Ratgeber Betriebliche Altersversorgung

Betriebsrente 2024

Betriebsrente – so können Sie ihre Altersversorgung sinnvoll ergänzen

Betriebsrente

Die Betriebsrente oder eine betriebliche Altersvorsorge werden für den Arbeitnehmer angespart. Diese erwerben dann Ansprüche auf Leistungen im Rentenalter, die als Anwartschaften bezeichnet werden. Die Rückstellungen für diese Anwartschaften werden entweder vom Arbeitgeber geleistet oder vom Arbeitnehmer durch eine Entgeltumwandlung. Ob und inwieweit eine Übertragung der Betriebsrente bei einem Arbeitgeberwechsel möglich ist, hängt davon ab, wer die Rückstellungen gebildet hat.

Hat der Arbeitgeber für die Finanzierung der Betriebsrente gesorgt, gibt es eine weitere Unterscheidung zwischen Zusagen bis einschließlich 2017 oder Zusagen ab 2019. Damit die Anwartschaften nicht verfallen, wenn die Zusage bis einschließlich 2017 erteilt wurde, müssen Arbeitnehmer mindestens 25 Jahre alt sein und über fünf Jahre eine Versorgungszusage vorweisen können. Mit dem Jahr 2019 ändern sich diese Voraussetzungen auf ein Alter von 21 Jahren und eine Versorgungszusage über drei Jahre.

Darüber hinaus sind Übergangsregelungen ebenfalls eingesetzt, sodass die Arbeitnehmer mit Zusagen aus dem Jahr 2017 gegenüber denen aus dem Jahr 2019 nicht allzu schwer benachteiligt werden. Haben Arbeitnehmer dagegen durch Entgeltumwandlungen selber für die Finanzierung der Betriebsrente gesorgt, können die Ansprüche nicht verfallen. Demnach sind auch keine Voraussetzungen zu erfüllen. Scheiden Arbeitnehmer dann aus einem Unternehmen aus, beträgt die Höhe der Leistungen der Summe, die Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt durch Entgeltumwandlungen erspart haben.

Besteht ein Arbeitsverhältnis nicht länger, es wurde aber eine Betriebsrente in Form einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds gebildet, können Arbeitnehmer die Versicherungen anhand privater Zahlungen in den meisten Fällen weiterführen. Sind die Anwartschaften durch Entgeltumwandlungen entstanden, besteht das Recht auf Weiterführung automatisch. Sollte der Arbeitgeber ebenfalls an der Finanzierung beteiligt gewesen sein, kommt es auf die versicherungsvertragliche Lösung an. In der Regel gestattet diese dem Arbeitnehmer jedoch ebenfalls die Weiterführung der Versicherung.

Wechseln Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber, können sie die bis dahin erworbenen Anwartschaften der Betriebsrente übertragen. Dafür wird aus den alten Anwartschaften ein Übertragungswert errechnet, den der neue Arbeitgeber dann in das Versorgungsssystem, welches er für seine Mitarbeiter zur Verfügung stellt, einbringen kann. Die Höhe der neuen Zusage durch den neuen Arbeitgeber hängt dann von dessen System ab. Aus steuerrechtlicher Sicht kommt es für den Arbeitnehmer bei der Übertragung zu keinen Nachteilen, wenn diese zwischen Direktzusage und Unterstützungskasse bzw. Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds stattfindet.

Der rechtliche Anspruch auf die Übertragung von Anwartschaften der Betriebsrente besteht für Arbeitnehmer in jedem Fall unter den Voraussetzungen, dass die Zusagen ab dem Jahr 2005 erteilt wurden und dass dies innerhalb einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds stattgefunden hat. Für solche Fälle sind Übertragungsabkommen geschlossen worden, was bei den meisten Versicherungsunternehmen, überbetrieblichen Pensionskassen und versicherungsförmigen Pensionsfonds in Deutschland der Fall ist. Das Abkommen bietet dem Arbeitnehmer auch die Vorteile, dass eine Gesundheitsprüfung entfällt und keine Anschlusskosten erhoben werden. Darüber hinaus können Arbeitnehmer die Übertragung auch wahrnehmen, wenn sie nicht bei ihrem ursprünglichen Durchführungsweg bleiben.

Betriebsrente und Steuern

Ein größeres lohnsteuerfreies Dotierungsvolumen, eine neue Förderung für Geringverdiener und neue Freibeträge für die Grundsicherung im Alter wurden durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz im Jahr 2019 eingeführt und haben dadurch ein positiveres Licht auf die betriebliche Altersvorsorge geworfen. Vorteile der Betriebsrente Steuern ergeben sich für die Arbeitnehmer indem die Beiträge zur Direktzusage und Unterstützungskasse nicht versteuert werden müssen.

