Ratgeber Steuererklärung

Steuererklärung 2023

Worauf Sie bei der Steuererklärung achten sollten. Diese Steuerersparnis ist möglich!

Steuererklärung

Die Steuererklärung 2023 ist für die meisten Menschen wie so oft eine lästige Pflicht. Doch sie kann auch Vorteile bringen: Wer zu viel gezahlt hat, bekommt das Geld von der Finanzbehörde zurück. Und wer verheiratet ist und Kinder hat, kann mit der richtigen Steuererklärung sein Familieneinkommen steigern.

Es gibt viele Gründe, warum es wichtig ist, die Steuererklärung zu machen. Zum einen musst Du damit Deine Einkommensteuer ermitteln und an das Finanzamt abführen. Zum anderen kannst Du nur mit einer vollständigen und richtigen Steuererklärung in den Genuss verschiedener Steuervergünstigungen kommen, wie z.B. der Kinderfreibeträge. Auch für die Renten und Krankenversicherung ist die Steuererklärung relevant, da sich Deine Beitragsbemessungsgrundlage daraus ableitet.

Die Steuererklärung setzt sich aus verschiedenen Formularen zusammen, die Du bei Deinem zuständigen Finanzamt oder online bei der ElsterWebsite herunterladen kannst. Je nachdem, ob Du als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Rentner steuerpflichtig bist, fällt die Zusammensetzung der Formulare unterschiedlich aus. In jedem Fall musst Du aber das Hauptformular „Anlage N“ ausfüllen, in dem Du Deine Einkünfte und Ausgaben angeben musst. Für viele Menschen ist die Steuererklärung eine lästige Pflicht, die sie möglichst schnell hinter sich bringen wollen. Dabei lohnt es sich aber in jedem Fall, etwas Zeit in die Erledigung der Steuererklärung zu investieren. Denn je genauer Du Deine Angaben machst, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Du am Ende tatsächlich weniger Steuern zahlen musst.

Themen zur Steuererklärung 2023:

  1. Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
  2. Wer sollte die Steuererklärung freiwillig abgeben?
  3. Welche Fristen müssen bei der Steuererklärung eingehalten werden?
  4. Steuerformulare für die Steuererklärung
  5. Abgabe der Steuererklärung
  6. Mit Ausgaben die Steuerzahlung vermindern
  7. Steuerfreie Einnahmen und Leistungen vom Arbeitgeber
  8. Finanzielle Unterstützung für Familien
  9. Hilfe bei der Steuererklärung

1. Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Eine Steuererklärung muss jeder Mensch in Deutschland abgeben, der im jeweiligen Kalenderjahr mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Er hat seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.
  • Er ist unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland.
  • Er ist beschränkt steuerpflichtig in Deutschland und zusätzlich unbeschränkt steuerpflichtig in einem anderen Staat, hat aber in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Er ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist aber unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland.

Für diejenigen, die unter die erste Kategorie fallen, also ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, gibt es keine weiteren Bedingungen. Alle anderen müssen zusätzlich mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • sie haben im Inland Einkünfte bezogen (aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen wie zum Beispiel Zinsen oder Mieteinnahmen, aus Verkauf von Immobilien etc.),
  • sie haben Verluste aus nichtselbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb gemacht,
  • sie haben Verluste aus Kapitalvermögen wie zum Beispiel Aktiengeschäften gemacht,
  • sie haben Geld von einer ausländischen Person bekommen (zum Beispiel als Schenkung),
  • sie sind im Inland verheiratet und ihr Ehepartner muss eine Steuererklärung abgeben.

Wenn Sie nach dem 31.12. eines Jahres nach Deutschland umziehen, müssen Sie für das gesamte Jahr eine Steuererklärung abgeben. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Wenn Sie zum Beispiel nur für einen kurzen Zeitraum in Deutschland gearbeitet haben und den Rest des Jahres im Ausland gelebt haben, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben.



Steuererklärung Ratgeber 2023

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2. Wer sollte die Steuererklärung freiwillig abgeben?

