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BAföG – Welche Leistungen können Studierende durch Bafög beziehen?

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Bevor es Bafög gab, waren 1969 die Lernenden auf Deutschlands Straßen unterwegs. Die außerparlamentarische Opposition machte Randale gegen das Establishment. Der Bundestag wählte zum ersten Mal einen Sozialdemokraten zum Bundeskanzler. Der hieß Willy Brandt, stieg auf das Rednerpult und sagte: „Wir wollen mehr Demokratie wagen…“

In den kommenden Jahren wurden zahlreiche Reformvorhaben umgesetzt. Ein Hauptziel dieser Reformen war die Erreichung von Chancengleichheit. Ein wichtiges Feld für Veränderungen war dabei der Bildungssektor. Deshalb verabschiedete der Bundestag (damals in Bonn ansässig) im August 1971 das „Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung“ kurz Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Das neue Gesetz wurde in das Sozialgesetzbuch (SGB) integriert und ist damit eine Sozialleistung des Bundes.

Erstmals bestand damit ein (einklagbarer) Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung für Lernende und Studierende. Die Verknüpfung von selektiven Geldzahlungen mit guten Lernleistungen (Begabtenförderung), wie man sie vor der Verabschiedung des Gesetzes praktizierte, wurde vollständig aufgelöst. In den ersten Jahren wurde BAföG-Mittel immer als 100 % „verlorener Zuschuss“ gewährt. Die staatlichen Leistungen mussten von den EmpfängerInnen nicht zurückgezahlt werden.

Seit den Zeiten der sozialliberalen Regierung Brandt wurde das Gesetz bereits 26 Mal geändert. Doch die Kernabsicht – Chancengleichheit für alle Einkommensschichten – ist seit 50 Jahren unverändert geblieben. Rund fünf Millionen Menschen haben in diesem Zeitraum finanzielle Bildungsförderung erhalten. Hier die wichtigsten Fakten und der aktuelle Stand zum Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Wer kann Leistungen nach dem BAföG beantragen?

Wir haben Ihnen hier eine Übersicht der möglichen Leistungsempfänger von Bafög zusammengestellt:

  • SchülerInnen allgemeinbildender Schulen (Haupt-, Real- und Gesamtschulen, sowie Gymnasien) ab Klasse 10 (wenn diese einen eigenen Haushalt führen oder außerhalb des Elternhauses wohnen müssen). Erklärtes Ziel des Schulbesuches muss die Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschluss oder die Qualifikation für einen weiterführenden Schul- oder Studiengang sein.
  • SchülerInnen an Fach- oder Fachoberschulen, bei denen Aufnahmevoraussetzung eine abgeschlossene Berufsausbildung ist.
  • SchülerInnen von Abendschulen (Abendgynmansien, Abendrealschulen, Abendhauptschulen) und (staatlich anerkannten) Akademien und Kollegs.
  • StudentInnen an staatlichen Hochschulen und Universitäten sowie (Berufs)Akademien, die einen staatlich anerkannten Abschluss anbieten, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
  • StudentInnen an privaten Hochschulen und Akademien mit staatlicher Anerkennung
  • StudentInnen und SchülerInnen an Fernunterrichtslehrgängen, die von öffentlich-rechtlichen Trägern veranstaltet werden und der Erlangung eines qualifizierten Abschlusses dienen.

Es muss sich um eine Vollzeit-Lerntätigkeit und weiterhin um das erste Studium nach der Erlangung der Hochschulreife oder Fachhochschulreife handeln. Auch Studiengänge, die nach einer abgeschlossenen Lehre oder einem abgeschlossenen Bachelor-Studium begonnen werden, können gefördert werden.

Generell dürfen Personen, die einen BAföG-Antrag stellen, bei Beginn der Ausbildung (die gefördert werden soll) das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Allerdings gibt es hier Ausnahmen bei Beschreitung des zweiten Bildungswegs und für Personen mit Kindern die jünger als 14 Jahre sind. Soll ein Master-Studium gefördert werden, liegt die Altersgrenze (zu Beginn des Studium) bei 34 Jahren.

Um BAföG zu erhalten, muss man in die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, oder die eines Mitgliedstaates der EU. Auch Lernende aus anderen Ländern können einen Antrag stellen. Voraussetzung ist eine (deutsche) Niederlassungserlaubnis oder einen anerkannten Flüchtlingsstatus.

Im Paragraf 5 des BAföG ist geregelt, unter welchen Umständen auch eine Ausbildung (oder Teilausbildung) oder ein Studium (oder Teilstudium) im Ausland gefördert wird. Neben anderen Vorgaben, muss der Auslandsaufenthalt mindestens sechs Monate (oder ein Semester) andauern, um förderungswürdig zu sein. Auslands-BAföG muss gesondert beantragt werden (unabhängig davon, ob bereits ein Inlands-BAföG-Antrag gestellt wurde). Hierfür gibt es eigens zuständige Auslands-BAföG-Ämter.

Wie hoch ist die Förderung nach dem BAföG?

