Wenn Sie eine Firma, eine Praxis oder eine Kanzlei haben, werden Sie früher oder später über eine Betriebshaftpflicht (branchenübliche Abkürzung in Deutschland: BHV) nachdenken. Denn schließlich wissen Sie aus Lebenserfahrung, dass während Ihrer Tätigkeiten (oder auch die Ihrer Mitarbeiter) Fehler passieren, Schäden an Sachen und Personen verursacht werden können: Nobody is perfect. Eine Haftpflichtversicherung für Ihr Unternehmen sorgt für sorgenfreien Schlaf.
Fehler passieren im Arbeitsalltag und können auch bei sorgsamer Um- und Vorsicht nicht immer vermieden werden. Beispiele hierfür sind vielfältig und reichen von der Beschädigung an Strom- und Wasserleitungen bei Handwerksarbeiten bis hin zu Flecken durch Haarfärbemittel auf der Kleidung des Kunden, die der Friseur trotz größter Sorgfalt verursacht. Selbst scheinbar belanglose Fehler können schnell enorme finanzielle Folgen nach sich ziehen. Haben Sie keine betriebliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen, müssen Sie als Unternehmer sämtliche Folgekosten tragen. Gemäß der Gesetzeslage in Deutschland haften geschäftsfähige Personen grundsätzlich mit dem gesamten Vermögen, für durch sie verursachte Vermögens-, Sach- und Personenschäden.
Weitere Gründe für den Abschluss einer BHV:
Die meisten Banken bestehen vor einer Darlehensvergabe auf den nachweislichen Abschluss der Versicherung, da sie wissen, dass unversicherte Firmen einem unkalkulierbaren Risiko ausgesetzt sind, welches gar den Bestand des Unternehmens gefährden kann. Einige Berufsgruppen sind gesetzlich verpflichtet, eine Betriebshaftpflicht abschließen. Das gilt zum Beispiel für das Sicherheits- und Bewachungsgewerbe oder für Schausteller.
Bei welche Schäden greift die Betriebshaftpflichtversicherung?
Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt sämtliche Sach- und Personenschäden ab, die schuldhaft verursacht wurden. Wenn allerdings die Schäden auf eine unzureichende Leistung des ausführenden Unternehmens (respektive dessen Mitarbeitern) zurückzuführen sind, dann ist dies kein Fall für die BHV.
Wird zum Beispiel der Estrich für einen Neubau falsch angerührt, weil der damit beauftragte Angestellte nicht ausreichend ausgebildet ist, dann leistet die Versicherung nicht. Für neuen Estrich und die erneut erforderlich Arbeitsleistung muss die Firma selbst zahlen. Die Verantwortung für die fachliche Expertise seiner Arbeitnehmer liegt beim Unternehmen.
In jedem Fall aber gilt: Sach- und Personenschäden werden durch die betriebliche Haftpflichtversicherung abgesichert. Für oben genanntes Beispiel bedeutet das: Wurde der Fehler zunächst nicht erkannt, der falsch gemischte Estrich verbaut und verletzt sich später ein Mensch, weil der Belag bricht, muss die Betriebshaftpflichtversicherung zahlen.
Gleiches gilt bei Umweltschäden oder sogenannten Vermögensfolgeschäden – das sind finanzielle Folgen, die aufgrund von Sach- oder Personenschäden entstehen.
Welche Schäden deckt die BHV nicht ab?
Nicht versichert sind sogenannte echte Vermögensschäden, die direkt und nicht in Folge von Personen- oder Sachschäden entstehen. Wollen Sie sich und Ihr Unternehmen auch hiervor schützen, benötigen Sie entweder eine ergänzende Vermögensschadenversicherung oder eine Berufshaftpflichtversicherung (siehe nachfolgenden Absatz).
Auch Schäden des Firmeninventars sind nicht Bestandteil der BHV. Um diese abzusichern, kann eine ergänzende Geschäftsinhaltsversicherung sinnvoll sein. Private Haftpflichtschäden fallen ebenfalls nicht in den Bereich der Betriebshaftpflicht. Um privat verursachte Schäden abzudecken, brauchen Sie eine Privathaftpflichtversicherung (PHV).