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass für folgende Personen eine freiwillige Steuererklärung in Betracht kommt:

  • Personen, die vom Arbeitgeber Lohnsteuer erhalten haben und deren zu versteuerndes Einkommen den Freibetrag von 10.632 € (zuzüglich Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen) pro Jahr nicht überschritten hat. Diese Personengruppe muss nur dann eine Steuererklärung abgeben, wenn sie Werbungskosten oder andere außergewöhnliche Belastungen geltend machen will;
  • Personen, die ausschließlich Kapitalerträge (zum Beispiel Zinsen) beziehen und deren Einkünfte den Freibetrag von 1.908 € pro Jahr nicht überschritten haben;
  • Alleinstehende mit einem zu versteuerndem Gesamtbetrag von maximal 14.000 € im Jahr;
  • Ehepaare bzw. Lebenspartner mit getrenntem Wohnsitz und getrenntem Veranlagungsverfahren sowie gleichem zu versteuerndem Einkommensbetrag

Im Folgenden einige Fälle, in denen eine Steuererklärung lohnenswert ist, auch wenn dazu keine Pflicht vorhanden ist:

  • Arbeitnehmer können nicht für das gesamte Jahr über ein Dienstverhältnis vorweisen
  • Arbeitnehmer haben im Verlauf des Jahres unterschiedliche Arbeitslöhne erhalten, ohne dass der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich vorgenommen hat
  • während des Kalenderjahres ist es zu positiven Veränderungen bezüglich der Steuerklasse oder der Zahl der Kinderfreibeträge gekommen, doch dies hat sich noch nicht auf den Arbeitnehmer ausgewirkt
  • es sind Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen vorhanden, die durch das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren noch nicht mit einbezogen wurden

3. Welche Fristen müssen bei der Steuererklärung eingehalten werden?

Die Steuererklärung muss jedes Jahr bis zum 31. Juli eingereicht werden. Diese Frist gilt sowohl für Einkommensteuer als auch für Körperschaftsteuerpflichtige. Zwar kann man sich von seinem Steuerberater die Steuererklärung erstellen und einreichen lassen, allerdings ist man dafür verantwortlich, dass alle Angaben richtig sind.

Seit der CoronaPandemie gibt es aber Ausnahmen. So muss die Steuererklärung 2022 jetzt bis spätestens 30. September 2023 eingereicht sein. Da dies ein Samstag ist, verschiebt sich der Termin auf Montag, den 2. Oktober 2023. Bis dahin muss das zuständige Finanzamt die Erklärung nach dem amtlichen Vordruck erhalten.

Die Fristen für die Steuererklärung 2023 gelten zu folgenden Terminen:

  • 2. September 2024: wenn Sie die Einkommensteuererklärung selbst erstellen (z.B. mit den Steuerformularen oder mittels Steuersoftware);
  • 2. Juni 2025: wenn die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird.

Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder die normalen Abgabefristen. Die Steuererklärung für 2024 muss also spätestens am 31. Juli 2025 beim Finanzamt abgegeben werden.

Wenn man die Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig abgibt, muss man mit einer Strafe rechnen. Die Höhe der Strafe richtet sich nach dem verspäteten Zeitraum. Bei einer verspäteten Einreichung beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

4. Steuerformulare für die Steuererklärung

In erster Linie gilt es, bei der Steuererklärung die Vordrucke der Finanzämter zu nutzen. Diese beinhalten den vierseitigen Mantelbogen, die Anlage, in der die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit eingetragen werden, und die Anlage Vorsorgeaufwand. Je nach Einzelfall kommen dann diverse weitere Anlagen hinzu. Im Fall von Altersvorsorgebeiträgen, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, brauchen Arbeitnehmer auch die Anlage AV.

Neben der bereits genannten Anlage N brauchen unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auch die Anlage NAUS, wenn sie auch im Ausland nicht selbstständig tätig waren und dadurch zu steuerfreiem Arbeitslohn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder eines Auslandstätigkeitserlasses gekommen sind. Sollten Arbeitnehmer Kinder haben, müssen sie für diese auch die Anlage Kind der Steuererklärung beifügen. Weitere Anlagen sind die Anlage U im Fall des Abzugs von Unterhaltsleistungen an geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Partner, sowie die Anlage K für die Übertragung von Kinderfreibeträgen.

Wer eine Steuererklärung ausfüllen muss oder ausfüllen möchte, erhält sowohl eine Anleitung zum Vorgehen als auch die benötigten Vordrucke kostenlos beim Finanzamt. Darüber hinaus nutzen jedoch viele auch die Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung. In dem Fall können Steuerpflichtige die Erklärung anhand des ELSTER Programms (elektronische Steuererklärung) ausfüllen. Bei dieser Möglichkeit läuft bereits automatisch eine Plausibilitätsprüfung ab, sodass Fehler schneller auffallen und die Erklärung vollständig und richtig ist.

