Für den geldwerten Vorteil, der entsteht, wenn Dienstwagen auch für den privaten Gebrauch zur Verfügung stehen, müssen Lohnsteuern gezahlt werden. Für die Ermittlung dieses Vorteils können zwei verschiedene Methoden angewendet werden: die Listenpreismethode oder die Fahrtenbuchmethode.
Kommt es auch zur privaten Nutzung eines Firmenwagens, wird der geldwerte Vorteil, der dadurch entsteht, ermittelt. Findet dies anhand der Listenpreismethode (Ein-Prozent-Regelung) statt, ist für die Höhe des geldwerten Vorteils die Art der Fahrten ausschlaggebend, die mit dem Firmenwagen unternommen werden.
Es wird 1 Prozent des inländischen Listenpreises des jeweiligen Fahrzeugs für den geldwerten Vorteil angesetzt, wenn es sich um Privatfahrten handelt.
Es werden 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises des jeweiligen Fahrzeugs für jeden Kilometer, der gefahren wird, angesetzt, wenn es sich um Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz handelt. Dabei wird jedoch nur eine Strecke berücksichtigt, entweder der Hin- oder der Rückweg.
An dieser Stelle wird der Prozentsatz jedoch nur angewendet, wenn tatsächlich Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte mit dem Firmenwagen unternommen werden.
Es werden 0,02 Prozent des inländischen Listenpreises des jeweiligen Fahrzeugs für jeden Kilometer angewendet, der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zwischen dem Ort der Beschäftigung und dem Wohnort zurückgelegt wird. Der Wohnort ist in diesem Fall der, an dem auch der eigene Haushalt vorhanden ist.
Dienstwagen: Fahrtenbuchmethode
Mittels eines Fahrtenbuchs erfolgt die Ansetzung des geldwerten Vorteils, der durch die private Nutzung eins Dienstfahrzeugs entsteht, durch die Betrachtung der tatsächlichen Aufwendungen, die mit dem Dienstfahrzeug zusammen hängen. Diese beinhalten die Abschreibung, Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Darlehenszinsen, Benzinkosten, Versicherung sowie die Kosten für Unterstellmöglichkeiten, wie eine Garage.
Beträgt die betriebliche Nutzung eines Dienstfahrzeugs mehr als 50 Prozent, handelt es sich bei diesem um ein notwendiges Betriebsvermögen. Im Fall von Gewerbetreibenden, Freiberuflern, Personengesellschaftern und Landwirten besteht unter den Voraussetzungen die Möglichkeit, zwischen der Listenpreismethode und der Fahrtenbuchmethode zu wählen. Sollte die betriebliche Nutzung jedoch weniger als 50 Prozent betragen, bleibt die einzige Option die Fahrtenbuchmethode.
Dienstwagen: Nachweis der betrieblichen Nutzung
Damit Gewerbetreibende, Freiberufler, Personengesellschafter und Landwirte nachweisen können, dass die betriebliche Nutzung ihres Dienstwagens über 50 Prozent hinausgeht, muss eine dreimonatige Aufzeichnung vorgenommen werden. Dabei reicht eine einmalige Durchführung dieser Aufzeichnung aus.
Vom Fiskus wird unter den Voraussetzungen eindeutig gesagt, dass kein Fahrtenbuch notwendig ist, sondern stattdessen eine Reisekostenaufstellung, die Eintragung in einen Terminkalender oder weitere Abrechnungsunterlagen zum Nachweis völlig ausreichend sind. Eine weitere ausreichende Möglichkeit ist die Führung einer Excel Tabelle, in die dann private Fahrten und betriebliche Fahrten eingetragen werden. Für die Fahrtenbuchmethode würde dies nicht ausreichend sein. Den Aufzeichnungen über die jeweiligen Fahrten muss der Anlass der betrieblichen Fahrt, die Strecke sowie der Kilometerstand vor und nach den Fahrten zu entnehmen sein.
