Ratgeber Gesetzliche Rentenversicherung

Rentenhöhe 2024

Rentenhöhe – das können Sie als Rente bei der Gesetzlichen Rentenversicherung erwarten

Rentenhöhe

Im Renten­versicherungs­bericht der Bundesregierung wurde festgelegt, dass ab dem 01.07.2022 die Rentenhöhe im Westen um 5,2 Prozent und im Osten im 5,9 % erhöht wird.  Um die Rentenhöhe zu berechnen, wird von jedem Versicherten der persönliche Lebenslauf hinzugezogen, wobei es hauptsächlich um die einzelnen Leistungen in einem solidarischen System geht. Durch die Vervielfältigung der persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenfaktor und dem aktuellen Rentenwert entsteht die monatliche Rente.

Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich ab dem 1. Juli 2021 ein aktueller Rentenwert (West) von 34,19 Euro und ein aktueller Rentenwert (Ost) von 33,47 Euro. Bis 2024 wird der Rentenwert (Ost) auf 100 Prozent des Westwerts ansteigen. Um die persönlichen Entgeltpunkte für die Rentenhöhe zu ermitteln, werden die folgenden Aspekte betrachtet.

Die Rentenformel zur Rentenhöhe

  • Beitragszeiten
  • beitragsfreie Zeiten
  • Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten
  • durch einen Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting entstehende Zu- oder Abschläge
  • durch Beiträge bei vorgezogenem Rentenbezug wegen Alters entstehende Zuschläge sowie durch Abfindungen von Anwartschaften der Betriebsrente oder Anrechte bei der Versorgungsausgleichskasse
  • durch geringfügige Beschäftigung entstehende Zuschläge an Entgeltpunkten
  • durch aufgelöstes Wertguthaben entstehendes Arbeitsentgelt
  • durch zusätzliche Beitrage während des Bezugs der Rente wegen Alters entstehende Zuschläge an Entgeltpunkten
  • Entgeltpunktzuschläge durch Zeiten mit besonderer Auslandsverwendung
  • Entgeltpunktzuschläge für nachversicherte Zeitsoldaten

Die persönlichen Entgeltpunkte für die Rentenhöhe

Die Summe aller erhaltenen Entgeltpunkte wird mit einem bestimmten Zugangsfaktor multipliziert und daraus ergeben sich dann die persönlichen Entgeltpunkte.

An den erhaltenen Entgeltpunkten für die Beitragszeiten kann abgelesen werden, inwieweit der Versicherte Arbeitsverdienste über oder unter dem Durchschnitt geleistet hat. So gibt es für einen durchschnittlichen Verdienst im Vergleich zu anderen Arbeitsverdiensten einen Entgeltpunkt pro Jahr. Für die durchschnittlichen Arbeitsverdienste werden nur die alten Bundesländer herangezogen. Ebenfalls dabei berücksichtigt werden die Arbeitsverdienste in der ehemaligen DDR, die an das Einkommensniveau der alten Bundesländer vor der Berechnung angeglichen werden.

Anhand der Gesamtleistungsbewertung werden die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und die Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten berechnet, wobei der Entgeltdurchschnittswert der Gesamtbeiträge im belegungsfähigen Zeitraum ausschlaggebend ist. Auch die Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten werden dabei berücksichtigt.

Sowohl bei einer Ehescheidung als auch bei der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kommt es bei einem Versorgungsausgleich zum Wertausgleich der gemeinsamen Anwartschaften für die Rente während der gemeinsamen Ehe. Dies wird in den alten Bundesländern seit dem Jahr 1977 und in den neuen seit 1992 vorgenommen.

Beim Rentensplitting geht es darum festzustellen, welcher Ehepartner einen sogenannten Splittingzuwachs erhalten muss, um die Rentenhöhe zu ermitteln und welcher diesen durch einen Abschlag ermöglichen muss. Voraussetzung für ein Rentensplitting ist entweder die Eheschließung ab dem Jahr 2002 oder der Geburtsjahrgang beider Ehepartner ab 1962 und ein bereits erreichtes Rentenalter.

