Ratgeber Sozialversicherung

Beitragssätze

Beitragssätze in der Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Beitragssätze

Die deutsche Sozialversicherung ist ein Beitragssystem, so dass die Beitragssätze auf ein Arbeits- oder Kapitaleinkommen festgelegt werden, um den zahlreichen Leistungen des Sozialstaats nachzukommen. Als Sozialversicherung wird die umfassende finanzielle sowie wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers und seiner Angehörigen bezeichnet.

In Deutschland besteht für Arbeiter und Angestellte als unselbstständige Mitarbeiter eine gesetzliche Sozialversicherungspflicht. Sie sind dazu verpflichtet, sich gegen Krankheit, gegen Pflegebedürftigkeit, gegen Arbeitslosigkeit sowie für einen späteren Rentenbezug zu versichern.

Besteht bei Arbeitnehmern eine Rentenversicherungspflicht, sind sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Diese ist Teil der Sozialversicherung. Diese Absicherung dient den Versicherten im Alter, wenn sie bereits aus dem Berufsleben ausgestiegen sind. Seit dem Jahr 2012 verändert sich die Regelaltersgrenze für die Regelaltersrente stufenweise, sodass das Alter bis zum Jahr 2029 von 65 Jahre auf 67 Jahre gestiegen sein wird. Alle Menschen ab dem Jahrgang 1964 werden zu dem Zeitpunkt erst mit 67 Jahren ihre Rente beziehen. Grundsätzlich gilt diese Altersgrenze, doch bestimmte Aspekte erlauben Ausnahmen und ermöglichen so eine vorzeitige Rente.

Dies können Versicherte beispielsweise dadurch erreichen, dass sie über einen besonders langen Zeitraum Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung geleistet haben. Die Rentenversicherung ist jedoch nicht nur für die finanzielle Absicherung im Alter gedacht, sondern ebenfalls zur Unterstützung im Fall von Erwerbsminderung, wenn Arbeitnehmer nicht mehr in vollem Ausmaß ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Die Gründe dafür können Krankheit oder eine Behinderung sein. Auch eine Verwitwung oder Verwaisung führt zu verfrühten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Beitragssätze in der Krankenversicherung

Grundsätzlich liegt für Arbeitnehmer auch eine Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung vor, die ebenfalls zu der Sozialversicherung in Deutschland dazu gezählt wird. Erreichen Arbeitnehmer jedoch ein monatliches Einkommen eines gewissen Ausmaßes, entfällt diese Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Man spricht von der allgemeinen bzw. besonderen Jahresarbeitentgeltgrenze. Da eine Krankenversicherung jedoch in Deutschland vorhanden sein muss, können auch Arbeitnehmer mit besonders hohem Einkommen diese nicht vermeiden. Sie haben allerdings die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Personen mit selbstständiger Tätigkeit haben ebenfalls die Wahl zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung.

Entscheiden Sie sich für eine private Krankenversicherung, sollten Sie die verschiedenen Tarife, Preise und Leistungen genau vergleichen, da große Unterschiede vorkommen können. Die Beitragssätze in der Sozialversicherung variieren je nach Krankenkasse, wobei bekannte Kassen wie beispielsweise AOK, Barmer, BKK und Techniker (TK) unterschiedliche Beiträge für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung erheben.

Beitragssätze in der Pflegeversicherung

Ein weiterer Bereich, der durch die Sozialversicherung abgedeckt wird, ist die Pflege. Dafür gibt es die Pflegeversicherung, welche automatisch vorhanden ist, wenn eine gesetzliche Krankenversicherung vorliegt. Wer dagegen eine private Krankenversicherung hat, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen, denn dies geschieht nicht automatisch. Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen dann, wenn eine schwere Krankheit oder das Alter die Versicherten so stark einschränken, dass sie selbstständig nicht mehr für ihre Versorgung sorgen können. Es besteht dann Pflegebedürftigkeit. Neben den pflegebedürftigen Personen selbst unterstützt die Pflegeversicherung aber auch die Menschen, die für die Pflege Angehöriger sorgen. Damit die Pflegeversicherung Leistungen erbringt, müssen Versicherte diese zunächst beantragen.

