Ratgeber Gesetzliche Krankenkasse

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung – wann sind Sie in der Krankenkasse freiwillig versichert?

Freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung

Selbstständige, Beamte, Rentner, Privatiers, sowie angestellte Arbeitnehmer ab einer gewissen Einkommensgrenze haben die Qual der Wahl: Freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder besser in die private Krankenversicherung (PKV)? Beide Formen der Absicherung haben ihre Vor- und Nachteile. Bevor Sie diesen Artikel gelesen haben, sollten Sie keine Entscheidung treffen.

Die grundlegenden Fakten für die gesetzliche Krankenversicherung:

  • Beamte, Freiberufler, Rentner und Besserverdienende können sich entweder privat oder freiwillig gesetzlich versichern.
  • Die Beitragshöhe bemisst sich an Ihrem Einkommen. Es gibt eine Unter- und eine Obergrenze.
  • Die Berechnung der Beiträge erfolgt auf der Grundlage jeglicher Einkünfte. Dazu gehören beispielsweise Kapitaleinkünfte (Zinsen, Aktien, Wertpapiere), Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen, Renten und Pensionen.
  • Wenn für Sie die Familien- oder Pflicht-Versicherung wegfällt, rutschen Sie automatisch als freiwillig Versicherter in die gesetzliche Krankenkasse.
  • Wollen Sie lieber in eine private Krankenkasse, müssen Sie innerhalb der ersten 14 Tagen aus der freiwilligen gesetzlichen Krankenkasse austreten.
  • Um nur 14 Prozent statt 14,6 Prozent Beitrag zu zahlen, können Sie als Selbstständige/r auf Ihren Krankengeld-Anspruch verzichten. Experten empfehlen allerdings, von diesem sogenannten ermäßigten Beitragssatz keinen Gebrauch zu machen.

Erfüllen Sie die Kriterien, die Ihnen den freiwilligen Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung ermöglichen?

Viele Wege führen nach Rom. Und auch erfreulich viele führen in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung.

Folgende Kriterien sind Ihre Fahrkarte in die freiwillige GKV:

  • Wenn Ihre Einkünfte als angestellter Arbeitnehmer die Jahresarbeits-Entgeltgrenze (JAEG) übersteigt, endet Ihre Versicherungs-Pflicht. Diese JAEG liegt derzeit (2021) bei 64.350 Euro.
  • Wenn Sie aus der kostenlosen Familienversicherung ausscheiden. Die Familienversicherung gibt für die Familienangehörigen (z.B. für die minderjährigen oder noch in Ausbildung befindlichen Kinder) eines Mitgliedes der GKV.
  • Wenn Sie als ehemalig gesetzlich Versicherte/r in den fünf Jahren vor Beendigung Ihrer Mitgliedschaft 24 Monate gesetzlich versichert waren.
  • Ehemalig gesetzlich Versicherte, die vor Ende der Versicherung-Pflicht ein Jahr durchgehend bei einer gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet waren.
  • Nicht familienversicherte Kinder, sofern der besserverdienende Elternteil die Jahresarbeits-Entgeltgrenze überschreitet und in einer PKV Mitglied ist.
  • Wenn Sie hauptberuflich selbstständig oder freiberuflich sind.
  • Studenten, die nicht mehr unter die Studenten-Krankenversicherung fallen.
  • Als Schwerbehinderte/r, sofern Sie, Ihr Ehepartner, oder ein Elternteil von den letzten fünf Jahren drei in einer gesetzlichen Kasse waren (Achtung: Manche Kassen haben in ihrer Satzung eine Beitrittsalters-Obergrenze festgeschrieben).
  • Wenn Sie als Arbeitnehmer/in vorübergehend zum Arbeiten ins Ausland gehen. Und spätestens zwei Monate nach der Rückkehr nach Deutschland wieder arbeiten.
  • Rentner, die nicht für die Krankenversicherung der Rentner qualifiziert sind.

Die drei schnellsten Wege, um automatisch in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zu kommen

Es gibt verschiedene Szenarien, die Ihre Krankenversicherungs-Pflicht  beenden. Klassische Wege sind der Beginn einer selbstständigen Tätigkeit, oder das Überschreiten einer Einkommensgrenze als Arbeitnehmer. Auch der Wegfall der Familienversicherung ist ein typisches Beispiel. Damit Sie ohne Unterbrechung versichert bleiben, werden Sie automatisch über die freiwillige GKV Krankenkasse weiterversichert. Dieses Verfahren nennt sich „obligatorische Anschlussversicherung“ (gemäß Paragraf 188 Abs. 4 des 5. Sozial Gesetz Buches – kurz: SGB V.). Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass Sie ununterbrochen den vollständigen Versicherungsschutz genießen. Sofern Sie mit der Weiterführung einverstanden müssen Sie nichts tun. Aktiv werden müssen Sie, wenn Sie sich entschließen, lieber privat krankenversichert zu sein und in eine der PKV zu wechseln.

