Ratgeber Gesetzliche Rentenversicherung

Gesetzliche Rente

Gesetzliche Rente – die Gründe für den Erhalt von Rentenzahlungen aus der Rentenversicherung

Gesetzliche Rente

Es gibt drei verschiedene Gründe, durch die es zur Rente der gesetzlichen Rentenversicherung kommt: wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Todes. Weitere Unterscheidungen sind die Gesetzliche Rente für Schwerbehinderte, Arbeitslose und Frauen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu erhalten?

Seit 2001 umfasst die gesetzliche Rentenversicherung Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Versicherte mit bestehenden Ansprüchen auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bis Ende 2000 behalten diese Ansprüche bis zur Regelaltersgrenze. Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung müssen Versicherte eine teilweise Erwerbsminderung nachweisen, drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung gezahlt und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Dies gilt für Versicherte, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, täglich sechs Stunden zu arbeiten.

Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gelten ähnliche Voraussetzungen, allerdings müssen Betroffene weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Falls die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist, wird die Rente erst nach 20 Jahren Wartezeit gezahlt. Die Renten sind grundsätzlich zeitlich befristet, außer wenn eine irreversible Erwerbsminderung vorliegt. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente variiert je nach zusätzlichem Einkommen und kann in voller, halber, drei Viertel oder einem Viertel Höhe ausgezahlt werden, basierend auf den Entgeltpunkten der letzten drei Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Überschreitet der Hinzuverdienst bestimmte Grenzen, kann dies zu einer Kürzung oder Streichung der Rente führen.


Wann erhält man eine gesetzliche Rente wegen Alters?

Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, bei denen die Regelaltersgrenze erreicht wurde und die eine fünfjährige Wartezeit hinter sich haben, erhalten die Regelaltersrente, welche ab dem 68. Lebensjahr bezogen werden kann. Diese Grenze gilt ab dem Geburtsjahrgang 1964, während die Jahrgänge bis 1946 noch eine Altersgrenze von 65 Jahren erreichen mussten. Erhält man die Regelaltersrente, dann kommt es nicht zu Rentenabschlägen.

Für Versicherte, die das Alter von 65 Jahren erreicht haben und die besonderes lange versichert sind und dadurch eine 45-jährige Wartezeit mitbringen, gibt es die Altersrente ohne Rentenabschläge. Diese abschlagsfreie Rente können Versicherte der Jahrgänge bis 1953 sogar schon ab dem Alter von 63 Jahren beziehen. Nach diesem Jahrgang kommt es zur stufenweisen Anhebung der Altersgrenze, bis die 65 Jahre erreicht sind.

Für Versicherte, die das Alter von 67 Jahren erreicht haben und die lange versichert sind und dadurch eine 35-jährige Wartezeit mitbringen, gibt es die Altersrente ohne Rentenabschläge. Hierbei kam es ebenfalls zu einer Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre ab dem Jahrgang 1949. Möchten Versicherte die Altersrente bereits vorzeitig mit 63 Jahren beziehen, dann ist die Rente nicht mehr abschlagsfrei sondern abschlagspflichtig. Wie hoch die Abschläge ausfallen, hängt von dem Zeitraum des vorzeitigen Rentenbezugs ab.

Entscheiden sich Versicherte für die abschlagspflichtige Rente, dann bleiben die Abschläge auch nach Erreichen der Altersgrenze bestehen.

Wie ist die gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte geregelt?

Die Voraussetzungen, um eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung für Schwerbehinderte zu erhalten, sind

  • das Erreichen des Alters von 65 Jahren
  • der Schwerbehindertenstatus zu Beginn der Rente
  • eine 35-jährige Wartezeit

Auch bei dieser Rentenart kam es ab dem Jahrgang 1952 zu einer schrittweisen Anhebung der Altersgrenze, sodass diese von 63 Jahren auf 65 Jahre gestiegen ist. Für Versicherte der Jahrgänge 1952 bis 1954 ist weiterhin der Rentenbezug ab 63 Jahren möglich und vorzeitig sogar ab 60 Jahren. Dafür muss dann allerdings ab dem Jahr 2007 die Schwerbehinderung vorgelegen haben und Altersteilzeitarbeit verrichtet worden sein.

Solange die Rente erst dann bezogen wird, wenn die jeweilige Altersgrenze der verschiedenen Jahrgänge erreicht wurde, dann müssen keine Rentenabschläge gezahlt werden.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit?

