Ratgeber Steuern

Einkommensteuer 2024

Einkommensteuer – diese Einkünfte werden versteuert

Einkommensteuer

Wenn von der Einkommensteuer gesprochen wird, ist damit normalerweise die so genannte inländische Einkommensteuer gemeint. Sie gilt für natürliche Personen, also für die Bundesbürger, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Rechtsgrundlage zur Erhebung der Einkommensteuer ist das Einkommensteuergesetz, kurz EStG und die entsprechende Einkommensteuertabelle.

Der Staat greift auf vielfältige Art und Weise in unser Leben ein. Durch die Steuerpolitik, also durch die Einführung oder Abschaffung von Steuern und durch die Erhöhung oder Senkung der Steuersätze, kann er finanz-, wirtschafts- sowie sozial- und verteilungspolitische Zwecke verfolgen. Hauptzweck der Steuern ist jedoch, Einnahmen in ausreichender Höhe zu generieren, damit alle Leistungen für die Gemeinschaft realisiert und alle Staatsausgaben gedeckt werden können.

Die Einnahmen, die der Staat benötigt, um diese Aufgaben zu bewerkstelligen, werden als Abgaben in Form von Steuern, Gebühren und Beiträgen bei den Bürgern und Unternehmen erhoben. Abgaben dürfen nur dann erhoben werden, wenn sie den Bestimmungen des Grundgesetzes entsprechen. Sie müssen gerecht, transparent und praktikabel sein. Abgaben sichern nicht nur die staatlichen Einnahmen, sie sind auch ein politisches Lenkungsinstrument. Durch steuerpolitische Maßnahmen kann der Staat den Wirtschaftsablauf beeinflussen und einzelne Bereiche fördern. Um wirtschafts- und sozialpolitische Ziele zu erreichen, gewährt er Steuervergünstigungen oder verteuert unerwünschte Effekte durch eine Steuererhebung.

Die Einnahmen des Staates aus der Einkommensteuer werden auf Bund, Land und Gemeinde verteilt. Die Gemeinden erhalten 15 Prozent der Einnahmen aus der Einkommensteuer, die verbleibenden 85 Prozent werden zu je zur Hälfte auf Bund und Länder verteilt. Insofern kann festgehalten werden, dass vom höheren oder niedrigen Einkommen der Bevölkerung die gesamte Öffentliche Hand betroffen ist.

Einkunftsarten in der Einkommensteuer

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • Nichtselbstständiger Arbeit
  • Selbstständiger Arbeit
  • Vermietung, Verpachtung
  • Kapitalvermögen
  • Sonstigen Einkünften nach dem Einkommensteuergesetz (bspw. durch die gesetzliche Rentenversicherung und private Veräußerungsgeschäfte)

Die Vermögensvermehrung durch Schenkung, Veräußerung von Alltagsgegenständen oder einen Lottogewinn gehört nicht zur Einkommensteuer. Jedoch ist in diesen Fällen auch keine steuerliche Berücksichtigung der zugehörigen Aufwendungen möglich.

So wird die Einkommensteuer erhoben

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die in Deutschland erhobenen Steuern einzuteilen.

1. Nach der Art der Erhebung

  • direkte Steuern: Der Steuerzahler ist auch zugleich der Steuerträger. Der Betroffene zahlt direkt an das Finanzamt.
  • indirekte Steuern: Hier fallen Steuerzahler und Steuerträger auseinander. Beispiele: die Verkehrund die Verbrauchsteuer. Indirekte Steuern werden von den Unternehmen (Steuerzahler) an die Finanzverwaltung abgeführt. Die Steuerlast trägt jedoch der Endverbraucher.

2. Nach den Anknüpfungspunkten für die Besteuerung

  • Besitzsteuern: Setzen bei Einkommen (Beispiel: Einkommensteuer) oder Vermögen (Beispiel: Grundsteuer) von natürlichen oder juristischen Personen an.
  • Verkehrund Verbrauchsteuer betreffen Geschäftsvorfälle (Beispiel: Umsatzsteuer) oder den Verbrauch von Gütern (Beispiel: Energieund Tabaksteuer).

