Die mittels dem Rentenrechner ermittelte Rentenversicherung dient grundsätzlich zur finanziellen Versorgung im Alter. Die Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung DRV betrifft im Grunde alle Arbeitnehmer. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen. Zu den pflichtmäßig rentenversicherten Arbeitnehmern zählen auch Auszubildende, Personen im freiwilligen Wehrdienst, Personen im Bundesfreiwilligendienst, Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und behinderte Personen in anerkannten Werkstätten.
Bei der Rentenversicherung gibt es hinsichtlich der Beitragsbemessung eine sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Dieser Betrag ist also der Höchstbetrag für den Rentenrechner, nach dem der Rentenversicherungsbeitrag bemessen wird, auch wenn man darüber hinaus mehr verdient. Davon zu unterscheiden ist die Versicherungspflichtgrenze. Denn auch solche Personen, die über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus verdienen, sind weiterhin versicherungspflichtig.
Wie wird die Versicherungspflicht bei einem Minijob im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt?
Man spricht von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, wenn der Lohn für die ausgeführte Tätigkeit regelmäßig nicht über 538 Euro im Monat hinausgeht. Auch geringfügig Beschäftigte fallen unter die Rentenversicherungspflicht. In diesem Fall tragen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zu den Beiträgen bei. Handelt es sich um einen gewerblichen Minijob, so übernimmt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent des Arbeitslohns, während der Arbeitnehmer 3,7 Prozent beisteuert. Bei einem Minijob in privaten Haushalten muss der Arbeitgeber nur 5 Prozent zahlen und der Beitrag des Arbeitnehmers liegt bei 13,7 Prozent.
Werden diese Pflichtbeiträge geleistet, werden dem Arbeitnehmer alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zuteil: Regelaltersrente, Rente auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, Anspruch auf Rehabilitation, vorgezogene Altersrente und Förderung durch die Riester-Rente.
Wie ist die Versicherungspflicht in der Gleitzone geregelt?
Es ist von der sogenannten Gleitzone oder Progressionszone die Rede, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zwischen 538,01 und 2.000,00 Euro verdient. Für diese Zone gibt es eigene beitragsrechtliche Regelungen. Je nach Verdienst wird der Arbeitnehmer hierbei von einem Teil der Sozialversicherungsbeiträge befreit. Der Arbeitnehmer muss in der Gleitzone einen Teil des Gesamtversicherungsbeitrages zahlen, welcher die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beinhaltet.
Der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag liegt hierbei zwischen 11 Prozent zu Beginn der Gleitzone – also bei 538,01 Euro – und dem kompletten Arbeitnehmeranteil zum Ende der Gleitzone – also bei 2000 Euro. In Abhängigkeit vom Verdienst steigt der Arbeitnehmeranteil zwischen diesen Einkommensbeträgen linear an. Der Arbeitgeber hingegen muss seinen kompletten Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für das gesamte Arbeitsentgelt zahlen. Eine Ausnahme tritt bei Auszubildenden ein.
Welche Regelungen zur Versicherungspflicht gelten für verschiedene Selbstständige?
Bei selbstständigen Personen unterscheidet sich die Pflichtversicherung je nach Personengruppe. Pflichtversichert sind in jedem Fall selbstständige Dozenten und Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen und Handwerker. Handwerker haben die Wahl, nach 18 Jahren eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen. Für eine andere Personengruppe gibt es die Künstlersozialversicherung. Hierunter fallen unter anderem selbstständige Künstler und Publizisten. Für die Feststellung der Versicherungspflicht und die Beitragsberechnung ist in diesem Fall die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven zuständig.
Die Versicherungspflicht betrifft seit dem 1. Januar 1999 auch Selbstständige, die in ihrer Selbstständigkeit keine anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen oder die sich dauerhaft auf einen Auftraggeber festlegen. Die vertragliche Bindung und wirtschaftliche Abhängigkeit von diesem einen Auftraggeber muss bestehen, damit die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber rechtens ist.
