Als Pflegebedürftiger mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 haben Sie Anspruch auf bestimmte Leistungen aus der Pflegeversicherung. Dazu gehören die vollstationären Leistungen, Pflegesachleistungen, Pflegegeld, eine Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld und weitere Pflegeleistungen.
Die jeweiligen Leistungen der Pflegeversicherung, die Sie erhalten können, sind zum einen abhängig von Ihrem Pflegegrad und zum anderen davon, ob Sie zuhause Pflege in Anspruch nehmen oder stationär betreut werden müssen.
Stufen der Pflegegrade | |
Pflegegrad 1 | Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit bes. Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Vollstationäre Leistungen in der Pflegeversicherung
Sollten Sie als Pflegebedürftiger eine vollstationäre Betreuung benötigen und sich deshalb auf Dauer in einem Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtungen befinden, dann erhalten Sie von der Pflegeversicherung:
Pflegegrad | Leistungen |
Pflegegrad 1 | 125 Euro |
Pflegegrad 2 | 770 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.262 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.775 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.005 Euro |
Pflegesachleistung in der Pflegeversicherung
Wenn Sie nicht stationär betreut werden, dafür aber bei sich zuhause einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, dann fallen die Pflege an sich, Hilfen im Haushalt und die häusliche Betreuung unter Pflegesachleistungen. Unter häuslicher Betreuung wird die Unterstützung verstanden, die dem Pflegebedürftigen bei der Bewältigung des Alltags zu Teil wird. Die Absolvierung eines normalen Tages- und Nachtrhythmus mit diversen angemessenen und möglichen Aktivitäten gehört beispielsweise dazu.
Monatlich stehen Ihnen Sachleistungen in der Pflegeversicherung in Höhe von
Pflegegrad | Pflegesachleistung |
Pflegegrad 2 | 724 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.363 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.693 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.095 Euro |
Darüber hinaus gibt es einen sogenannten Entlastungsbetrag über 125 Euro monatlich, der jedem Pflegebedürftigen in der Pflegestufe 1 bis 5 zusteht. Dieser soll für die Unterstützung im Alltag verwendet werden.
Pflegegeld aus Pflegeversicherung
Pflegegeld aus der Pflegeversicherung dient der Verwirklichung der Pflege durch ehrenamtliche Pfleger, wobei es sich auch um Ihren Nachbarn oder Familienangehörige handeln kann. In diesem Fall entscheiden Sie selbst, wofür das Geld genutzt wird, das monatlich auf Ihr Konto eingezahlt wird. Sie erhalten
Pflegegrad | Pflegegeld |
Pflegegrad 2 | 316 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro |
Sollten Sie die Ihnen zustehende Sachleistung nicht völlig ausschöpfen, dann entsteht außerdem ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld, welches Sie dann für die Unterstützung von Familienangehörigen beispielsweise verwenden können.
Haben Sie beispielsweise den Pflegegrad 3 und würden Pflegesachleistungen in Höhe von 1.298 Euro beziehen können, jedoch nur 70 Prozent davon, also 908,60 Euro, in Anspruch nehmen, dann würden Sie 30 Prozent an Pflegegeld erhalten. Für den Pflegegrad 3 würden 70 Prozent der Summe dann 163,50 Euro ausmachen, die Sie zur freien Verfügung hätten.
Die folgenden Pflegeleistungen in der Pflegeversicherung können darüber hinaus ebenfalls beantragt werden:
- Tages- und Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege,
- Verhinderungspflege,
- Hilfsmittel im Pflegeheim und
Von Pflegestufen zu Pflegegraden
Während vor 2017 drei Pflegestufen über die Pflegebedürftigkeit eines Menschen entschieden, wurde dies in fünf Pflegegrade in der Pflegeversicherung geändert. Dadurch hat sich auch das Vorgehen zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit geändert, sodass keine Minuten mehr gezählt, sondern stattdessen Punkte vergeben werden. Bei der Einschätzung wird auf die benötigte Hilfe, die körperliche und geistige Verfassung der Person und auf sechs bestimmte Lebensbereiche eingegangen.
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff
Um die Pflegebedürftigkeit eines Menschen zu beurteilen wird seit dem 01.01.2017 ein neues Verfahren angewendet. Dabei betrachten Gutachter sechs verschiedene Lebensbereiche der betroffenen Person, um herauszufinden, wie viel Hilfe die Person benötigt. Neben den körperlichen werden dabei auch die geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen mit einbezogen, um die notwendige tägliche Betreuung einschätzen zu können.
Durch den eingeführten Pflegegrad 1 wird es auch bei bisher nicht berücksichtigten Menschen zu Leistungen kommen, denn in dieser Stufe wird Unterstützung für noch nicht pflegebedürftige Personen geliefert, die jedoch den Haushalt und auch die Körperpflege nicht komplett allein bewältigen können.
Die Pflegegrade in der Pflegeversicherung
Die Zuteilung eines Pflegegrads in der Pflegeversicherung hängt von der benötigten Hilfe ab und somit von der Selbstständigkeit einer Person. Die Leistungen steigen mit dem Pflegegrad, sodass bei dem Pflegegrad 5 die meisten Leistungen erwartet werden können. Die Einteilung der Pflegegrade verläuft wie folgt:
Pflegegrad 1: | Die Selbstständigkeit ist nur geringfügig beeinträchtigt |
Pflegegrad 2: | Die Selbstständigkeit ist erheblich beeinträchtigt |
Pflegegrad 3: | Die Selbstständigkeit ist schwerwiegend beeinträchtigt |
Pflegegrad 4: | Die Selbstständigkeit ist sehr schwerwiegend beeinträchtigt |
Pflegegrad 5: | Die Selbstständigkeit ist sehr schwerwiegend beeinträchtigt und es bestehen besondere Anforderungen an die Pflegeversorgung |
Begutachtung der Pflegebedürftigkeit
Der Pflegegrad fällt umso höher aus, je mehr Hilfe eine Person bei der Bewältigung des Alltags benötigt und je unselbstständiger diese ist. Sowohl körperliche als auch geistige Umstände werden bei der Begutachtung mit einbezogen.