3. Nach der Ertragskompetenz: Bund, Länder, Gemeinden

Die Ertragskompetenz, das heißt die Verteilung der Steuererträge zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, ist in Artikel 106 des Grundgesetzes geregelt. Es gibt Steuern, die ausschließlich Bund, Ländern oder Gemeinden zustehen, und sogenannte Gemeinschaftssteuern. Sie werden nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt. Bund und Länder haben wenige eigene Steuern. Im Jahr 2016 ergeben sich rund 72 % des Steueraufkommens aus den Gemeinschaftssteuern.

Einkommensteuertabelle und Splittingtabelle

Die Einkommensteuer wird anhand der jährlichen Einkommensteuertabelle  ermittelt. Diese tabellarische Übersicht gliedert sich in die Grundtabelle für einzelne Personen sowie in die Splittingtabelle, die als Grundlage für die gemeinsame Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer dient. Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die Steuererklärung. Sie gilt für alle Arten und Formen von Einkommen und Einkünften.

Unter Berücksichtigung einer Vielzahl von verschiedenen Abzugsmöglichkeiten errechnet sich das zu versteuernde Einkommen, das die eigentliche Basis für die Einkommensteuer ist. Die Einkommensteuer wird per Bescheid erhoben, in dem das Betriebsfinanzamt festsetzt, ob und wenn, in welcher Höhe für welchen Zeitraum Einkommensteuer zu zahlen ist.

Ergänzend zur nachträglich festgesetzten Einkommensteuer werden Vorauszahlungen auf die künftige Einkommensteuer fällig, die vom Betriebsfinanzamt per Vorauszahlungsbescheid festgesetzt werden. Ihre Höhe orientiert sich an der Höhe der letztjährigen Einkommensteuer. Genaues lässt sich mit dem Steuerklassenrechner ermitteln.

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Ein Ehepaar wird im Gegensatz zu einem unverheirateten Paar als Steuereinheit betrachtet, da entsprechend der zivilrechtlichen Vorgaben die Ehe eine auf Dauer angelegte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen ist, bei der Erwerbs- und Familienarbeit gleichwertig sind. Das Splittingverfahren bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten (sogenanntes Ehegattensplitting) zur Einkommensteuer stellt daher sicher, dass die Steuerlast des Paares unabhängig von der Verteilung der Erwerbseinkünfte auf die Ehepartner ermittelt wird.

Die Ehegatten werden steuerlich letztlich so gestellt, als ob jeder Ehegatte die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielte und als Alleinstehender nach dem für jeden Steuerpflichtigen geltenden Steuertarif zu versteuern hätte. In der Regel ist das Ehegattensplitting für Ehegatten günstiger als die optional zulässige Einzelveranlagung jedes Partners. Das Verfahren gilt auch für eingetragene Lebensgemeinschaften von gleichgeschlechtlichen Paaren.

Steuergesetzgebung für die Einkommensteuer

Die Bemessungsgrundlage stellt den Betrag dar, auf den der jeweilige Steuersatz zur Anwendung kommt. Diese gilt sowohl im Einkommensteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht. Der Betrag, den die Bemessungsgrundlage ausmacht, dient demnach zur Berechnung der Steuer. Die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Einkommenssteuern sind bezogen auf die Teilnahme an Rechts- und Wirtschaftsverkehr (Leistungsaustausch auf der Grundlage zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte wie Erwerb von Grundbesitz, Abschluss von Versicherungen), auf Konsum (den Verbrauch von Gütern), Einkommen (Vermögenszuwachs), und auf Vermögen (Kapital). Dementsprechend werden nach dem Brutto Netto Rechner die Steuern unterschieden nach

