Ratgeber Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung – so funktioniert die ergänzende Betriebsrente

Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) beinhaltet Leistungen wie die Altersversorgung, die Versorgungen der Hinterbliebenen, falls der Arbeitnehmer zu Tode kommen sollte, und die Invaliditätsversorgung im Fall von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Diese Leistungen haben gemeinsam, dass der Arbeitgeber sie bereitstellt.

Arbeitnehmern steht eine Entgeltumwandlung für diese Leistungen zu, durch die Anteile am Lohn für die Rücklagen zur Altersversorgung genutzt werden. Neben der Absicherung gegen Risiken und der Aufstockung der Rente, bieten sich durch die betriebliche Altersversorgung auch Steuervorteile für die Arbeitnehmer. Doch nicht nur der Arbeitnehmer erzielt Vorteile durch dieses Verfahren, auch der Arbeitgeber steht gut da, indem er seinen Arbeitgebern das Beschäftigungsverhältnis durch die betriebliche Altersversorgung lukrativer gestaltet. Ein weiterer Vorteil für den Arbeitgeber sind die verringerten Lohnnebenkosten.

Personen, die von der betrieblichen Altersversorgung Gebrauch machen können, sind unbefristet angestellte Mitarbeiter, Teilzeitkräfte, Auszubildende, Angestellte mit einem befristeten Anstellungsverhältnis sowie Geschäftsführer. Voraussetzung ist allerdings die Pflichtversicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung. Darüber hinaus müssen die Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung vornehmen lassen, um die betriebliche Altersversorgung gemeinsam mit dem Arbeitgeber anlegen zu können, denn dieser kommt nicht allein für die Finanzierung auf. Derzeit ist die Änderung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes noch nicht in Kraft getreten, sodass der Arbeitgeber noch die Wahl hat, ob er sich an der Bildung der Rückstellungen beteiligen will oder nicht.

Mit dem Jahr 2019 wurde dies durch die Gesetzesänderung für den Arbeitgeber Pflicht. Aktuell beteiligen sich jedoch bereits viele Arbeitgeber an der Versorgung ihrer Arbeitnehmer. Wie viel des Gehalts für eine Entgeltumwandlung genutzt werden soll, kann der Arbeitnehmer entscheiden, jedoch liegt die Obergrenze bei 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Solange die Grenze nicht überschritten wird, müssen für den Betrag keine Steuer– oder Sozialversicherungsabgaben an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds geleistet werden.

Versorgungszusage zur betrieblichen Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) basiert auf arbeits-, steuer- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Die arbeitsrechtliche Versorgungszusage des Arbeitgebers ist dabei entscheidend und kann entweder unmittelbar (Pensionszusage) oder mittelbar (über Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) erfolgen.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt es die reine Betriebszusage, bei der externe Versorgungspartner Zahlungen garantieren, ohne dass der Arbeitgeber haftet. Zusätzliche Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers können Leistungsschwankungen ausgleichen.

Es gibt vier Zusagetypen:

  1. Leistungszusage: Der Arbeitgeber garantiert eine feste Rentenhöhe.
  2. Beitragsorientierte Leistungszusage: Beiträge werden festgelegt, die Rentenhöhe wird aus diesen berechnet.
  3. Beitragszusage mit Mindestleistung: Der Arbeitgeber zahlt Beiträge an einen externen Partner, der eine Mindestleistung garantiert.
  4. Reine Beitragszusage: Externe Partner erhalten Zahlungen ohne Arbeitgeberhaftung.

Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen regeln oft die Rentenleistungen. Branchenunterschiede existieren, z.B. dürfen Bauarbeiter nur Lohnbestandteile oberhalb des Mindestlohns umwandeln, im Druckgewerbe sind nur Weihnachts- und Urlaubsgeld zur Entgeltumwandlung freigegeben.

Arbeitgeber können bAV-Regelungen treffen und den Betriebsrat einbeziehen, sofern keine tarifvertraglichen Vorgaben bestehen. Gestattet der Arbeitgeber Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds, entsteht ein Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung.

Arbeitnehmer können ohne Arbeitgeberhilfe auf eine Direktversicherung bestehen, wobei der Arbeitgeber das Versicherungsunternehmen wählt. Viele Arbeitgeber gewähren Zuschüsse zur bAV. Seit 2019 müssen sie bei neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen 15 Prozent des Umwandlungsbetrags beisteuern.