Wichtig bei der Anfertigung sind richtige Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und darüber hinaus die Bereitschaft, Belege, die das Finanzamt verlangt und für die Ermittlung der Steuerschuld braucht, vorzulegen. Aktuell verlangt das Finanzamt nicht mehr von vornherein Belege einzureichen, doch in bestimmten Fällen, fragen sie gezielt nach diesen. Aus dem Grund sollten Steuerpflichtige ihre Belege und Quittungen zur Sicherheit immer aufbewahren.

Übersicht Steuerformulare

Steuerformulare 2023

ESt 1A – Mantelbogen zur Steuererklärung: Der Hauptvordruck zur Einkommensteuererklärung

ESt 1C – für beschränkt Steuerpflichtige: Steuererklärung Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige

Anlage AUS zur Steuererklärung: Ausländische Einkünfte und Steuern

Anlage WA mit Auslandsbezug zur Steuererklärung: Ausländische Einkünfte und Steuern

Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Behinderten-Pauschbetrag, Hinterbliebenen-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag

Anlage Vorsorgeaufwand: zur Steuererklärung für Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben

Anlage Sonderausgaben wie Kirchensteuer, Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge), Berufsausbildungskosten und weitere Aufwendungen

Anlage Sonstiges – Sonstige Angaben und Anträge

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen – Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Anlage G: für Einkünfte aus Gewerbebetrieb (G)

Anlage S: für Einkünfte aus selbständiger Arbeit (S)

Anlage KAP: zur Steuererklärung Einkünfte aus Kapitalvermögen (siehe bei Bedarf auch Abgeltungsteuer

Anlage Kind: zur Steuererklärung Steuervergünstigungen für Kinder für Kindergeld (je Kind eine separate Anlage)

Anlage L: zur Steuererklärung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Anlage N: zur Steuererklärung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Angaben zum Arbeitslohn, zu den Werbungskosten und zur Arbeitnehmer-Sparzulage)

Anlage R: zur Steuererklärung (Einkünfte aus Renten und Leistungen aus Altersversorgungsverträgen)

Anlage U: zur Steuererklärung Realsplitting – Abzug von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben

Anlage Unterhalt: zur Steuererklärung Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen als außergewöhnliche Belastung

Anlage V: zur Steuererklärung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Anlage Corona – Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse

Mobilitätsprämie

5. Abgabe der Steuererklärung

Der Steuerzahler, wie Arbeitnehmer und Rentner, können wählen, ob sie die Steuererklärung elektronisch abgeben wollen oder auf Papier. Die Vordrucke sind bei den Finanzämtern erhältlich oder als Download zum Ausdrucken im FormularManagementSystem der Bundesfinanzverwaltung. Für die elektronische Übermittlung kann das von der Finanzverwaltung eingerichtete ELSTERPortal genutzt werden oder die Software von Drittanbietern.

Mein ELSTER und auch ElsterFormular können kostenlos genutzt werden. Vorteilhaft ist die Onlinenutzung, weil zum Beispiel mit dem Bescheinigungsabruf die bei der Steuerverwaltung bereits zu Ihrer Person gespeicherten Daten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Sie (oder ein von Ihnen Bevollmächtigter, zum Beispiel Ihr Ehepartner oder steuerlicher Berater) können sich diese Daten und Bescheinigungen anzeigen lassen und automatisch in das Einkommensteuerformular übernehmen.

Sowohl bei Mein ELSTER als auch in ElsterFormular können Sie sich am Ende auf Basis Ihrer Eingaben Ihre Steuer und Ihre Steuererstattung berechnen lassen.

6. Mit Ausgaben die Steuerzahlung vermindern

Bitte sämtliche Unterlagen zu Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres bereit halten, bevor Sie mit dem Ausfüllen der Formulare beginnen. Dazu gehören auf der Einnahmenseite die Lohnsteuerbescheinigung, die Arbeitnehmer in der Regel Anfang des Jahres mit ihrer Gehaltsabrechnung erhalten, sowie Jahressteuerbescheinigungen von Banken und Belege zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Quellen. Für die Ausgabenseite sollten Bescheinigungen von Versicherungsunternehmen, Kaufbelege und Rechnungsabschriften von Ärzten, Dienstleistern für Haus und Kinder sowie Handwerkern bereitgelegt werden.