Hinsichtlich der Betriebsrente Steuern gilt die gleiche Steuerfreiheit auch für die Beiträge, die Arbeitnehmer an Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds leisten. Auch wenn der Arbeitgeber an dieser Stelle für die Beiträge aufkommt, bleibt die Steuerfreiheit erhalten. Beschränkt sind die steuerfreien Beiträge auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Weitere Steuervorteile sind durch die Riester-Förderung durch Zulagen oder Sonderausgabenabzüge möglich. Als Zulagen werden einerseits die Grundzulage in Höhe von 175 Euro gewährt, sowie außerdem eine Kinderzulage über 185 Euro pro Kind, für das ebenfalls Kindergeld erhalten wird.

Die Kinderzulage erhöht sich auf 300 Euro pro Kind, wenn sie erst ab dem Jahr 2008 geboren wurden. An dieser Stelle muss beachtet werden, dass die Voraussetzung für die gesamte Zulage die Einzahlung von mindestens vier Prozent des beitragspflichtigen persönlichen Vorjahreseinkommens ist. Das Finanzamt kontrolliert im Rahmen der Einkommensteuererklärung, welche der beiden Varianten, Zulagen oder Sonderausgabenabzug, einen größeren Vorteil für die Arbeitnehmer bringt. Wirkt sich der Sonderausgabenabzug vorteilhafter aus, gewährt das Finanzamt die Steuerermäßigung, die die Zulagen übersteigt. Dabei ist der Sonderausgabenabzug bei den Beiträgen zur Altersvorsorge auf 2.100 Euro beschränkt.

Ebenfalls im Jahr 2019 eingeführt wurde der BAV-Förderbetrag, der Arbeitnehmern mit geringerem Einkommen die Möglichkeit auf eine betriebliche Altersvorsorge liefern soll. Dies funktioniert, indem der Arbeitgeber zwischen 240 und 480 Euro jährlich an Beiträgen an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zahlt, wenn der Arbeitnehmer ein Einkommen bis zu 2.200 Euro monatlich erhält. Die Beiträge sind für die Arbeitnehmer unter diesen Voraussetzungen steuerfrei. Dem Arbeitgeber wird in dem Zug ermöglicht, dass er 30 Prozent der Beträge von der Lohnsteuer abziehen kann. Die Aufwendungen, die ihm entstehen, kann der Arbeitgeber als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.

Insgesamt ergibt sich in 2020 für den Arbeitnehmer dadurch die Möglichkeit steuerfreie Beiträge in Höhe von 6.624 Euro für die betriebliche Altersvorsorge zu leisten. Die Riester-Förderung kann darüber hinaus für nochmals 2.100 Euro eingesetzt werden. Dem Arbeitgeber ist es möglich, steuerfreie Beiträge in Höhe von 240 bis 480 Euro zu zahlen, die den Arbeitnehmern mit geringem Einkommen zugute kommen.

Die Steuerfreiheit der Beiträge, die während der Arbeitszeit in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden, sorgt im Nachhinein dafür, dass bei dem Bezug der Leistungen im Rentenalter, die Zahlungen aus der Betriebsrente versteuert werden müssen. Auch wenn auf die Beiträge eine steuerliche Förderung angewandt wurde, muss die Besteuerung im Nachhinein stattfinden. Diese nachträgliche Besteuerung hat zum Vorteil, dass der persönliche Steuersatz im Alter niedriger ausfällt, als es während der Arbeitszeit der Fall ist.

Hinsichtlich der Sozialabgaben müssen weder für die Beiträge, die der Arbeitgeber für eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse zahlt, noch für die Beiträge durch Entgeltumwandlungen der Gehälter der Arbeitnehmer bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Kommt es über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge, müssen bis zu der Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze keine Sozialversicherungsabgaben geleistet werden. Ob die Beiträge durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer zustande gekommen sind, ist dabei nicht von Bedeutung.

Auch hinsichtlich der Sozialabgaben verhält es sich wie bei den Steuern: Während zuvor keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben geleistet werden müssen, wird dies im Alter nachgeholt. Somit müssen Rentner für die Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, egal über welchen Durchführungsweg die betriebliche Altersvorsorge aufgebaut wurde. Die einzige Ausnahme an der Stelle sind die Riester-geförderten Leistungen.


