Ratgeber Pflegeversicherung

Pflegeversicherung 2025

Änderungen in der Pflegeversicherung durch die Pflegereform

Pflegeversicherung

Seit der Pflegereform 2023 (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz) gibt es eine umfassende Überarbeitung der gesetzlichen Pflegeversicherung, um verschiedene Herausforderungen im Pflegebereich zu bewältigen. Ein Überblick über die Hauptänderungen, die durch die Pflegereform eingeführt werden:

  • Ab 1. Juli 2023 wurde der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung angepasst. Für kinderlose Personen stiegen die Beiträge, während kinderreiche Familien finanziell entlastet wurden.
  • Erhöhung der Pflegeleistungen: Ab 1. Januar 2024 und in weiteren Stufen in den Jahren 2025 und 2028 werden die Pflegegelder, Pflegesachleistungen und Zuschläge für die Pflege in Heimen erhöht.
  • Erweiterung der Rechte für pflegende Angehörige: Ab 1. Januar 2024 haben pflegende Angehörige das Recht auf bis zu 10 Tage Freistellung von der Arbeit in Akutsituationen, um Pflege für nahe Angehörige zu organisieren.
  • Neuerungen im Antragsverfahren und Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen: Es gibt Vereinfachungen im Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Änderungen, die mehr Transparenz bei den abgerechneten Pflegeleistungen bieten.
  • Spezifische Änderungen für Kinder und junge Erwachsene: Für bestimmte Pflegegrade von Kindern und jungen Erwachsenen gibt es spezielle Anpassungen, wie die Erweiterung des Anspruchs auf Verhinderungspflege.
  • Vereinfachungen bei der Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Einrichtungen: Ab 1. Juli 2024 wird die Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen erleichtert.

Änderung ab 1. Juli 2023: Beiträge zur Pflegeversicherung

Ab dem 1. Juli 2023 gab es wichtige Veränderungen bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung. Der allgemeine Beitragssatz stieg von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent. Diese Erhöhung folgt einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022, der fordert, dass der Beitragssatz abhängig von der Anzahl der Kinder eines Mitglieds festgelegt wird. Diese Anpassung führt zu einer finanziellen Entlastung für Familien mit mehreren Kindern.

Die neuen Beitragssätze für die Pflegeversicherung variieren je nach Kinderanzahl. Sie betragen für Mitglieder ohne Kinder 4 Prozent (Arbeitnehmeranteil 2,3 Prozent), mit einem Kind 3,4 Prozent (Arbeitnehmeranteil 1,7 Prozent), mit zwei Kindern 3,15 Prozent (Arbeitnehmeranteil 1,45 Prozent), mit drei Kindern 2,9 Prozent (Arbeitnehmeranteil 1,2 Prozent), mit vier Kindern 2,65 Prozent (Arbeitnehmeranteil 0,95 Prozent) und für Mitglieder mit fünf oder mehr Kindern 2,4 Prozent (Arbeitnehmeranteil 0,7 Prozent).

In dieser Regelung werden auch verstorbene Kinder berücksichtigt. Für Eltern verstorbener Kinder besteht die Elterneigenschaft weiterhin, und sie zahlen den regulären Beitragssatz. Beitragsabschläge für verstorbene Kinder werden gewährt, bis diese das Alter von 25 Jahren erreicht hätten.

Änderung ab 1. Oktober 2023: Antragsverfahren

Ab dem 1. Oktober 2023 wurden die Verfahrensregeln zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit und zur Zuordnung in Pflegegrade vereinfacht und klarer gestaltet.

Wenn ein Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades gestellt wird, müssen die Pflegekassen innerhalb bestimmter Zeiträume entscheiden. Kommt es zu einer Überschreitung dieser Fristen, sind die Kassen verpflichtet, dem Versicherten pro überschrittener Woche 70 Euro zu zahlen. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn die Pflegekasse die Fristüberschreitung nicht zu verantworten hat, beispielsweise wenn der Versicherte einen Begutachtungstermin aufgrund eines Krankenhausaufenthalts absagt.