Werbungskosten

Die Werbungskosten sind Kosten, die bei der Arbeit anfallen und die vom Arbeitgeber nicht übernommen werden. Dazu gehören zum Beispiel Fahrtkosten, Telefon oder Portokosten. Werbungskosten können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Um sie geltend machen zu können, müssen sie allerdings nachgewiesen werden. Bei Fahrtkosten genügt das Finanzamt in der Regel eine Aufstellung der Wegpunkte mit den jeweiligen Entfernungskilometern. Die Kosten für Büromaterialien und Telefonate müssen dagegen in der Regel auf Rechnung gestellt sein, damit sie geltend gemacht werden können.

Diese Aufwendungen lohnen sich in der Steuererklärung dann, wenn sie insgesamt mehr als 1000 Euro betragen. Diese Summe zieht das Finanzamt automatisch von Ihren Einkünften ab, auch wenn Sie keine anderen Ausgaben für Ihren Beruf nachweisen können.

Sonderausgaben

Sogar ein Teil der Aufwendungen, die Sie für Ihre private Lebensführung ausgeben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Dabei unterscheidet man zwischen Vorsorgeaufwendungen und anderen Sonderausgaben. Vorsorgeaufwendungen sind etwa Beiträge zur privaten Krankenvoll oder Pflegeversicherung. Aber auch Aufwendungen für die Altersvorsorge wie etwa RiesterRentenzahlungen oder Beiträge in eine betriebliche Altersvorsorge können als Vorsorgeaufwendungen vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden. So können Sie Ihre Steuerlast mindern und mehr vom Gehalt für sich selbst ausgeben.

Andere Sonderausgaben wie etwa Beiträge zur Kirchensteuer, Aufwendungen für Pflege von Haustieren oder Spendenzahlungen an gemeinnützige Organisationen können ebenfalls von der Einkommenssteuer abgesetzt werden – vorausgesetzt, Sie haben entsprechende Belege.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen können Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dafür müssen Sie allerdings zwischen den außergewöhnlichen Belastungen der besonderen und der allgemeinen Art unterscheiden. Auch einige Aufwendungen, die Sie für Ihre private Lebensführung ausgeben, können Sie von Ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Zu den Sonderausgaben gehören beispielsweise Vorsorgeaufwendungen oder andere außergewöhnliche Ausgaben.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Dienst- und Handwerkerleistungen, die Sie für Ihren Haushalt in Anspruch nehmen, können Sie teilweise von der Steuer absetzen. Diese Kosten werden dann als haushaltsnahe Dienstleistungen bezeichnet. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob Sie selbst oder ein externer Dienstleister die Arbeit erledigt hat. Allerdings müssen die Leistungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs „in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen“.

Jährlich können Steuerzahler 20 Prozent der begünstigten Ausgaben geltend machen. Für alle haushaltsnahen Dienstleistungen sind das maximal 4000 Euro (20 Prozent von 20.000 Euro) sowie bis 1200 Euro für Handwerkerleistungen (20 Prozent von 6000 Euro). Absetzbar sind jedoch immer nur die Arbeits, Anfahrts und Maschinenkosten, nicht das Material. Außerdem wichtig: Es muss eine Rechnung vorliegen, und diese darf nicht bar bezahlt werden.

7. Steuerfreie Einnahmen und Leistungen vom Arbeitgeber

Einnahmen und Leistungen, die vom Arbeitgeber gezahlt oder gewährt werden, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings gibt es einige steuerfreie Einnahmen und Leistungen, bei denen der Arbeitgeber die Steuer nicht abführen muss. Diese sind zum Beispiel: Lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonn, Feiertags oder Nachtarbeit Unterstützungsleistungen für besondere Belastungen durch den Beruf (z.B. Fahrtkostenzuschüsse) Sachbezüge (z.B. Handy, Laptop) Geschenke an Mitarbeiter (bis zu einem bestimmten Betrag)

Zuschüsse für die betriebliche Altersvorsorge, Einnahmen und Leistungen, die vom Arbeitgeber gezahlt oder gewährt werden und nicht zu den steuerfreien Einnahmen und Leistungen gehören, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Diese sind zum Beispiel: Gehälter Löhne Sozialversicherungsbeiträge Betriebsrenten Krankheits- und Mutterschaftsgeld

8. Finanzielle Unterstützung für Familien

Elterngeld

Elterngeld dient dem Zweck, junge Familien finanziell zu entlasten und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich in den ersten Lebensmonaten des neuen Familienmitglieds voll und ganz auf die Pflege und Erziehung konzentrieren zu können. In Deutschland wird Elterngeld seit 2007 gezahlt. Die Höhe des Elterngeldes ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie etwa dem Nettoeinkommen des Partners oder der Anzahl der Kinder.

