Ratgeber Betriebliche Altersversorgung

Betriebsrente

Betriebsrente – so können Sie ihre Altersversorgung sinnvoll ergänzen

Betriebsrente

Die Betriebsrente oder eine betriebliche Altersvorsorge werden für den Arbeitnehmer angespart. Diese erwerben dann Ansprüche auf Auszahlung der Leistungen im Rentenalter, die als Anwartschaften bezeichnet werden. Die Rückstellungen für diese Anwartschaften werden entweder vom Arbeitgeber geleistet oder vom Arbeitnehmer durch eine Entgeltumwandlung. Ob und inwieweit eine Übertragung der Betriebsrente bei einem Arbeitgeberwechsel möglich ist, hängt davon ab, wer die Rückstellungen gebildet hat.

Hat der Arbeitgeber die Betriebsrente finanziert, unterscheiden sich die Voraussetzungen für Zusagen bis 2017 und ab 2019. Für Zusagen bis 2017 müssen Arbeitnehmer mindestens 25 Jahre alt sein und eine fünfjährige Versorgungszusage haben, um die Anwartschaften zu sichern. Ab 2019 gelten ein Mindestalter von 21 Jahren und eine dreijährige Versorgungszusage.
 

Übergangsregelungen

Übergangsregelungen sorgen dafür, dass Arbeitnehmer mit Zusagen aus 2017 gegenüber denen aus 2019 nicht benachteiligt werden. Bei Entgeltumwandlungen durch den Arbeitnehmer selbst verfallen die Ansprüche nicht und es sind keine Voraussetzungen zu erfüllen. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen entspricht die Leistung der Summe, die durch Entgeltumwandlungen angespart wurde.

Besteht ein Arbeitsverhältnis nicht länger, es wurde aber eine Betriebsrente in Form einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds gebildet, können Arbeitnehmer die Versicherungen anhand privater Zahlungen in den meisten Fällen weiterführen. Sind die Anwartschaften durch Entgeltumwandlungen entstanden, besteht das Recht auf Weiterführung automatisch. Sollte der Arbeitgeber ebenfalls an der Finanzierung beteiligt gewesen sein, kommt es auf die versicherungsvertragliche Lösung an. In der Regel gestattet diese dem Arbeitnehmer jedoch ebenfalls die Weiterführung der Versicherung.

Wechseln Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber, können sie die bis dahin erworbenen Anwartschaften der Betriebsrente übertragen. Der Übertragungswert wird berechnet und vom neuen Arbeitgeber in sein Versorgungssystem eingebracht. Die Höhe der neuen Zusage hängt vom System des neuen Arbeitgebers ab. Steuerrechtlich entstehen keine Nachteile, wenn die Übertragung zwischen Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds erfolgt.

Ein rechtlicher Anspruch auf die Übertragung besteht, wenn die Zusagen ab 2005 erteilt wurden und innerhalb einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds liegen. Übertragungsabkommen, die bei den meisten Versicherungsunternehmen und Pensionskassen in Deutschland bestehen, erleichtern diesen Prozess, da sie eine Gesundheitsprüfung und Anschlusskosten vermeiden. Arbeitnehmer können die Übertragung auch nutzen, wenn sie den ursprünglichen Durchführungsweg wechseln.

Betriebsrente und Steuern

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2019 hat die betriebliche Altersvorsorge durch größere steuerfreie Dotierungsvolumen, neue Förderungen für Geringverdiener und neue Freibeträge für die Grundsicherung im Alter attraktiver gemacht. Beiträge zu Direktzusagen, Unterstützungskassen, Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds bleiben bis zu einem bestimmten Limit steuerfrei. Zudem bieten Riester-Verträge durch Zulagen und Sonderausgabenabzüge weitere Steuervorteile.

Für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen wurde der BAV-Förderbetrag eingeführt, der steuerfreie Arbeitgeberbeiträge zu ihrer Altersvorsorge ermöglicht. Diese Beiträge können vom Arbeitgeber von der Steuer abgezogen und als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Insgesamt können Arbeitnehmer 6.624 Euro steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen, zusätzlich zu den 2.100 Euro, die durch Riester-Förderung steuerbegünstigt sind.

Während der Ansparphase sind die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge steuer- und sozialabgabenfrei. Im Rentenalter müssen die ausgezahlten Leistungen jedoch versteuert werden, wobei der persönliche Steuersatz oft niedriger ist. Ebenso fallen dann Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an, mit Ausnahme der Riester-geförderten Leistungen.


Die Sicherheit der Betriebsrente

Damit die Betriebsrente auch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers gesichert ist, gibt es verschiedene Schutzmaßnahmen wie den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) und den Protektor. Der PSVaG tritt in Aktion, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und die Rentenleistungen nicht mehr erbringen kann. Er sichert Betriebsrenten, die durch den Arbeitgeber, eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds zugesagt wurden. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt es nun auch die reine Beitragszusage, bei der der Arbeitgeber nicht zur Leistung verpflichtet ist, weshalb keine Absicherung durch den PSVaG notwendig ist.