Die körperlichen, geistigen und psychischen Möglichkeiten einer Person werden auf sechs Lebensbereiche bezogen, woran dann das Ausmaß der benötigten Hilfe festgemacht wird. Die sechs Bereiche werden jeweils zu einem bestimmten Prozentsatz gewertet und in das Gesamtergebnis einbezogen. Dabei handelt es sich um
- die Mobilität zu 10%,
- die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten zu 15% oder
- die Verhaltensweisen und psychische Belastung zu 15%,
- die Selbstversorgung zu 40%,
- der Umgang mit Krankheits- und therapiebedingten Anforderungen zu 20% und
- die Gestaltung des Alltagslebens zu 15%.
Die Grenze zur Pflegebedürftigkeit
Nachdem die sechs Lebensbereiche betrachtet wurden, wird eine Punktevergabe vorgenommen, nach der dann der Pflegegrad in der Pflegeversicherung bestimmt wird. So ergibt sich
Pflegegrad 1: | bei 12,5 bis unter 27 Punkten, bei dem die Selbstständigkeit und Fähigkeiten nur gering beeinträchtigt sind, |
Pflegegrad 2: | bei 27 bis unter 47,5 Punkten, bei dem die Selbstständigkeit und Fähigkeiten erheblich beeinträchtigt sind, |
Pflegegrad 3: | bei 47,5 bis unter 70 Punkten, bei dem die Selbstständigkeit und Fähigkeiten schwer beeinträchtigt sind, |
Pflegegrad 4: | bei 70 bis 90 Punkten, bei dem die Selbstständigkeit und Fähigkeiten sehr schwer beeinträchtigt sind und |
Pflegegrad 5: | bei 90 bis 100 Punkten, bei dem die Selbstständigkeit und Fähigkeiten schwer beeinträchtigt sind und besondere Anforderungen an die Pflegeversorgung bestehen. |
Pflege zu Hause
Hinsichtlich der Art der Pflege zu Hause können sich Pflegebedürftige entscheiden, ob sie Pflegesachleistungen erhalten wollen oder stattdessen ein Pflegegeld ausgezahlt haben wollen. Beides wird von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen bis zu einer gewissen Grenze geleistet. Die Sachleistungen beinhalten beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst. Eine weitere Möglichkeit sind teilstationäre Leistungen wie Tages- oder Nachtpflege.
Entscheiden sich Pflegebedürftige für einen ambulanten Pflegedienst, liegt dessen Aufgabe darin, zu den Betroffenen nach Hause zu kommen und Angehörigen Arbeit bei der Pflege abzunehmen, sodass diese weiterhin auch ihrem Berufsleben nachgehen können und trotzdem die Pflege zu Hause möglich ist. Der ambulante Pflegedienst kümmert sich in erster Linie um:
- Körperpflege, Ernährung und Unterstützung bei der Mobilität
- Orientierungshilfe, Alltagsgestaltung, Erhaltung sozialer Kontakte
- Medikamentengabe, Verbandswechsel oder Injektionen (häusliche Krankenpflege)
- beratende Unterstützung der Betroffenen selbst und der Angehörigen, auch bezüglich weiterer Hilfsorganisationen wie Essenslieferungs- oder Fahrdienste
- Unterstützung der Haushaltsführung durch Kochen oder Reinigen
Je nach Pflegegrad ist eingeteilt, in welcher Höhe die Pflegekasse für die Kosten ambulanter Sachleistungen aufkommen. Handelt es sich um einen Pflegedienst, der sich um Körperpflege, Betreuung und Haushaltsführung kümmert, sind die Kosten, die von der Pflegekasse übernommen werde die folgenden:
Pflegegrad 1: | keine Leistung |
Pflegegrad 2: | 689 Euro |
Pflegegrad 3: | 1.298 Euro |
Pflegegrad 4: | 1.612 Euro |
Pflegegrad 5: | 1.995 Euro |
Pflegebedürftige erhalten einen monatlichen Entlastungsbetrag über 125 Euro, den sie ebenfalls für die Pflege zu Hause verwenden können, wenn sie den Pflegegrad 1 besitzen. Für Personen mit einem höheren Pflegegrad entfällt diese Möglichkeit. Entscheiden Betroffene sich für einen ambulanten Pflegedienst, kommt die Pflegekasse für diesen nur auf, wenn er von ihr zugelassen wurde. Welche Leistungen der Pflegedienst konkret erbringen soll, können die Pflegebedürftigen frei mit dem Pflegedienst absprechen.
Dieser muss jedoch die Kosten der Leistungen vor dem Vertragsabschluss darlegen und auch bei Veränderungen der Leistungen eine Kostenaufstellung erbringen, sodass Personen, die Pflegeleistungen in Anspruch nehmen, jederzeit den aktuellen Stand der Kosten kennen. Pflegebedürftige haben außerdem einen sogenannten Umwandlungsanspruch, durch den sie mögliche nicht ausgeschöpfte Leistungen nicht als Sachleistung sondern dafür verwenden können, um anderweitige Leistungen, die im Alltag unterstützen können, zu vergünstigen.