Für Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, ist die nachträgliche Beantragung dieser innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit möglich. Die Rechte und Pflichten der nachträglichen Versicherungspflicht unterscheiden sich nicht von denen anderer Pflichtversicherter.
Die Versicherungspflicht kann zudem teilweise aufgehoben werden, wenn es sich um Personen im fortgeschrittenen Lebensalter handelt. Sie kann außerdem für bis zu drei Jahre aufgehoben werden, wenn es sich um einen Existenzgründer mit Auftraggeber handelt.
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze
Allgemeine Versicherungspflichtgrenzen | |
2024 | 69.300 EUR |
2023 | 66.600 Euro |
2022 | 64.350 Euro |
2021 | 64.350 Euro |
2020 | 62.550 Euro |
2019 | 60.750 Euro |
2018 | 59.400 Euro |
2017 | 57.600 Euro |
2016 | 56.250 Euro |
2015 | 54.900 Euro |
2014 | 53.550 Euro |
Versicherungspflicht weiterer Personengruppen
Die Alterssicherung der Landwirte deckt die finanzielle Sicherung für Landwirte teilweise ab, sodass sie nicht zusätzlich in die Rentenversicherung einzahlen müssen. Zusätzlich zu diesem Sicherungssystem können Landwirte ihre Leistungen durch ein betriebliches Altenteil oder durch Einnahmen aus der Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens erzielen.
Die Versicherungspflicht gilt auch für erziehende Mütter und Väter in der Kindererziehungszeit. Die Pflichtbeitragszeit variiert je nach Geburtsdatum des Kindes. Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 1991 geboren wurden, beträgt die Pflichtbeitragszeit zwei Jahre. Für Kinder, die nach diesem Stichtag geboren wurden, bestehen drei Jahre Pflichtbeitragszeit.
Pflegepersonen sind dann pflichtversichert, wenn sie einen oder mehrere pflegebedürftige Menschen mit mindestens Pflegestufe 2 in einem häuslichen Umfeld betreuen. Die nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege fällt in diesem Fall unter die Pflichtbeitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Personen sind in dem bestimmten Zeitraum pflichtversichert, ohne selbst Beiträge zu zahlen.
Die Versicherungspflicht trifft auf Personen zu, die Entgeltersatzleistungen beziehen, solange sie im letzten Jahr vor Beginn des Leistungsbezugs versicherungspflichtig waren. Anderenfalls muss eine Beantragung der Rentenversicherung vorgenommen werden. Unter anderem zählen Arbeitslosengeld, Krankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld zu den Entgeltersatzleistungen. Für die Beitragszahlung im Rentenrechner ist in dem Fall der entsprechende Sozialleistungsträger verantwortlich. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung entfällt seit 2011 für Arbeitslosengeld II-Bezieher. Die Zeit des Leistungsbezugs wird bei ihnen stattdessen als Anrechnungszeit gewährleistet.
Versicherungsfreie Personengruppen
Entfällt die Versicherungspflicht für bestimmte Personengruppen, so sind diese folglich versicherungsfrei. Der Versichertenkreis schließt beispielsweise Personen mit bestimmtem Status oder anderweitiger Absicherung aus. Davon betroffen sind unter anderem Richter und Beamte. Auch Personen in einem Alter über der Regelaltersgrenze mit einer Altersvollrente sind versicherungsfrei, es sei denn sie heben die Versicherungsfreiheit auf, um eine weitere Erhöhung ihrer Rente zu erzielen.
Geht eine Person einer kurzfristigen Beschäftigung nach, so besteht keine Versicherungspflicht und auch die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers fallen weg. Eine kurzfristige Beschäftigung definiert sich seit dem 1. Januar 2015 dadurch, dass sie von vornherein auf einen Zeitraum von höchsten drei Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr beschränkt war. Eine zusätzliche Voraussetzung bei einer Überschreitung der Minijob-Grenze besteht darin, dass keine berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit vorliegen darf. Ab 2019 werden die Schwellenwerte für die kurzfristige Beschäftigung auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr gesenkt.
Aktualisiert am 23. September 2024