveranlagte Ehegatten und Lebenspartner haben Anspruch auf getrennte Höchstbeträge. Dies wird bei der Besteuerung berücksichtigt. Ihre Beiträge für die Basisabsicherung dürfen die Höchstbeträge nicht übersteigen. In diesem Fall können keine weiteren sons­tigen Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden.

Diese Regelung ermöglicht es, die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten Krankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung von der Steuer abzusetzen. Allerdings können nur diejenigen Beiträge berücksichtigt werden, die eine Basisabsicherung auf dem Niveau der Sozialhilfe bieten.

Ihr Versicherungsunternehmen stellt Ihnen jedes Jahr eine Liste der abzugsfähigen Beiträge zur Verfügung. Diese können Sie dann entsprechend in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

Wie funktioniert Rentenbesteuerung bei Rentern im Ausland?

Wenn Sie im Ausland leben, kann Ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dorthin gezahlt werden. Ob dies auch für steuerliche Zwecke in Deutschland brauchbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Rentner in Deutschland können unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Dies hängt davon ab, ob es mit dem jeweiligen Land ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, das der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist. Die Rente im ausländischen Wohnsitzstaat muss eventuell versteuert werden.

In Deutschland sind Sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn Sie trotz Ihres Wegzugs auch weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland haben oder sich insgesamt mehr als sechs Monate pro Jahr in Deutsch­land aufhalten.

Wenn Sie weder Ihren Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber hier Einkünfte erzielen, besteht eine beschränkte Steuerpflicht.


Rentenbesteuerungsrechner

Aktualisiert am 11. April 2024