Pflege zu Hause von Angehörigen
Entspricht ein ambulanter Pflegedienst für die Pflege zu Hause nicht den Vorstellungen der Pflegebedürftigen und möchten diese stattdessen lieber Angehörige oder Freunde um sich haben, die für ihre Pflege verantwortlich sind, greift die Pflegeversicherung auch in diesem Fall. Dabei werden anstelle der Sachleistungen Pflegegelder gezahlt. Um dieses zu erhalten, müssen Pflegepersonen vorgewiesen werden. Außerdem besteht erst ab Pflegegrad 2 ein Anspruch auf Pflegegeld. In den meisten Fällen dient dieses dazu, die Personen zu entlohnen, die sich um die Pflege kümmern. Auch das Pflegegeld fällt je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch aus:
Pflegegrad 1: | keine Leistungen |
Pflegegrad 2: | 316 Euro |
Pflegegrad 3: | 545 Euro |
Pflegegrad 4: | 728 Euro |
Pflegegrad 5: | 901 Euro |
Das Pflegegeld wird in Fällen wie einer Verhinderungspflege oder einer Kurzzeitpflege auf die Hälfte verkürzt und das für einen Zeitraum von bis zu sechs bzw. acht Wochen. Sind behinderte Menschen in einer vollstationären Einrichtung untergebracht und unterbrechen diesen Aufenthalt für eine gewisse Zeit zur ambulanten Pflege, dann erhalten sie weiterhin das Pflegegeld ohne Kürzung.
Um die vollen Pflegeleistungen ausschöpfen zu können, ist es auch gestattet, sowohl Pflegegeld zu beziehen, als auch Sachleistungen zu erhalten. Dabei wird der Wert der Sachleistung betrachtet und das Pflegegeld um diesen Wert vermindert.
Anstelle von Pflegern eines ambulanten Pflegedienstes können auch Einzelpflegekräfte zur Pflege zu Hause eingesetzt werden. Dabei handelt es sich um selbstständige Pfleger, die von den Pflegekassen dann bevorzugt werden sollen, wenn sie wirtschaftlicher oder positiver für die pflegebedürftige Person sind, indem sie speziellen Wünschen nachkommen können. Auch hier sorgt die Pflegekasse für die Bezahlung der Pflegekräfte. Da auch diese Leistungen nur den Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 zur Verfügung stehen, ist es denjenigen mit Pflegegrad 1 gestattet, den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro für eine Einzelpflegekraft zu verwenden.
Eine bereits angesprochene Verhinderungspflege liegt dann vor, wenn die eigentliche private Pflegeperson aufgrund von Krankheit oder Urlaub ihrer Tätigkeit nicht nachgehen kann. In dem Fall sorgt die Pflegekasse für Ersatz durch einen ambulanten Pflegedienst, ehrenamtliche Pfleger oder weitere Angehörige. Der Zeitraum der Verhinderungspflege darf allerdings maximal sechs Wochen betragen. Eine Voraussetzung ist der Zeitraum, in dem die verhinderte Pflegeperson bereits ihrer Tätigkeit bei der betroffenen Person nachgeht. Der vorausgesetzte Zeitraum beträgt an dieser Stelle sechs Monate. Wie hoch die Kosten sind, die von der Pflegekasse für Verhinderungspflege übernommen werden, liegt an der Pflegekraft. Ist diese erwerbsmäßig tätig, liegen die Kosten bei 1.612 Euro im Jahr. Sollte die Pflege von nicht erwerbsmäßig tätigen Angehörigen beispielsweise übernommen werden, liegt die Beschränkung der Kosten maximal bei dem 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes für den jeweiligen Pflegegrad.
Neben der Verhinderungspflege ist auch eine Kurzzeitpflege möglich, für die im Jahr ein Budget von 806 Euro zur Verfügung steht. Dieses kann zur Hälfte genutzt werden, wenn ein Verhinderungsfall eintritt und den Leistungsbetrag aufstocken, sodass im Jahr maximal 2.418 Euro für den Verhinderungsfall genutzt werden können. Nehmen Betroffene Verhinderungspflege in Anspruch, erhalten sie für sechs Wochen weiterhin die Hälfte des ihnen zustehenden Pflegegeldes.
Pflege zu Hause: Weitere Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag
Unterstützung im Alltag soll dadurch gewährleistet werden, dass die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen erhöht wird, indem sie Hilfe erhalten. Bei der Finanzierung dieser Hilfen greift die Pflegekasse unter die Arme, indem sie einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich an Personen mit Pflegegrad 1 und an Personen mit häuslicher Pflege gewährt. Leistungsbeträge der Pflegekasse, die in einem Monat nicht vollständig gebraucht werden, können auch in den nächsten Monat übertragen werden. Nach Ablauf eines Kalenderjahres können übrige Beträge ein weiteres Jahr übertragen werden. Wofür die Pflegebedürftigen den Entlastungsbetrag verwenden dürfen, ist genau festgelegt. Somit dürfen Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und weitere Unterstützungsmöglichkeiten nach Landesrecht davon finanziert werden. Die folgenden Angebote gelten als Angebote zur Unterstützung im Alltag (müssen von der jeweiligen Landesbehörde anerkannt sein):
- Betreuungsangebote: ehrenamtliche Helfer übernehmen die Betreuung von Pflegebedürftigen unter fachlicher Anleitung;
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden: Angehörige oder Freunde als Pflegepersonen werden unterstützt und entlastet;
- Angebote zur Entlastung im Alltag: Unterstützung für Pflegebedürftige in der Bewältigung des Alltags, Haushaltsführung und Organisation von Hilfeleistungen.
