Der Krankenkassen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 16,2 Prozent vom Bruttolohn. Aktuell beträgt der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Der Zusatzbeitrag zum Krankenkassenbeitrag beträgt damit 1,6 Prozent und wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Die gesetzliche Krankenkasse stellt im deutschen Sozialversicherungssystem eine soziale Absicherung dar, die sicher stellt, dass die Versicherten in den Genuss der medizinischen Versorgung und Wiederherstellung der Gesundheit kommen können, wenn dies aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls notwendig ist. Für diese Leistungen müssen Versicherte den Krankenkassenbeitrag leisten.
Die gesetzliche Krankenkasse ist der Träger dieser gesetzlichen Krankenversicherung und somit eine wichtige Säule im deutschen Sozialversicherungssystem. Sie erhält sämtliche Beiträge der Versicherten, verwaltet diese und verwendet sie ausschließlich zum Zweck, den sie Sozialversicherungen vorsehen. In Deutschland gibt es eine große Vielzahl an Krankenkassen und jeder Versicherte kann frei entscheiden, über welche Krankenkasse er sich versichern möchte.
Die Krankenversicherung ist in Deutschland eine Pflichtversicherung, sodass jeder Einwohner zum Abschluss einer entsprechenden Absicherung verpflichtet ist. Vor dem 01. April 2007 war es für nicht beschäftigte Personen unter Umständen möglich, über keinen Krankenversicherungsschutz zu verfügen. Seitdem sind nur noch Menschen von der Versicherungspflicht befreit, die einen anderweitigen Anspruch auf die Übernahme der Krankheitskosten haben.
Das betrifft in erster Linie die freie Heilfürsorge der Soldaten. Die vollständige Versicherungsfreiheit für Beamte aufgrund der Beihilfe trifft zumeist nicht zu, da diese nur einen Teil der Behandlungskosten trägt und sich Staatsdiener für die Differenz privat absichern müssen. Der offizielle Terminus Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bezieht sich auf die Erlaubnis, eine private anstelle einer gesetzlichen Krankenkasse zu wählen.
Krankenkassenbeitrag gesetzlich vorgegeben
Während früher die Krankenkassen selber den Beitrag bestimmen konnten und es viele verschiedene Angebote gab, werden den gesetzlichen Krankenkasse einen einheitlichen Krankenkassenbeitrag für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags gesetzlich vorgeschrieben. So liegt der für alle Krankenkassen gültige Satz für den Krankenkassenbeitrag bei 14,6 %. Der Beitrag wird dabei zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch aufgeteilt, sodass beide Parteien Beitragssätze in Höhe von 7,3 % tragen müssen. Sollte die gesetzliche Krankenkasse mit den Beiträgen finanziell nicht auskommen, ist es ihnen erlaubt, einen Zusatzbeitrag zu erheben, um vor allem die anstehenden Leistungen langfristig gewährleisten zu können.
Diese Möglichkeit haben sehr viele Krankenkassen für sich genutzt. Dieser Zusatzbeitrag beträgt derzeit 1,1 % im Durchschnitt. Arbeitnehmer müssen diesen Zusatzbeitrag in der Krankenkasse alleine und somit ohne Unterstützung des Arbeitgebers zahlen. Für die gesetzliche Pflegeversicherung wird zusätzlich ein Beitrag von 2,55 % fällig, der auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt wird. Kinderlose Versicherte zahlen zudem noch einen Zusatzbeitrag von 0,25 %.
Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung
Für den Krankenkassenbeitrag sind also die gesetzlich vorgeschriebenen Beitragssätze sowie das jeweilige Einkommen von Bedeutung. Hier wird der Sozialgedanke sehr deutlich, weil Leute mit höheren Einkommen auch mehr Beiträge für dieselbe Leistung zahlen, als es die weniger Geld Verdienenden tun müssen. Bevor die Schere der Beitragshöhe zu groß wird und sich Besserverdienende dann doch ungerecht behandelt fühlen, gibt es eine sogenannte Beitragsbemessungsgrenze.
Auch diese wird jedes Jahr gesetzlich geregelt und bestimmt die Höhe des Einkommens, bis zu der ein Beitrag in der Krankenkasse berechnet wird. Alles darüber hinaus verdiente Geld spielt für den Krankenkassenbeitrag keine Rolle. Im Gegensatz zur Rentenversicherung, wo es Unterschiede zwischen neuen und alten Bundesländern gibt, ist die Beitragsbemessungsgrenze für die Ermittlung vom maximalen Krankenkassenbeitrag bundeseinheitlich.
Alte Bundesländer | Neue Bundesländer | |
Beitragsbemessungsgrenzen 2025 | ||
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) | 66.150,00 ⬠| 66.150,00 ⬠|
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | 5.512,50 ⬠| 5.512,50 ⬠|
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) | 96.600,00 ⬠| 96.600,00 ⬠|
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) | 8.050,00 ⬠| 8.050,00 ⬠|
Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) | 118.800,00 ⬠| 118.800,00 ⬠|
Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) | 9.900,00 ⬠| 9.900,00 ⬠|
BezugsgröÃen 2025 | ||
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) | 44.940,00 ⬠| 44.940,00 ⬠|
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | 3.745,00 ⬠| 3.745,00 ⬠|
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) | 44.940,00 ⬠| 44.940,00 ⬠|
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) | 3.745,00 ⬠| 3.745,00 ⬠|
Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2025 | bundeseinheitlich | bundeseinheitlich |
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze | 73.800,00 ⬠jährlich | 6.150,00 ⬠monatlich |
Besondere | 66.150,00 ⬠jährlich | 5.512,50 Euro monatlich |
Die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse
Ausschließlich die gesetzliche Krankenkasse bietet die Mitversicherung von Familienangehörigen wie dem nicht erwerbstätigen Ehepartner und den Kindern an. Eventuelle Erhöhungen der Beitragssätze wirken sich auf diese nicht aus, da die gesetzlichen Krankenkassen für die Familienversicherung keine gesonderten Beiträge erheben. Somit dient in der gesetzlichen Krankenkasse häufig ein einziger Krankenkassenbeitrag der Absicherung mehrerer Personen. In der Privaten Krankenversicherung zum Beispiel müssen versicherte Arbeitnehmer hingegen für jedes weitere Haushaltsmitglied einen eigenen Vertrag über eine Krankenversicherung abschließen.
