Seit der Pflegereform 2023 (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) gibt es eine umfassende Überarbeitung der gesetzlichen Pflegeversicherung, um verschiedene Herausforderungen im Pflegebereich zu bewältigen. Ein Überblick über die Hauptänderungen, die durch die Pflegereform eingeführt werden:
- Ab 1. Juli 2023 wurde der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung angepasst. Für kinderlose Personen stiegen die Beiträge, während kinderreiche Familien finanziell entlastet wurden.
- Erhöhung der Pflegeleistungen: Ab 1. Januar 2024 und in weiteren Stufen in den Jahren 2025 und 2028 werden die Pflegegelder, Pflegesachleistungen und Zuschläge für die Pflege in Heimen erhöht.
- Erweiterung der Rechte für pflegende Angehörige: Ab 1. Januar 2024 haben pflegende Angehörige das Recht auf bis zu 10 Tage Freistellung von der Arbeit in Akutsituationen, um Pflege für nahe Angehörige zu organisieren.
- Neuerungen im Antragsverfahren und Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen: Es gibt Vereinfachungen im Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Änderungen, die mehr Transparenz bei den abgerechneten Pflegeleistungen bieten.
- Spezifische Änderungen für Kinder und junge Erwachsene: Für bestimmte Pflegegrade von Kindern und jungen Erwachsenen gibt es spezielle Anpassungen, wie die Erweiterung des Anspruchs auf Verhinderungspflege.
- Vereinfachungen bei der Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Einrichtungen: Ab 1. Juli 2024 wird die Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erleichtert.
Änderung ab 1. Juli 2023: Beiträge zur Pflegeversicherung
Pflegegrade in der Pflegeversicherung
Als Pflegebedürftiger mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 haben Sie Anspruch auf bestimmte Leistungen aus der Pflegeversicherung. Dazu gehören die vollstationären Leistungen, Pflegesachleistungen, Pflegegeld, eine Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld und weitere Pflegeleistungen.
Die jeweiligen Leistungen der Pflegeversicherung, die Sie erhalten können, sind zum einen abhängig von Ihrem Pflegegrad und zum anderen davon, ob Sie zuhause Pflege in Anspruch nehmen oder stationär betreut werden müssen.
Während vor 2017 drei Pflegestufen über die Pflegebedürftigkeit eines Menschen entschieden, wurde dies in fünf Pflegegrade in der Pflegeversicherung geändert. Dadurch hat sich auch das Vorgehen zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit geändert, sodass keine Minuten mehr gezählt, sondern stattdessen Punkte vergeben werden. Bei der Einschätzung wird auf die benötigte Hilfe, die körperliche und geistige Verfassung der Person und auf sechs bestimmte Lebensbereiche eingegangen.
Stufen der Pflegegrade | |
Pflegegrad 1 | Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten |
Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit bes. Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Vollstationäre Leistungen in der Pflegeversicherung
Sollten Sie als Pflegebedürftiger eine vollstationäre Betreuung benötigen und sich deshalb auf Dauer in einem Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtungen befinden, dann erhalten Sie von der Pflegeversicherung:
Pflegegrad | Leistungen |
Pflegegrad 1 | 125 Euro |
Pflegegrad 2 | 770 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.262 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.775 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.005 Euro |
Pflegesachleistung in der Pflegeversicherung
Wenn Sie nicht stationär betreut werden, dafür aber bei sich zuhause einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, dann fallen die Pflege an sich, Hilfen im Haushalt und die häusliche Betreuung unter Pflegesachleistungen. Unter häuslicher Betreuung wird die Unterstützung verstanden, die dem Pflegebedürftigen bei der Bewältigung des Alltags zu Teil wird. Die Absolvierung eines normalen Tages- und Nachtrhythmus mit diversen angemessenen und möglichen Aktivitäten gehört beispielsweise dazu.
Monatlich stehen Ihnen Sachleistungen in der Pflegeversicherung in Höhe von
Pflegegrad | Pflegesachleistung 2024 |
Pflegegrad 2 | 761 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.432 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.778 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.220 Euro |
Darüber hinaus gibt es einen sogenannten Entlastungsbetrag über 125 Euro monatlich, der jedem Pflegebedürftigen in der Pflegestufe 1 bis 5 zusteht. Dieser soll für die Unterstützung im Alltag verwendet werden.
