Ratgeber Sozialversicherung

Beitragsbemessungsgrenze

Die aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen für die Krankenversicherung und Rentenversicherung

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein Wert in der Sozialversicherung, der jedes Jahr vom Gesetzgeber für die Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung neu festgelegt wird. Diese ist zu unterscheiden von der Versicherungspflichtgrenze oder auch der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung werden bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen berechnet. Damit bildet die Beitragsbemessungsgrenze einen obersten Wert, bis zu dem Beiträge gezahlt werden müssen.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Das Sozialversicherungssystem in Deutschland einschließlich der Beitragsbemessungsgrenze wurde eigentlich als Leistung der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer konzipiert. Eine Umverteilung zwischen den verschiedenen Einkommensklassen, also von gering und besser verdienenden Arbeitnehmern, war nicht vorgesehen, so dass die Summe der eingezahlten Beiträge auch die Höhe der ausgezahlten Leistung bestimmte.

Dies galt auch für die Krankenkassen, deren Ausgaben ursprünglich zu fast 95 Prozent für die Auszahlung des Krankengeldes aufgewandt wurden, welches wiederum abhängig vom Einzahlungsbetrag war.

Bei Personen mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze wurde unterstellt, dass diese keinen oder zumindest keinen über diesen Beitrag hinaus gehenden Schutz durch die Sozialkassen benötigen. Wird die Beitragsbemessungsgrenze angehoben, bedeutet das für gut verdienende Versicherte, dass auch der Beitrag zur Krankenkasse erhöht wird. Auf der anderen Seite bedeutet eine Verringerung der Beitragsbemessungsgrenze nicht, dass der Beitrag zur Krankenversicherung ebenfalls geringer wird.

Was ist die Versicherungspflichtgrenze?

Unter der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) versteht man die Grenze, bis zu der eine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Die Versicherungspflichtgrenze wird jedes Jahr neu durch den Gesetzgeber festgelegt.

Versicherungspflichtgrenzen

Versicherungspflichtgrenzen 2024 in der Krankenversicherung 

Allgemeine Versicherungspflichtgrenze

69.300 Euro

Besondere Versicherungspflichtgrenze
(bereits versicherungsfrei am 31. Dezember 2002)

62.100 Euro

Arbeitnehmer, deren Jahres-Bruttoeinkommen über dieser Grenze liegt, sind versicherungsfrei und können sich in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichern. Dafür muss die Grenze im Vorjahr überschritten worden sein. Es gibt zwei Versicherungspflichtgrenzen: Eine niedrigere für Arbeitnehmer, die vor 2003 privat versichert waren, und eine höhere, die der Beitragsbemessungsgrenze entspricht, für alle anderen Arbeitnehmer.

Wenn das Einkommen durch die Anhebung der Grenze unter die Versicherungspflichtgrenze fällt, entsteht wieder eine Versicherungspflicht in der GKV. Arbeitnehmer können dann entweder in die GKV wechseln oder ihre private Krankenversicherung in eine Zusatzversicherung umwandeln. Alternativ kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden, die jedoch meist nicht rückgängig gemacht werden kann.

Zusätzlich zur Versicherungspflichtgrenze gibt es die Beitragsbemessungsgrenze. Seit 1. Januar 2003 existieren zwei Grenzwerte: eine allgemeine und eine besondere Entgeltgrenze.

Allgemeine Versicherungspflichtgrenze

Allgemeine Versicherungspflichtgrenzen

2024

69.300 EUR

2023

66.600 Euro

2022

64.350 Euro

2021

64.350 Euro

2020

62.550 Euro

2019

60.750 Euro

2018

59.400 Euro

2017

57.600 Euro

2016

56.250 Euro

2015

54.900 Euro

2014

53.550 Euro

Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen

Es auch wieder einige Änderungen neben der Beitragsbemessungsgrenze  in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung liegen bei 14,6 Prozent. Zusätzlich kommt ein Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

Die Zusatzbeiträge werden in der Gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin geöffnet sein, so dass die Gesetzliche Krankenkasse die Höhe des Zusatzbeitrags selbständig bestimmen kann. Überschreitet der Zusatzbeitrag allerdings die 2 Prozentmarke des Bruttolohns, so haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf einen Sozialausgleich.