Die Sicherheit der Betriebsrente

Damit die Betriebsrente Sicherheit auch dann gewahrt ist, wenn Fälle eintreten wie beispielsweise die Insolvenz des Arbeitgebers, sodass dieser nicht mehr in der Lage ist, die Rentenleistungen zu gewähren, gibt es diverse Schutzmaßnahmen. Zu diesen zählen unter anderem der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) oder der sogenannte Protektor.

Der PensionsSicherungsVerein tritt dann in Aktion, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss und deshalb nicht mehr die finanziellen Mittel zur Verfügung hat, um den Arbeitnehmern ihre Rentenleistungen zu zahlen. Es handelt sich dabei um den gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge. Der Einsatz dieses Vereins ist möglich, wenn die Zusagen für die betriebliche Altersvorsorge entweder direkt über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds stattgefunden hat. Mit der Änderung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sind neue Zusageformen wie die reine Beitragszusage entstanden und können die Betriebsrente Sicherheit wahren. In dem Fall ist der Arbeitgeber nicht zur Leistung verpflichtet, sodass auch eine Absicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein nicht notwendig ist.

Muss der Verein für den Arbeitgeber einspringen, um die Betriebsrente Sicherheit zu wahren, schafft er dies durch die Zahlungen, die Arbeitgeber regelmäßig in Form von Beiträgen an die Insolvenzversicherung leisten mussten. Für die Finanzierung wird kein Anwartschaftsdeckungsverfahren angewandt, sondern stattdessen auf ein Rentenwertumlageverfahren zurückgegriffen. Dabei sind die Beiträge, die der Arbeitgeber leisten muss, nicht dauerhaft gleichbleibend. Stattdessen verändern sich diese in Abhängigkeit von der Situation der Arbeitgeber, also dessen Zahl der Insolvenzen und der damit zusammenhängenden Schäden.

Arbeitgeber können für die Betriebsrente auch externe Versorgungsträger wählen, bei denen es sich um eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung handeln kann. Bei diesen Varianten ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, sich für den Fall einer Insolvenz durch den Pensions-Sicherungs-Verein abzusichern. Der Grund dafür liegt darin, dass die Versorgungsträger für die Leistungen zuständig sind und diese von Beginn an garantieren, was die Betriebsrente Sicherheit wahrt. Sie müssen dafür gewisse Anlagebestimmungen befolgen und werden von der staatlichen Versicherungsaufsicht überwacht. Die Nutzung einer freiwilligen Sicherungseinrichtung der Versicherungswirtschaft in Kombination mit einem gesetzlichen Sicherungsfonds sorgt für die Absicherung im Insolvenzfall einer Lebensversicherung. Die Option des gesetzlichen Sicherungsfonds steht auch deregulierten Pensionskassen freiwillig zur Verfügung, da diese hinsichtlich ihrer Rechnungsgrundlagen den Lebensversicherungen sehr ähnlich sind.

Grundsätzlich ist der Durchführungsweg und die Art der Versorgungszusage des Arbeitgebers ausschlaggebend dafür, inwieweit die Wahrung der Betriebsrente Sicherheit möglich ist. Beispielsweise muss der Arbeitgeber die Rentenleistungen immer erbringen, wenn er eine Leistungszusage getätigt hat. Diese Pflicht bleibt auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer an der Finanzierung der Betriebsrente durch Entgeltumwandlungen beteiligt war. Betrachtet man dagegen den Fall der Beitragszusage mit Mindestleistung, beschränkt sich die Zusage des Arbeitgebers auf die Beitragszahlungen. Dadurch ist er lediglich verpflichtet, im Leistungsfall die Summe der bis dahin angesparten Ansprüche zur Verfügung stellen zu können. Die neue Form der Zusage seit dem Jahr 2019, ist die bereits erwähnte reine Beitragszusage, bei der die Pflicht des Arbeitgebers lediglich darin besteht, die regelmäßigen Beträge zu beschaffen.

Dies kann auch dadurch verwirklicht werden, dass er für Entgeltumwandlungen der Gehälter der Arbeitnehmer sorgt. Reine Beitragszusagen können unter den Versorgungsträgern Direktzusage oder Unterstützungskasse nicht getätigt werden. Zusagen über bestimmte Beträge können bei der reinen Beitragszusage nicht gemacht werden, stattdessen entwickelt sich die Höhe der betrieblichen Altersvorsorge mit dem Vermögen, Ertrag und den Kosten des Versorgungsträgers. Leistungsschwankungen können bei dieser Form nicht ausgeschlossen werden, weshalb finanzielle Ausgleichsmaßnahmen in der Regel vorgenommen werden, um diesen entgegenzuwirken. Eine Zielrente bietet bei dieser Form eine Möglichkeit, die Auswirkungen der Schwankungen möglichst gering auf die Arbeitnehmer auswirken zu lassen. Dabei können zwar keine Renten garantiert werden, jedoch ist eine Anhebung oder Senkung der Renten nur reguliert möglich.