Finanziert wird der PSVaG durch regelmäßige Beiträge der Arbeitgeber, deren Höhe von der Insolvenzsituation abhängt. Arbeitgeber können auch externe Versorgungsträger wie Pensionskassen oder Direktversicherungen wählen, die von der staatlichen Versicherungsaufsicht überwacht werden und bestimmte Anlagebestimmungen befolgen müssen. Diese Träger gewährleisten die Leistungen unabhängig von der Insolvenz des Arbeitgebers.

Die Art der Versorgungszusage und der Durchführungsweg bestimmen, wie die Betriebsrente gesichert wird. Bei einer Leistungszusage muss der Arbeitgeber die Rentenleistungen immer erbringen, auch wenn der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung zur Finanzierung beigetragen hat. Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung ist der Arbeitgeber nur zur Beitragszahlung verpflichtet, während bei der reinen Beitragszusage die Leistungen von der Entwicklung des Versorgungsträgers abhängen. Diese Form der Zusage kann Leistungsschwankungen unterliegen, die durch finanzielle Ausgleichsmaßnahmen gemindert werden.

Zusätzlich bieten viele Pensionskassen die Möglichkeit, Hinterbliebene und sich selbst im Falle von Invalidität abzusichern, was jedoch zu verminderten Rentenzahlungen führt.

Betriebsrente Sicherheit bei Insolvenz

Arbeitnehmer haben ihre Betriebsrente oder ihre Anwartschaften auf eine betriebliche Altersvorsorge, die nicht verfallen können (sind unverfallbar), vor der Insolvenz der Arbeitgeber geschützt. Eine Schutzvariante stellt der bereits vorgestellte Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) dar, an den der Arbeitgeber Beiträge zahlen muss, um die Versicherung aufzubauen. Diese Form wird im Fall von Direktzusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds angewandt. Wurde dagegen als externer Versorgungsträger eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse gewählt, besteht im Fall von Insolvenz für den Arbeitnehmer keinerlei Risiko. Dieser erhält in jedem Fall die garantierte Rente, denn der Arbeitgeber ist bei diesen Varianten nicht für die Zahlungen verantwortlich. Zusätzlich sorgt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) für die Kontrolle der Versorgungsträger. Wichtig ist an dieser Stelle auch, dass ein Schutz gegen Insolvenz bereits dann vorliegt, wenn Entgeltumwandlungen für die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge verwendet werden.

Betriebsrente Sicherheit durch Unverfallbarkeit

Betriebsrenten können einerseits durch Entgeltumwandlungen des Lohns der Arbeitnehmer finanziert werden, andererseits kann auch der Arbeitgeber Beiträge für die Ansammlung der Rückstellungen leisten. Sollten Entgeltumwandlungen vorgenommen werden, macht dies die Ansprüche direkt unverfallbar, sodass sie ebenfalls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und bei einem Arbeitgeberwechsel bestehen bleiben. Für die Beiträge, die vom Arbeitgeber geleistet wurden, gilt es gewisse Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Unverfallbarkeit zustande kommt. Zu diesen Voraussetzungen zählt zum einen das Alter der Arbeitnehmer, welches 21 Jahre betragen muss, und zum anderen die Dauer der Versorgungszusage, die bereits drei Jahre vorhanden sein muss. Unverfallbare Ansprüche sorgen dafür, dass der alte Arbeitgeber für eine Betriebsrente sorgt, obwohl ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat.

Betriebsrente Sicherheit – Übertragung der Rente

Kommt es zum Arbeitgeberwechsel, müssen Arbeitnehmer, alter und neuer Arbeitgeber sich darüber einigen, ob die Rentenansprüche übernommen werden dürfen. Ist dies der Fall, liegt die Entscheidung beim neuen Arbeitgeber, ob er die Zusage des alten Arbeitgebers auf die gleiche Weise weiterführen will, oder ob er bloß den Wert der Ansprüche auf das bei ihm angewandte System übertragen will. Fungieren Pensionskassen, Direktversicherungen oder Pensionskassen als externe Versorgungsträger, ist eine Absprache zwischen den drei Parteien nicht notwendig, denn Arbeitnehmer haben in dem Fall einen Rechtsanspruch auf die Übertragung. Einige Varianten erlauben es Arbeitnehmern auch, mittels privater Zahlungen die Betriebsrente aufrecht zu erhalten, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits beendet wurde. Die Betriebsrente Sicherheit kann er dadurch wahren.

Betriebsrente Sicherheit durch Abfindung

Haben Arbeitnehmer einem Unternehmen nur für einen kurzen Zeitraum angehört und somit auch nur eine geringe Betriebsrente angespart, gibt es zur lebenslangen Rentenzahlung auch die Abfindung als Alternative. In dem Fall erhalten die Arbeitnehmer eine einmalige Zahlung, die der Höhe der Anwartschaften entspricht. Die Abfindung ist nur möglich, wenn die Betriebsrente unterhalb der Bagatellgrenze liegt, die sich auf einen Prozent der monatlichen Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung beläuft. Die Abfindung kann innerhalb einer einjährigen Frist für die gesetzliche Rentenversicherung verwendet werden.

Aktualisiert am 21. Juli 2024