Recht auf die betriebliche Altersversorgung

Mittlerweile hat sich die Betriebsrente zu einer Möglichkeit der betriebliche Altersversorgung entwickelt, auf die Sie als Arbeitnehmer in der Regel einen Anspruch haben. Zuvor konnte der Arbeitgeber freiwillig diese Variante gewähren. Wollen Sie heute als Arbeitgeber eine Betriebsrente abschließen und haben weiterhin keine tariflichen Vereinbarungen getroffen, die diese Möglichkeit untergraben, dann ist Ihr Arbeitgeber auch dazu verpflichtet, Ihren Bruttolohn anteilig als Beiträge für die Betriebsrente einzusetzen, die sogenannte Entgeltumwandlung.

Darüber hinaus kann die Beitragszahlung auch so gehandhabt werden, dass Ihr Arbeitgeber zum Teil oder auch komplett für die Beiträge aufkommt. Ebenfalls ist die Beitragszahlung aus Ihrem Nettogehalt möglich.

Die Ausnahme, in der Sie unter Umständen keinen Anspruch auf eine Betriebsrente haben, ist die tarifliche Bezahlung. In diesem Fall können Sie mit einer Betriebsrente nur rechnen, wenn im Tarifvertrag enthalten ist, dass eine solche Rente in Frage kommt und gestattet wird.

Verwaltung der Betriebsrente durch den Arbeitgeber

Haben Sie sich für die Variante der zusätzlichen betriebliche Altersversorgung durch eine betriebliche Rente entschieden, dann laufen die weiteren Vorgänge allein über den Arbeitgeber. Dieser ist für die Wahl der Anlageform zuständig sowie für die Regelung der Beitragszahlungen. Darüber hinaus fungiert er als Vertragspartner mit dem Versicherungsanbieter oder Finanzdienstleister, den er für die Rente gewählt hat. Bei einem Tarifvertrag ist das Vorgehen einer Betriebsrente darin festgehalten.

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen zwar in der Regel eine Betriebsrente gestatten, sich an den Beiträgen für diese zu beteiligen steht ihm allerdings frei. Er kann sich dabei ganz heraus halten, nur einen Teil zu den Beiträgen beisteuern oder diese ganz übernehmen. Wichtig dabei ist, dass egal für welche Variante sich Ihr Arbeitgeber entscheidet, Sie als Arbeitnehmer die einzige Partei sind, die im Nachhinein die Rentenzahlungen erhält.

Die Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung

Der bekannteste Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung ist die Direktversicherung. Daneben gibt es noch vier weitere Möglichkeiten, eine betriebliche Altersversorgung durchzuführen.

Pensionszusage

Eine Direktzusage oder auch Pensionszusage bedeutet für den Arbeitgeber, dass er eine Betriebsrente aus dem Vermögen des Unternehmens an den Arbeitgeber im Pensionsalter leistet. In der Regel werden dafür Pensionsrückstellungen gebildet und auch eine Rückversicherung wird abgeschlossen. Durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) kommt es auch bei Insolvenz des Arbeitgebers zu den Leistungen einer Direktzusage.

Normalerweise werden für die Leistungen einer Direktzusage nur die Beiträge des Arbeitgebers genutzt, doch nach Wunsch kann auch hier eine Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer vorgenommen werden. Anders als bei Pensionsfonds haben Sie bei einer Direktzusage nicht die Möglichkeit auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen, durch eigene Beiträge die Leistungen zu sichern. Ihnen bleibt lediglich der Anspruch auf die bis zum Ausscheiden erworbenen Anwartschaften. Auch die Unterstützung durch eine Riester-Förderung ist nur bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen möglich, jedoch nicht bei Direktzusagen.

Unterstützungskasse

Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um eine Versorgungseinrichtung, die nicht für den Arbeitnehmer sondern nur für den Arbeitgeber da ist, damit dieser die versprochenen Leistungen auch erbringen kann. Gebildet wird diese Kasse von mehreren Unternehmen. Die Unterstützungskasse ist dafür verantwortlich, dass die eingezahlten Beiträge und die Gewinne wirtschaftlich angelegt werden, um im Nachhinein genug für die Betriebsrenten zu erbringen. Sollte aus der Kasse nicht genug hervorgehen, um die versprochenen Rentenleistungen zu gewährleisten, dann muss der Arbeitgeber selbst die übrig bleibende Summe leisten. Ist dieser aufgrund von Insolvenz dazu nicht in der Lage, dann ist der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) am Zug.