Bislang war es unklar, wie mit solchen Unterbrechungen umzugehen ist – ob die Frist angehalten, neu gestartet wird oder ganz entfällt. Die neue Regelung klärt nun, dass die Fristen bei Beendigung der Verzögerungsgründe weiterlaufen. Die Frist beginnt mit der Antragstellung und wird lediglich durch Ereignisse wie einen Krankenhausaufenthalt unterbrochen. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus setzt die ursprüngliche Frist ihre Laufzeit fort.

Wenn die Pflegekasse vom Versicherten die Einreichung noch erforderlicher Unterlagen fordert, werden die Fristen bis zum Eingang dieser Dokumente ebenfalls unterbrochen.

Änderung zum 1. Januar 2024: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld

Ab dem 1. Januar 2024 gibt es eine Neuregelung hinsichtlich der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und des Pflegeunterstützungsgeldes. Arbeitnehmer haben dann das Recht, in einer akuten Situation bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Diese Regelung gilt, wenn es notwendig ist, die Pflege für nahe Angehörige zu organisieren oder eine pflegerische Betreuung in dieser Zeit zu gewährleisten. Während dieser Auszeit können sie Pflegeunterstützungsgeld beanspruchen. Dieses Geld, eine Leistung der Pflegekasse, dient als teilweiser Ersatz für entgangenes Gehalt.

Bisher konnte Pflegeunterstützungsgeld in der Regel nur einmal pro pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Mit der Änderung ab 2024 kann diese Leistung jährlich geltend gemacht werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Änderung zum 1. Januar 2024: Auskunftsrecht zu Pflegeleistungen

Ab dem 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige erweiterte Möglichkeiten, sich über in Anspruch genommene Pflegeleistungen und die damit verbundenen Kosten zu informieren. Sie haben das Recht, von ihrer Pflegekasse detaillierte Auskünfte zu den innerhalb eines Zeitraums von mindestens 18 Monaten genutzten Leistungen und den entstandenen Kosten zu erhalten. Diese Informationen können sie auch halbjährlich anfordern.

Zusätzlich können Pflegebedürftige Auskunft darüber verlangen, welche spezifischen Leistungen von den Leistungserbringern, wie zum Beispiel ambulante Pflegedienste, bei der Pflegekasse abgerechnet wurden. Sie haben auch das Recht, eine Kopie der eingereichten Abrechnungsunterlagen zu verlangen, um einen transparenten Überblick über die abgerechneten Leistungen zu bekommen.

Änderung zum 1. Januar 2024: Verhinderungspflege für Kinder

Ab dem 1. Januar 2024 gibt es eine Änderung in der Verhinderungspflege für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr, die einen Pflegegrad von 4 oder 5 haben. Die Dauer des Anspruchs auf Verhinderungspflege wird von bisher sechs Wochen auf acht Wochen ausgedehnt. Zudem wird die bisherige Voraussetzung, dass die Pflegeperson das Kind vor der ersten Verhinderungspflege mindestens sechs Monate gepflegt haben muss, abgeschafft. Des Weiteren ist es möglich, die Leistungen der Kurzzeitpflege komplett in Leistungen der Verhinderungspflege umzuwandeln. Eine Erhöhung dieser Leistungen ist allerdings zunächst nicht geplant; eine solche Erhöhung ist erst ab dem 1. Januar 2025 vorgesehen.

Änderung zum 1. Juli 2024: Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Ab dem 1. Juli 2024 wird es einfacher, Pflegebedürftige gemeinsam mit einer Pflegeperson in stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen aufzunehmen. Falls es für eine Pflegeperson notwendig ist, in einer solchen Einrichtung zu bleiben, kann der Pflegebedürftige nun leichter miteinbezogen werden. Die Kosten für die Mitaufnahme des Pflegebedürftigen werden von seiner Pflegekasse übernommen. Die Versorgung des Pflegebedürftigen kann entweder durch dieselbe Einrichtung, eine zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung oder eine vollstationäre Pflegeeinrichtung erfolgen.

Änderung zum 1. Januar 2025 Erhöhung aller Pflegeleistungen

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden ab 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht.