Der bereits angesprochene Umwandlungsanspruch kann auch dann genutzt werden, wenn die ambulanten Sachleistungen nicht den gesamten Leistungsanspruch abgedeckt haben und dann den übrigen Betrag für Angebote zur Unterstützung des Alltags verwenden.
Pflege-Wohngemeinschaften für Pflege zu Hause
Die wenigsten Menschen möchten aufgrund ihres Alters in einem Altersheim oder bei Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim untergebracht werden. Jedoch ist es nicht immer möglich in ihrem zuhause gepflegt zu werden. Dafür wurden alternative Wohnformen geschaffen, durch die Betroffene ein neues Zuhause beziehen und dort gepflegt werden können, ohne in einem Heim zu landen. Derartige alternative Wohnformen sind:
- betreutes Wohnen
- Service-Wohnen mit einem extra Service-Vertrag neben dem Mietvertrag, der gewisse Dienst- und Hilfeleistungen mit einbindet
- Wohnen in Mehrgenerationshäusern mit dem Konzept der gegenseitigen Hilfe zwischen Jung und Alt
- Wohnen für Hilfe, bei dem z.B. Studierende weniger Miete zahlen müssen, weil sie hilfsbedürftigen Bewohnern im Haus unterstützen müssen
- Pflege-Wohngemeinschaften (Pflege-WGs), in denen mehrere Menschen des gleichen Alters mit Pflegebedürftigkeit sowohl Privatsphäre haben, als auch Unterstützung bei Bedarf erhalten
Die Pflegeversicherung beteiligt sich finanziell besonders an der Pflege zu Hause, wenn es sich um Pflege-WGs handelt, wobei gewisse Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Die Beteiligung zeigt sich durch den sogenannten Wohngruppenzuschlag, der sich auf 214 Euro im Monat beläuft und denjenigen zur Verfügung steht, die Pflegegrad 1 haben, Pflegegeld erhalten, Pflegesachleistungen beziehen oder einen Entlastungsbetrag erhalten. Die folgenden Anforderungen werden an die WG gestellt:
- zwischen zwei und elf Mitbewohner, von denen mindestens zwei Pflegebedürftigkeit vorweisen müssen
- eine Präsenzkraft, die organisatorische Aufgaben hinsichtlich der allgemeinen Versorgung und der pflegerischen Versorgung übernimmt
- es dürfen keine Leistungen erbracht werden, die einer vollstationären Unterbringung nahe kommen würden
Gründen Personen eine Pflege-WG neu, können die Bewohner mit Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag weitere finanzielle Unterstützung für Umbaumaßnahmen zum altersgerechten oder barrierearmen Wohnen erhalten. Diese sogenannte Anschubförderung muss beantragt werden und kann maximal 2.500 Euro betragen. Über 10.000 Euro darf die Förderung für eine WG allerdings nicht betragen. Die Anschubförderung können Personen mit jedem Pflegegrad beantragen. Tragen die Bewohner einer WG ihre Pflegeleistungen zusammen, sodass sie gemeinsam davon profitieren und weitere Leistungen dadurch ermöglichen, nennt sich dies Poolen.
Pflegebetten, Lagerungshilfen, Notrufsysteme, Betteinlagen oder Einmalhandschuhe gelten als Pflegehilfsmittel, durch die häusliche Pflege möglich wird und auch den Pflegebedürftigen in seiner Selbstständigkeit unterstützt. Fällt die Bereitstellung der Pflegehilfsmittel nicht in den Bereich der Krankenkasse, kommt die Pflegeversicherung dafür auf. Zuzahlungen müssen Pflegebedürftige bis zu 40 Prozent (maximal 25 Euro) leisten, wenn es sich um technische Pflegehilfen handelt. Gutachter, die bereits zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades aktiv werden, geben auch Empfehlungen hinsichtlich Pflegehilfsmitteln ab, welche durch die Zustimmung der Betroffenen direkt beantragt werden.
Dient es der Selbstständigkeit der Betroffenen, macht es häusliche Pflege überhaupt erst möglich oder unterstützt es ambulante Pflegekräfte, dann leistet die Pflegekasse Zuschüsse für Umbaumaßnahmen von Wohnungen bis zu 4.000 Euro. Diese Leistung erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade. Liegt eine Wohngruppe vor, ist der Zuschuss auf 16.000 Euro beschränkt.
Pflege in der Familie
Personen, die zuhause in ihrem vertrauten Umfeld gepflegt werden möchten, brauchen dafür Pflegepersonal. Oftmals übernehmen auch Angehörige oder Freunde die Pflegeaufgaben, sodass die Pflege in der Familie stattfindet. In diesem Fall kommt die Pflegeversicherung für das sogenannte Pflegegeld auf, welches zunächst der pflegebedürftigen Person geleistet wird. Diese kann das Geld dann zur Entlohnung der pflegenden Personen nutzen.
Sorgen beispielsweise Angehörige für die Pflege in der Familie, sind diese oft keine ausgebildeten Pfleger und somit nicht erwerbsmäßig tätig. Seit dem Jahr 2017 ist allerdings folgendes geregelt: Übernehmen Personen, die dies nicht erwerbsmäßig tun, die Pflegeaufgaben für eine pflegebedürftige Person mit dem Pflegegrad 2 bis 5 in einem Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche, die an mindestens zwei Tagen stattfinden, erkennt die Pflegeversicherung diese Personen als Pflegepersonen an. Dadurch ensteht für die Pflegepersonen ein Anspruch auf Leistungen zur sozialen Absicherung. Durch die Anerkennung als Pflegeperson entstehen gleichzeitig auch Rentenansprüche.
