Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) beträgt 87.600 Euro monatlich (7.300 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 85.200,00 Euro monatlich (7.100 Euro). In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten folgende Beträge: Beitragsbemessungsgrenze (West): 8.950 Euro monatlich und 107.400 jährlich; Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 8.700 Euro monatlich und 104.400 jährlich.
In Deutschland gibt es damit zwei Mal die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung: Eine Grenze ist für die allgemeine Rentenversicherung und eine andere für die knappschaftliche Rentenversicherung. Außerdem gilt für die ostdeutschen Bundesländer eine gesonderte Bemessungsgrenze.
Die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung
Für die gesetzliche Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in den §§ 161 bis 167 festgelegt. Auf der Basis dieser Grundlage, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird, werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhoben (§ 157 SGB VI).
Beitragsbemessungsgrenze für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen. Beitragsbemessungsgrenze für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (Mindestbeitrag) und der Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (Höchstbeitrag).
Beitragsbemessungsgrenzen 2023
Alte Bundesländer | Neue Bundesländer | |
Beitragsbemessungsgrenzen 2023 | ||
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) | 59.850 Euro | 59.850 Euro |
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | 4.987,50 Euro | 4.987,50 Euro |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) | 87.600 Euro | 85.200 Euro |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) | 7.300 Euro | 7.100 Euro |
Knappschaftliche Rentenversicherung (jährlich) | 107.400 Euro | 104.400 Euro |
Knappschaftliche Rentenversicherung (monatlich) | 8.950 Euro | 8.700 Euro |
Bezugsgrößen 2023 | ||
Kranken- und Pflegeversicherung (jährlich) | 40.740 Euro | 40.740 Euro |
Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich) | 3.395 Euro | 3.395 Euro |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (jährlich) | 40.740 Euro | 40.740 Euro |
Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich) | 3.395 Euro | 3.395 Euro |
Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2023 | bundeseinheitlich | bundeseinheitlich |
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze | 66.600 Euro jährlich | 5.550 Euro monatlich |
Besondere | 59.850 Euro jährlich | 4987,50 Euro monatlich |
Beitragspflichtige Einnahmen sind:
1. Bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens ein Prozent der Bezugsgröße auch wenn Sie kein Arbeitsentgelt erhalten.
2. Bei behinderten Menschen mindestens 80 % der Bezugsgröße. Sollte das tatsächliche Arbeitsentgelt höher sein, ist dieses die Beitragsbemessungsgrenze.
2a. Bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
3. Bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 % der monatlichen Bezugsgröße,
3a. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe der Ausbildungsvergütung,
4. Bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 % der Bezugsgröße,
5. Bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch monatlich 450 Euro. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.
Drei Rentenarten für Ihre Sicherheit
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten und Renten wegen Todes unterschieden. Um Anspruch auf eine Rente zu haben, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Altersrenten erhalten Sie, wenn Sie eine vorgesehene Altersgrenze erreicht und eine – für jede Art von Altersrente unterschiedliche – Mindestversicherungszeit (Wartezeit) zurückgelegt haben. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und einigen Altersrenten müssen Sie zudem besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.
Die Rente wird aus allen Zeiten berechnet, die Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben. Das Ergebnis ist ein Monatsbetrag (Bruttorente), von dem Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung abgezogen werden. Wenn Sie zur Rente hinzuverdienen, kann das den Rentenbetrag mindern.
Beitragserstattung in der Rentenversicherung
Sie können sich Ihre Beiträge erstatten lassen, wenn Sie bei Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren nicht erfüllt und deshalb keinen Rentenanspruch haben. Das gilt auch für Hinterbliebene und hinterbliebene Lebenspartner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hatte. In Ausnahmefällen können Sie sich auch die Beiträge erstatten lassen, wenn Sie endgültig aus der Versicherungspflicht ausscheiden. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Besteuerung von Renten
Seit 2005 werden Renten in zunehmendem Maße nachgelagert besteuert. Das bedeutet, dass Sie einerseits die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vollständig von der Steuer absetzen können. Andererseits müssen die Renten – wie anderes Einkommen – voll versteuert werden. Der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung erfolgt schrittweise. Diese wird also nicht sofort, sondern erst in einigen Jahrzehnten, spätestens im Jahr 2040, voll wirksam.
In der Arbeitslosenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze denen der allgemeinen Rentenversicherung gleichgestellt.
Aktualisiert am 17. August 2023