  • Verkehrssteuern, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben werden (Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Versicherungssteuer)
  • Verbrauchsteuern, die auf den Verbrauch bestimmter Güter erhoben werden (Mineralölsteuer, Stromsteuer, Kaffeesteuer)
  • Besitzsteuern, das sind zum einen Ertragsteuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer), zum anderen Substanzsteuern, die auf den Besitz von Vermögensgegenständen erhoben werden (Grundsteuer, Vermögensteuer)

Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer

Die Summe der positiven Einkünfte jeder Einkunftsart wird um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Freibetrag für Land- und Forstwirte vermindert. Der Hinzurechnungsbetrag nach dem Auslandsinvestitionsgesetz wird dagegen addiert. Somit entsteht der Gesamtbetrag der Einkünfte.

Der errechnete Gesamtbetrag der Einkünfte wird um den Verlustabzug nach dem Einkommensteuergesetz, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen und die Steuerbegünstigungen für Wohnungen, Gebäude, Baudenkmäler und schutzwürdige Kulturgüter, die für Wohnzwecke genutzt werden, vermindert. Das zuzurechnende Einkommen wird addiert. Dadurch entsteht das Einkommen.

Das Einkommen wird um den Freibetrag für Kinder und den Härteausgleich vermindert. Somit entsteht das zu versteuernde Einkommen.

Einkommensteuer in Abgrenzung zur Lohnsteuer

Im Gegensatz zur Lohnsteuer, die monatlich gezahlt wird, ist die Einkommensteuer jährlich im Nachhinein fällig. Die Lohnsteuer für unselbständig Tätige, wie beispielsweise Arbeiter oder Angestellte, wird Monat für Monat berechnet, vom auszuzahlenden Lohn oder Gehalt abgezogen und direkt vom Arbeitgeber an das zuständige Betriebsfinanzamt abgeführt. Der Arbeitgeber ist Schuldner der Lohnsteuer, während die Einkommensteuer direkt vom Steuerpflichtigen an sein Betriebsfinanzamt gezahlt wird.

Für natürliche Personen ist der Veranlagungszeitraum für die Einkommensteuer das Kalenderjahr und wird in einer Einkommensteuererklärung erklärt. Jeweils im Nachhinein wird für das abgelaufene Kalenderjahr die Einkommensteuer fällig. Sie wird mit der formellen Einkommensteuererklärung ‚erklärt‘, sprich beim Betriebsfinanzamt eingereicht.

Die Lohnsteuer ist keine Steuer eigener Art, sondern nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird vom Arbeitgeber bei der Lohnzahlung an die Arbeitnehmer einbehalten und direkt von ihm an das Finanzamt abgeführt. Steuerpflichtiger Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Der Steuertarif ist so angelegt, dass bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 10.347 Euro keine Steuer anfällt. Darüber schließt sich die erste Progressionszone an, die bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 14.533 Euro reicht. Die zweite Progressionszone erstreckt sich bis 57.052 Euro. Darüber folgen die beiden oberen Proportionalzonen. Der Spitzensteuersatz liegt derzeit bei 45 %.

Einkünfteermittlung bzw. Gewinnermittlung für die Einkommensteuer

Der Gewinn stellt in der Land- und Forstwirtschaft, im Gewerbebetrieb und bei selbstständiger Arbeit die Einkünfte dar. Die Gewinnermittlung wird anhand eines Betriebsvermögensvergleiches, einer Einnahmenüberschussrechnung oder anhand von Durchschnittssätzen (bei kleineren Landwirtschaftsunternehmen) durchgeführt. Die in diesem Prozess berücksichtigten Betriebsausgaben sind durch einen Betrieb oder durch selbstständige Arbeit entstandene Aufwendungen.

Bei anderen Einkunftsarten beinhaltet die Einkünfteberechnung den Abzug von Werbungskosten von den Einnahmen. Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung oder zum Erhalt von Einnahmen.