Auf diese Renten der gesetzlichen Rentenversicherung haben Versicherte Anspruch, die

  • jünger als der Jahrgang 1952 sind
  • 60 Jahre alt sind
  • zu Rentenbeginn Arbeitslosigkeit vorweisen können und diese ab dem Alter von 58 Jahren und sechs Monaten für 52 Wochen vorhanden war oder wenn eine 24-monatige Altersteilzeit vorhanden ist
  • von den zehn Jahren vor Rentenbeginn acht Jahre Pflichtbeitragszeit haben
  • eine 15-jährige Wartezeit mitbringen

Ab dem Jahrgang 1946 kam es zur Erhöhung der Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug der Rente, sodass nun nicht mehr mit 60 Jahren, sondern erst mit 63 Jahren der Bezug möglich ist. Rentenabschläge werden fällig, wenn die Rente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen wird.

Was ist die Rente für Frauen?

Frauen, die jünger als Jahrgang 1952 sind, 60 Jahre alt werden, nach dem 40. Lebensjahr zehn Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben und eine 15-jährige Wartezeit erfüllen, können Altersrente für Frauen beziehen. Früher war es möglich, diese Rente schon mit 60 Jahren in Anspruch zu nehmen, allerdings führte das zu Rentenabschlägen. Heute liegt die Altersgrenze für diese Rentenart bei 65 Jahren. Wer seine Rente vorzeitig in Anspruch nehmen möchte und Rentenabschläge vermeiden will, kann dies durch zusätzliche Beitragszahlungen erreichen. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten Hinzuverdienstgrenzen, nach Erreichen der Altersgrenze sind jedoch unbegrenzte Hinzuverdienste möglich.

Zudem besteht die Option einer Teilrente, die eine schrittweise Pensionierung ermöglicht und in der Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der vollen Rente ausgezahlt werden kann. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn hohe Hinzuverdienste erwartet werden, da die Hinzuverdienstgrenzen für Teilrenten höher sind als für Vollrenten. Die Höhe dieser Grenzen hängt von den Entgeltpunkten der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn ab. Überschreitet man diese Grenzen, wird die Rente gekürzt; bei vollständiger Überschreitung der Grenzen entfällt die Rente komplett.

Was versteht man unter der gesetzlichen Rente wegen Todes?

Stirbt der versicherte Ehepartner, dann erhält der Hinterbliebene eine Witwen- bzw. Witwerrente. Voraussetzung dafür ist die allgemeine Wartezeit und seit dem Jahr 2002 auch die Mindestdauer der Ehe von einem Jahr. Die gleichen Konditionen gelten ebenfalls für eingetragene Lebenspartner.

Der Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerrente ist nicht vorhanden, wenn ein Rentensplitting unter Ehegatten stattgefunden hat. Diese Variante ist allerdings nur dann eine Option, wenn die Ehe ab dem Jahr 2002 geschlossen wurde oder wenn beide Ehepartner bereits das Rentenalter erreicht haben und nicht vor 1962 geboren wurden.

Die Bedingungen für den Bezug der großen Witwen- bzw. Witwerrente sind

  • die Erziehung eines minderjährigen Kindes
  • das erreichte Alter von 47 Jahren oder
  • eine teilweise oder volle Erwerbsminderung.

Ohne die Erfüllung dieser Bedingungen kann nicht die große Witwen- bzw. Witwerrente, dafür aber die kleine bezogen werden. Diese kann 24 Monate lang nach dem Tod des Versicherten erhalten werden. Eine solche zeitliche Begrenzung der Rente entfällt, wenn der Tod des Partners vor dem Jahr 2002 eintrat oder wenn es vor dem Jahr zur Ehe kam und einer der Partner vor dem Jahr 1962 geboren wurde.

Kommt es zu einer erneuten Eheschließung des hinterbliebenen Partners, dann ist kein Anspruch mehr auf die Rente vorhanden. Stattdessen kann eine Rentenabfindung beantragt werden, bei der es sich dann um das 24-fache des durchschnittlichen Monatsbetrags der bis dahin gezahlten Rente handelt. Wird diese Ehe geschieden, dann kommt es zu einem Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

Unter den folgenden Voraussetzungen kommt es zum Rentenanspruch von geschiedenen Eheleuten:

  • wenn die Scheidung vor Juli 1977 stattfand
  • wenn keine erneute Ehe geschlossen wurde
  • wenn ein Jahr vor dem Tod des Ehegatten in den alten Bundesländern Unterhalt von diesem gezahlt wurde oder ein Anspruch darauf bestand
  • wenn die fünfjährige allgemeine Wartezeit vorhanden ist

Wann wird die Waisenrente ausgezahlt?