Auch Zahlungsversäumnisse von Kunden sind nicht versichert. Um unbezahlte Rechnungen einklagen zu können, sollten Sie sich über eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung informieren.
Wo liegt der Unterschied zur Berufshaftpflichtversicherung?
Die Abgrenzungen der Versicherungen für Betriebshaftpflicht und Berufshaftpflicht sind komplex und selbst für Versicherungsjuristen nicht immer einfach zu definieren. In der Assekuranzbranche gibt es keine einheitliche Definition der Berufshaftpflicht. Umso wichtiger für Sie, sich vor Vertragsabschluss eine kompetente Beratung einholen und die Angebote der infrage kommenden Versicherer genau zu vergleichen. Hilfreich ist das Anlegen eines kleinen Pflichtenhefts, in dem Sie die Schadensfälle beschreiben, die Sie (als Kenner Ihrer Brache) als die größten Risiken erachten.
Einige Assekuranzunternehmen unterscheiden nicht zwischen den beiden genannten Versicherungsformen. Teilweise wird der Schutz nur anders benannt. Nicht auf den Namen kommt es hier an, sondern auf den Inhalt. Der am häufigsten anzutreffende Knackpunkt: Viele Versicherer decken sogenannte echte Vermögensschäden mit der betrieblichen Haftpflichtversicherung nicht ab. Diese fallen dann unter die Berufshaftpflicht.
Sie deckt neben Sach- und Personenschäden auch die echten Vermögensschäden ab. Dies sind beispielsweise finanzielle Folgen, die aus einer fehlerhaften Unternehmensberatung resultieren. Die Betriebshaftpflichtversicherung würde hier nicht leisten. Auch die Folgen von fehlerhaften Übersetzungen durch Dolmetscher oder Bildrechtsverletzungen durch eine Agentur gehören zu den sogenannten echten Vermögensschäden.
Dennoch kann in einigen Fällen beim Vorhandensein einer BHV auf eine zusätzliche Berufshaftpflichtversicherung verzichtet werden – wenn eine ergänzende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Im Zweifelsfall kann hier der Versicherungsberater helfen. Wichtig ist hierbei, eine Überversicherung zu vermeiden.
Müssen Sie eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen?
Einige Berufsgruppen benötigen verpflichtend eine passende Haftpflichtversicherung. Allerdings: Die Zuordnung der Versicherungspflicht für bestimmte Branchen ist Sache der einzelnen Bundesländer. Der Föderalismus macht es möglich: Der Versicherungsabschluss im Bundesland A ist für Sie verpflichtend im Bundesland B aber rein freiwillig.
Über die genaue Gesetzeslage sollten Sie sich informieren, wenn Ihr Unternehmen zu einer dieser Gruppen gehört:
- Sicherheits- und Bewachungsgewerbe
- Betreiber von Flugplätzen
- Abfall- und Entsorgungsbetriebe
- Jäger und Förster
- Ingenieure für Baustatik
- Schaustellergewerbe
- Schießstätten
Welche Mitarbeiter sind durch die BHV versichert?
Das Unternehmen und die gesamte Belegschaft wird durch die Betriebs – oder auch Firmenversicherung mitversichert.
Das gilt für:
- Vollzeitarbeitnehmer aller betrieblichen Hierarchien
- Teilzeitangestellte
- Aushilfskräfte
- Studenten mit Werkvertrag
- Trainees und Auszubildende
Auch das Reinigungspersonal und Subunternehmer sind in den Versicherungsschutz mit eingebunden. Voraussetzung hierfür ist das Vorhandensein eines Arbeitsvertrags oder einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Subunternehmen. Eine weitere Bedingung ist die Kenntnis des Mitarbeiters über die Arbeits- und Unternehmensabläufe. Der Arbeitnehmer muss also zwingend mit seiner Tätigkeit vertraut sein und entsprechend angelernt sein. Diese Regelungen gelten auch für unentgeltlich mitarbeitende Freunde oder Familienangehörige.