Das Alter der Versicherten bei Rentenbeginn ist der Maßstab, an dem der Zugangsfaktor für die Rentenhöhe gemessen wird. Durch diesen wird die Summe an Entgeltpunkten festgelegt, die für die monatlichen Rentenbeiträge genutzt werden. In der Regel liegt der Zugangsfaktor bei 1,0, doch je eher die Rente vor der eigentlichen Altersgrenze in Anspruch genommen wird, desto geringer wird der Faktor. Pro Monat der vorzeitigen Rente wird eine Minderung des Faktors um 0,003 vorgenommen.

Im Fall von Waisenrenten werden die Entgeltpunkte noch um einen Zuschlag vermehrt. Handelt es sich um eine Vollwaisenrente, dann müssen die Entgeltpunkte beider verstorbener Elternteile mit einbezogen werden.

Im Fall von Witwen- bzw. Witwerrenten erlangen die Versicherten Zuschläge bei den Entgeltpunkten für die Rentenhöhe je nach Dauer der Kindererziehung in den ersten drei Jahren nach der Geburt. Sollte der Tod des Ehepartners vor dem Jahr 2002 eingetreten sein oder kam es vor diesem Zeitpunkt zur Eheschließung, während ein Ehepartner einem älteren Jahrgang als 1962 angehört, dann wird dieser Zuschlag nicht gewährleistet.

Der Rentenartfaktor für die Rentenhöhe

Dieser Faktor liegt bei der Altersrente bei 1,0 und soll die einzelnen Sicherungsziele der Rentenarten einspannen. Ebenfalls bei 1,0 liegt der Faktor bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung, bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dagegen liegt er nur bei 0,5.

Auf einen Wert von 0,25 kommt der Faktor für die kleine Witwen- bzw. Witwerrente und bei der großen auf 0,55, wobei dieser auf 0,6 ansteigen kann. Dies ist der Fall, wenn der verstorbene Partner vor 2002 verstarb, vor diesem Zeitpunkt auch die Eheschließung stattfand und einer der beiden Ehegatten einem älteren Jahrgang als 1962 angehört. In den ersten drei Monaten des Rentenbezugs, also nach dem Tod des Partners, liegt der Faktor bei beiden Rentenvarianten allerdings bei 1,0. Diese Zeit wird als Sterbeübergangszeit bezeichnet und soll für eine stärkere Unterstützung sorgen.

Im Fall von Halbwaisen- und Vollwaisenrenten liegt der Faktor bei 0,1 bzw. 0,2 und bei Erziehungsrenten bei 1,0.

Der aktuelle Rentenwert für die Rentenhöhe

Dieser Wert ist ebenfalls in der Rentenformel enthalten und verändert diese jedes Jahr. Es handelt sich dabei um den monatlichen Betrag, den ein Durchschnittsverdiener an Beitragszahlungen leisten muss, um die Rente wegen Alters zu erhalten. Zu den unterschiedlichen aktuellen Rentenwerten in den alten und neuen Bundesländern kommt es durch die ebenfalls unterschiedlichen Einkommensverhältnissen dieser beiden Gruppen.

Der 1. Juli ist in jedem Jahr der Zeitpunkt, zu dem der aktuelle Rentenwert überprüft und wenn nötig auch angepasst wird. Dieser wird dann zur Berechnung der neuen Monatsbeträge verwendet, während der alte aktuelle Rentenwert für die Vervielfältigung mit der Veränderung der Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme, dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor genutzt wird.

Je nachdem wie sich die Löhne und Gehälter der versicherten Arbeitnehmer verändern, verändert sich demnach auch die Höhe des aktuellen Rentenwerts. Ebenfalls an der Änderung beteiligt sind Veränderungen des Beitragssatzes 2019 zur allgemeinen Rentenversicherung, bei denen ebenfalls die Kosten für die private Altersvorsorge der Versicherten mit einbezogen werden.