Die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt für diese Personen die Pflegeversicherung, solange die pflegende Tätigkeit nicht mehr als 30 Stunden in der Woche beträgt. Für die Höhe des Beitrags sind Pflegegrad und Leistungsart ausschlaggebend. Es wird mit einem Einkommen zwischen 562,28 Euro und 2.975 Euro gerechnet, sodass sich Rentenversicherungsbeiträge zwischen rund 100 Euro und 500 Euro ergeben. Auf einen Monat gesehen, liegt die Höhe der Beiträge dann bei rund 5 Euro bis 30 Euro.
Ein weiterer Aspekt, der sich durch die Tätigkeit als Pflegeperson zur Pflege in der Familie ergibt, ist die gesetzliche Unfallversicherung. Diese besteht für Pflegepersonen beitragsfrei. Der Schutz durch die Unfallversicherung bezieht sich auf den Hin- und Rückweg zum Haushalt der pflegebedürftigen Person, sowie auf Aufgaben in der Haushaltsführung und pflegerische Maßnahmen.
In vielen Fällen umfasst die Pflegetätigkeit so viel Zeit, dass die Pflegepersonen diese Aufgabe mit ihrem Berufsleben nicht mehr vereinbaren können. Geben die Pflegepersonen aus dem Grund ihren Beruf auf, sorgt die Pflegeversicherung dafür, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet werden, solange der Pflegetätigkeit nachgegangen wird. Demnach haben Pflegepersonen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die dann zum Tragen kommen, wenn die Pflegetätigkeit beendet ist, aber Probleme beim Wiedereinstieg in die Arbeitswelt auftreten.
Verhinderung bei Pflege in der Familie
Ist die Pflegeperson für die Pflege in der Familie verhindert, weil sie mal Urlaub braucht oder selbst krank geworden ist, wird eine Vertretung für den Zeitraum benötigt. In dem Fall kommt es zur Verhinderungspflege, für die die Pflegekasse aufkommt. Für diese Leistung wird vorausgesetzt, dass die pflegebedürftige Person einen Pflegegrad zwischen 2 und 5 aufweist und dass die Pflege in der Familie von der betroffenen Pflegeperson bereits seit mindestens sechs Monaten durchgeführt wird.
Die Verhinderungspflege ist auf sechs Wochen im Jahr beschränkt. Auch die Kurzzeitpflege und die teilstationäre Tages- und Nachtpflege kommen im Verhinderungsfall zum Einsatz. Während dieser Alternativen, gewährt die Pflegekasse für sechs bis acht Wochen weiterhin die Hälfte des ursprünglichen Pflegegelds. Solange sich die Pflegepersonen im Urlaub befinden oder krankheitsbedingt ausfallen, bleibt deren Anspruch auf Rente und Arbeitslosenversicherungsschutz erhalten.
Wer die Pflege in der Familie als Angehöriger übernimmt ist in vielen Fällen keine ausgebildete Pflegeperson und somit nicht für alle möglichen Situationen vorbereitet. Darum sorgt die Pflegekasse für Schulungskurse, die kostenfrei angeboten werden. Die Pflegekasse arbeitet dabei mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Volkshochschulen, der Nachbarschaftshilfe oder Bildungsvereinen zusammen.
Neben praktischen Weiterbildungen ist auch Beratung und Unterstützung in die Angebote eingebunden sowie die Möglichkeit für die Pflegepersonen, weitere Personen in ihrer Situation kennen zu lernen und sich auszutauschen sowie gegenseitig Ratschläge zu geben. Erhalten die Pflegepersonen Pflegegeld bzw. erhält die pflegebedürftige Person, die sie pflegen, das Pflegegeld, sind auch häusliche Betreuungseinsätze inbegriffen. Dies ist Pflicht, wenn ausschließlich das Pflegegeld gewährt wird.
Pflege im Heim
Können oder wollen Pflegebedürftige nicht zu Hause gepflegt werden, kommt es zur Pflege im Heim. Die Pflegeversicherung ist dann für die Finanzierung der Unterbringung und medizinischer Behandlungspflege verantwortlich. Dafür leistet sie je nach Pflegegrad eine Pauschale.
Pflegegrad | Leistungen |
Pflegegrad 1 | 125 Euro |
Pflegegrad 2 | 770 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.262 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.775 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.005 Euro |
Auch Pflegebedürftige mit dem Pflegerad 1 erhalten Unterstützung bei der Unterbringung von der Versicherung in Form eines monatlichen Zuschusses. Möchten sich Pflegebedürftige über verschiedene Heime und deren Preis-Leistungs-Verhältnis informieren, können sie bei der Pflegekasse Vergleichslisten kostenlos anfordern.
Auch wenn die Pflegeversicherung eine Pauschale zur Finanzierung eines Pflegeheims leistet, reicht diese nicht aus, um die Kosten vollständig zu decken. Ein Eigenanteil der Pflegebedürftigen wird also notwendig zur Pflege im Heim. Mit dem Jahr 2017 wurde bezüglich dieses Eigenanteils eine Veränderung vorgenommen. Dadurch variiert die Höhe nicht mehr zwischen den einzelnen Pflegegraden, sondern lediglich nach der Einrichtung. Zuvor war die Regelung, dass Personen mit höherer Pflegestufe auch einen höheren Eigenanteil leisten mussten. Der Eigenanteil bezieht sich zunächst erstmal nur auf die Pflege im Heim, wobei die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung oder Investitionskosten zusätzlich anfallen. Diese sind die ausschlaggebenden Kosten für die teilweise sehr deutlichen Unterschiede zwischen den Pflegeeinrichtungen.