Arbeitgeberanteil in der Krankenversicherung

Als Angestellter erhalten Sie einen Arbeitgeberanteil in der Krankenversicherung zu den Krankenkassenbeiträge. Im Zuge der Beitragsanpassung für die gesetzlichen Krankenversicherungen hat die Bundesregierung den Arbeitgeberanteil auf einen festen Prozentsatz festgeschrieben.

Der aktuelle Gesamtbetrag von 14,6%  wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geteilt, so dass beide davon 7,3% tragen. Dieser Anteil ist als feste Größe fixiert. Sollte es wieder zu Erhöhungen in den Krankenkassenbeiträge für die gesetzlichen Krankenkassen kommen, so muss diese Erhöhung einzig und allein der Arbeitnehmer tragen. Der Arbeitgeberanteil in der Krankenversicherung bleibt davon unberührt und wird sich nicht ändern. Seit dem 01.01.2019 müssen sich Arbeitgeber allerdings ebenfalls zur Hälfte an den Zusatzbeiträgen der gesetzlichen Krankenkassen beteiligen. Hierdurch will man eine sogenannte vollständige paritätische Finanzierung der Krankenkassenbeiträge für gesetzliche Versicherte erreichen.

Gesetzliche Grundlagen der Beitragsbemessungsgrenze

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht die aktuellen Rechengrößen der Sozialversicherung und von der Beitragsbemessungsgrenze zum jeweiligen Jahresende im Bundesgesetzblatt. Im Internet ist jedoch die Bekanntmachung der Rechengrößen der Sozialversicherung und zur Beitragsbemessungsgrenze als Verwaltungsvorschrift vorher schon abrufbar.

Im Einzelnen gehören dazu die Bezugsgröße in der Sozialversicherung, Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung, Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung, Beitragsbemessungsgrenze  in der Krankenversicherung, Höchst- und Mindestbeiträge in der Rentenversicherung, Regelbeiträge für pflichtversicherte Selbständige in der Rentenversicherung und Mindestarbeitsentgelte für behinderte Menschen in der Sozialversicherung.

Die bereits vorab voraussichtlichen Werte für die Beitragsbemessungsgrenze müssen gegen Ende des Jahres immer noch vom Bundesrat beschlossen werden. Dort ist allerdings grundsätzlich nicht mehr mit Änderungen zu rechnen.

Neben Personen, die als versicherungsfrei gelten, weil ihr Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Grenze liegt, gibt es weitere Faktoren, die zu dieser Versicherungsfreiheit und damit zu ausbleibenden Versicherungsbeiträgen führen.

Beamte, Richter, Zeitsoldaten, Berufssoldaten und sonstige Beschäftigte des Bundes, des Landes oder eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Anstalt oder Stiftung. Dies ist der Fall, solange beamtenrechtliche Vorschriften und im Fall einer Krankheit dafür sorgen, dass Bezüge weiterhin gezahlt werden oder eine Beihilfe einspringt.

Ordentliche Studenten, die während des Studiums oder einer fachlichen Ausbildung gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.

Geistliche öffentlich-rechtlich anerkannter Religionsgesellschaften, solange im Fall einer Krankheit nach Beamtenrecht die Bezüge weiterhin gezahlt werden oder eine Beihilfe einspringt.

Hauptamtlich beschäftigte Lehrer an privat genehmigten Ersatzschulen, solange eine beamtenrechtliche Bezugsfortzahlung gewährleistet wird oder Beihilfen einspringen.

Personen mit Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge und mit Anspruch auf Beihilfen im Krankheitsfall.

Im Krankheitsfall geschützte Personen durch das Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaft.