Beim Nachhaltigkeitsfaktor geht es um das Verhältnis zwischen denjenigen, die bereits Rentenzahlungen erhalten und denjenigen, die noch in die gesetzliche Rente einzahlen, um diese einmal erhalten zu können. In diesen Faktor spielen Veränderungen in der Lebenserwartung, bei Geburten und bei der Erwerbstätigkeit eine Rolle. Bei mehr Rentenbeziehern als Beitragszahlern ist der Nachhaltigkeitsfaktor größer, was bedeutet, dass die Renten geringer bleiben, da durch die wenigen Beitragszahler keine höheren Renten für die stärkeren Rentenbezieher finanziert werden könnten.

Eine vorhandene Schutzklausel sorgt für die Verhinderung eines sinkenden aktuellen Rentenwerts und somit der Rentenhöhe der Bruttorente bei der Rentenanpassung, wobei dann die nicht durchgeführte negative Rentenanpassung als Ausgleichsbedarf bezeichnet wird.

Um diesen Ausgleichsbedarf zu decken, wird dieser bei den positiven Rentenanpassungen einbezogen. Um den Ausgleichsbedarf festzulegen wird ein Ausgleichsfaktor verwendet. Seit Juli 2017 ist kein Ausgleichsbedarf mehr vorhanden, weder in den alten noch in den neuen Bundesländern.

Da die Anpassung zwischen Ost und West noch nicht abgeschlossen ist, werden sowohl die aktuellen Rentenwerte als auch die Entgeltpunkte 2019 zwischen den beiden Bereichen unterschieden. Dabei erhalten Versicherte für Beitragszeiten aus der ehemaligen DDR, also aus den neuen Bundesländern, Entgeltpunkte Ost. Nur wenn die Versicherten sich im Mai 1990 dauerhaft in den alten Bundesländern aufhielten, bekamen sie für diese Zeiten auch Entgeltpunkte West.


Der Monatsbetrag der Rente

Dieser Betrag wird genau ausgerechnet. Sollten sowohl Entgeltpunkte West als auch Ost vorhanden sein, dann werden diese in Teilbeträge ausgerechnet und die Summe der beiden Teilbeträge führt dann zum endgültigen monatlichen Betrag. Liegt bei Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters nur eine Teilrente vor, dann wird in dem Fall der Anteil der Entgeltpunkte für die Berechnung des monatlichen Betrags genutzt, der dem Anteil der vollen Rente entspricht.

Es kann in einigen Fällen auch zur Anrechnung von Einkommen auf die Höhe der Rente kommen, wie es beispielsweise bei der Witwen- bzw. Witwerrente der Fall ist, wenn der Freibetrag überschritten wurde. Sollte dieser Fall eintreten, dann erfolgt eine Anrechnung des Einkommens zu 40%.

Mittlerweile hat das Einkommen der Waisenrentenbezieher keine Auswirkungen mehr auf die Höhe der Waisenrente. Dies war jedoch bis Juli 2015 noch anders, wenn die Waisen bereits das 18. Lebensjahr vollendet hatten. Werden Beiträge zur Höherversicherung geleistet, dann erhöhen diese auch die monatliche Rente.

Mütter, die entweder vor 1921 geboren wurden und sich im Mai 1990 in den alten Bundesländern niedergelassen hatten, oder diejenigen, die vor 1927 geboren wurden und in den neuen Bundesländern gewohnt haben, erhalten ebenfalls Leistungen für die Kinderziehung.

Rentenanspruchsschutz der Beitrittsgebiete

Versicherte mit einem Rentenalter im Jahr 1991 müssen die Rentenhöhe erhalten, die sie auch zu dem Zeitpunkt erhalten haben. Diese muss noch um die sich nach Bundesrecht ergebende Rente ergänzt werden.

Ein Vergleich der Rentenhöhe zwischen 1992 und 1996 wurde vorgenommen und im Fall einer niedrigeren Rente nach dem Recht im Beitrittsgebiet wurde dann die Rente aufgestockt, sodass sie der nach Bundesrecht entsprach. Dieser Rentenzuschlag wird seit 1996 anhand einer Verrechnung mit der Rentenanpassung erbracht.

Rentenbeginnrechner

Aktualisiert am 30. Januar 2024