Ratgeber Sozialversicherung

Verdienstgrenzen Familienversicherung 2024

Kostenlose Mitversicherung für Familienmitglieder, die geltende Verdienstgrenze und wichtige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Die Familienversicherung ist eine wichtige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Sie ermöglicht es Familienmitgliedern, unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos mitversichert zu werden. Eine der Voraussetzungen ist die sogenannte Verdienstgrenze. Sie wird von der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt und orientiert sich an der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des mitversicherten Familienmitglieds..
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Zur Zeit beträgt die Verdienstgrenze:

Jahr

Höhe

2020

455 EUR/ Monat

2021

470 EUR/ Monat

2022

470 EUR/ Monat

2023

485 EUR/ Monat

2024

505 EUR/ Monat

Die zweite Einkommensgrenze gilt für Personen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) ausüben und beträgt 538,00 Euro.

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Wer ist in der Familienversicherung mitversichert?

In der Familienversicherung können folgende Familienmitglieder eines gesetzlich krankenversicherten Mitglieds kostenfrei mitversichert sein:
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  • Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner
  • Kinder:
    • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    • bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind
    • ohne Altersgrenze, wenn sie auf Grund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen außerstande sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen
    • bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten
      wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus
  • Unter bestimmten Bedingungen können auch Enkelkinder, Nichten oder Neffen, sowie Pflegekinder mitversichert werden.
    • Enkelkinder, Nichten oder Neffen müssen mit Ihnen im Haushalt leben und von Ihnen überwiegend unterhalten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um leibliche, adoptierte oder Stief-Enkelkinder oder Nichten und Neffen handelt.
  • Pflegekinder können mitversichert werden, wenn sie bei Ihnen als Pflegeeltern leben und in den Haushalt integriert sind. Dabei müssen Sie die Pflegekinder überwiegend selbst unterhalten und ihnen Unterhalt gewähren. Zudem dürfen die Pflegekinder keine eigene Krankenversicherung haben.

Bei allen Familienmitgliedern darf kein eigenes Einkommen über der Verdienstgrenze vorhanden sein und sie dürfen nicht anderweitig versichert sein.

Kann man als Student über die Familienversicherung versichert sein, auch wenn man ein Einkommen hat?

Ja, grundsätzlich ist es möglich, als Student über die Familienversicherung versichert zu sein, auch wenn man ein Einkommen hat. Allerdings gibt es hierfür einige Bedingungen zu beachten.

Für die Familienversicherung müssen Studenten unter 25 Jahren sein und dürfen in der Regel kein eigenes monatliches Bruttoeinkommen über der Verdienstgrenze haben. Es gibt allerdings Ausnahmen, beispielsweise wenn das Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung stammt oder wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, die nicht länger als drei Monate dauert.

Wenn das Einkommen über der Verdienstgrenze liegt oder die sonstigen Bedingungen für die Familienversicherung nicht erfüllt sind, muss sich der Student selbst krankenversichern, entweder über die gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung (Studentische Krankenversicherung).

Es ist jedoch zu beachten, dass das Einkommen auch Auswirkungen auf andere Sozialversicherungsleistungen haben kann, wie beispielsweise die Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung.

Was passiert, wenn ein Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres arbeitslos wird und kein eigenes Einkommen hat? Kann es weiterhin in der Familienversicherung bleiben?

Nein, wenn ein Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres arbeitslos wird und kein eigenes Einkommen hat, kann es in der Regel nicht weiterhin in der Familienversicherung bleiben. Das liegt daran, dass die Altersgrenze für die Familienversicherung in der Regel bei 25 Jahren liegt und Arbeitslosigkeit allein kein Grund für eine Verlängerung darstellt.

In diesem Fall muss das betroffene Kind sich selbst krankenversichern, entweder über die gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine befristete Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu beantragen, beispielsweise wenn das Kind zuvor eine versicherungspflichtige Beschäftigung hatte und Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat. Es ist daher ratsam gegebenenfalls einen Antrag auf Weiterversicherung zu stellen, um eine nahtlose Krankenversicherung sicherzustellen.

Gibt es noch weitere Ausnahmen von der Verdienstgrenze in der Familienversicherung?