Bemessungsgrenzen und Arbeitgeberzuschuss in der Privaten Krankenversicherung (PKV)

Grundlegend ist seit dem Jahr 2019 auch bei privaten Krankenversicherungen ein brancheneinheitlicher Basistarif zu stellen, der auf dem Preis-Leistungs-Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung gleichkommt. Wichtig für die privaten Anbieter ist an dieser Stelle, dass Neukunden in diesen Tarif aufgenommen werden und dies ohne eine vorherige Gesundheitsprüfung vorzunehmen. Hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze ist es auch bei der privaten Krankenversicherung der Fall, dass diese Grenze ausschlaggebend für den Beitrag im Basistarif ist und somit am Höchstbeitrag der GKV orientiert ist.

Für den Arbeitgeberzuschuss zur PKV in Form monatlicher Höchstzuschüsse an Mitglieder der privaten Krankenversicherung im Jahr gilt:

 Arbeitgeberzuschuss Private Krankenversicherung (PKV) 2024

421,76 €

Für PKV-versicherte Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld

87,98 €

Pflegeversicherung Bund

62,10 €

Pflegeversicherung Sachsen

Was ist die Besondere Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)?

Seit 2003 gibt es neben der allgemeinen noch die besondere Versicherungspflichtgrenze. Diese Grenze gilt für Arbeitnehmer, die zum 31.12.2002  bereits freiwillig versichert waren und in einer privaten Krankenversicherung versichert sind. Auch sie wird jährlich angehoben.

Besondere Versicherungspflichtgrenze

Besondere Versicherungspflichtgrenzen

2024

62.100 EUR

2023

59.850 Euro

2022

58.050 Euro

2021

58.050 Euro

2020

56.250 Euro

2019

54.450 Euro

2018

53.100 Euro

2017

52.200 Euro

2016

50.850 Euro

2015

49.500 Euro

2014

48.600 Euro

Was zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Zur Bestimmung in der Gehaltsberechnung des Bruttoeinkommens für den Arbeitsnehmer wird das regelmäßige Arbeitsentgelt herangezogen:

  • Arbeitsentgelt,
  • Vermögenswirksame Leistungen,
  • Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld,
  • Pauschale Überstundenvergütungen,
  • Zulagen,
  • Bereitschaftsdienstvergütungen für Klinikpersonal.

Nicht zur Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zählen dagegen:

  • Pauschal bestimmte Direktversicherungsbeiträge,
  • Zuschläge aufgrund des Familienstandes (z.B. Kindergeld),
  • Fahrtkostenersatz,
  • Vergütungen für Überstunden.

Es gilt die Regelung, dass Beschäftigte dann versicherungsfrei werden, wenn sie mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze, also die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und des kommenden Jahres überschreiten.

Kritik an den Beitragsbemessungsgrenzen

Heute wird kritisiert, dass diese Umverteilung nicht stattfindet und Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze nicht weiter durch Beiträge belastet werden. Auf der anderen Seite wird insbesondere bei den Krankenversicherungen kritisiert, dass bei fast gleichen Leistungen vom Arbeitseinkommen abhängige Beiträge erhoben werden (Ausnahme: Krankengeld). Daher wird teilweise für durchschnittsrisikoäquivalente Beiträge (Pauschalen) plädiert.

Die Beitragsbemessungsgrenze bewirkt eine unterschiedliche finanzielle Belastung von Familien je nach Aufteilung der Erwerbsarbeit: So zahlen Ehepartner bei gleichem Familieneinkommen, sofern es über der Bemessungsgrenze liegt, in Ein- und in Zweiverdienerehen unterschiedlich hohe Beiträge, da die insgesamt fälligen Beiträge von der Verteilung des Einkommens auf die Ehepartner abhängen.