Es wird in den meisten Fällen die Möglichkeit geboten, auch die Hinterbliebenen für den Todesfall abzusichern oder sich selbst, sollte Invalidität eintreten. Diese Absicherung sorgt für verminderte Rentenzahlungen.

Betriebsrente Sicherheit bei Insolvenz

Arbeitnehmer haben ihre Betriebsrente oder ihre Anwartschaften auf eine betriebliche Altersvorsorge, die nicht verfallen können (sind unverfallbar), vor der Insolvenz der Arbeitgeber geschützt. Eine Schutzvariante stellt der bereits vorgestellte PensionsSicherungsVerein (PSVaG) dar, an den der Arbeitgeber Beiträge zahlen muss, um die Versicherung aufzubauen. Diese Form wird im Fall von Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds angewandt. Wurde dagegen als externer Versorgungsträger eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse gewählt, besteht im Fall von Insolvenz für den Arbeitnehmer keinerlei Risiko. Dieser erhält in jedem Fall die garantierte Rente, denn der Arbeitgeber ist bei diesen Varianten nicht für die Zahlungen verantwortlich. Zusätzlich sorgt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) für die Kontrolle der Versorgungsträger. Wichtig ist an dieser Stelle auch, dass ein Schutz gegen Insolvenz bereits dann vorliegt, wenn Entgeltumwandlungen für die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge verwendet werden.

Betriebsrente Sicherheit durch Unverfallbarkeit

Betriebsrenten können einerseits durch Entgeltumwandlungen des Lohns der Arbeitnehmer finanziert werden, andererseits kann auch der Arbeitgeber Beiträge für die Ansammlung der Rückstellungen leisten. Sollten Entgeltumwandlungen vorgenommen werden, macht dies die Ansprüche direkt unverfallbar, sodass sie ebenfalls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei einem Arbeitgeberwechsel bestehen bleiben. Für die Beiträge, die vom Arbeitgeber geleistet wurden, gilt es gewisse Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Unverfallbarkeit zustande kommt. Zu diesen Voraussetzungen zählt zum einen das Alter der Arbeitnehmer, welches 21 Jahre betragen muss, und zum anderen die Dauer der Versorgungszusage, die bereits drei Jahre vorhanden sein muss. Unverfallbare Ansprüche sorgen dafür, dass der alte Arbeitgeber für eine Betriebsrente sorgt, obwohl ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat.

Betriebsrente Sicherheit – Übertragung der Rente

Kommt es zum Arbeitgeberwechsel, müssen Arbeitnehmer, alter und neuer Arbeitgeber sich darüber einigen, ob die Rentenansprüche übernommen werden dürfen. Ist dies der Fall, liegt die Entscheidung beim neuen Arbeitgeber, ob er die Zusage des alten Arbeitgebers auf die gleiche Weise weiterführen will, oder ob er bloß den Wert der Ansprüche auf das bei ihm angewandte System übertragen will. Fungieren Pensionskassen, Direktversicherungen oder Pensionskassen als externe Versorgungsträger, ist eine Absprache zwischen den drei Parteien nicht notwendig, denn Arbeitnehmer haben in dem Fall einen Rechtsanspruch auf die Übertragung. Einige Varianten erlauben es Arbeitnehmern auch, mittels privater Zahlungen die Betriebsrente aufrecht zu erhalten, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde. Die Betriebsrente Sicherheit kann er dadurch wahren.

Betriebsrente Sicherheit durch Abfindung

Haben Arbeitnehmer einem Unternehmen nur für einen kurzen Zeitraum angehört und somit auch nur eine geringe Betriebsrente angespart, gibt es zur lebenslangen Rentenzahlung auch die Abfindung als Alternative. In dem Fall erhalten die Arbeitnehmer eine einmalige Zahlung, die der Höhe der Anwartschaften entspricht. Die Abfindung ist nur möglich, wenn die Betriebsrente unterhalb der Bagatellgrenze liegt, die sich auf einen Prozent der monatlichen Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung beläuft. Die Abfindung kann innerhalb einer einjährigen Frist für die gesetzliche Rentenversicherung verwendet werden.

Aktualisiert am 30. Januar 2024