Lebenshaltungskosten wie Ernährung, Kleidung oder eine Wohnung sind nicht als Betriebs- oder Werbungskosten abzugsfähig, anders als Aufwendungen aus der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung von Steuerpflichtigen oder zur Förderung von Beruf und Tätigkeit. Profitiert der Steuerpflichtige auch privat von diesen Aufwendungen, sind sie aufzuteilen.

Verlustausgleich

Die Summe der Einkünfte besteht also schließlich aus dem Differenzbetrag von Gewinnen, Überschüssen und Verlusten. Es gibt die Möglichkeit des Verlustausgleiches innerhalb einer oder zwischen mehreren Einkunftsarten. Hinsichtlich Sonderregelungen zur Beschränkung des Verlustausgleichs oder Verlustabzugs ist jedoch Achtung geboten.

Die sogenannte Rücktragung beziehungsweise Vortragung wird auf solche Verluste angewendet, deren Ausgleich innerhalb eines Veranlagungszeitraumes (Kalenderjahr) nicht möglich war.

Entlastungsbeträge

Der Altersentlastungsbetrag ist ein Abzug von Einkünften für Steuerpflichtige ab 65. Er ist durch einen Höchstbetrag begrenzt. Die Ermittlung setzt sich aus einem Prozentsatz auf den Arbeitslohn und auf die positive Summe der Einkünfte zusammen. Voraussetzung dafür ist, dass die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entstehen. Zusätzlich gibt es keine Berücksichtigung von Alterseinkünften, auf die bereits eine Vergünstigung angewendet wurde. Zu diesen nicht abzugsfähigen Einkünften gehören beispielsweise Versorgungsbezüge, für die ein Versorgungsfreibetrag angewendet werden kann, oder Leibrenten, die teilweise steuerfrei sind.

Die Beendigung des 64. Lebensjahres im Jahre 2016 führte zum Beispiel 2017 dann zu einem Prozentsatz von 20,8 Prozent und einem Höchstbetrag für die Altersentlastung von 988 Euro. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag bleiben anschließend bestehen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern findet eine individuelle Ermittlung des Entlastungsbetrags statt. Im Alterseinkünftegesetz wurde ab dem 1.1.2005 eine Neuausrichtung der Besteuerung von Alterseinkünften beschlossen. Die Neuausrichtung legt eine schrittweise Abschmelzung des Altersentlastungsbetrages bis 2040 fest. Steuerpflichtige, die also im Jahr 2038 das 64. Lebensjahr beenden, bekommen als Letzte einen Prozentsatz von 0,8 % und einen Höchstbetrag von 38 Euro.

Außerdem gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, auf den alleinstehende Steuerpflichtige mit Kind seit der Einführung im Jahr 2004 einen Anspruch haben. Seit 2015 kann ein alleinstehender Steuerpflichtiger also ein Entlastungsbetrag in Höhe von jährlich 1908 Euro für das erste Kind beanspruchen. 240 Euro stehen dem Steuerpflichtigen zusätzlich im Jahr für jedes weitere Kind zu. Bestimmte Voraussetzungen müssen hierfür jedoch erfüllt sein: Es muss sich um einen Haushalt mit mindestens einem Kind handeln, welches dort auch gemeldet ist und der Steuerpflichtige muss ein Anrecht auf den Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld haben. Der Entlastungsbetrag wird in jedem Monat um ein Zwölftel gemindert, solange die Bedingungen nicht erfüllt werden. Durch die Corona Pandemie 2020 erhöht sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 2100 Euro jährlich für die Jahre 2020 und 2021. Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind bleibt unverändert.

Sonderausgaben in der Einkommensteuer

Gewisse Kosten, die durch die tägliche Lebensführung entstehen, können aus besonderen Gründen in Form von Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzungen dafür stellen unter anderem dar, dass der Steuerpflichtige selbst für die Kosten aufgekommen ist und dass diese Kosten aufgrund seiner eigenen Verpflichtung entstanden sind.  Sonderausgaben sind Aufwendungen, die unabhängig von Betriebsausgaben oder Werbungskosten von den Einkünften abgezogen werden können. Es besteht eine Unterscheidung von unbeschränkt abziehbaren oder mit einer Höchstgrenze abziehbaren Ausgaben.