Bleiben die Art und der Umfang der Tätigkeit sowie die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ungefähr gleich, hat das Finanzamt keinen Grund eine erneute Aufzeichnung der Fahrten zu verlangen, sodass ein einmaliger Nachweis der betrieblichen Nutzung des Dienstfahrzeugs genügt. Ein erneuter Nachweis ist in der Regel auch dann nicht erforderlich, wenn ein Wechsel des Dienstfahrzeugs stattfinden sollte. Auch die Einigung bei der Betriebsprüfung stellt einen dauerhaften Maßstab dar.
Je nach Ausmaß der Nutzung des Dienstfahrzeugs, wird dieses unterschiedlichen Kategorien zugeordnet. Demnach wird das Dienstfahrzeug als notwendiges Betriebsvermögen angesehen, wenn Gewerbetreibende, Freiberufler, Personengesellschafter und Landwirte das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Zwecke nutzen. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 Prozent und 50 Prozent handelt es sich dann um gewillkürtes Betriebsvermögen, während eine betriebliche Nutzung unterhalb von 10 Prozent dafür sorgt, dass das Fahrzeug dem Privatvermögen zugeschrieben wird.
Dienstfahrzeug: Besondere Steuervorschriften für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge
Bezüglich der steuerlichen Begünstigung von Elektromobilität gelten für den Zeitraum von 2013 bis 2022 besondere Vorschriften. Diese kommen sowohl dann zum Einsatz, wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern derartige Dienstwagen stellen, als auch wenn bei Firmenfahrzeugen eine unternehmerische Privatnutzung vorliegt. Zu diesen Sondervorschriften zählen:
- die Listenpreismethode
- eine Verminderung des Bruttolistenpreises um 500 Euro je kWh Speicherkapazität der Batterie, was zu einer maximalen Förderung von 10.000 Euro bei 20 kWh führt
- für die in den Folgejahren erworbenen Fahrzeuge eine jährliche Abschmelzung der genannten Minderung um 50 Euro je kWh
- eine jährliche Verminderung der Höchstgrenze um 500 Euro; eine Weiterführung der Ausgangsgröße von 20 kWh findet aufgrund der Innovation des Gebiets der Batteriekapazität jedoch nicht statt
- die Fahrtenbuchmethode
- das Ausbleiben der Berücksichtigung von Anschaffungskosten, die für den Akkumulator entstehen sowie ebenfalls nicht die daraufhin entstehenden Abschreibungskosten im Zuge der Gesamtkostenermittlung
Die Wahl, die dem Steuerpflichtigen zwischen der Listenbuchmethode und der Fahrtenbuchmethode gewährt wird, kann solange geändert werden, bis die Bestandskraft des Steuerbescheids eintritt. Wichtig ist ebenfalls, dass ein Nachweis darüber erbracht werden muss, wenn der Dienstwagen nicht für den täglichen Arbeitsweg genutzt wird, wozu beispielsweise eine Jahres-Bahnkarte dient, die für den Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ausgelegt ist. Wird behauptet, dass ein Dienstfahrzeug ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird und keinerlei private Zwecke damit verfolgt werden, muss auch darüber ein Nachweis erbracht werden. Ist dies nicht möglich, wird vom Fiskus davon ausgegangen, dass eine private Nutzung sehr wohl vorhanden ist, was zur Lohnsteuer führt.
Beteiligt sich der Arbeitnehmer an der Anschaffung eines Dienstfahrzeugs, handelte es sich dabei für ihn nicht um Werbungskosten, da das Finanzamt eine private Veranlassung in dieser Tat erkennt. Übergibt der Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug an einen Arbeitnehmer zum Händlereinkaufspreis, kommt es zu einem geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer. Anhand einer “Schwacke-Liste” oder eins Sachverständigergutachtens wird der Händlereinkaufspreis ermittelt.
Liegt bei einem Firmenfahrzeug nahe, dass dieses nur der Beförderung von Gütern dient, wie es beispielsweise bei einem LKW der Fall ist, kommt die Listenpreismethode nicht in Frage. Vom Finanzamt müssen in einem solchen Fall Beweise vorgelegt werden, die eine private Nutzung nachweisen.
Aktualisiert am 18. September 2024