Änderung zum 1. Juli 2025: Verhinderungspflege und Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Ab dem 1. Juli 2025 tritt eine Änderung in Kraft, die die Verhinderungspflege und den Umgang mit dem Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege betrifft. Die Dauer des Anspruchs auf Verhinderungspflege wird von bisher sechs auf acht Wochen erweitert. Die bisherige Bedingung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der ersten Inanspruchnahme der Verhinderungspflege mindestens sechs Monate gepflegt haben muss, wird abgeschafft.

Allerdings bleibt die Regelung bestehen, dass der Leistungsanspruch für Verhinderungspflege geringer ist, wenn diese von nahestehenden Personen (bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert oder in häuslicher Gemeinschaft lebend) durchgeführt wird, die die Pflege nicht berufsmäßig ausüben.

Die Geldleistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zu einem gemeinsamen jährlichen Budget zusammengefasst. Dieses Budget beträgt maximal 3.539 Euro pro Kalenderjahr und kann flexibel für beide Pflegearten verwendet werden. Die bisherige Beschränkung, dass nur ein Teil der Kurzzeitpflegeleistungen in Verhinderungspflegeleistungen umgewandelt werden kann, entfällt.

Um den Pflegebedürftigen eine bessere Übersicht über ihre genutzten Leistungen zu geben, sind Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Pflegebedürftigen nach Inanspruchnahme einer Leistung umgehend eine detaillierte Kostenübersicht aus dem Jahresbudget zu übermitteln und auszuhändigen.

Zudem bieten Versicherer wie Allianz verschiedene Tarife für private Pflegeversicherungen an, um individuelle Bedürfnisse und Vorkehrungen für den Pflegefall abzusichern.

Pflegegrade in der Pflegeversicherung

Als Pflegebedürftiger mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 haben Sie Anspruch auf bestimmte Leistungen aus der Pflegeversicherung. Dazu gehören die vollstationären Leistungen, Pflegesachleistungen, Pflegegeld, eine Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld und weitere Pflegeleistungen.

Die jeweiligen Leistungen der Pflegeversicherung, die Sie erhalten können, sind zum einen abhängig von Ihrem Pflegegrad und zum anderen davon, ob Sie zuhause Pflege in Anspruch nehmen oder stationär betreut werden müssen.

Während vor 2017 drei Pflegestufen über die Pflegebedürftigkeit eines Menschen entschieden, wurde dies in fünf Pflegegrade in der Pflegeversicherung geändert. Dadurch hat sich auch das Vorgehen zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit geändert, sodass keine Minuten mehr gezählt, sondern stattdessen Punkte vergeben werden. Bei der Einschätzung wird auf die benötigte Hilfe, die körperliche und geistige Verfassung der Person und auf sechs bestimmte Lebensbereiche eingegangen.

Stufen der Pflegegrade

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit bes. Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Vollstationäre Leistungen in der Pflegeversicherung

Sollten Sie als Pflegebedürftiger eine vollstationäre Betreuung benötigen und sich deshalb auf Dauer in einem Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtungen befinden, dann erhalten Sie von der Pflegeversicherung:

Pflegegrad

Leistungen

Pflegegrad 1

125 Euro

Pflegegrad 2

770 Euro

Pflegegrad 3

1.262 Euro

Pflegegrad 4

1.775 Euro

Pflegegrad 5

2.005 Euro

Pflegesachleistung in der Pflegeversicherung

Wenn Sie nicht stationär betreut werden, dafür aber bei sich zuhause einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, dann fallen die Pflege an sich, Hilfen im Haushalt und die häusliche Betreuung unter Pflegesachleistungen. Unter häuslicher Betreuung wird die Unterstützung verstanden, die dem Pflegebedürftigen bei der Bewältigung des Alltags zu Teil wird. Die Absolvierung eines normalen Tages- und Nachtrhythmus mit diversen angemessenen und möglichen Aktivitäten gehört beispielsweise dazu.

Monatlich stehen Ihnen Sachleistungen in der Pflegeversicherung in Höhe von

Pflegegrad

Pflegesachleistung 2024

Pflegegrad 2

761 Euro

Pflegegrad 3

1.432 Euro

Pflegegrad 4

1.778 Euro

Pflegegrad 5

2.220 Euro

Darüber hinaus gibt es einen sogenannten Entlastungsbetrag über 125 Euro monatlich, der jedem Pflegebedürftigen in der Pflegestufe 1 bis 5 zusteht. Dieser soll für die Unterstützung im Alltag verwendet werden.