Beispiele sind:

  • Vorsorgeaufwendungen, also Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter
  • Auswendungen für die zusätzliche Altersvorsorge
  • Schulgeld
  • Aufwendungen für Berufsausbildung

Haben sich Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner bei der Steuererklärung für eine Zusammenveranlagung entschieden, können sie die Sonderausgaben geltend machen, egal welcher der beiden Partner für die Kosten verantwortlich ist und welcher die Aufwendungen beglichen hat. Kommen Sonderausgaben bei Kindern von Steuerpflichtigen durch deren eigene Verpflichtung  zustande, können die Eltern die Kosten nicht absetzen, auch wenn sie für den Ausgleich aufkommen.

Elternteile, die für den Unterhalt ihrer Kinder zahlen müssen, können Sonderausgaben geltend machen, wenn die Kosten für die Basisabsicherung wie Kranken- und Pflegeversicherung entstehen und der Unterhalt leistende Elternteil dafür aufkommt. Für das Kind muss allerdings ein Kindergeldanspruch bestehen. Hinsichtlich der steuerlich absetzbaren Sonderausgaben kommt es zu einer Unterteilung in Vorsorgeaufwendungen und weitere Sonderausgaben.

Jahr

Kinder­frei­betrag

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

Betreuungs­frei­betrag

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

Gesamt

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

2019

2.490 Euro / 4.980 Euro

1.320 Euro/ 2.640 Euro

 3.810 Euro / 7.620 Euro

2020

2.586 Euro / 5.172 Euro

1.320 Euro/ 2.640 Euro

3.906 Euro / 7.812 Euro

2021

2.730 Euro / 5.460 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.194 Euro / 8.388 Euro

2022

2.810 Euro / 5.620 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.274 Euro / 8.548 Euro

2023

3.012 Euro / 6.024 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.476 Euro / 8.952 Euro

2024

3.192 Euro / 6.384 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.656 Euro / 9.312 Euro

Zu weiteren Sonderausgaben zählen unter anderem gezahlte Kirchensteuern sowie Kosten, die durch die eigene Berufsausbildung entstanden sind. Die Grenze liegt dabei bei 6.000 Euro pro Kalenderjahr. Darüber hinaus werden auch Schulgelder zu einem gewissen Maß als Sonderausgaben gewertet. Demnach können Eltern mit Kindergeldanspruch oder Anspruch auf einen Kinderfreibetrag 30 Prozent des Entgelts (maximal 5.000 Euro im Jahr) an Schulgeld absetzen. Dabei kommen Privatschulen im Inland sowie im europäischen Ausland oder deutsche Schulen im Ausland in Frage. Jedoch bezieht sich der abziehbare Betrag lediglich auf das Schulgeld, während Betreuungs-, Beherbergungs- und Verpflegungskosten nicht als Sonderausgaben gelten. Letztendlich muss auch die Schule gewisse Voraussetzungen erfüllen, wie beispielsweise einen anerkannten Schulabschluss oder einen Jahrgangs- oder Berufsabschluss zum Ziel zu haben.

Auch Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehepartner oder an ehemalige Lebenspartner mit aufgehobener Lebenspartnerschaft können Steuerpflichtige als Sonderausgaben absetzen. Die Grenze liegt bei 13.805 Euro im Jahr, denen die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung des anderen Partners noch zugerechnet werden. Für den Steuerabzug muss jedoch der Empfänger der Leistung dem zustimmen. Erst dann kann der Leistungsgeber beim Finanzamt einen Antrag stellen, indem er die Anlage U ausfüllt.