Krankenkassenvergleich für die optimale Absicherung
Auch wenn es mittlerweile für die gesetzliche Krankenkasse einen einheitlichen Beitragssatz von derzeit 14,6 % gibt, lohnt es sich durch aus immer noch ein Krankenkassenvergleich durchzuführen. Ein Argument für einen solchen Krankenkassenvergleich ist ohne Frage der erhobene oder ausbleibende Zusatzbeitrag. Denn vor allem weil der Zusatzbeitrag komplett aus der eigenen Tasche finanziert werden muss, bedeutet schon eine kleine Abweichung nach unten eine Ersparnis, die sich von Monat zu Monat zu einer nicht zu verachtenden Summe aufaddiert.
Neben der Höhe der Beiträge bietet ein solcher Krankenkassenvergleich für aber auch die Gegenüberstellung anderer Eigenschaften und Bedingungen, die teilweise auch als sehr entscheidendes Kriterium für oder gegen eine Krankenversicherung dienen können. So gibt es trotz gesetzlichem Leistungskatalog doch den ein oder anderen Unterschied im Versicherungsumfang. So gibt es zum Beispiel bei Vorsorgeuntersuchungen verschiedene Handhabungen, die sich oft vor allem auf das Alter beziehen, ab welchem diese Untersuchungen komplett von der Kasse übernommen werden.
Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse
Nachdem vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde und eine Krankenkasse ausgewählt wurde, ist die Mitgliedschaft für 18 Monate verpflichtend und kann erst nach Ablauf dieser Frist beendet werden. Wird dann vom Versicherten die Mitgliedschaft gekündigt, bleibt die Mitgliedschaft noch bis zum zweiten Monat nach dem Kündigungsmonat erhalten. Ist die Kündigung wirksam, dann muss die Krankenkasse unmittelbar danach eine Kündigungsbestätigung ausstellen.
Damit die Kündigung wirklich wirksam wird, muss während der zwei Monate nach der Kündigung eine neue Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse abgeschlossen worden und nachweisbar sein. Andernfalls wird die Kündigung nicht wirksam und die Mitgliedschaft in der aktuellen Krankenkasse wird weitergeführt.
Vergleich Gesetzliche Krankenkasse
Verpflichtungszeit vor Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse
Die 18-monatige Verpflichtungszeit einer Mitgliedschaft nach Anwendung des Wahlrechts bleibt aus, wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag verlangt oder den bisherigen Zusatzbeitrags erhöht. In diesem Fall kann von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden, nachdem dann die Kündigung zwei Monate später wirksam wird. Dabei ist zu beachten, dass die Kündigung innerhalb des Monats eingereicht werden muss, in dem auch die Änderung bezüglich des Zusatzbetrags bekannt wurde. Bis zur Wirksamkeit der Kündigung müssen die Versicherten allerdings einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zahlen. Erst nach Ablauf dieser zwei Monate und der Zahlung des Beitrags ist der Wechsel in eine andere Krankenkasse möglich.
Liegt ein Wahltarif vor, dann liegt die Mindestmitgliedschaftszeit bei drei Jahren. Erst wenn diese vorüber ist, kann eine Kündigung vorgenommen werden. In diesem Fall kommt es nur unter besonderen Bedingungen zum Sonderkündigungsrecht.
Private Krankenversicherung für die Zusatzversicherung
Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung bieten neben der Vollversicherung Zusatzversicherungen an, die sich gezielt an Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse richten. Besonders beliebt als ergänzende Krankenversicherung ist der zusätzliche private Versicherungsschutz vor den Kosten von Zahnersatz. Weitere Versicherungsangebote umfassen die Übernahme von Heilpraktikerkosten und von Brillen.
Die wichtigste private Zusatzversicherung stellt die Reise-Auslandskrankenversicherung dar. Sie leistet vollständig in den Staaten, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht. In anderen Ländern ersetzt sie den von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommenen Teil der Behandlungskosten. Risikozuschläge zu den Beitragssätzen sind bei Zusatzversicherungen weitgehend unüblich, stattdessen vereinbaren die Versicherer üblicherweise eine Karenzzeit bis zum erstmaligen Leistungsbezug.
Weiterhin bietet so manche gesetzliche Krankenkasse auch private Zusatztarife an, um den Versicherungsschutz günstig zu optimieren. Nicht weniger attraktiv sind auch mögliche Bonusprogramme, mit denen man auf der einen Seite etwas für seine Gesundheit tut, gleichzeitig auf der anderen Seite aber auch anhand der gesammelten Bonuspunkte den Beitrag reduzieren kann. Es wird also deutlich, dass auch mit der Einführung des einheitlichen Beitragssatzes der Krankenkassenvergleich nach wie vor lohnenswert ist. Vor allem ist es bei gleichem Beitrag viel einfacher die optimale gesetzliche Krankenkasse zu finden, weil sich der Blick nur noch auf die Leistungen und sonstige Angebote richten muss.
Aktualisiert am 30. September 2024