Ratgeber Betriebliche Altersversorgung

Gehaltsumwandlung

Gehaltsumwandlung – so können Sie in der betrieblichen Altersversorgung profitieren

Gehaltsumwandlung

Eine betriebliche Altersvorsorge wird in der Regel nicht allein vom Arbeitgeber finanziert. Auch die Arbeitnehmer können sich daran beteiligen, indem sie Anteile an ihrem Lohn dem Arbeitgeber überlassen, damit er diese als Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge einzahlt. An der Stelle spricht man von Gehaltsumwandlung oder Entgeltumwandlung.

Die Gehaltsumwandlung bringt neben der höheren Betriebsrente weitere Vorteile mit sich. Diese bestehen darin, dass Steuern und Sozialversicherungsabgaben in einem gewissen Rahmen entfallen, was die Gehaltsumwandldung auch als Bruttoumwandlung gelten lässt. Wer allerdings eine Gehaltsumwandlung vornimmt, um sich an der betrieblichen Altersvorsorge zu beteiligen, verringert dadurch die Leistungen, die durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährt werden. Wie viel des Bruttogehalts für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden kann, hängt von dem ab, worauf sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einige.

Solange nicht mehr Geld für die Umwandlung genutzt wird, als vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ausmachen, bleiben die Beiträge sozialabgabenfrei. Steuerfrei sind an der Stelle sogar acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Wird als Verantwortlicher für die Betriebsrente eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse genutzt, verändern sich diese Grenzen. Der Arbeitgeber muss dem allerdings zuerst zustimmen. Möchte der Arbeitgeber die Organisation der Betriebsrente so simpel wie möglich halten, kann er regelmäßige Beitragszahlungen in gleichbleibender Höhe von den Arbeitnehmern verlangen. Das Betriebsrentengesetz schreibt vor, dass eine Gehaltsumwandlung für die Betriebsrente nur dann durchgeführt werden darf, wenn die Umwandlung mindestens 1/160stel der Bezugsgröße der Rentenversicherung beträgt.

Bei einer Anstellung nach Tarif verhält sich die Situation der Gehaltsumwandlung etwas anders: Für die Umwandlung, muss diese im Tarifvertrag zugelassen werden und deutlich vorgesehen sein. Je nach Vertrag kann die gesamte Organisation der Umwandlung dort bestimmt sein. Da übertarifliche Verdienste nicht in der Tarifbindung inbegriffen sind, dürfen diese Beträge ohne Rücksicht auf den Tarifvertrag zur Gehaltsumwandlung genutzt werden. Ein solcher Verdienst ist beispielsweise das Weihnachtsgeld.

Zunächst vorteilhaft an der betrieblichen Altersvorsorge sind die steuerfreien und sozialversicherungsfreien Beiträge innerhalb der Grenzen. Dafür müssen die Arbeitnehmer jedoch im Nachhinein die Leistungen, die sie aus dieser Altersvorsorge erhalten, voll mit dem persönlichen Steuersatz versteuern und ebenfalls die vollen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Gehaltsumwandlung: Pauschalsteuer

Für die nachgelagerte Besteuerung, bei der die Beiträge im Vorfeld steuerfrei sind, die Leistungen im Nachhinein jedoch voll versteuert werden müssen, ist die pauschale Besteuerung möglich. Dies gilt seit dem Jahr 2005 für die betriebliche Altersvorsorge. Wurde vor dem Jahr 2020 ein Beitrag pauschal versteuert, darf die Pauschalsteuer auch bei Betriebsrenten vor dem Jahr 2005 genutzt werden. Durch die Nutzung der Pauschalsteuer muss nur ein Teil der Betriebsrente versteuert werden, und zwar der Ertragsanteil, während der Rest der Rente von der Besteuerung verschont bleibt. Der Ertragsanteil richtet sich immer nach dem Alter zu Rentenbeginn. Für einen 67 jährigen Rentner mit erstmaligem Rentenbezug würden 17 Prozent der Rente versteuert werden müssen.

Hinsichtlich der gesetzlichen Rente können kann diese durch die Gehaltsumwandlung entweder vermindert oder erhöht werden. Ausschlaggebend dafür ist, ob Sozialabgaben für den Gehaltsanteil geleistet werden, der für die Umwandlung genutzt wird. Zahlen Arbeitnehmer keine Sozialabgaben für die Beiträge, fehlen diese Zahlungen in der gesetzlichen Rente, sodass sich diese verringert. Das gleiche gilt für die Erwerbsminderungsrente, für das Arbeitslosen- und Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Nutzen Arbeitnehmer dagegen die Riester-Förderung für die Betriebsrente, müssen sie auch Sozialabgaben leisten, was wiederum die gesetzliche Rente erhöht.

Aktualisiert am 11. April 2024