Wenn Sie als angestellter Arbeitnehmer, beispielsweise durch eine Gehaltserhöhung, die Jahresarbeits-Entgeltgrenze von 64.350 Euro überschreiten, wird diese Regelung für Sie relevant. Sofern Sie im Kalenderjahr, welches der Gehaltssteigerung folgt, weiterhin über der JAEG-Marke liegen, wechseln Sie zu 1. Januar automatisch in die freiwillige GKV. Der Wechsel nach Paragraf 188 findet stets zum neuen Jahr statt.

Anders sieht es aus, wenn ein Wechsel der Arbeitsstelle (Neuanstellung) zum Überschreiten der Jahresarbeits-Entgeltgrenze führt. In diesem Fall wechseln Sie mit Antritt des neuen Beschäftigungs-Verhältnisses in die freiwillige Versicherung. Ihre Krankenkasse bleibt dieselbe. Es sei denn, Sie wechseln absichtlich die Krankenkasse, oder versichern sich bei einer PKV. Dann gilt es, eine Frist von zwei Wochen einzuhalten, innerhalb derer Sie den Austritt aus Ihrem bisherigen Versicherungs-Verhältnis mitteilen müssen. Achten Sie auf eine lückenlose Weiterversicherung.

Beendet wird Ihre freiwillige Krankenversicherung:

  • mit dem Beginn einer Pflichtversicherung.
  • mit dem Eintritt oder Wiedereintritt in die Familienversicherung.
  • mit der Kündigung durch den Versicherten.

Falls sie die oben genannte 14-Tage-Kündigungsfrist versäumt haben, ist eine Beeindigung Ihrer GKV Mitgliedschaft in der Regel nach einem Jahr freiwilliger Krankenversicherung möglich. Erst dann können Sie zu einer anderen Kasse oder zu einer privaten Krankenkasse wechseln.

Für eine Wechsel-Entscheidung ist es notwendig zu wissen: Wie hoch sind Ihre Beiträge in der freiwilligen GKV?

Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen einen Beitrag von 14,6 % auf Ihre Einkünfte. Außerdem einen, von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlichen, Zusatzbeitrag von ungefähr 1,3 Prozent. Die Abgaben zur Pflege-Versicherung sind gesondert zu entrichten. Für die Krankenversicherungsbeiträge gibt es eine Obergrenze. Die sogenannte Beitrags-Bemessungsgrenze liegt im Jahre 2021 bei 4.837,50 Euro monatliches Bruttoeinkommen. Mehr als dieser Bemessungsbetrag kann für die Berechnung von Sozialversicherungs-Beiträge (wie dem Krankenkassenbeitrag) nicht herangezogen werden, selbst wenn das Einkommen real höher liegt.

So werden die Höchstbeiträge von der Krankenkasse berechnet:

Als freiwillig gesetzlich versicherter Arbeitnehmer ergibt sich für Sie derzeit ein durchschnittlicher Höchstbetrag von 709 Euro pro Monat. Hierin ist der Krankenkassen-Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,3 Prozent) enthalten. Sie tragen davon die Hälfte, die andere Hälfte zahlt Ihr Arbeitgeber.

Bei allen anderen freiwillig gesetzlich Versicherten errechnet sich die Beitragshöhe aus allen erzielten Einkünften. Ausnahmslos alle Einkünfte werden dabei  berücksichtigt: Kapitalerträge aus Dividenden und Wertpapieren, Mieteinnahmen, Renten, sowie alle anderen Einkünfte. Allerdings gilt auch hier die Beitrags-Bemessungsgrenze von 4.837,50 Euro.