Einen Sonderfall stellen Leiharbeiter dar. Standardmäßig sind diese nicht über die betriebliche Haftpflichtversicherung mitversichert. Hier wird der Abschluss einer Zusatzversicherung dringend empfohlen. Dies muss mit der Leiharbeitsfirma koordiniert werden.
Sind die versicherten Schäden ortsgebunden?
Der Versicherungsschutz gilt an folgenden Orten, an denen Aktivitäten für das Unternehmen ausgeführt werden:
- innerhalb des versicherten Betriebs, auf dem gesamten Betriebsgelände und auf Flächen und in Gebäuden, die die Firma gemietet oder gepachtet hat
- im öffentlichen Bereich (z.B. bei Auslieferungs- oder LKW-Fahrern)
- im Kundendienst (sowohl im privaten Bereich des Kunden, z. B. bei Handwerks- oder Beratungstätigkeiten als auch auf dem gesamten Betriebsgelände des Kunden)
Einige Versicherer decken nur Schadensfälle innerhalb Europas ab. Andere bieten einen weltweiten Versicherungsschutz. Die Bedingungen für die Absicherungen unterscheiden sich je nach Branche. Auch hier sollten Sie sich vor der Auswahl der für Sie optimalen Versicherung fachmännisch beraten lassen.
Wie errechnen sich Prämien und Deckungssummen?
Wie bei allen Arten von Haftpflichtversicherungen ist das Risiko ausschlaggebend. Die Arbeit eines Dachdeckers bringt naturgemäß mehr Gefahren mit sich, als die in einem Schreibbüro.
Die Versicherer kalkulieren die Prämie unter anderen anhand folgender Faktoren:
- die Art des Betriebs
- die Branche und die dazugehörenden Unfallstatistiken
- die Mitarbeiteranzahl (und deren Altersstruktur)
- den voraussichtlichen Umsatz pro Jahr
- die gewünschte Selbstbeteiligung
- die gewünschte Deckungssumme
In der Versicherungsberatung können Sie sich verschiedenen Kostenmodelle ausrechnen lassen. Die Höhe der Deckungssumme sollte bei dieser Rechnung möglichst das Worstcase-Szenario abbilden. Also den größtmöglichen Schaden, der entstehen könnte. Allgemein wird hierbei eine Versicherungssumme mit einem Minimum von 3 Millionen Euro für Sach- oder Personenschäden empfohlen.
An der Versicherungs- oder auch Deckungssumme orientiert erfolgt auch die Berechnung der Selbstbeteiligung (SB). Von ihrer Höhe hängen dann die Versicherungsbeiträge ab. Faustregel: Je höher der Selbstbehalt, desto niedriger die Prämien. Berücksichtigen Sie bei der Wahl der SB, dass der finanzielle Spielraum des Unternehmens schwanken kann und im Falle großer Schadensereignisse Rücklagen von überlebenswichtiger Bedeutung sein können. In den meisten Fällen ist es sinnvoll, eine moderate Selbstbeteiligung bei gleichzeitig höheren Beiträgen zu wählen.
Die Beitragszahlungen erfolgen bei den meisten Versicherungen auf Wunsch monatlich, viertel- oder halbjährlich oder einmal im Jahr. Die günstigste Zahlweise ist in fast allen Fällen die jährliche, da hierbei die Verwaltungsgebühren (bei Versicherungsnehmer und -geber) geringer ausfallen.
Wie Sie die Betriebshaftpflichtversicherung richtig kündigen
Branchenüblich ist eine Kündigung des Vertragsverhältnisses zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich. Beachten Sie in jedem Fall auch die vereinbarten Fristen für die Vertragsauflösung, die sich in der Regel auf ein Vierteljahr belaufen. Bei einer Aufgabe des Gewerbes läuft auch die Haftpflichtversicherung automatisch aus. Das Versicherungsunternehmen muss jedoch über die Geschäftsaufgabe informiert werden. Im Falle der Insolvenz besteht für beide Vertragsparteien ein Sonderkündigungsrecht.
Jede Branche hat besondere Ansprüche.
Beispiele aus der Praxis
► Restaurant- und Hotelgewerbe
In Restaurants und Hotels gibt es viele Gefahrenquellen: Offene Flammen und heiße Töpfe können zu Bränden führen, Gäste können über Treppen stolpern oder Sonnenschirme können umkippen und parkende Autos beschädigen.