Beitragssätze in der Unfallversicherung

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, die Mitarbeiter gegen Unfall zu versichern. Diese Unfallversicherung kommt dann zum Tragen, wenn durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eine finanzielle Notlage entstehen könnte. Kommt es auf dem Weg zur Arbeit oder zur Schule oder auf dem Rückweg zu einem Unfall, handelt es sich dabei ebenfalls um einen Arbeitsunfall, sodass auch dann die Unfallversicherung Leistungen erbringt. Von dem Versicherungsschutz sind die Versicherten selbst sowie ihre Familien betroffen.

Ein letzter Bereich, den die Sozialversicherung abdeckt, ist die Arbeitslosigkeit in Form der Arbeitslosenversicherung. Gehen Personen einer bezahlten Tätigkeit nach, bei der es sich nicht nur um eine geringfügige Beschäftigung handelt, können sie von der Arbeitslosenversicherung Gebrauch machen.

Arbeiter und Angestellte zahlen monatliche Sozialversicherungsbeiträge; sie werden umgangssprachlich als Sozialabgaben bezeichnet. Die Beitragssätze sind für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich hoch.

Beitragssätze Übersicht

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, deren Beiträge zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert werden. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil direkt vom Lohn ein und leitet ihn weiter. Bei der Krankenversicherung trägt der Arbeitnehmer einen größeren Anteil, während der Arbeitgeber allein die Unfallversicherung finanziert.

Der Leistungsanspruch entsteht erst durch Beitragszahlungen, die auf dem Einkommen basieren. Es gibt eine Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Rentenversicherung, ab der keine weiteren Beitragserhöhungen erfolgen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden aus dem Bruttoverdienst berechnet und sind je nach Bundesland und Versicherungsart unterschiedlich. Private und öffentliche Körperschaften organisieren das Sozialsystem, das durch Beiträge oder Steuern finanziert wird.

Die Beiträge verteilen sich meist zur Hälfte auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlt die Gesamtsumme an die gewählte Krankenversicherung, die die Beiträge weiterleitet. Zahlungen für Kranken- und Pflegeversicherung bleiben bei der Krankenkasse. Die Beitragssätze werden jährlich überprüft und festgesetzt.

Minijobber zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge. Bei Midijobs übernimmt der Arbeitgeber den Großteil, während der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Anteil zahlt.

Beitragsbemessungsgrenzen

Im Fall der Pflegeversicherung fallen für Personen, die keine Kinder haben, 0,25 Prozent mehr an Beiträgen an, als es bei Personen mit Kindern der Fall ist. Ein Grund dafür ist der, dass für diese Personen ohne die Kinder keine Personen vorhanden sind, die zur späteren Pflege beitragen könnten. Dadurch entsteht für die Solidargemeinschaft, auf der das gesamte Versicherungssystem beruht, im Endeffekt ein höherer finanzieller Aufwand, um die fehlende Unterstützung abzudecken.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein Wert in der Sozialversicherung, der jedes Jahr vom Gesetzgeber für die Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung neu festgelegt wird. Diese ist zu unterscheiden von der Versicherungspflichtgrenze oder auch der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Das deutsche Sozialversicherungssystem, einschließlich der Beitragsbemessungsgrenze, wurde ursprünglich als Arbeitgeberleistung für Arbeitnehmer konzipiert. Es war nicht für eine Umverteilung zwischen Einkommensklassen gedacht, sondern sollte, dass die eingezahlten Beiträge die Höhe der ausgezahlten Leistungen bestimmen. Verdiener über der Beitragsbemessungsgrenze benötigen laut Annahme keinen zusätzlichen Schutz durch die Sozialkassen.

Wird die Beitragsbemessungsgrenze erhöht, steigen auch die Krankenkassenbeiträge für gut verdienende Versicherte. Eine Senkung der Grenze bedeutet jedoch nicht automatisch geringere Beiträge.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht die aktuellen Rechengrößen der Sozialversicherung und der Beitragsbemessungsgrenze zum Jahresende im Bundesgesetzblatt. Diese Informationen sind vorher schon online als Verwaltungsvorschrift abrufbar. Dazu gehören die Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung, Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung, sowie Höchst- und Mindestbeiträge und Regelbeiträge für pflichtversicherte Selbständige in der Rentenversicherung. Die Werte müssen gegen Jahresende vom Bundesrat beschlossen werden, wobei Änderungen selten sind.

