Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie ausreicht, können Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag beantragen. Der Antrag auf den Kinderzuschlag muss allerdings gesondert bei der Familienkasse gestellt werden. Kinderzuschlag können Sie in der Regel für 6 Monate bekommen. Wenn Ihr Bewilligungszeitraum abgelaufen ist, müssen Sie den Kinderzuschlag neu beantragen.
Sie können Kinderzuschlag erhalten, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wie viel Sie bekommen, ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie dem von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin und Ihren Kindern. Wichtig ist, dass Sie die Familienkasse informieren über alle relevanten Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen und den Verhältnissen Ihrer Familie.
Welche Voraussetzungen sind erforderlich für die Aufnahme des Kinderzuschlags:
- Ihr Kind lebt bei Ihnen, ist unter 25 Jahre alt und ledig oder in einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
- Ihre Familie hat ein monatliches Bruttoeinkommen über der jährlichen Mindestgrenze
- Sie hätten ausreichend Geld, um für den Unterhalt Ihrer Familie zu sorgen, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten.
Kindergeld | ab 01.01.2023 | seit 01.01.2021 |
erstes und zweites Kind | 250 Euro | 219 Euro |
drittes Kind | 250 Euro | 225 Euro |
jedes weitere Kind | 250 Euro | 250 Euro |
Berechnung und Auszahlung des Kinderzuschlags
Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt, der in der Regel an die Person geht, die auch das Kindergeld erhält. Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden am selben Tag ausgezahlt.
Das Einkommen ist für den Kinderzuschlag relevant
Die Eltern müssen das letzte 6 Monate durchschnittliche Einkommen nachweisen, bevor Sie den Antrag stellen. Wenn etwa der Antrag im Oktober gestellt wird, müssen April bis September vergangene Verdienstinformation angegeben werden. In erster Linie basiert das Einkommen der Eltern auf dem Verdienst aus einer selbstständigen oder versicherungspflichtigen Tätigkeit. Eltern-Einkommen umfasst neben der normalen Rente noch weitere Zahlungen, wie beispielsweise Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld. Auch Elterngeld und BAföG gehören dazu.
Der Kinderzuschlag ist für Familien mit kleinem Einkommen reserviert. Die Höhe des Kindeszuschlags wird für jede Familie individuell berechnet und hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder.
Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag
Ihr Vermögen wird geprüft, sobald es einen bestimmten Wert erreicht hat. Dieser Betrag richtet sich nach der Anzahl der Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
Vermögen bezeichnet die Gesamtheit an Gütern, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Geld gemessen wurden. Dabei kommt es sowohl auf Ihr eigenes Vermögen als auch das Vermögen der mit Ihnen im selben Haushalt lebenden Angehörigen an – unabhängig davon, ob sich das Vermögen im In- oder Ausland befindet.
Zum Vermögen zählen alle Dinge, die als Geld oder Sachwerte verkauft werden können. Dazu gehören: Bargeld Bank- und Sparguthaben Wertpapiere Bausparguthaben Aktien und Fondsanteile Forderungen bewegliches Vermögen (Zum Beispiel Hausrat, Kunstgegenstände) Haus- und Grundeigentum sowie sonstige Rechte an Grundstücken (zum Beispiel eine Hypothek)
Zum Vermögen gehören nicht: Eine selbst genutzte Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) von angemessener Größe Ein angemessenes Auto oder Motorrad für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft
Wie lang dauert es bis ein Antrag berechnet wird?
Für die meisten Menschen ist es wichtig zu wissen, wie lange es dauern wird, bis ihr Antrag berechnet wird. Leider gibt es keine allgemeingültige Antwort auf diese Frage, da die Berechnungszeit von Fall zu Fall unterschiedlich ist. In der Regel dauert es jedoch einige Wochen, bis ein Antrag berechnet wird.
Diese Schritte können Sie unternehmen, wenn Sie mit dem Bescheid, den Sie erhalten haben, nicht einverstanden sind
Am Ende eines Bescheids werden Sie über Ihre Rechte informiert (Fachbegriff: Rechtsbehelfsbelehrung). Das können zum Beispiel Widerspruch gegen den Bescheid oder die Einlegung einer Klage sein. Wenden Sie sich aber als Erstes an Ihre Familienkasse vor Ort. Dort wird man Ihre Fragen beantworten und den Bescheid noch einmal prüfen. Um Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen, haben Sie nach Erhalt des Schreibens einen Monat lang Zeit. Schicken Sie bitte Ihren Widerspruch an den Absender des Bescheids. Wurde Ihr Widerspruch abgelehnt, können Sie gegen diese Entscheidung klagen. Die weiteren Informationen zu diesem Thema findet man in der Rechtsbehelfsbelehrung – zum Beispiel welches Gericht für die Klage zuständig ist
Kinderzuschlag zurückzahlen
Wenn Sie zu viel Kinderzuschlag erhalten haben, müssen Sie den entsprechenden Betrag an die Bundesagentur für Arbeit zurückzahlen. Der Inkasso-Service der Behörde ist für die Rückerstattung von Überzahlungen verantwortlich.
Was tun, wenn Sie auch mit Kinderzuschlag und Wohngeld den Lebensunterhalt Ihrer Familie nicht mehr sichern können
Wenn Sie mit Ihrem aktuellen Einkommen den Lebensunterhalt Ihrer Familie nicht mehr sichern können, haben Sie die Möglichkeit, dieses durch Arbeitslosengeld II aufzustocken. Wenden Sie sich hierfür an Ihr lokales Jobcenter und teilen Sie Ihrer Ansprechperson dort mit, dass Sie Kinderzuschlag erhalten. Das ist wichtig, weil der Kinderzuschlag bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Einkommen zählt.
Aktualisiert am 31. Oktober 2024