Bei Schadensfällen im Gastronomie- und Gastgewerbe ist das Risiko des Betreibers hoch, da es hier häufig zu Sach- oder Personenschäden kommen kann. Denken Sie nur an den Kellner, der versehentlich eine Soße über der Kleidung des Gastes verschüttet. Eine spezifische Gastro-Betriebshaftpflichtversicherung ist unbedingt zu empfehlen. Die Versicherer bieten gesonderte Hotelkonditionen an.
Diese beinhalten beispielsweise:
- Schutz für Wertsachen der Hotelgäste: Verschuldenshaftung für Geld, Wertpapiere und Schmuck
- Verschuldenshaftung bei Verlust
- Beschädigte Gegenstände, die im Wertsafe im Hotelzimmer aufbewahrt werden
- Schäden durch die Verwahrung angenommener Wertsachen
- Vermögensschäden durch typische Hotelrisiken (z.B. durch verspätete Weckrufe)
Fallbeispiel:
Die Mayers führen ein komfortables Hotel. Auch ein gutes Restaurant gehört zum Betrieb. Dort versorgen sie die Gäste mit internationalen Spezialitäten. Herr Mayer hilft einem Gast, dessen Tasche aus dem Auto zu nehmen. Bei diesem Versuch rutscht er aus, zerkratzt den Lack des Wagens und beschädigt den Laptop des Gastes. In diesem Fall würde die Betriebshaftpflicht des Hotels einspringen und die Kosten für Laptop und Autoreparatur übernehmen.
► Handelsbetriebe
Ob Groß- oder Einzelhandel, Baumarkt oder Konditorei – auch hier passieren Personenschäden oder Schäden am Eigentum der Kunden. In der Regel wird der Versicherungsschutz speziell auf das Handelsunternehmen zugeschnitten.
Abzudeckende Leistungen sind beispielsweise:
- Produkthaftungen für Waren aus eigener Herstellungen
- Produkthaftungen für Waren von Zulieferern
- Haftungen für das Eigentum der Kunden
- Schäden, die durch unternehmensnahe Tätigkeiten entstehen
- Schäden, die während des Be- und Entladens von Fremdfahrzeugen entstehen
Eine Privathaftpflicht für den Inhaber und die Geschäftsräume und ein Schutz vor Wasserschäden und Umweltschäden gehört oft zur BHV für Handelsbetriebe.
Fallbeispiel:
Frau und Herr Schmidt sehen sich in einem Einrichtungshaus eine Wohnzimmergarnitur an. Frau Schmidt probiert das Sofa aus und zieht sich beim Aufstehen an einem spitzen Vorsprung eine ernsthafte Verletzung zu. Daraufhin muss sie ärztlich behandelt werden und wird anschließend für 2 Wochen krankgeschrieben. Sie klagt auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. In diesem Fall deckt eine betriebliche Haftpflichtversicherung die entstandenen Kosten ab.
► Bürobetriebe, Praxen, Kanzleien
Im Bürobetrieb sind Mitarbeiter und Kunden zwar keinen speziellen Gefahren ausgesetzt, dennoch gibt es auch hier genügend Risiken.
Beispiele für betriebliche Haftpflichtleistungen:
- Ansprüche zwischen Mitversicherten (Mitarbeiter)
- Besuchern und Mitarbeiter
- Schlüssel- und Firmenchipkarte verloren
- Schäden von Arbeits- und Hilfsmitteln
- Wirtschaftliche Schäden durch Verletzung personenbezogener Daten im Datenschutzrecht
Oft inklusive sind Leistungen wie eine Unternehmer-Privathaftpflichtversicherung, die Betriebsimmobilienversicherung und die Hochwasser-, Pacht- und Umweltschaden-Grundversicherung. Der Umfang des Leistungsangebotes variiert je nach Versicherungsanbieter.