Teilstationäre Pflege im Heim
Neben der vollstationären Pflege gibt es auch die teilstationäre Pflege im Heim, bei der Pflegebedürftige nicht rund um die Uhr in der Pflegeeinrichtung anwesend sind, sondern nur zu gewissen Zeiten am Tag oder in der Nacht, weshalb die teilstationäre Pflege auch in Tages– oder Nachtpflege eingeteilt werden kann. Hinsichtlich der Finanzierung teilen sich die Pflegeversicherung und der Pflegebedürftige die Kosten auf. Während die Versicherung für Pflege- und Betreuungskosten aufkommt (solange diese den Leistungshöchstbetrag nicht überschreiten), ist der Pflegebedürftige für die Kosten zur Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten verantwortlich.
Voraussetzung für teilstationäre Pflege ist, dass die Pflege zu Hause aus gewissen Gründen nicht möglich ist. Auch bei der teilstationären Pflege im Heim ist der Pflegegrad ausschlaggebend für die Höhe der Leistungen, die von der Pflegeversicherung gewährt werden. Für den Pflegerad 1 steht nur der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich zur Verfügung. Für die Pflegegrade 2 bis 5 leistet die Versicherung 689 Euro, 1.298 Euro, 1.612 Euro bzw. 1.995 Euro. Wird Pflegebedürftigen teilstationäre Pflege gewährt, beinhaltet diese auch den Transport zwischen Einrichtung und Wohnung.
Kurzzeitpflege im Heim
Eine Kurzzeit Pflege im Heim wird in Situationen notwendig, in denen beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt weitere Pflege in Vollzeit für einen festgelegten Zeitraum notwendig ist oder wenn die in der Regel zuhause durchgeführte Pflege aus besonderen Gründen eine gewisse Zeit nicht durchgeführt werden kann. In dieser Pflegeform wird im Gegensatz zu den anderen bereits vorgestellten kein Unterschied zwischen den Pflegegraden gemacht, sodass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 alle den gleichen Betrag leisten müssen. Dabei liegt die Unterstützung der Pflegeversicherung bei maximal 1.612 Euro für einen Zeitraum von acht Wochen.
Den Entlastungsbetrag von 125 Euro, können Personen des Pflegegrads 1 für die Finanzierung nutzen. Wurde die Leistung für die Verhinderungspflege in einem Jahr nicht vollständig verwendet, kann diese auf die Leistung für die Kurzzeitpflege aufgerechnet werden, sodass eine unterstützende Summe von 3.224 Euro maximal möglich ist. Da die Kurzzeitpflege in einigen Fällen die Pflege zu Hause für einen kurzen Zeitraum ersetzt, erhalten die Betroffenen Pflegegeld. Dieses erhalten sie zur Hälfte weiterhin, auch wenn sie Kurzzeitpflege in einem Heim in Anspruch nehmen. Grundsätzlich liegen Pflegeeinrichtungen vor, die mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag geschlossen haben. Neben diesen ist es allerdings auch gestattet, andere geeignete Einrichtungen für den Aufenthalt auszuwählen. Bei diesen handelt es sich beispielsweise um Einrichtungen für behinderte Menschen.
Pflege im Heim: Heimtypen
Die drei Grundtypen von Heimen stellen das Altenwohnheim, das Altenheim und das Pflegeheim dar. Altenwohnheime bestehen aus mehreren kleinen Wohnungen, sodass die Bewohner auch eigenständig und unter sich bleiben können. Gemeinschaftsräume sind dabei allerdings auch vorhanden, sodass auch das gemeinschaftliche Speisen möglich ist. Altenheime weisen ebenfalls separate Wohnungen auf, doch liegt bei diesem Heimtyp der Fokus darauf, sowohl pflegerisch als auch im Haushalt zu unterstützen. In einem Pflegeheim dagegen sind keine separaten Wohnungen mehr vorhanden, sondern stattdessen Einzel- oder Doppelzimmer. Hier ist die Pflegeleistung deutlich höher als bei den anderen Alternativen und auch der Haushalt wird von speziellen Personen übernommen. Mittlerweile werden in den meisten Fällen die drei Heimtypen kombiniert. Hospize stellen eine gesonderte Art von Einrichtung dar, in der Schwerstkranke und Sterbende während ihrer letzten Schritten begleitet werden.
Für die medizinische Versorgung in Pflegeheimen sind die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen genauso verantwortlich, wie es für Personen, die zuhause leben, der Fall ist. Wer in einem Pflegeheim untergebracht ist, kann die Wahl seiner Ärzte frei treffen. Wer sich über Pflegeheime informiert, sollte unbedingt auch darauf achten, wie die haus-, fach- und zahnärztliche Versorgung sowie die Medikamtenenversorgung geregelt ist. Anhaltspunkte sind dabei die Häufigkeit der Visiten, Kooperationsverträge zwischen den Ärzten und der Pflegeeinrichtung sowie Verträge mit Apotheken.
Auch die Kooperation zwischen dem Pflegeheim und Hospizen oder Palliativdiensten kann wichtig für die Pflege im Heim sein. Die Zugänglichkeit dieser Informationen liegt in der Verantwortlichkeit der Pflegekassen. Sie müssen die Informationen im Internet, im Pflegeheim selbst und in anderen Formen kostenfrei für Interessenten zugänglich machen. Ebenfalls zu der ausreichenden medizinischen Versorgung zählen genügend Ärzte. Sind nicht ausreichend Ärzte in der Umgebung des Pflegeheims vorzufinden und sind Vertragsanfragen mit weiteren Ärzten abgelehnt worden, dürfen Pflegeheime auch selbst Ärzte im Haus anstellen. Ist dies der Fall, gelten die Kosten für diese Anstellungen nicht als Investitionskosten, sodass die Beiträge der Bewohner dadurch nicht erhöht werden dürfen.