Der sogenannte Sonderausgaben-Pauschbetrag liegt bei 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für Verheiratete, wenn keine höheren unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben bekannt sind. Er dient zur steuerlichen Absetzung der Sonderausgaben, die nicht zu den Vorsorgeaufwendungen gezählt werden.

Um Vorsorgeaufwendungen handelt es sich bei den Kosten, die durch Beiträge zur Altersvorsorge entstehen und für übrige Vorsorge. Der Steuerabzug ist hier auf bestimmte Höchstbeträge begrenzt. Dagegen können Steuerpflichtige die gesamten Kosten absetzen, wenn es sich um Beiträge zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung oder zur gesetzlichen Pflegeversicherung für eine Absicherung auf dem gleichen Versorgungsniveau wie bei der Sozialhilfe handelt. Beitragsvergütungen verringern die gezahlten Beiträge und somit die absetzbaren Kosten. Die genannten Vorsorgeaufwendungen werden wiederum in drei verschiedene Beiträge unterteilt: Beiträge für die Basisversorgung im Alter, für die Basiskranken- und Pflegeversicherung und für sonstige Vorsorgeaufwendungen.

Zu den Beiträgen für die Basisversorgung im Alter zählen:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Berufsständische Versorgungswerke (vergleichbare Leistungen wie gesetzliche Rentenversicherung)
  • Zertifizierte Basisrente-Verträge („Rürüp“-Rente)
  • Landwirtschaftliche Alterskassen

Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer muss gemäß dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung angehoben werden. Im Existenzminimumbericht wird untersucht, wie sich die Kosten für Ernährung, Kleidung, Hausrat, Miete und Heizung entwickelt haben. Die Ausgaben für diesen Mindestbedarf sind nach dem Grundgesetz vor dem Zugriff des Fiskus geschützt und unterliegen somit nicht der Einkommensteuer. Als Folge ist der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer entsprechend anzupassen.

Grundfreibetrag

Ledige

Verheiratete

2019

 9.168 Euro

18.336 Euro

2020

 9.408 Euro

18.816 Euro

2021

 9.744 Euro

19.488 Euro

2022

9.984 Euro

Erhöhung auf 10.347 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)

19.968 Euro

Erhöhung auf 20.694 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)

2023

 10.908 Euro

21.816 Euro

2024

11.604 Euro

23.208 Euro

Ist die Einkommensteuer gerecht?

Die Steuergerechtigkeit ist ein fundamentaler Besteuerungsgrundsatz und unverzichtbarer Bestandteil des Steuersystems. Sie fordert, dass sich die Steuer an der Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers – zum Beispiel gemessen an der Höhe seines Einkommens – orientiert (Leistungsfähigkeitsprinzip). Zugleich muss die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewahrt sein. Dies bedeutet: gleiche Steuerlast bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Privilegien oder willkürliche Besteuerung sind mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit nicht zu vereinbaren. Es ist erforderlich, dass die Steuerlast bei unterschiedlichen Verhältnissen entsprechend differenziert wird.

Kalte Progression

Kommt es in der ersten Progressionszone zu Einkommensverlusten trotz Gehaltserhöhung, dann liegt die Kalte Progression vor. Dabei kommt es zu höheren Einkommensteuern durch steigende Steuersätze bei steigenden Löhnen.

Dies findet überproportional statt, sodass es bei einer Gehaltserhöhung um 3% zu einem Anstieg der steuerlichen Belastung um 4% kommen kann. In Progressionszone I und II kann es zu diesem Vorfall kommen. Zusammenfassend bedeutet das, dass Erhöhungen des Bruttogehalts in der Höhe der Preissteigerung im Endeffekt die Kaufkraft verringern, während der Fiskus mehr an Steuern einnimmt, wenn nach dem Steuerabzug der Nettolohn unterhalb der Inflationsrate liegt. In diesem Fall hat sich dann der Reallohn verringert.


Steuererstattung-Rechner

Aktualisiert am 30. Januar 2024