Der Arbeitnehmer ist im Nachhinein dazu verpflichtet, das Geld, was er in Form einer Betriebsrente erhält, zu versteuern. Auch bei dieser Art der betrieblichen Altersversorgung ist die Nutzung der Riester-Förderung nicht möglich. Ebenso wie bei der Direktzusage ist auch hier nur der Anspruch auf die bis zum Ausstieg aus dem Unternehmen erworbenen Anwartschaften vorhanden. Nach dem Verlassen des Unternehmens kann der Arbeitnehmer nicht weiterhin eigenständig Beiträge an die Unterstützungskasse leisten.

Pensionskasse

Eine Pensionskasse entsteht durch die Beteiligung mehrerer Unternehmen, bei der die Beiträge von den Arbeitgebern geleistet werden. Somit bilden Pensionskassen spezielle Lebensversicherungen. Doch auch als Arbeitnehmer können Sie finanziell zu einer Pensionskasse beitragen. Dabei haben Sie die Möglichkeit, solange Sie die Höchstgrenze nicht überschreiten, die Beiträge für die Pensionskasse steuerlich abzusetzen. Darüber hinaus ist eine vierprozentige Umwandlung der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung aus dem Bruttolohn sozialversicherungsfrei.

Bei einer betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse können Sie auch den steuerlichen Sonderausgabenabzug durch die Riester-Förderung nutzen. Wichtig ist, dass Sie die Beiträge aus Ihrem versteuerten Einkommen zahlen. Im Nachhinein kommt es dann zur vollen Besteuerung der Pensionskassenleistungen, die Sie durch Beiträge mit Sonderausgabenabzug erhalten.

Die Leitung und Kontrolle der Pensionskassen übernimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Da die Pensionskassen nicht vom Arbeitgeber abhängig sind, können Leistungen für Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene garantiert werden, auch wenn der Arbeitgeber insolvent gehen sollte. Sie haben die Möglichkeit, weiterhin eigene Beiträge in die Pensionskasse einzuzahlen, wenn Sie mit unverfallbaren Anwartschaften auf eine Betriebsrente einen Betrieb verlassen.

Pensionsfonds

Bei Pensionsfonds handelt es sich um selbstständige Versorgungseinrichtungen, durch die den Arbeitnehmern die zuvor versprochenen Leistungen auch rechtlich zugesichert werden. Durch die flexibleren Auswahlmöglichkeiten von Pensionsfonds gegenüber Direktversicherungen und Pensionskassen bezüglich der Geldanlage, kommt es einerseits zu möglichen höheren Renditen, andererseits entsteht dadurch allerdings auch ein höheres Verlustrisiko. Um diesem Risiko weitestgehend vorzubeugen, werden Pensionsfonds sowohl von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) überwacht als auch durch eine Insolvenzversicherungspflicht beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt.

Möchten Sie Beiträge an einen Pensionsfond leisten, dann stammen diese aus der Entgeltumwandlung. Dabei ist zu beachten, dass Sie 1.800 Euro an Beiträgen steuerlich absetzen können und bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung steuer- und beitragsfrei gewährleistet bekommen. Bei den durch die Beiträge entstehenden Leistungen haben Sie die Wahl zwischen zwei Varianten: Einmal die lebenslange Altersrente oder einen Auszahlungsplan mit Restverrentung im Anschluss.

Nutzen Sie Ihr bereits versteuertes Nettoeinkommen, um die Beitragszahlungen zu leisten, dann können Sie die Riester-Förderung nutzen und somit staatliche Zulagen beanspruchen und die Kosten in Form von Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Sollten Sie einen Betrieb verlassen aber weiterhin eigenständig Beiträge in Pensionsfonds einzahlen wollen, dann sind dafür unverfallbare Anwartschaften nötig.

Regelungen bei bei Abfindung, Scheidung, Erben und Krankheit

Im Falle einer Abfindung kann ein Teil dieser Abfindung steuerbegünstigt in die bAV eingezahlt werden, um die Rentenlücke zu schließen. Bei einer Scheidung wird der Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge häufig im Rahmen des Versorgungsausgleichs geteilt, sodass beide Ehepartner im Alter abgesichert sind. Stirbt ein Arbeitnehmer, können die angesparten Mittel der bAV vererbt werden, um die finanzielle Situation der Hinterbliebenen zu verbessern. Zudem bleibt die betriebliche Altersvorsorge auch bei einer Krankheit über 6 Wochen bestehen, da sie an den Arbeitsvertrag gebunden ist und somit den Arbeitnehmer langfristig schützt.

Aktualisiert am 21. Juli 2024