Eine Frage, die sich nicht einfach beantworten lässt. Nach dem Willen des Gesetzgebers, sollen bei der Förderung möglichst angemessene, den individuellen Lebensumständen entsprechende, Mittel gewährt werden. Aus diesem Grund werden zahlreiche Faktoren bei der genauen Berechnung herangezogen. Bei der Ermittlung der Bedarfssätze für Studierende (innerhalb Deutschlands, der EU oder in der Schweiz) werden folgende Hauptparameter zugrunde gelegt:

Bedarfssätze für: ↓

Im Elternhaus lebend Außerhalb des Elternhauses lebend

StudentInnen bis zum 24. Lebensjahr (Kranken- u. Pflegeversicherung über Eltern, da eigene Einkünfte weniger als 455 Euro pro Monat)

Grundbedarf: 427 €
Unterkunft: 55 €= 483 Euro
Grundbedarf: 427 €
Unterkunft: 325 €= 752 Euro

StudentInnen ab 25. bis zum 29. Lebensjahr (Kranken- u. Pflegeversicherung über die Krankenversicherung der Studenten (KvDSt)

Grundbedarf: 427 €
Unterkunft: 55 €
Versicherungszuschuss: 109 €= 592 Euro
Grundbedarf: 427 €
Unterkunft: 325 €
Versicherungszuschuss: 109 €= 861 Euro
StudentInnen ab dem 30. Lebensjahr (Freiwillige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) Grundbedarf: 427 €
Unterkunft: 55 €
Versicherungszuschuss: 189 €= 672 Euro
Grundbedarf: 427 €
Unterkunft: 325 €
Versicherungszuschuss: 189 €= 941 Euro (Maximalbetrag)

Die nach dem neusten (26.) BAföG-Änderungsgesetz gültigen Regelbedarfssätze ab Herbst 2020.

Wie hoch die tatsächliche Förderung im Einzelfall ausfällt, hängt entscheidend vom Einkommen der Eltern und vom vorhandenen Vermögen der AntragsstellerInnen ab. Je nach der Konstellation der Herkunftsfamilie (Familienstand, Anzahl der Geschwister, Ausbildungsstand der Geschwister, sonstige Unterhaltspflichten beider Elternteile) werden unterschiedlich hohe Freibeträge gewährt.

Als grober Richtwert können zwei Zahlen genannt werden: Bei einem Bruttojahreseinkommen der Eltern von 40.000 Euro können Schüler und Studierende mit einer Teilförderung nach dem BAföG rechnen. Betragen die Bruttojahreseinkünfte 20.500 Euro oder weniger, wird eine BAföG-Vollförderung wahrscheinlich.

Für die Ermittlung des ungefähr zu erwartenden staatlichen Bildungsgeldes wird ein BAföG-Rechner empfohlen. Das Studentenwerk Göttingen hat einen solchen Rechner für das Jahr 2021 auf seiner Website veröffentlicht. Um die genaue Höhe des Anspruchs verbindlich und amtlich feststellen zu lassen, hilft nur eines: einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG zu stellen.

BAföG-Antrag: die ungeliebten Bürokratie-Hürden

Vorweg: Alle Anträge zu staatlichen Sozialleistungen sind in Deutschland kostenlos. Das Deutsche Studentenwerk warnt deshalb vor betrügerischen Internetangeboten. Gegen (Voraus)Bezahlung übernehmen dubiose Anbieter das Ausfüllen der Anträge. Die dafür notwendigen Daten müssen natürlich von den AntragsstellerInnen geliefert werden. Da hier hochsensible Daten (Einkommensangaben, Bankverbindungen, Adressen, Geburtsdaten) abgefragt werden, ist höchste Vorsicht bei privaten Anbietern und Websites geboten.

Das solche Nepper überhaupt aktiv sind, liegt oder besser lag auch an den Versäumnissen der BAföG-Bürokratie und an den komplizierten Regeln des bundesdeutschen Föderalismus. Einerseits ist Bildung die Sache der Bundesländer. Andererseits kommen BAföG-Gelder aber aus dem Budget des Bundesbildungsministeriums. Die Anträge mussten deshalb vormals bei den zuständigen Landesbehörden gestellt werden. Jedes Bundesland hatte eine eigene Website zur Online-Antragsstellung.

Seit Oktober 2020 hat sich dies – zum Vorteil der AntragsstellerInnen – geändert. Alles zuständigen Stellen, die mit BAföG zu tun haben, konnten sich auf eine zentrale Plattform einigen: BAföGdigital. Hier wurde nicht einfach nur ein digitalisiertes Antragsformular ins Netz gebracht, sondern eine interaktive Plattform geschaffen, die AntragsstellerInnen Schritt für Schritt durch den Bürokratieparkour führt. Dabei gibt es hilfreiche Erklärungen und aktuelle Hinweise.