Mit dem Jahr 2017 wurden allen Pflegebedürftigen weitere Betreuungen und Aktivierungen in voll- und teilstationären Einrichtungen ermöglicht. Diese werden zusätzlich zu den Leistungen gewährt, die bereits aufgrund des Pflegegrads beansprucht werden. Diese Zusatzleistungen finanziert die Pflegekasse vollständig, sodass keine weiteren Kosten auf die Pflegebedürftigen zukommen. Ein weiterer Vorteil dieser Leistungen ist die Vielzahl an Arbeitsplätzen, die dadurch geschaffen wurde.
Pflege und Beruf
Arbeitnehmer, die sich bereit erklären, von nahen Angehörigen oder minderjährigen Pflegebedürftigen die Pflege zu Hause oder außerhalb des Hauses zu übernehmen, haben nach dem Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf Pflegezeit, um Pflege und Beruf zu vereinbaren. Auch wenn pflegebedürftige Personen ihre letzten Tage erleben und dabei begleitet werden, besteht der Anspruch auf Pflegezeit.
In dieser Zeit erhalten die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kein Geld, sind jedoch weiterhin sozialversichert. Der Arbeitgeber muss eine vollständige oder teilweise Freistellung für maximal sechs Monate gewähren, jedoch nur, wenn er mehr als 15 Personen beschäftigt. Wird wie in diesem Fall von nahen Angehörigen gesprochen, beinhaltet dies in erster Linie Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Partner der Geschwister und Geschwister der eigenen Partner, Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder (eigene und des Partners), Schwiegerkinder sowie Enkelkinder.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich im Vorfeld darauf einigen, zu welchen Konditionen eine teilweise Freistellung vom Beruf stattfinden soll, um Pflege und Beruf zu verbinden. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer zuerst beim Arbeitgeber die Pflegezeit beantragen, was spätestens 10 Tage vor Antritt der Pflegezeit der Fall sein muss. Bei dieser Ankündigung sind gewisse Angaben zu tätigen, wie den Zeitraum und Umfang der Pflegezeit, aber auch Vorlieben bezüglich der Aufteilung der Arbeitszeit während der teilweisen Freistellung. Wichtig für den Arbeitgeber ist auch ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen, den eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung liefert. Prinzipiell muss sich der Arbeitgeber nach den Wünschen des Arbeitnehmers hinsichtlich des Zeitraums und der Verteilung der Arbeitszeit richten. Entgegen dieser Wünsche kann er nur aus dringenden Gründen handeln, die für den Betrieb ausschlaggebend sind.
Ist es Arbeitnehmern, die sich in der Pflegezeit befinden, bereits vor Ende der Pflegezeit möglich, wieder in den Arbeitsalltag einzusteigen, ist dies nur möglich, wenn auch der Arbeitgeber dem zustimmt. Sollte der Grund für die verfrühte Rückkehr sein, dass die pflegebedürftige Person verstorben ist, weiterhin stationär gepflegt werden muss oder die Pflege zu Hause nicht weitergeführt werden kann, muss der Arbeitgeber ausnahmsweise eine vier wöchige Übergangszeit gewähren, durch die der Arbeitnehmer verfrüht zurückkehren kann. Neben der Pflegezeit besteht auch der Anspruch auf Familienpflegezeit.
Diese beiden Varianten zur Freistellung für die Verbindung von Beruf und Pflege dürfen auch unter der Voraussetzung kombiniert werden, dass die beiden Freistellungen direkt hintereinander stattfinden und sich maximal auf 24 Monate belaufen. Haben Arbeitnehmer eine schriftliche Ankündigung frühestens 12 Wochen vor der Pflegezeit eingereicht, ist eine Kündigung der Arbeitnehmer nur dann möglich, wenn besondere Ausnahmefälle eintreten. Grundsätzlich liegt jedoch ein besonderer Kündigungsschutz vor. Die meisten Arbeitnehmer bleiben während der Pflegezeit sozialversichert aufgrund der gleichzeitig bestehenden Familienversicherung.
Es gibt aber auch Fälle, in denen diese nicht vorhanden ist, was dann eine freiwillige Krankenversicherung zum Mindestbeitrag notwendig macht. Liegt eine Krankenversicherung vor, beinhaltet diese ebenfalls die Pflegeversicherung, von der dann die Kosten in Höhe des Mindestbeitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen wird. Wurde die Kranken- und Pflegeversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen und nicht bei der gesetzlichen Pflegekasse abgeschlossen, wird der Versicherungsschutz auch während der Pflegezeit nicht unterbrochen. Bestimmte Konditionen der Pflege erreichen ebenfalls eine Rentenversicherung der Arbeitnehmer. Diese liegt vor, wenn die Pflege von pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 mindestens zehn Stunden in der Woche in Anspruch nimmt, und diese an zwei Tagen in der Woche absolviert werden, beruflich aber nicht mehr als 30 Stunden in der Woche aufwenden muss.
Eine teilweise Freistellung zur Verbindung von Beruf und Pflege bringt dann auch angepasste Beiträge zur Rentenversicherung mit sich. Die gleichen Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit auch die Arbeitslosenversicherung während der Pflegezeit weiterhin bestehen bleibt. Dabei ist zusätzlich wichtig, dass vor der Pflegetätigkeit der Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand oder eine Versicherungspflicht vorhanden war. Auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bleibt unter diesen Umständen erhalten.