Derzeit liegt das Elterngeld bei 67 % des Nettoeinkommens des jeweiligen Elternteils, bis zu einer maximalen Höhe von 1.800 Euro. Dieser Betrag wird für 12 Monate gezahlt, wobei sich die Zahlung auf 14 Monate ausdehnen lässt, wenn der zweite Elternteil ebenfalls in Teilzeit arbeitet. Für Alleinerziehende gilt ein erhöhter Satz von 70 %. Auch hier ist die maximale Höhe der Zahlung auf 1.800 Euro begrenzt. In diesem Fall wird das Elterngeld jedoch nur für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Familien, in denen beide Elternteile vollzeitig arbeiten, können sich für eine Erhöhung des Elterngeldes entscheiden. In diesem Fall liegt die Zahlung bei 65 % des Nettoeinkommens, allerdings kann sie sich auf 24 statt nur 12 Monate erstrecken.

Kindergeld

Wer Kinder hat, kann sich über einen steuerlichen Freibetrag pro Kind und Jahr freuen. Dieser wird bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht und mindert so die zu versteuernde Einkommenssumme. Damit sinkt auch die Steuerlast. Der Kinderfreibetrag gilt für alle natürlichen Personen, also für Eltern, Großeltern oder Paten, die nicht nur ein Pflegekind betreuen.

Jahr

Kinder­frei­betrag

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

Betreuungs­frei­betrag

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

Gesamt

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

2019

2.490 Euro / 4.980 Euro

1.320 Euro/ 2.640 Euro

 3.810 Euro / 7.620 Euro

2020

2.586 Euro / 5.172 Euro

1.320 Euro/ 2.640 Euro

3.906 Euro / 7.812 Euro

2021

2.730 Euro / 5.460 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.194 Euro / 8.388 Euro

2022

2.810 Euro / 5.620 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.274 Euro / 8.548 Euro

2023

3.012 Euro / 6.024 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.476 Euro / 8.952 Euro

2024

3.192 Euro / 6.384 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.656 Euro / 9.312 Euro

Entlastungsfreibetrag

Der Alleinerziehenden Entlastungsbetrag (4008 Euro für das erste Kind, 240 Euro für jedes weitere Kind) steht nur unter folgenden Voraussetzungen zu: Das Kind muss minderjährig sein oder noch in der Ausbildung, es muss im Haushalt des Alleinerziehenden wohnen, und dieser muss Anspruch auf Kindergeld haben.

Betreuungskosten

Die Betreuungskosten von Kindern unter 14 Jahren können bis zu 4.000 Euro pro Kind von der Steuer abgesetzt werden. Zwei Drittel der Gesamtausgaben für Kita, Tagesmutter, Babysitter oder Kindergarten können somit als Sonderausgaben eingereicht werden.

Schulgeld

30 Prozent des Schulgelds, bis zu 5000 Euro jährlich, können als Sonderausgaben bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden.

9. Hilfe bei der Steuererklärung

Manche Bereiche Ihrer Steuererklärung sind relativ einfach und können ohne besondere Steuerkenntnisse ausgefüllt werden. Sollten Sie trotzdem unsicher sein, was genau Sie eintragen sollen, stehen die Mitarbeiter des Finanzamts Ihnen beratend zur Seite. Beachten Sie jedoch, dass eine umfassende steuerliche Beratung nicht im Rahmen der Dienstleistungen des Finanzamtes möglich ist. In diesem Fall wenden Sie sich die der steuerberatenden Berufe.

Nach dem Steuerberatungsgesetz darf nur eine Person oder eine Vereinigung Hilfe bei der Steuererklärung leisten, wenn sie hierzu ausdrücklich berechtigt ist. Dazu gehören Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Niemand sonst darf steuerliche Hilfeleistungen anbieten oder erbringen.

Wenn Sie sich die Kosten für einen Steuerberater sparen möchten, können Sie Ihre private Steuererklärung auf folgende Weise abgeben: Online über das ElsterModul des Finanzamts Mithilfe einer Steuersoftware, die Sie kaufen oder herunterladen können. Erstellen Sie damit Ihre Steuererklärung und senden sie ans Finanzamt.



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Aktualisiert am 30. Januar 2024