Der volle Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent, der verminderte 14 Prozent. Sie entscheiden, welchen Satz Sie zahlen möchten. Der volle Satz berechtigt Sie, im Falle einer längeren Krankheit Krankengeld zu erhalten. Wenn Sie sich für den verminderten Satz entscheiden, erhalten Sie kein Krankengeld von der GKV. Fachleute für Krankenversicherung empfehlen den 0,6 Prozent Aufschlag in jedem Fall zu entrichten. Die finanzielle Absicherung in Fällen längere Krankheiten ist, auch im Vergleich zu den Prämien der privaten Versicherungskonzerne, ihr Geld wert. Inklusive des Krankengeld-Zusatzbeitrages kommen Sie so auf einen monatlichen Höchstbetrag von 770 Euro.

Der Beitrag für die GKV errechnet sich also wie folgt:

Beitragssatz + Zusatzbeitrag       = monatlicher Beitrag in Prozent

14,6 %           + 1,3 %                       = 15,9 %

Daraus ergibt sich die Formel:

15,9 Prozent der monatliche Einkünfte (Maximal 4.837,50 Euro)  = Beitrag in Euro

15,9 % von   4.837,50 Euro  = 770 Euro

Der Mindestbeitrag:

Neben einem Höchstbetrag gibt es auch einen Mindestbetrag, genannt Mindest-Bemessungsgrundlage. Diese liegt im Jahr 2021 bei 1097 Euro. Der niedrigste Beitragssatz liegt unter Zugrundlegung der oben genannten Formel bei 160 Euro monatlich. Auch wenn Sie monatlich deutlich weniger als 1097 Euro verdienen, müssen Sie diesen Monatsbeitrag von 160 Euro entrichten. Gerade Studenten, die nicht mehr für die studentische Krankenversicherung qualifiziert sind, sollten sich dessen bewusst sein. Die Pflegeversicherungs-Beiträge müssen zusätzlich abgeführt werden.

Für Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften gilt: Wenn einer der beiden Partner in einer privaten Krankenkasse ist, kann es passieren, dass die gesetzliche Krankenkasse das Familien-Einkommen als Berechnungs-Grundlage heranzieht. Unter Familien-Einkommen versteht man das Einkommen beider Partner nach Abzug der Kinderfreibeträge. Die Hälfte des so ermittelten Gesamteinkommens der Familie wird dann als Bemessungs-Grundlage für die Beitragshöhe herangezogen. Dieser Fall tritt ein, wenn das Einkommen des freiwillig gesetzlich versicherten Partners unter 2419 € brutto liegt.

Vergleich Gesetzliche Krankenkasse


Die wichtige Formel, um nie wieder Beiträge nachzahlen zu müssen!

Die Beitragshöhe zur Krankenversicherung für Selbstständige richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Da dies bei Selbstständigen normalerweise von Monat zu Monat variiert, wird ein geschätztes Einkommen als Bemessungs-Grundlage herangezogen. Anhand des Einkommensteuerbescheides aus dem vorherigen Jahr schätzt die Krankenkasse Ihre derzeitigen monatliches Einkünfte. Sobald ein neuer Steuerbescheid vorliegt, wird der von Ihnen zu zahlende Beitrag angepasst.

Wenn Ihre Einkünfte tatsächlich höher als das geschätzte Einkommen waren, sind Sie zur Beitrags-Nachzahlung verpflichtet. Wenn Ihre Einkünfte niedriger als das geschätzte Einkommen waren, können Sie eine Beitrags-Rückzahlung erwarten. Diese Regelung wurde im Jahre 2018 eingeführt. Um den Einkommensteuer-Bescheid an die Krankenkasse zu übermitteln, gewährt man Ihnen eine Frist von drei Jahren. Wenn Sie den Einkommensteuer-Bescheid bis dahin nicht übermittelt haben, müssen Sie den Höchstbeitrag zahlen respektive nachzahlen.

Wenn Sie eine Beitrags-Nachzahlung vermeiden wollen, können Sie freiwillig den Höchstbeitrag entrichten. So kann es nach Abschluss des Steuerjahres für Sie keine negative Überraschung seitens der Krankenversicherung mehr geben. Wenn Ihr Steuerberater die Einkünfte ermittelt hat, wissen Sie sofort, ob die GKV Ihnen eventuell zu viel bezahlte Beiträge zurückerstatten muss.

Besonders in der Selbstständigkeit können die Einkünfte stark schwanken. Um unbillige Belastungen zu vermeiden, gibt es eine Sonderregelung, wenn Ihnen das Einkommen um 25 Prozent oder mehr wegbricht. In diesem Fall brauchen sie nicht auf das Ende des Fiskaljahres warten. Sie können eine sofortige Neuberechnung des Beitragssatzes bei ihrer Krankenkasse beantragen. Als Nachweis müssen Sie einen Vorauszahlungs-Bescheid oder einen Finanzverwaltungs-Nachweis (Paragraf 6 Absatz 3A der Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler – BVSzGs) vorweisen.

