Ratgeber Gesetzliche Rentenversicherung

Gesetzliche Rente 2024

Gesetzliche Rente – die Gründe für den Erhalt von Rentenzahlungen aus der Rentenversicherung

Gesetzliche Rente

Es gibt drei verschiedene Gründe, durch die es zur Rente der gesetzlichen Rentenversicherung kommt: wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Todes. Weitere Unterscheidungen sind die Gesetzliche Rente für Schwerbehinderte, Arbeitslose und Frauen.

Zur Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählen seit dem Jahr 2001 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und Renten wegen voller Erwerbsminderung. Bei den Versicherten, die noch bis Ende 2000 einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit hatten, bleibt dieser Anspruch auch bestehen, bis die Versicherten die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Die Voraussetzungen, um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Regelaltersgrenze zu erhalten, sind:

  • eine teilweise Erwerbsminderung
  • eine dreijährige Zahlung von Pflichtbeiträgen währen der fünf Jahre unmittelbar vor der Erwerbsminderung
  • die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor der Erwerbsminderung

Sind Versicherte durch Krankheit oder eine Behinderung auf unbestimmte Zeit nicht mehr dazu in der Lage ihren Beruf auszuüben und auf dem Arbeitsmarkt für sechs Stunden am Tag zu bestehen, dann gelten sie als teilweise erwerbsgemindert. Unter die gleiche Kategorie fallen auch Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die vor dem Jahr 1961 geboren wurden und ebenfalls nicht mehr im Stande sind, sechs Stunden am Tag ihrem Beruf nachzugehen.

Die Voraussetzungen, um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zur Regelaltersgrenze zu erhalten, sind:

  • eine volle Erwerbsminderung
  • eine dreijährige Zahlung von Pflichtbeiträgen währen der fünf Jahre unmittelbar vor der Erwerbsminderung
  • die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor der Erwerbsminderung

Sind Versicherte durch Krankheit oder eine Behinderung auf unbestimmte Zeit nicht mehr dazu in der Lage ihren Beruf auszuüben und auf dem Arbeitsmarkt für drei Stunden zu arbeiten, dann gelten sie als voll erwerbsgemindert. Wurde die Voraussetzung bezüglich der allgemeinen Wartezeit bis zur vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt, dann kommt es erst zur Rentenauszahlung, sobald 20 Jahre Wartezeit vorhanden sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen kommt es vor, dass der Nachweis der dreijährigen Pflichtbeitragszeiten nicht erbracht werden muss oder das der Zeitraum verlängert wird. Ersteres kommt beispielsweise bei einem Arbeitsunfall vor, während der zweite Fall durch Berücksichtigungszeiten für die Kindererziehung zum Tragen kommt.

Generell wird bei den Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung von Renten auf Zeit gesprochen, da diese nur für einen begrenzten Zeitraum geleistet werden. In der Regel endet dieser Zeitraum drei Jahre nach dem Rentenbeginn, doch wird davon ausgegangen, dass die Erwerbsminderung nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, dann kommt es zu keiner Befristung der Rentenzahlungen.

Je nach Hinzuverdienst fällt die Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung aus. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kommt es dadurch entweder zu einer Zahlung in voller oder in halber Höhe, während bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung zusätzlich Zahlungen zu drei Vierteln oder zu einem Viertel möglich sind.

Bestimmt werden die Hinzuverdienste anhand der Entgeltpunkte, die in den drei Jahren unmittelbar vor der Erwerbsminderung erhalten wurden. Im Jahr 2016 lag der Hinzuverdienst beispielsweise bei 450 Euro. Die Höhe des Hinzuverdienst hat Auswirkungen auf die Höhe der Rente. So wird eine niedrigere oder sogar gar keine Rente gezahlt, wenn die Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden.


1. Gesetzliche Rente wegen Alters

Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, bei denen die Regelaltersgrenze erreicht wurde und die eine fünfjährige Wartezeit hinter sich haben, erhalten die Regelaltersrente, welche ab dem 68. Lebensjahr bezogen werden kann. Diese Grenze gilt ab dem Geburtsjahrgang 1964, während die Jahrgänge bis 1946 noch eine Altersgrenze von 65 Jahren erreichen mussten. Erhält man die Regelaltersrente, dann kommt es nicht zu Rentenabschlägen.

Für Versicherte, die das Alter von 65 Jahren erreicht haben und die besonderes lange versichert sind und dadurch eine 45-jährige Wartezeit mitbringen, gibt es die Altersrente ohne Rentenabschläge. Diese abschlagsfreie Rente können Versicherte der Jahrgänge bis 1953 sogar schon ab dem Alter von 63 Jahren beziehen. Nach diesem Jahrgang kommt es zur stufenweisen Anhebung der Altersgrenze, bis die 65 Jahre erreicht sind.