Fallbeispiel:
Im dritten Obergeschoss des Verwaltungsgebäudes mietet Herr Müller einen Raum mit kleiner Küche an. Die Spülmaschine nimmt nach 18 Uhr ihre Arbeit auf, wenn die darunter liegenden Büroräume bereits verlassen sind. Da die Zuleitung leckt, läuft das Wasser nachts, trotz mittlerweile ausgeschalteter Maschine, aus und beschädigt Decken und Wände der Büros. Der entstandene Mietsachschaden wird in diesem Fall von einer Betriebshaftpflichtversicherung übernommen.
► Immobilienverwaltungen
Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung sind die manuellen Tätigkeiten der Angestellten für Reinigungs-, Sicherheits- und Funktionsarbeiten unter Auflagen kostenlos mitversichert. Für Hausverwaltungen kann darüber hinaus der Abschluss einer Grundeigentümerhaftpflichtversicherung sinnvoll sein.
Eine betriebliche Haftpflichtversicherung dieser Art bietet sich an für:
- Immobilienagenturen
- Gewerbliche Immobilienmakler
- Verwalter von Wohnimmobilien
Für diese Berufsgruppen gilt die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Diese Vorgabe besteht seit dem 1. August 2019. Die Mindestdeckungssumme beträgt 500.000 Euro. Aus diesem Grund wird die Vermögensversicherung von den meisten Versicherern zusammen mit der Hausverwalterhaftpflichtversicherung angeboten.
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung umfasst unter anderem:
- die gesamte Wohn- und Grundstücksverwaltung
- Leistungen für Handwerksdienstleistungen in Verbindung mit den verwalteten Immobilien
- die Beschreibung und Bezeichnung von Grundstücken und Immobilien
- Ausstellung eines Energieausweises
- ein Versäumnis von Mietanpassungen und Mietverträgen
- verspätete Abrechnung von Nebenkosten
- die Vermittlung nicht bebauungsfähiger Baugrundstücke
- Doppelvermietungen
Fallbeispiele:
- Der Mietantrag fehlerhaft ausgestellt, Nachforderungen sind verjährt.
- Die erforderliche Nebenkosten- oder Serviceabrechnungen wurden zu spät erstellt, Nachforderungen sind zeitlich begrenzt.
- Bei einem Indexmietvertrag wurde die Mietanpassung falsch kalkuliert.
- Eine Angebotsfrist für größere Instandhaltungsmaßnahmen wurde verpasst, alternative Angebote sind wesentlich kostspieliger.
- Falsche Angaben zu Baubeschränkungen oder laufenden Mietverträgen und Kündigungsrechten
- Der Name oder die Beschreibung der gekauften Immobilie entspricht nicht den Tatsachen
- Vermittlung von Grundstücken, die nicht für eine bauliche Nutzung oder Doppelpacht geeignet sind.
► Kosmetik- und Körperpflege
Auch für die Schönheitspflegebranche wie Friseure, Kosmetikerinnen, Nagel- und Fußpflegestudios bieten viele Versicherer spezielle Haftpflichtpakete an, die alle typischen Tätigkeiten und Schadensmöglichkeiten für Kunden, Betreiber und Mitarbeiter berücksichtigen.
Übersicht branchenspezifischer Risiken, die eine BHV abdeckt:
- Verwenden von Laser oder gepulstem Licht bei der Haarentfernung
- Fruchtsäure-Peeling
- Verwenden von Massagegeräten für verschiedene Teil- und Vollmassagen, einschließlich verordneter Öle und Puder
- Besitz und Nutzung von Solarium, Sauna, Dampfbad, Infrarotkabine, Sport- und Fitnesseinrichtungen, Therapiebad oder Moorbad-Behandlung
Fallbeispiel:
Während einer Pediküre verletzt die Fußpflegerin Doris Mücke ihre Kunden Frau Bauer am linken kleinen Zeh. An dieser Stelle entwickelt sich in den folgenden Tagen eine Entzündung, die ärztlich behandelt werden muss. Ähnliche Situationen kommen beispielsweise auch bei Fruchtsäure- und Peelingbehandlungen durch die Kosmetikerin vor. Im schlechtesten Fall können hier Schäden entstehen, die sehr hohe Kosten nach sich ziehen. Eine spezielle Betriebshaftpflicht deckt derartige Risiken ab.
Aktualisiert am 19. April 2024