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Sozialabgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer zahlt im Idealfall Sozialversicherungsbeiträge für eine Ganz- oder Halbtagsstelle und ist Pflichtmitglied der Sozialversicherung. Im Durchschnitt betragen diese Beiträge etwa 20% des Bruttoverdienstes.

Die Beiträge werden separat für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung berechnet. Sie können gleichzeitig steigen oder sinken, ohne dass sich die Gesamtsumme der Sozialabgaben ändert.

Laut der aktuellen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung beträgt der allgemeine Beitrag zur Krankenversicherung 14,6% des Bruttoeinkommens, je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Beamte, Selbständige und freiwillig Versicherte können eine private Krankenversicherung (PKV) abschließen, deren Beitrag nicht einkommensabhängig ist, sondern sich nach dem Leistungsspektrum richtet.

Jeder Krankenversicherer muss eine Pflegeversicherung anbieten, die den Beitragszahler im Pflegefall absichert. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 3,05% des Bruttoeinkommens. Gesetzlich Krankenversicherte müssen eine gesetzliche Pflegeversicherung abschließen, während Privatversicherte auch privat versichert sind. Pflegeleistungen werden nach Antragstellung und Pflegegutachten als Sachleistung erbracht.

Der größte Teil der Sozialversicherungsbeiträge fließt in die gesetzliche Rentenversicherung, die durch ein Umlageverfahren finanziert wird. Erwerbstätige zahlen in eine Rentenkasse, aus der Renten an Pensionierte gezahlt werden. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6% des Bruttoeinkommens, geteilt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beiträge zur Rentenversicherung sichern Ansprüche auf Altersrente, Leistungen bei verminderter Erwerbstätigkeit und Hinterbliebenenrente.

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Sozialversicherungsbeiträge für die Familie

Ein Kernpunkt der gesetzlichen Sozialversicherung ist die Familienversicherung. Die Sozialabgaben werden nur einmal vom Hauptverdiener bezahlt, wobei alle Familienangehörigen in der Kranken- und Pflegeversicherung ohne Mehrkosten mitversichert sind. Dazu zählen Kinder, Stief- und Pflegekinder, Enkelkinder, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Die Beitragssätze bleiben unabhängig von der Anzahl der Familienmitglieder unverändert. In der Rentenversicherung erhält die Ehefrau eine Witwenrente beim Tod des Rentners.

Der Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gegenüber der privaten Krankenversicherung (PKV) besteht darin, dass Familienmitglieder automatisch mitversichert sind. In der PKV ist ein separater Vertrag für jedes Familienmitglied notwendig. Allerdings erhalten Mitversicherte in der GKV kein Krankengeld, das nur dem Hauptversicherten zusteht.

Voraussetzungen für die Familienversicherung sind: Wohnsitz in Deutschland, keine Versicherungspflicht, ein bestimmtes monatliches Einkommen nicht überschreiten, keine Versicherungsfreiheit und keine hauptberufliche Selbstständigkeit (mehr als 18 Stunden pro Woche).

Ein Antrag zur Mitversicherung von Familienmitgliedern muss bei der Krankenkasse gestellt werden und Angaben zur vorherigen Versicherung, den Kindern, dem Einkommen und der Partnerschaftsart enthalten. Nur Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können mitversichert werden, nicht jedoch Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Ansprüche sind gesetzlich gesichert, wie Renten und Arbeitslosengeld (ALG I und Bürgergeld). Bei Arbeitslosigkeit zahlt der Staat geringe oder keine Sozialversicherungsbeiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

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Sozialabgaben Rechner

Die Sozialabgaben für die Kranken- und für die Pflegeversicherung brauchen nicht vom Arbeitslosen bezahlt zu werden. Sie sind ein Bestandteil der Sozialversicherung, die in dieser prekären Situation das Risiko einer Nichtversicherung durch die Übernahme der Beitragszahlung abdeckt. Die Beitragssätze sowie die daraus resultierenden Sozialabgaben sind dann deutlich geringer als bei dem üblichen Bruttoverdienst des Arbeitnehmers.

Aktualisiert am 18. Juli 2024