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Steuertabelle 2024

Steuertabelle – Übersicht der Einkommensteuertabelle und Splittingtabelle

Steuertabelle

Die klassische Steuertabelle war ein gedrucktes Hilfsmittel zur Berechnung der jährlichen oder monatlichen Steuersätze für Arbeitnehmer und Selbstständige. Die Steuertabelle wurde in der Lohn- und Gehaltsabrechnung, von Steuerberatern und von Privatpersonen genutzt. In diesen Steuertabellen wurde die einzuhaltende Steuer jeweils in Bereichen von zuletzt 36 Euro dargestellt. Später wurde die gedruckte Steuertabelle durch den Formeltarif abgelöst. Diese Form ermöglicht eine stufenlose, auf ein Euro genaue, Darstellung des zu zahlenden Steuerbetrages. Die elektronische Version der Tabelle wird heute auch als Steuerrechner bezeichnet.

Die Tabelle stellt den monatlichen oder jährlichen Steuerbetrag, Solidaritätsbeitrag und den entsprechenden Kirchensteuersatz dar. Auf den Monat bezogene Steuertabellen sind in der Lohn- und Gehaltsabrechnung sinnvoll. Abschließend bildet die Steuertabelle die Grundlage für die Steuererklärung.

Steuertabelle und der Grundfreibetrag

Aufgrund der Steuergesetzgebung gibt es in der Steuertabelle einen unteren Bereich, in dem keine Steuer bezahlt wird. Dieser Bereich wird als Grundfreibetrag bezeichnet.  Hinter diesem Steuerfreibetrag steht die Idee der Grundsicherung für kleine Einkommen. Sie gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von weniger als 17.500 Euro, die nach der gleichen Tabelle besteuert werden.

Grundfreibetrag

Ledige

Verheiratete

2019

 9.168 Euro

18.336 Euro

2020

 9.408 Euro

18.816 Euro

2021

 9.744 Euro

19.488 Euro

2022

9.984 Euro

Erhöhung auf 10.347 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)

19.968 Euro

Erhöhung auf 20.694 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)

2023

 10.908 Euro

21.816 Euro

2024

11.604 Euro

23.208 Euro

Nach dem Grundfreibetrag steigt der Steuersatz in der Steuertabelle zunächst linear an. Die Steuer erhöht sich dann mit steigendem Lohn bzw. Einkommen progressiv. Das heißt, mit zusätzlichen Einnahmen wächst der prozentuale Anteil der Steuer am letzten verdienten Euro. Dies ist der Fall, bis der Spitzensteuersatz von 42 Prozent erreicht wird. Ab diesem Einkommen wird konstant auf jeden zusätzlichen Euro ein gleicher Prozentsatz von 42 Prozent gezahlt. Eine nochmalige Erhöhung des Steuersatzes bringt die „Reichensteuer“, die für Einkommen oberhalb von 250.000 Euro erhoben wird. Die steuerliche Problematik wird als „Steuerprogression“ bezeichnet.

Steuerrechner mit der Steuertabelle

Gedruckte Steuertabellen wurden bis 2003 wegen ihres Umfangs in Form kleiner Tabellenwerke herausgegeben. Die modernen, computerunterstützten Steuerrechner ermöglichen es, für beliebige Fragenstellungen Steuertabellen passgenau zusammenzustellen und als Excel Tabelle oder als PDF-Datei auszugeben. Diese Tabellen werden nur bei Bedarf gedruckt. Da es sich um ein amtliches Verfahren handelt, müssen Steuerrechner, die gezielte Steuertabellen  erstellen, sich an einen vom Bundesministerium der Finanzen vorgegebenen Programmablaufplan halten.