Stirbt ein Elternteil und dieser hat die fünfjährige allgemeine Wartezeit erfüllt, dann haben dessen Kinder Anspruch auf Waisenrente. Bei nur einem verstorbenen Elternteil kommt es zu einer Halbwaisenrente, während eine Vollwaisenrente gezahlt wird, wenn beide Elternteile verstorben sind.

In der Regel erhalten Kinder bis zum 18. Lebensjahr die Waisenrente, wobei sich die Altersgrenze auf das 27. Lebensjahr verlängert, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, ein Bundesfreiwilligendienst oder ein anderer nationaler oder internationaler Freiwilligendienst absolviert wird. Liegt bei den Kindern eine körperliche, seelische oder geistige Behinderung vor, wodurch diese nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, dann wird die Altersgrenze ebenfalls auf das 27. Lebensjahr verlängert. Noch über diese bereits verlängerte Grenze hinaus wird die Waisenrente gezahlt, wenn die Ausbildung unterbrochen oder verzögert wurde, weil ein Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde.

Wann erhält man Erziehungsrente?

Erziehungsrente können Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung dann beziehen, wenn

  • der geschiedene Ehepartner bereits verstorben ist und die Scheidung nach Juni 1977 stattfand
  • der Hinterbliebene für die Erziehung des eigenen Kindes oder eines Kindes des Ehegatten zuständig ist
  • keine neue Ehe geschlossen wurde
  • die allgemeine Wartezeit vor dem Tod des Ehegatten erfüllt wurde

Ebenfalls Erziehungsrente bis zur Regelaltersrente beziehen können Ehegatten mit Rentensplitting, die

  • für die Erziehung des eigenen Kindes oder eines Kindes des verstorbenen Ehegatten zuständig sind
  • keine neue Ehe geschlossen haben
  • die allgemeine Wartezeit vor dem Tod des Ehegatten erfüllt hatten

Um die Höhe der Erziehungsrente zu ermitteln, wird das Versicherungskonto des hinterbliebenen Partners herangezogen.

Alle genannten Voraussetzungen sind ebenfalls auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu übertragen, wobei dann als Scheidung die Aufhebung der Lebenspartnerschaft angesehen wird, als geschiedener Ehepartner der frühere Lebenspartner, als Heirat die Begründung einer Lebenspartnerschaft und als verwitweter Ehepartner der überlebende Lebenspartner.

Welche Voraussetzungen gelten für den Rentenbeginn und den Rentenantrag?

Damit die genannten Renten der gesetzliche Rentenversicherung ausgezahlt werden, müssen die Berechtigten selbst den Antrag dafür stellen. Dieser kann bei allen Dienststellen der Träger der Sozialversicherung abgegeben werden, was die Hauptverwaltungen, die regionalen Geschäfts- oder Auskunftsstellen beinhaltet. Auch beim Versicherungsamt der Stadt- und Landkreise oder bei Gemeindeverwaltungen können diese eingereicht werden.

Während die Witwen- bzw. Witwerrente ab dem Todestag, oder bei bereits bezogener Rente ab dem Monat nach dem Todesmonat, geleistet wird, ist der Beginn der Rentenzahlung bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit frühestens der Monat, ab dem die Voraussetzungen erfüllt werden.

Wie werden ausländische Versicherungszeiten von Aussiedlern in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt?

Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland bietet auch für Aussiedler spezielle Regelungen, die sicherstellen, dass ihre in der Heimat erwirtschafteten Arbeitszeiten und Beiträge teilweise oder vollständig auf die deutsche Rentenversicherung übertragen werden können. Aussiedler, die als Spätaussiedler nach Deutschland kommen, haben die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen ihre im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten anerkennen zu lassen. Dies ist insbesondere wichtig, da viele Aussiedler erst in einem fortgeschrittenen Alter nach Deutschland übersiedeln und somit die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr erfüllen könnten.

Für die Anerkennung der ausländischen Versicherungszeiten müssen Aussiedler diverse Nachweise und Dokumente vorlegen, die ihre Beschäftigungszeiten im Herkunftsland belegen. Dies kann je nach Herkunftsland und dessen Verwaltungssystem mit gewissen Herausforderungen verbunden sein. Sobald die Zeiten anerkannt sind, werden sie in das deutsche Rentensystem eingegliedert und wie inländische Versicherungszeiten behandelt. Dies verbessert nicht nur die Rentenansprüche, sondern trägt auch dazu bei, dass Aussiedler eine angemessene soziale Absicherung im Alter erhalten. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig mit den Details der Übertragbarkeit von Rentenansprüchen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Aktualisiert am 13. Juni 2024