Erklären sich Arbeitnehmer zu einer Pflegezeit, die Pflege und Beruf gleichermaßen ermöglicht, bereit, um nahe Angehörige zu pflegen, werden sie zwar von ihrem Arbeitgeber für maximal sechs Monate freigestellt, erhalten für diesen Zeitraum allerdings kein Geld. Aus diesem Grund können Sie eine Förderung in Anspruch nehmen, um einen finanziellen Ausgleich zu erhalten. Diese Förderung beinhaltet ein zinsloses Darlehen und wird bei dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt. Die gleiche Möglichkeit besteht auch für Personen, die sich in Familienpflegezeit befinden.
Das Darlehen muss mindestens mit einer monatlichen Rate von 50 Euro zurückgezahlt werden. Sind Personen nicht nur teilweise, sondern vollständig von ihrem Beruf freigestellt, darf die Darlehensrate nicht über den Betrag hinausgehen, der für eine durchschnittliche Arbeitszeit während der Familienpflegezeit von 15 Stunden pro Woche geleistet wird. Da kleinere Unternehmen keine Freistellung gewähren müssen, kann dies auf Anfrage auch freiwillig geschehen. Auch hier können Betroffene die Förderung durch ein zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen.
Pflege und Beruf durch Familienpflegezeit
Neben der allgemeinen Pflegezeit besteht ebenfalls ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit, um Pflege und Beruf unter einen Hut zu bekommen. Diese dient Arbeitnehmern, die sich bereit erklären, nahe Angehörige zu pflegen, die einen Pflegegerad zwischen 1 und 5 aufweisen, um vom Beruf für maximal 24 Stunden teilweise freigestellt zu werden. Die Mindestarbeitszeit liegt an der Stelle bei 15 Stunden in der Woche. Familienpflegezeit wird nicht nur für die Pflege zuhause gewährt, sondern auch, wenn diese außerhäuslich stattfindet.
Einige Konditionen unterscheiden sich zwischen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit. Somit beträgt die Frist für die schriftliche Ankündigung der gewünschten Freistellung acht Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit. Darüber hinaus müssen Unternehmen diese Zeit nur gewähren, wenn sie abgesehen von Auszubildenden mehr als 25 Angestellte beschäftigen. Auch hier gilt: Die schriftliche Ankündigung muss angeben, wie lange die Familienpflegezeit dauern soll und wie die verbleibende Arbeitszeit aufgeteilt werden soll.
Sind Beamte in der Situation, dass sie nahe Angehörige pflegen müssen, tritt bei ihnen das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften in Kraft. Dieses sorgt dafür, dass auch Beamte eine Freistellung zu nahezu gleichen Konditionen beantragen können. Darüber hinaus wird ihnen auf Wunsch ein Vorschuss gewährt, der die Zeit während der Freistellung finanziell erleichtern soll.
Der besondere Kündigungsschutz, der ab dem Moment der schriftlichen Ankündigung der Familienpflegezeit bis zur Beendigung dieser Zeit besteht, kann nur durch besondere Ausnahmefälle entfallen. Die Landesbehörden für Arbeitsschutz sind dann dafür zuständig, einzuschätzen, ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt. Der Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer in Familienpflegezeit bleibt weiterhin bestehen, indem der Arbeitgeber weiterhin für die Beiträge zur Rentenversicherung aufkommt.
Die Beiträge sind dabei jedoch an das reduzierte Gehalt durch die teilweise Freistellung angepasst. Arbeiten die Arbeitnehmer während der Familienpflegezeit nicht mehr als 30 Stunden in der Woche und kümmern sich mindestens 10 Stunden in der Woche an zwei regelmäßigen Tagen um die Pflege naher Angehöriger, leistet die Pflegekasse zusätzliche Beiträge an die Rentenversicherung. Dabei sorgen erhöhte Pflegegrade der zu pflegenden Angehörigen auch für höhere Rentenansprüche der Pflegepersonen. Der beitragsfreie gesetzliche Unfallversicherungsschutz wird ebenfalls nicht unterbrochen, solange die Familienpflegezeit läuft und die Voraussetzungen eingehalten werden.
Pflege und Beruf: kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Um eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung handelt es sich, wenn Arbeitnehmer für maximal 10 Tage von der Arbeit freigestellt werden, weil eine Person, die zu den nahen Angehörigen zählt, akut pflegebedürftig wird, wie es beispielsweise durch einen Schlaganfall der Fall sein kann. In dieser kurzen Freistellung können die Arbeitnehmer Pflegemöglichkeiten organisieren und die weitere Betreuung der Angehörigen regeln. Möchten Arbeitgeber die Pflegebedürftigkeit bestätigt haben, müssen die Arbeitnehmer dies bezüglich eine Bescheinigung einreichen, aus der auch hervorgeht, dass die Freistellung von der Arbeit notwendig ist. Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ist die Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen irrelevant. Während der Freistellung wird der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsschutz weiterhin gewährleistet.
Da während der Freistellung kein Gehalt gezahlt wird, dient das Pflegeunterstützungsgeld dazu, diese finanzielle Lücke zu verkleinern oder zu füllen. Dieses Geld wird jedoch ebenfalls nur für die 10 Tage gewährt, auf die sich auch die Freistellung beläuft. Es ist irrelevant, welchen Pflegegrad die zu pflegenden Personen aufweisen. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgelds beläuft sich auf 90 Prozent des Gehalts, welches normalerweise ohne Freistellung in dem Zeitraum gezahlt worden wäre. Sind in einem Unternehmen mehrere Personen von der akuten Pflegebedürftigkeit der angehörigen Person betroffen, können sie insgesamt ebenfalls nur maximal 10 Tage von der Arbeit freigestellt werden. Wer Pflegeunterstützungsgeld erhalten will, muss dieses unmittelbar beantragen und eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Dies gilt sowohl für Versicherungen bei der gesetzlichen Pflegekasse als auch bei einem privaten Versicherungsunternehmen.
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