Für Versicherte, die das Alter von 67 Jahren erreicht haben und die lange versichert sind und dadurch eine 35-jährige Wartezeit mitbringen, gibt es die Altersrente ohne Rentenabschläge. Hierbei kam es ebenfalls zu einer Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre ab dem Jahrgang 1949. Möchten Versicherte die Altersrente bereits vorzeitig mit 63 Jahren beziehen, dann ist die Rente nicht mehr abschlagsfrei sondern abschlagspflichtig. Wie hoch die Abschläge ausfallen, hängt von dem Zeitraum des vorzeitigen Rentenbezugs ab.

Entscheiden sich Versicherte für die abschlagspflichtige Rente, dann bleiben die Abschläge auch nach Erreichen der Altersgrenze bestehen.

2. Gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte

Die Voraussetzungen, um eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung für Schwerbehinderte zu erhalten, sind

  • das Erreichen des Alters von 65 Jahren
  • der Schwerbehindertenstatus zu Beginn der Rente
  • eine 35-jährige Wartezeit

Auch bei dieser Rentenart kam es ab dem Jahrgang 1952 zu einer schrittweisen Anhebung der Altersgrenze, sodass diese von 63 Jahren auf 65 Jahre gestiegen ist. Für Versicherte der Jahrgänge 1952 bis 1954 ist weiterhin der Rentenbezug ab 63 Jahren möglich und vorzeitig sogar ab 60 Jahren. Dafür muss dann allerdings ab dem Jahr 2007 die Schwerbehinderung vorgelegen haben und Altersteilzeitarbeit verrichtet worden sein.

Solange die Rente erst dann bezogen wird, wenn die jeweilige Altersgrenze der verschiedenen Jahrgänge erreicht wurde, dann müssen keine Rentenabschläge gezahlt werden.

3. Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

Auf diese Renten der gesetzlichen Rentenversicherung haben Versicherte Anspruch, die

  • jünger als der Jahrgang 1952 sind
  • 60 Jahre alt sind
  • zu Rentenbeginn Arbeitslosigkeit vorweisen können und diese ab dem Alter von 58 Jahren und sechs Monaten für 52 Wochen vorhanden war oder wenn eine 24-monatige Altersteilzeit vorhanden ist
  • von den zehn Jahren vor Rentenbeginn acht Jahre Pflichtbeitragszeit haben
  • eine 15-jährige Wartezeit mitbringen

Ab dem Jahrgang 1946 kam es zur Erhöhung der Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug der Rente, sodass nun nicht mehr mit 60 Jahren, sondern erst mit 63 Jahren der Bezug möglich ist. Rentenabschläge werden fällig, wenn die Rente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen wird.

4. Rente für Frauen

Frauen, die

  • jünger sind als der Jahrgang 1952
  • 60 Jahre alt sind
  • zehn Jahre Pflichtbeiträge ab dem Alter von 40 Jahren geleistet haben und
  • eine 15-jährige Wartezeit mitbringen

erhalten Altersrente für Frauen.

Zuvor konnte die Altersrente für Frauen bereits mit 60 Jahren vorzeitig bezogen werden, was allerdings Rentenabschläge zur Folge hatte. Mittlerweile liegt auch für diese Rentenart die Altersgrenze bei 65 Jahren. Wer eine Rente vorzeitig beziehen will und dadurch eine Rentenminderung in Kauf nimmt, kann diese verhindern, indem gesonderte Beitragszahlungen geleistet werden. Bevor die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist auch die Hinzuverdienstgrenze wichtig. Sobald das entsprechende Alter allerdings erreicht wurde, ist ein Hinzuverdienst unbegrenzt möglich.

Wer neben der Vollrente ohne Einschränkungen nebenher etwas dazu verdienen möchte, sollte auch über die Alternative der Teilrente nachdenken, bei der dann auch Auszahlung zu einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln möglich sind. Dies bietet sich besonders dann an, wenn der Hinzuverdienst recht hoch ausfällt, denn die Hinzuverdienstgrenze bei der Teilrente liegt deutlich höher als bei der Vollrente. Wie hoch die Grenze ausfällt hängt von den Entgeltpunkten der drei Jahre vor Rentenbeginn ab.

Dem Versicherten wird durch die Möglichkeit der Teilrente ein langsamer Ausstieg aus dem Berufsleben einerseits und ein langsamer Einstieg in den Ruhestand andererseits ermöglicht, da nicht plötzlich das Berufsleben gänzlich wegfällt. In welchem Ausmaß der Versicherte arbeiten und Teilrente beziehen will, bleibt ihm selbst überlassen.

Kommt es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze bei der Voll- oder Teilrente, dann wird die Rente verringert. Sollten alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden, dann bleibt die Rente komplett aus.

5. Gesetzliche Rente wegen Todes

Stirbt der versicherte Ehepartner, dann erhält der Hinterbliebene eine Witwen- bzw. Witwerrente. Voraussetzung dafür ist die allgemeine Wartezeit und seit dem Jahr 2002 auch die Mindestdauer der Ehe von einem Jahr. Die gleichen Konditionen gelten ebenfalls für eingetragene Lebenspartner.

Der Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerrente ist nicht vorhanden, wenn ein Rentensplitting unter Ehegatten stattgefunden hat. Diese Variante ist allerdings nur dann eine Option, wenn die Ehe ab dem Jahr 2002 geschlossen wurde oder wenn beide Ehepartner bereits das Rentenalter erreicht haben und nicht vor 1962 geboren wurden.