Pflegegeld aus Pflegeversicherung
Pflegegeld aus der Pflegeversicherung dient der Verwirklichung der Pflege durch ehrenamtliche Pfleger, wobei es sich auch um Ihren Nachbarn oder Familienangehörige handeln kann. In diesem Fall entscheiden Sie selbst, wofür das Geld genutzt wird, das monatlich auf Ihr Konto eingezahlt wird. Sie erhalten
Pflegegrad | Pflegegeld 2024 |
Pflegegrad 2 | 332 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 Euro |
Sollten Sie die Ihnen zustehende Sachleistung nicht völlig ausschöpfen, dann entsteht außerdem ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld, welches Sie dann für die Unterstützung von Familienangehörigen beispielsweise verwenden können.
Die folgenden Pflegeleistungen in der Pflegeversicherung können darüber hinaus ebenfalls beantragt werden:
- Tages- und Nachtpflege,
- Kurzzeitpflege,
- Verhinderungspflege,
- Hilfsmittel im Pflegeheim und
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff
Um die Pflegebedürftigkeit eines Menschen zu beurteilen wird seit dem 01.01.2017 ein neues Verfahren angewendet. Dabei betrachten Gutachter sechs verschiedene Lebensbereiche der betroffenen Person, um herauszufinden, wie viel Hilfe die Person benötigt. Neben den körperlichen werden dabei auch die geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen mit einbezogen, um die notwendige tägliche Betreuung einschätzen zu können.
Durch den eingeführten Pflegegrad 1 wird es auch bei bisher nicht berücksichtigten Menschen zu Leistungen kommen, denn in dieser Stufe wird Unterstützung für noch nicht pflegebedürftige Personen geliefert, die jedoch den Haushalt und auch die Körperpflege nicht komplett allein bewältigen können.
Der Pflegegrad fällt umso höher aus, je mehr Hilfe eine Person bei der Bewältigung des Alltags benötigt und je unselbstständiger diese ist. Sowohl körperliche als auch geistige Umstände werden bei der Begutachtung mit einbezogen.
Die körperlichen, geistigen und psychischen Möglichkeiten einer Person werden auf sechs Lebensbereiche bezogen, woran dann das Ausmaß der benötigten Hilfe festgemacht wird. Die sechs Bereiche werden jeweils zu einem bestimmten Prozentsatz gewertet und in das Gesamtergebnis einbezogen. Dabei handelt es sich um
- die Mobilität zu 10%,
- die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten zu 15% oder
- die Verhaltensweisen und psychische Belastung zu 15%,
- die Selbstversorgung zu 40%,
- der Umgang mit Krankheits- und therapiebedingten Anforderungen zu 20% und
- die Gestaltung des Alltagslebens zu 15%.
Die Grenze zur Pflegebedürftigkeit
Nachdem die sechs Lebensbereiche betrachtet wurden, wird eine Punktevergabe vorgenommen, nach der dann der Pflegegrad in der Pflegeversicherung bestimmt wird. So ergibt sich
Pflegegrad 1: | bei 12,5 bis unter 27 Punkten, bei dem die Selbstständigkeit und Fähigkeiten nur gering beeinträchtigt sind, |
Pflegegrad 2: | bei 27 bis unter 47,5 Punkten, bei dem die Selbstständigkeit und Fähigkeiten erheblich beeinträchtigt sind, |
Pflegegrad 3: | bei 47,5 bis unter 70 Punkten, bei dem die Selbstständigkeit und Fähigkeiten schwer beeinträchtigt sind, |
Pflegegrad 4: | bei 70 bis 90 Punkten, bei dem die Selbstständigkeit und Fähigkeiten sehr schwer beeinträchtigt sind und |
Pflegegrad 5: | bei 90 bis 100 Punkten, bei dem die Selbstständigkeit und Fähigkeiten schwer beeinträchtigt sind und besondere Anforderungen an die Pflegeversorgung bestehen. |
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