Ratgeber Betriebliche Altersversorgung

Pensionsfonds

Pensionsfonds als Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge

Pensionsfonds

Mit dem Pensionsfonds wird Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge gewährt, die im Vergleich zu anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge deutlich flexibler ist. Es handelt sich bei dem Fonds um einen rechtlich selbstständigen Versorgungsträger.

Während andere Formen der Lebens- und Rentenversicherung auf Sicherheit aus sind und dadurch hauptsächlich konventionelle Anlagemöglichkeiten nutzen müssen, ist es bei Pensionsfonds durchaus möglich, einen Großteil des Vermögens in Aktien zu investieren. Diese Vorgehensweise birgt sowohl Vorteile, indem höhere Renditen erzielt werden können, als auch Risiken durch mögliche Schwankungen des Aktienmarktes. Bezüglich der Pensionsfonds sind zwei Formen vorhanden: die versicherungsförmige Ausgestaltung und die nicht versicherungsförmige Ausgestaltung. Im ersten Fall handelt auch der Pensionsfonds abgesicherter, wie auch die Lebensversicherung, sodass Leistungen garantiert werden können. Dagegen sind Pensionsfonds nicht versicherungsförmig ausgestaltet, wenn sie beispielweise Direktzusagen, die vom Arbeitgeber erteilt wurden, übernehmen.

Ist dies der Fall, wird ein marktähnlicher Zins verwendet, um die Beiträge für die Übertragung zu ermitteln. Für den Arbeitgeber liegt bei dieser Form der betrieblichen Altersvorsorge auch das Risiko vor, dass er einen finanziellen Ausgleich schaffen muss, wenn der Pensionsfonds im Leistungsfall nicht gänzlich die Leistungen erbringen kann. Um Arbeitnehmern die Leistungen auch dann gewähren zu können, wenn Arbeitgeber Insolvenz anmelden müssen, müssen die Arbeitgeber Beiträge an den PensionsSicherungsVerein (PSVaG) zahlen. Diese Beiträge sind auf einen Fünftel der eigentlichen Beiträge beschränkt.

Vor- und Nachteile der Pensionsfonds 

Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer ergeben sich durch den Pensionsfonds Vorteile und Nachteile. Im Fall des Arbeitgebers sind dies die folgenden Vorteile:

  • Bilanzneutralität;
  • der Anspruch auf die Leistungen besteht gegenüber dem Pensionsfonds;
  • bleiben die Beiträge unterhalb von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, sind sie sozialversicherungsbeitragsfrei;
  • Arbeitgeber können Beitragszusagen mit Mindestleistungen tätigen;
  • Riester-Förderung kann für die Versicherung genutzt werden;
  • werden Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen in Zusagen des Pensionsfonds umgewandelt, liegt dafür Steuerneutralität vor.

Daneben beinhalten die Vorteile für die Arbeitnehmer die folgenden:

  • liegen die Beiträge unterhalb von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, sind die lohnsteuerfrei;
  • werden nicht mehr als vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Entgeltumwandlung verwendet, sind diese sozialversicherungsbeitragsfrei;
  • Arbeitnehmer können die Riester-Förderung für ihre Versicherung nutzen;
  • Arbeitnehmer sind im Fall von Invalidität geschützt, ebenso ihre Hinterbliebenen im Todesfall;
  • Chancen auf höhere Renditen;
  • Leistungen werden lebenslang garantiert;
  • durch ein Übertragungsabkommen können Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel ihre Leistungen auf den neuen Arbeitgeber übertragen.

Den zahlreichen Vorteilen stehen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer lediglich wenige Nachteile gegenüber. Für Arbeitgeber liegen diese Nachteile in der begrenzten Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragsfreiheit. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber 20 Prozent des Regelbeitrags an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) leisten. Für Arbeitnehmer besteht nur der Nachteil des höheren Ertragsrisikos.

Da die Anlagemöglichkeiten der Pensionsfonds nicht auf konventionelle Möglichkeiten beschränkt sind, ist zum einen der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) verpflichtend, sowie zum anderen die Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Hinsichtlich der Auszahlung der Betriebsrente können die Arbeitnehmer zwischen einer lebenslangen Altersrente und einem Auszahlungsplan mit anschließender Restverrentung wählen.

Aktualisiert am 11. April 2024