Ja, es gibt einige Ausnahmen von der Verdienstgrenze in der Familienversicherung, die es ermöglichen, auch bei einem höheren Einkommen weiterhin über die Familienversicherung versichert zu bleiben. Hier sind einige Beispiele:

  • Ausbildung: Wenn das Kind sich in einer Ausbildung oder einem Studium befindet, besteht grundsätzlich auch bei einem höheren Einkommen Versicherungsschutz in der Familienversicherung. Allerdings gibt es hierbei spezielle Regelungen zu beachten.
  • Arbeitslosigkeit: Wenn das Kind arbeitslos wird und Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, kann es unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 25. Lebensjahr hinaus in der Familienversicherung bleiben, sofern es kein eigenes Einkommen hat.
  • Krankheit: Wenn das Kind aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kann es auch über das 25. Lebensjahr hinaus in der Familienversicherung bleiben.
  • Wehr- oder Zivildienst: Wenn das Kind Wehr- oder Zivildienst leistet, kann es in dieser Zeit weiterhin über die Familienversicherung versichert bleiben, auch wenn es ein eigenes Einkommen hat.

Gilt die Verdienstgrenze nur für die Krankenversicherung oder auch für andere Versicherungen?

Verdienstgrenze in der Familienversicherung bezieht sich primär auf die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). In der GKV können Familienmitglieder, die die genannten Verdienstgrenzen einhalten, kostenfrei mitversichert werden. Es handelt sich hierbei um eine soziale Absicherung, um sicherzustellen, dass alle Familienmitglieder einen Krankenversicherungsschutz erhalten.

Andere Versicherungen, wie zum Beispiel private Krankenversicherungen, Lebensversicherungen, Haftpflichtversicherungen oder Kfz-Versicherungen, haben eigene Regelungen und Tarifstrukturen, die unabhängig von den Verdienstgrenzen der Familienversicherung in der GKV sind.

Wie wird das Einkommen des mitversicherten Familienmitglieds berechnet?

Das Einkommen des mitversicherten Familienmitglieds wird in der Regel auf Basis des steuerpflichtigen Bruttoeinkommens berechnet. Hierbei werden alle Einkünfte berücksichtigt, die das Familienmitglied im Laufe eines Jahres erzielt hat, wie beispielsweise Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten oder Pensionen, Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In der Regel wird das Einkommen des Familienmitglieds aus dem vorletzten Kalenderjahr herangezogen.

Wichtig ist, dass das Familienmitglied der Krankenkasse alle Einkommensnachweise, wie beispielsweise Lohnabrechnungen, Steuerbescheide oder Rentenbescheide, rechtzeitig vorlegt, damit das Einkommen korrekt berechnet werden kann.

Kann man die Familienversicherung nutzen, wenn man selbstständig ist?

In der Regel können selbstständig tätige Personen nicht über die Familienversicherung versichert sein. Die Familienversicherung ist in erster Linie für Personen gedacht, die über ein gesetzlich krankenversichertes Familienmitglied kostenfrei mitversichert werden können.

Wenn man selbstständig tätig ist, muss man sich in der Regel selbst krankenversichern. Hierfür gibt es verschiedene Optionen, wie beispielsweise die gesetzliche Krankenversicherung für Selbstständige oder eine private Krankenversicherung.

Allerdings gibt es in Ausnahmefällen die Möglichkeit, dass auch selbstständig tätige Personen über die Familienversicherung versichert werden können. Beispielsweise können Selbstständige, die eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben und dadurch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden, unter bestimmten Voraussetzungen über die Familienversicherung versichert sein.

Was passiert, wenn das Einkommen des mitversicherten Familienmitglieds die Verdienstgrenze überschreitet?

Wenn das Einkommen des mitversicherten Familienmitglieds die Verdienstgrenze überschreitet, ist es nicht mehr möglich, über die Familienversicherung versichert zu bleiben. In diesem Fall muss sich das betroffene Familienmitglied selbst krankenversichern, entweder über die gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung.

Das heißt, das betroffene Familienmitglied muss sich eigenständig bei einer Krankenkasse anmelden und eigene Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Die Beiträge richten sich nach dem Einkommen und können je nach Krankenkasse und Tarif unterschiedlich hoch ausfallen.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Ende der Familienversicherung in der Regel nicht rückwirkend wirkt. Das heißt, dass das betroffene Familienmitglied ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einkommensgrenze überschritten wurde, selbst für die Kosten seiner Krankenversicherung aufkommen muss.

Was passiert, wenn ein Familienmitglied das Einkommen erst während des Jahres überschreitet? Muss es dann die Versicherung wechseln oder gibt es eine Frist zur Nachzahlung?

