Ratgeber Steuererklärung

Vorsorgeaufwendungen 2024

Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen

Vorsorgeaufwendungen

Leisten Steuerpflichtige Versicherungsbeiträge, gelten diese Aufwendungen als Vorsorgeaufwendungen, wobei es zwischen den folgenden drei Kategorien zu unterscheiden gilt: Altersvorsorgeaufwendungen, sonstige Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgebeiträge wie Beiträge zur Riester-Rente. Handelt es sich dagegen um Beiträge für Sachversicherungen wie eine Hausratversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung, entfällt die steuerliche Begünstigung.

Im Fall der Altersvorsorgeaufwendungen und der sonstigen Vorsorgeaufwendungen liegen Beschränkungen vor, bis zu denen der Steuerabzug maximal möglich ist. Grundsätzlich sollten Steuerpflichtige an diesem Punkt der Steuererklärung die tatsächlichen Kosten eintragen, die ihnen auch entstanden sind, denn die Berechnung der Höchstbeträge gestaltet sich recht schwierig. Dadurch fällt die Aufgabe herauszufinden, wie viele der Kosten nun wirklich berücksichtigt werden können, in die Hände des Finanzamts.

Altersvorsorgeaufwendungen

Im Folgenden werden die verschiedenen Vorsorgeaufwendungen dargestellt, die zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählen:

Gesetzliche Rentenversicherung:

Als absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen zählen Beiträge, die Steuerpflichtige für die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskassen oder berufsständische Versorgungseinrichtungen mit vergleichbaren Leistungen wie denen der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.

Kapitalgedeckte Altersversorgung (Rürup-Rente):

Leisten Steuerpflichtige Beiträge für Rürup-Renten für eine kapitalgedeckte Altersversorgung, können die Kosten unter Umständen abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertrag lediglich eine monatliche lebenslange Leibrente beinhaltet, zu der es allerdings nicht vor dem 63. Lebensjahr kommt. Auch wenn der Vertrag um eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder Versicherung für Hinterbliebene erweitert ist, kann es sich bei den Vorsorgeaufwendungen noch um absetzbare Kosten handeln.

Berufsunfähigkeitsversicherung:

Leisten Steuerpflichtige Beiträge, um sich gegen Berufsunfähigkeit oder verminderte Erwerbsfähigkeit abzusichern, können sie unter gewissen Voraussetzungen die Kosten dafür steuerlich absetzen. Der Versicherungsvertrag muss jedoch auf eine monatliche lebenslange Leibrente für einen Versicherungsfall vor dem 68. Lebensjahr ausgelegt sein.

Abgesehen von den reinen Beiträgen an sich kommt auch der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung hinzu.

Für die Höchstbeträge, die Steuerpflichtige durch Beiträge für die Altersvorsorge absetzen können, liegt die folgende Regelung vor: Für das Jahr 2020 können Steuerpflichtige 90 Prozent der Beiträge geltend machen, wobei maximal 24.046 Euro möglich sind. Bei einer gemeinsamen Veranlagung zur Steuererklärung bei Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern beläuft sich der Höchstbetrag dann auf das Doppelte mit 50.092 Euro.

Der Plan sieht vor, dass durch eine regelmäßige Erhöhung der Höchstbeträge bis zum Jahr 2025 die gesamten Vorsorgeaufwendungen für die Altersvorsorge absetzbar sein sollen. Im gleichen Zug kommt es dann auch zur Erhöhung des maximal berücksichtigungsfähigen Volumens auf den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Auch in diesem Fall liegt bei Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern der Höchstbetrag bei dem doppelten Wert.

Der Betrag, der sich als Höchstbetrag ergibt, wird um den steuerfreien Arbeitgeberanteil oder einen ähnlichen Zuschuss seitens des Arbeitgebers vermindert wenn es sich um sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer handelt. Im Fall von Beamten, Richtern oder Soldaten bildet sich die Altersvorsorge ohne dass sie selbst Beiträge zahlen müssen oder nur geringfügig. Deshalb kommt es bei diesen Personen zu Kürzungen des Höchstbetrags um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gewährleistet die Gleichstellung zu pflichtversicherten Arbeitnehmern.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Seit dem Jahr 2010 ist eine Neuregelung der Steuerbehandlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen veröffentlicht. Dadurch ist es Steuerpflichtigen gestattet, ihre Beiträge zur Basisabsicherung, die Beiträge zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung beinhaltet, in voller Höhe steuerlich abzusetzen. Mit der Basisabsicherung wird eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau geschaffen. Seit der Neuregelung müssen Steuerpflichtige allerdings auch die Aufwendungen für Basiskrankenversicherung und für die gesetzliche Pflegeversicherung und weitere Vorsorgeaufwendungen wie die für eine Unfall- und Haftpflichtversicherung, eine Risikoversicherung oder eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit unterscheiden.

Grundsätzlich liegt der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bei 2.800 Euro. Treffen allerdings die folgenden Gegebenheiten zu, vermindert sich dieser auf 1.900 Euro:

Steuerpflichtige haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten, ohne dass sie eigene Aufwendungen dafür erbringen mussten, wie es bei Beamten, Richtern oder Soldaten der Fall ist.

Steuerpflichtige erhalten steuerfreie Leistungen zur Krankenversicherung, wie es beispielsweise durch den Arbeitgeberanteil bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern der Fall ist.

Haben Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner bei der Einkommensteuererklärung die gemeinsame Veranlagung gewählt, kommt es zunächst zur Ermittlung der Höchstbeträge für jede Person einzeln und in einem zweiten Schritt werden die beiden ermittelten Höchstbeträge zusammengenommen und ergeben so den endgültigen Höchstbetrag. Kommen die Beiträge der Steuerpflichtigen für die Basisabsicherung mit Basiskrankenversicherung und gesetzlicher Pflegeversicherung über die Höchstbeträge von 2.800 Euro bzw. 1.900 Euro, dann gelten die Beiträge als absetzbare Sonderausgaben. Auch durch eine Günstigerprüfung können zusätzlich keine weiteren Beiträge steuerlich berücksichtigt werden.

Aktualisiert am 30. Januar 2024