Sind Sie neu in der Selbstständigkeit? Dann wird im ersten Jahr Ihrer Selbstständigkeit Ihr geschätztes Einkommen als Berechnungs-Grundlage für den Monatsbeitrag herangezogen. Nach der Einreichung des ersten Einkommensteuer-Bescheides berechnet die Krankenkasse Ihre Beiträge neu.

Wie Sie als Rentner die günstigsten Beitragssätze zur GKV bezahlen

Waren Sie in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens zu 90 Prozent durch eine gesetzliche Krankenkasse versichert? Dann genießen Sie ein Anrecht auf die Vorteile der Krankenversicherung für Rentner. Hier sind die Beiträge außergewöhnlich niedrig.

Fehlen Ihnen ein paar Prozentpunkte, gibt es eine Möglichkeit, wie Sie möglicherweise dennoch auf die benötigten 90 Prozent kommen. Denn seit 2017 gibt es eine Regelung, dass Ihnen pro Kind drei Versicherungs-Jahre auf die zweite Hälfte Ihres Arbeitslebens angerechnet werden. Und das gilt für alle Arten von gesetzlich anerkannten Kindern, also auch Pflege-, Adoptiv- und Stiefkindern.

Gerechnet wird wie folgt:

  • Die Jahre Ihres Arbeitslebens geteilt durch 2. Bei 40 Jahren wären das 20 Jahre. Die zweite Hälfte Ihres Arbeitslebens sind also in diesem Beispiel die letzten 20 Arbeits-Jahre vor dem Erreichen des Rentenalters.
  • Wie viele Jahre dieser letzten 20 Jahre waren Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse? Sind es beispielsweise 10 Jahre, dann ergeben dies 50 Prozent.
  • Sie haben zwei Stiefkinder, und ein leibliches Kind. Also insgesamt drei.
  • Pro Kind werden drei Jahre angerechnet. Also kommen zu den 10 Jahren in der Gesetzlichen weitere 9 Jahre hinzu. Insgesamt waren Sie also 19 der letzten 20 Arbeits-Jahre gesetzlich versichert.
  • 90 % wären 18 Jahre. Mit 19 Jahren liegen Sie also darüber. Nämlich bei 95 %.
  • Somit könnten sich Sie in diesem Beispiel bei der extrem günstigen GKV für Rentner versichern. Da diese Regelung erst seit 2017 gilt, lohnt es sich unter Umständen für Sie, nachzuprüfen, ob Ihnen eine bisher verwehrte Versicherung nun doch zusteht.

Für alle anderen Rentner gilt: Sie haben das Recht, sich freiwillig gesetzlich zu versichern, wenn Sie

  • das letzte Jahr vor Rentenbeginn in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren.
  • in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung 24 Monate Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren.

Im Gegensatz zu pflichtversicherten Rentnern müssen Sie als freiwillig gesetzlich Versicherter alle Ihre Einkünfte für die Beitragsberechnung heranziehen. Hierzu zählen jegliche Renten und Pensionen (auch aus dem Ausland) und alle sonstigen Einkünfte inklusive privater Vorsorgeleistungen (Leistungen aus Lebensversicherungen, Privatrenten etc.).

Allerdings müssen Sie nicht auf alle Einkünfte den vollen Beitragssatz von 14,6 Prozent zahlen. Hier gibt es einige Ausnahmen:

  • Auf Ihre gesetzliche Rente zahlen Sie nur den halben Beitragssatz von, also 7,3 Prozent. Die andere Hälfte wird von Ihrem Renten-Versicherungsträger getrage. Der Zusatzbeitrag wird genauso gesplittet.
  • Für Miete, Pacht, Kapitalerträge, private Renten- und Lebensversicherungen gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent.
  • Auf alle anderen Einkünfte gilt der volle Beitragssatz von 14,6 Prozent.

Es gibt gute Gründe, freiwillig gesetzlich krankenversichert zu sein. Doch die individuellen Lebensumstände können auch für die private Absicherung des Krankheitsrisikos sprechen.

Doch ganz gleich, wie und wo sie krankenversichert sind: das Beste ist, wenn der Versicherungsschutz nie oder selten in Anspruch genommen werden muss.

Aktualisiert am 11. April 2024