Die Bedingungen für den Bezug der großen Witwen- bzw. Witwerrente sind

  • die Erziehung eines minderjährigen Kindes
  • das erreichte Alter von 47 Jahren oder
  • eine teilweise oder volle Erwerbsminderung.

Ohne die Erfüllung dieser Bedingungen kann nicht die große Witwen- bzw. Witwerrente, dafür aber die kleine bezogen werden. Diese kann 24 Monate lang nach dem Tod des Versicherten erhalten werden. Eine solche zeitliche Begrenzung der Rente entfällt, wenn der Tod des Partners vor dem Jahr 2002 eintrat oder wenn es vor dem Jahr zur Ehe kam und einer der Partner vor dem Jahr 1962 geboren wurde.

Kommt es zu einer erneuten Eheschließung des hinterbliebenen Partners, dann ist kein Anspruch mehr auf die Rente vorhanden. Stattdessen kann eine Rentenabfindung beantragt werden, bei der es sich dann um das 24-fache des durchschnittlichen Monatsbetrags der bis dahin gezahlten Rente handelt. Wird diese Ehe geschieden, dann kommt es zu einem Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

Unter den folgenden Voraussetzungen kommt es zum Rentenanspruch von geschiedenen Eheleuten:

  • wenn die Scheidung vor Juli 1977 stattfand
  • wenn keine erneute Ehe geschlossen wurde
  • wenn ein Jahr vor dem Tod des Ehegatten in den alten Bundesländern Unterhalt von diesem gezahlt wurde oder ein Anspruch darauf bestand
  • wenn die fünfjährige allgemeine Wartezeit vorhanden ist

6. Waisenrente

Stirbt ein Elternteil und dieser hat die fünfjährige allgemeine Wartezeit erfüllt, dann haben dessen Kinder Anspruch auf Waisenrente. Bei nur einem verstorbenen Elternteil kommt es zu einer Halbwaisenrente, während eine Vollwaisenrente gezahlt wird, wenn beide Elternteile verstorben sind.

In der Regel erhalten Kinder bis zum 18. Lebensjahr die Waisenrente, wobei sich die Altersgrenze auf das 27. Lebensjahr verlängert, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, ein Bundesfreiwilligendienst oder ein anderer nationaler oder internationaler Freiwilligendienst absolviert wird. Liegt bei den Kindern eine körperliche, seelische oder geistige Behinderung vor, wodurch diese nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, dann wird die Altersgrenze ebenfalls auf das 27. Lebensjahr verlängert. Noch über diese bereits verlängerte Grenze hinaus wird die Waisenrente gezahlt, wenn die Ausbildung unterbrochen oder verzögert wurde, weil ein Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde.

7. Erziehungsrente

Erziehungsrente können Versicherte der gesetzlichen Rentenverischerung dann beziehen, wenn

  • der geschiedene Ehepartner bereits verstorben ist und die Scheidung nach Juni 1977 stattfand
  • der Hinterbliebene für die Erziehung des eigenen Kindes oder eines Kindes des Ehegatten zuständig ist
  • keine neue Ehe geschlossen wurde
  • die allgemeine Wartezeit vor dem Tod des Ehegatten erfüllt wurde

Ebenfalls Erziehungsrente bis zur Regelaltersrente beziehen können Ehegatten mit Rentensplitting, die

  • für die Erziehung des eigenen Kindes oder eines Kindes des verstorbenen Ehegatten zuständig sind
  • keine neue Ehe geschlossen haben
  • die allgemeine Wartezeit vor dem Tod des Ehegatten erfüllt hatten

Um die Höhe der Erziehungsrente zu ermitteln, wird das Versicherungskonto des hinterbliebenen Partners herangezogen.

Alle genannten Voraussetzungen sind ebenfalls auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu übertragen, wobei dann als Scheidung die Aufhebung der Lebenspartnerschaft angesehen wird, als geschiedener Ehepartner der frühere Lebenspartner, als Heirat die Begründung einer Lebenspartnerschaft und als verwitweter Ehepartner der überlebende Lebenspartner.

Rentenbeginn und Rentenantrag

Damit die genannten Renten der gesetzliche Rentenversicherung ausgezahlt werden, müssen die Berechtigten selbst den Antrag dafür stellen. Dieser kann bei allen Dienststellen der Träger der Sozialversicherung abgegeben werden, was die Hauptverwaltungen, die regionalen Geschäfts- oder Auskunftsstellen beinhaltet. Auch beim Versicherungsamt der Stadt- und Landkreise oder bei Gemeindeverwaltungen können diese eingereicht werden.

Während die Witwen- bzw. Witwerrente ab dem Todestag, oder bei bereits bezogener Rente ab dem Monat nach dem Todesmonat, geleistet wird, ist der Beginn der Rentenzahlung bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit frühestens der Monat, ab dem die Voraussetzungen erfüllt werden.

Aktualisiert am 30. Januar 2024