Keine Angst vor Verschuldung

SchülerInnen und StudentInnen scheuen sich, eine Unterstützung nach BAföG zu beantragen. Sie befürchten nach Abschluss ihres Studiums mit einem Berg von Schulden dazustehen und von Zins und Tilgung finanziell aufgefressen zu werden. Wer keine Vollförderung mittels nicht rückzahlbarer Zuschüsse erhält, geht tatsächlich eine Darlehensverpflichtung gegenüber dem BAföG-Amt ein.

Doch das ist kein Grund zur Panik – dafür gibt es sieben Gründen:

  • Der Gesetzgeber hat den Rückzahlbetrag gedeckelt. Egal wie hoch die gesamte Förderung im Laufe der vollen Studienzeit war: der Höchstbetrag, den der Staat zurückfordert, sind 10.010 Euro.
  • Das BAföG-Darlehen ist zinslos. Es gibt keine Zinsen, Zinseszinsen oder Bearbeitungsgebühren.
  • Die Rückzahlung muss erst fünf Jahre nach Abschluss der Regelstudienzeit beginnen.
  • Der Rückzahlung wird im Standardfall aus 77 Raten á 130 Euro bestehen.
  • Sofern nach fünf Jahren nur ein geringes Monatseinkommen (weniger als 1.200 Euro) nachgewiesen wird, kann die Zahlung der Raten gestundet oder verringert werden.
  • Wenn die Möglichkeit besteht (beispielsweise durch Abschlussgeldgeschenke von Familie und Freunden) das BAföG-Darlehen in einer Summe zurückzahlen, gibt es Rabatte! Es können durch Einmalzahlungen mehrere Tausend Euro gespart werden.
  • Große Unternehmen bieten Berufseinsteiger bei einer Festanstellung die Ablösung des BAföG-Darlehens und schrittweise Verrechnung mit zukünftigen Gehältern.

BAföG-Beispiel 1: Zu 50 % als nicht rückzahlbarer Zuschuss und zu 50 % als rückzahlbares (zinsloses) Darlehen.

Katharina studiert im zweiten Semester Chemie an einer renommierten Universität. Sie wohnt in der nahe gelegenen Nachbarstadt bei ihren Eltern. Über sie ist die Studentin auch (beitragsfrei) kranken- und pflegeversichert. Mutter und Vater sind berufstätig und erzielen zusammen ein Bruttojahreseinkommen von rund 52.000 Euro. Katharina besitzt einen Gebrauchtwagen und ein Sparbuch (Gesamtwert rund 5.000 Euro).
Katharina erhält BAföG-Leistungen in Höhe von 165 Euro monatlich. (Zu 50 % als nicht rückzahlbarer Zuschuss und zu 50 % als rückzahlbares (zinsloses) Darlehen.)

BAföG-Beispiel 2: Zu 100 % als nicht rückzahlbarer Zuschuss

Thorben besucht eine kaufmännische Berufsfachschule. Da die Entfernung vom Elternhaus zur Schule zu weit ist, wohnt er in einem Schülerwohnheim. Der Schüler ist bei seinen Eltern kostenfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert. Sein Vater ist Beamter mit einem Bruttosalär von 55.490 Euro jährlich. Seine Mutter kümmert sich um seine jüngeren Geschwister und managt den Haushalt. Vermögenswerte hat Thorben nicht.

Thorben erhält BAföG-Leistungen in Höhe von 562 Euro monatlich. (Zu 100 % als nicht rückzahlbarer Zuschuss)

BAföG-Beispiel 3: Bafög mit Nebenjob

Ben hat nach der Hauptschule eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und bereits vier Jahre in seinem erlernten Beruf gearbeitet. Nachdem er sein Abitur am Abendgymnasium machte, hat er ein Universitätsstudium (Studiengang Ingenieurwissenschaften) begonnen. Ben ist verheiratet und wohnt mit seiner Frau und der gemeinsamen 3-jährigen Tochter mietfrei in der elterlichen Einliegerwohnung. Bens Ehefrau arbeitet als Angestellte und verdiente ein Bruttojahreseinkommen von 34.252 Euro. Ben hat einen Nebenjob mit monatlichem Bruttoeinkommen von 360 Euro.

Ben erhält BAföG-Leistungen in Höhe von 579 Euro monatlich. (Davon 364,50 Euro als nicht rückzahlbarer Zuschuss und 214,50 Euro als rückzahlbares (zinsloses) Darlehen.)

BAföG-Beispiel 4: Bafög mit eigenem Vermögen

Sylvia hat den Bachelor Studiengang Umwelttechnik an einer TH belegt. Sie wohnt in der Wohnung der Eltern und ist bei denen auch beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert. Sylvias Bruder besucht das städtische Gymnasium. Die Eltern haben zusammen ein Bruttojahreseinkommen in Höhe von 50.820 Euro. Sylvia besitzt einen älteren PKW (Zeitwert 2.500 Euro) sowie ein Aktienfont im Wert von 7.400 Euro.

Sylvia erhält BAföG-Leistungen in Höhe von 159 Euro monatlich. (Zu 50 % als nicht rückzahlbarer Zuschuss und zu 50 % als rückzahlbares (zinsloses) Darlehen.)

Bafög-Rechner

Aktualisiert am 11. April 2024