Als eine Alternative wird die sogenannte Bürgerversicherung vorgeschlagen, im Zuge derer der Mindestbeitrag vermindert werden soll. Eine andere Möglichkeit stellt die komplette Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze dar. Dadurch will man erreichen, dass jeder nur so viel an Beiträgen zahlen muss, wie er wirtschaftlich verkraften kann. Dabei handelt es sich dann um das unbeschränkte Solidarprinzip. Dies beinhaltet ebenfalls, dass der Leistungsanspruch an der Bedürftigkeit gemessen wird und nicht am individuellen Risiko eines Versicherungsnehmers. Außerdem besteht die Versicherungs- und Beitragspflicht durch das Gesetz (SGB V). Dieses Prinzip sorgt dafür, dass Menschen, die besser verdienen, für diejenigen mit niedrigerem Einkommen mitzahlen. Dies beschränkt sich jedoch wieder auf die festgelegten Grenzen, sodass ab einer bestimmten Einkommenshöhe das Vermögen nicht mehr berücksichtigt werden darf.

Mitversicherung von Partner und Kindern

Ehepartner und Kinder von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung sind bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert. Den Ehepartnern gleichgestellt sind eingetragene Lebenspartner. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die die Beitragszahlerin oder der Beitragszahler überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder. Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung dieser Familienangehörigen ist, dass

ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,

  • nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind,
  • nicht versicherungsfrei sind (unschädlich ist die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung),
  • nicht von der Versicherungspflicht befreit sind,
  • nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind,
  • über kein Gesamteinkommen verfügen, das regelmäßig im Monat eine bestimmte Grenze überschreitet
  • für geringfügig beschäftigte Familienmitglieder gilt eine Einkommensgrenze von 450 Euro.

Kinder sind grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert, die Altersgrenze erhöht sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen.

Besonderheiten bei Mutterschutz, Elternzeit und Familienversicherung

Während des Mutterschutzes beziehungsweise der Elternzeit bleiben vorher Pflichtversicherte weiter Mitglied, sodass sie in dieser Zeit nicht familienversichert sein können. Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte – oder eingetragene Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehegatten oder Lebenspartners.

Die Altersgrenze für die Familienversicherung eines Kindes erhöht sich vom 18. auf das 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Sie erhöht sich auf das 25. Lebensjahr, wenn es sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr ableistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Grundwehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Familienversicherung um diesen Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Hier sind Bescheinigungen über Art und Dauer des Dienstes einzureichen.

Bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, besteht die Familienversicherung ohne Altersgrenze. Wichtig ist, dass die Behinderung bereits während der Familienversicherung vor Erreichen der ansonsten maßgeblichen Altersgrenzen vorlag und von nicht absehbarer Dauer ist. Hier ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des Behindertenausweises einzureichen.

Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze

Als Grundlage für die Bemessungsgrenzen zur Sozialversicherung dienen verschiedene Rechengrößen, bei denen es sich beispielsweise um die Einkommensgrenzen der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung handelt. Die Berechnung dieser Grenzen ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue erforderlich, was auf gesetzliche und wirtschaftliche Umstände zurück zu führen ist. Ein wichtiger Punkt für die Ermittlung ist das Verhältnis der Entgelte aus dem letzten und vorletzten Jahr. Mögliche getätigte Sonderzahlungen werden anteilig miteinbezogen, sowie ebenfalls die Tatsache, ob Tätigkeiten in dem gesamten Kalenderjahr stattgefunden haben oder nur über einen gewissen Zeitraum.

Beitragsbemessungsgrenze für Selbstständige

Bis zum aktuellen Jahr gab es für Selbstständige, Existenzgründer und Härtefälle eine Sonderregelung hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenze. Diese ist seit diesem Jahr hinfällig. Stattdessen wird für alle Selbstständigen mit einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung die einheitliche Mindestbemessungsgrenze eingesetzt. Die Beitragshöhe orientiert sich an den beitragspflichtigen Einnahmen. Daraus können sich für hauptberuflich Selbstständige und Existenzgründer oder Härtefälle Mindest- und Höchstbeiträge ableiten. Die Berechnung der Beiträge von hauptberuflich Selbstständigen und Existenzgründern oder Härtefällen werden nicht getrennt vorgenommen.

Aktualisiert am 18. Juli 2024