Wenn ein Familienmitglied im Laufe des Jahres die Einkommensgrenze überschreitet, muss es dies umgehend seiner Krankenkasse mitteilen. Das Familienmitglied muss dann in der Regel innerhalb von zwei Monaten eine eigene Krankenversicherung abschließen und Beiträge an die Krankenkasse zahlen.

Allerdings kann es in einigen Fällen eine Frist zur Nachzahlung geben. Wenn das Familienmitglied erst im Laufe des Jahres die Verdienstgrenze überschritten hat und dies unverschuldet passiert ist, kann es eine Frist zur Nachzahlung beantragen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Familienmitglied erst im Laufe des Jahres eine Gehaltserhöhung erhalten hat oder wenn es kurzzeitig mehr gearbeitet hat als üblich.

Die Nachzahlungsfrist beträgt in der Regel drei Monate ab Kenntnisnahme des Überschreitens der Verdienstgrenze. Innerhalb dieser Frist muss das Familienmitglied die Nachzahlung leisten, um weiterhin in der Familienversicherung bleiben zu können. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Krankenkasse nicht verpflichtet ist, eine Frist zur Nachzahlung zu gewähren.

Gibt es spezielle Regelungen für Studenten, die über die Familienversicherung versichert sind und ein Pflichtpraktikum absolvieren?

Grundsätzlich sind Pflichtpraktika, die im Rahmen des Studiums absolviert werden, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Das bedeutet, dass Studenten, die über die Familienversicherung versichert sind, während des Pflichtpraktikums weiterhin über ihre Eltern versichert bleiben können, auch wenn sie dadurch die Einkommensgrenze überschreiten würden.

Allerdings muss das Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums liegen und in der Studienordnung vorgeschrieben sein. Zudem darf das Praktikum nicht länger als sechs Monate dauern. Wenn das Praktikum länger als sechs Monate dauert oder freiwillig absolviert wird, müssen Studenten sich selbst versichern und Beiträge an die Krankenkasse zahlen.

Es ist wichtig, dass Studenten ihre Krankenkasse über das Pflichtpraktikum informieren und gegebenenfalls Nachweise über die Versicherungsfreiheit erbringen. So können sie sicherstellen, dass sie während des Praktikums korrekt versichert sind.

Wie wirken sich Schwangerschaft oder Elternzeit auf die Verdienstgrenze in der Familienversicherung aus?

Während einer Schwangerschaft und in der Elternzeit besteht in der Regel ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. Elterngeld. Diese Leistungen werden in der Regel nicht auf das Einkommen angerechnet und haben somit keinen Einfluss auf die Verdienstgrenze.

Wenn die Schwangere oder der Elternteil in Elternzeit jedoch während dieser Zeit einer Arbeit nachgeht und dadurch ein Einkommen erzielt, kann dies die Verdienstgrenze beeinflussen. Es gibt jedoch einige Ausnahmen:

  • Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung (insgesamt 14 Wochen) gibt es keine Einkommensgrenze. Das bedeutet, dass während dieser Zeit ein höheres Einkommen erzielt werden kann, ohne dass das Familienmitglied aus der Familienversicherung ausscheidet.
  • Während der Elternzeit ist ein Einkommen von bis zu 30 Stunden pro Woche oder bis zu 450 Euro im Monat erlaubt. Wenn das Einkommen des Familienmitglieds diesen Betrag nicht übersteigt, bleibt es weiterhin über die Familienversicherung versichert.

Gibt es weitere Einschränkungen bei der Familienversicherung, z.B. bezüglich des Aufenthaltsstatus oder des Wohnsitzes?

Ja, es gibt weitere Einschränkungen, die beachtet werden müssen:

  • Aufenthaltsstatus: Familienmitglieder, die keine EU-Staatsbürger oder Staatsbürger aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, müssen grundsätzlich über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, um in Deutschland in der Familienversicherung versichert zu sein. Ausnahmen gelten jedoch für bestimmte Personengruppen wie beispielsweise Asylbewerber, Geduldete oder bestimmte Gruppen von Ausländern mit einer Duldung.
  • Wohnsitz: Die Familienversicherung setzt voraus, dass die Familienmitglieder im gleichen Haushalt leben. Das bedeutet, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben müssen. Wenn sich Familienmitglieder im Ausland aufhalten, müssen sie eine eigene Krankenversicherung abschließen.

Vergleich Gesetzliche Krankenkasse


Aktualisiert am 30. Januar 2024