Pflegegeld aus Pflegeversicherung

Pflegegeld aus der Pflegeversicherung dient der Verwirklichung der Pflege durch ehrenamtliche Pfleger, wobei es sich auch um Ihren Nachbarn oder Familienangehörige handeln kann. In diesem Fall entscheiden Sie selbst, wofür das Geld genutzt wird, das monatlich auf Ihr Konto eingezahlt wird. Sie erhalten

Pflegegrad

Pflegegeld 2024

Pflegegrad 2

332 Euro

Pflegegrad 3

573 Euro

Pflegegrad 4

765 Euro

Pflegegrad 5

947 Euro

Sollten Sie die Ihnen zustehende Sachleistung nicht völlig ausschöpfen, dann entsteht außerdem ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld, welches Sie dann für die Unterstützung von Familienangehörigen beispielsweise verwenden können.

Die folgenden Pflegeleistungen in der Pflegeversicherung können darüber hinaus ebenfalls beantragt werden:

  • Tages- und Nachtpflege,
  • Kurzzeitpflege,
  • Verhinderungspflege,
  • Hilfsmittel im Pflegeheim und

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff

Um die Pflegebedürftigkeit eines Menschen zu beurteilen wird seit dem 01.01.2017 ein neues Verfahren angewendet. Dabei betrachten Gutachter sechs verschiedene Lebensbereiche der betroffenen Person, um herauszufinden, wie viel Hilfe die Person benötigt. Neben den körperlichen werden dabei auch die geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen mit einbezogen, um die notwendige tägliche Betreuung einschätzen zu können.

Durch den eingeführten Pflegegrad 1 wird es auch bei bisher nicht berücksichtigten Menschen zu Leistungen kommen, denn in dieser Stufe wird Unterstützung für noch nicht pflegebedürftige Personen geliefert, die jedoch den Haushalt und auch die Körperpflege nicht komplett allein bewältigen können.

Der Pflegegrad fällt umso höher aus, je mehr Hilfe eine Person bei der Bewältigung des Alltags benötigt und je unselbstständiger diese ist. Sowohl körperliche als auch geistige Umstände werden bei der Begutachtung mit einbezogen.

Die körperlichen, geistigen und psychischen Möglichkeiten einer Person werden auf sechs Lebensbereiche bezogen, woran dann das Ausmaß der benötigten Hilfe festgemacht wird. Die sechs Bereiche werden jeweils zu einem bestimmten Prozentsatz gewertet und in das Gesamtergebnis einbezogen. Dabei handelt es sich um

  • die Mobilität zu 10%,
  • die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten zu 15% oder
  • die Verhaltensweisen und psychische Belastung zu 15%,
  • die Selbstversorgung zu 40%,
  • der Umgang mit Krankheits- und therapiebedingten Anforderungen zu 20% und
  • die Gestaltung des Alltagslebens zu 15%.

Die Grenze zur Pflegebedürftigkeit

Nachdem die sechs Lebensbereiche betrachtet wurden, wird eine Punktevergabe vorgenommen, nach der dann der Pflegegrad in der Pflegeversicherung bestimmt wird. So ergibt sich

Pflegegrad 1: bei 12,5 bis unter 27 Punkten, bei dem die Selbstständigkeit und Fähigkeiten nur gering beeinträchtigt sind,
Pflegegrad 2: bei 27 bis unter 47,5 Punkten, bei dem die Selbstständigkeit und Fähigkeiten erheblich beeinträchtigt sind,
Pflegegrad 3: bei 47,5 bis unter 70 Punkten, bei dem die Selbstständigkeit und Fähigkeiten schwer beeinträchtigt sind,
Pflegegrad 4: bei 70 bis 90 Punkten, bei dem die Selbstständigkeit und Fähigkeiten sehr schwer beeinträchtigt sind und
Pflegegrad 5: bei 90 bis 100 Punkten, bei dem die Selbstständigkeit und Fähigkeiten schwer beeinträchtigt sind und besondere Anforderungen an die Pflegeversorgung bestehen.

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Aktualisiert am 14. Oktober 2024