Interaktive Steuerrechner sind ein gutes Hilfsmittel, wenn ermittelt werden soll, welches Nettoentgelt vom Bruttoentgelt am Ende noch übrig bleibt. Allerdings berücksichtigt der EinkommenSteuerrechner immer nur die Steuer. Die zusätzlich vom Bruttoentgelt noch abgezogenen Beiträge zur Sozialversicherung fließen in die Berechnung nicht mit ein. Außerdem kann mit einem Steuerrechner ermittelt werden, welche Nachzahlung oder Erstattung bei der Abgabe der jährlich fälligen Einkommenssteuererklärung fällig wird. Die Steuerberechnung bietet außerdem die Möglichkeit, zu ermitteln, welche Kombination der Steuerklassen bei Ehegatten die meisten Vorteile bringt.


Im deutschen Steuerrecht werden verschiedene Grundfreibeträge berücksichtigt. Sie ergeben sich aus den unterschiedlichen Steuerklassen. In den Lohnsteuerklassen V und VI werden beispielsweise keine Grundfreibeträge berücksichtigt. In den Steuerklassen I, II und IV wird jeweils ein Grundfreibetrag bei der Steuerermittlung abgesetzt. In der Lohnsteuerklasse III zieht der Einkommensteuerrechner die Grundfreibeträge beider Ehegatten ab. Bei der Steuerberechnung in der Lohnsteuerklasse II zieht der Steuerrechner noch dazu den Alleinerziehendenentlastungsbetrag ab. Deshalb benötigt ein interaktiver Rechner immer die Angabe der persönlichen Steuerklasse.

Bei der Steuerberechnung werden Kinderfreibeträge angesetzt, die der Rechner nur dann korrekt berücksichtigen kann, wenn bekannt ist, wie viele Kinder ein Steuerpflichtiger hat. In den Lohnsteuerklassen I, II und III setzt der Steuerrechner jeweils die vollen Kinderfreibeträge an. In der Steuerklasse IV berücksichtigt der Einkommensteuerrechner jeweils den hälftigen Freibetrag pro Kind. In die Steuerlastermittlung in den Steuerklassen V und VI fließen keine Kinderfreibeträge mit ein. Auch den Arbeitnehmerpauschbetrag sowie den Sonderausgabenpauschbetrag berücksichtigt der Rechner in der Lohnsteuerklasse VI nicht. Der Einkommensteuerrechner führt dabei einen Vergleich durch, ob die Nutzung der Kinderfreibeträge oder die Auszahlung von Kindergeld für die Steuerpflichtigen lohnenswerter ist.

Besondere Ausprägungen der Tabelle sind die Lohnsteuertabelle, die Einkommensteuertabelle, die Splittingtabelle und die besondere Steuertabelle für für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind. Die Splittingtabelle ist die Tabelle der Wahl für Verheiratete. In all diesen Steuertabellen werden jeweils besondere Ausprägungen des Steuerrechtes dargestellt.

Einkommensteuertabelle und Splittingtabelle

Die Einkommensteuer wird anhand der jährlichen Einkommensteuertabelle  ermittelt. Diese tabellarische Übersicht gliedert sich in die Grundtabelle für einzelne Personen sowie in die Splittingtabelle, die als Grundlage für die gemeinsame Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer dient. Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die Steuererklärung. Sie gilt für alle Arten und Formen von Einkommen und Einkünften.

Unter Berücksichtigung einer Vielzahl von verschiedenen Abzugsmöglichkeiten errechnet sich das zu versteuernde Einkommen, das die eigentliche Basis für die Einkommensteuer ist. Die Einkommensteuer wird per Bescheid erhoben, in dem das Betriebsfinanzamt festsetzt, ob und wenn, in welcher Höhe für welchen Zeitraum Einkommensteuer zu zahlen ist.

Ergänzend zur nachträglich festgesetzten Einkommensteuer werden Vorauszahlungen auf die künftige Einkommensteuer fällig, die vom Betriebsfinanzamt per Vorauszahlungsbescheid festgesetzt werden. Ihre Höhe orientiert sich an der Höhe der letztjährigen Einkommensteuer. Genaues lässt sich mit dem Steuerklassenrechner ermitteln.

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Ein Ehepaar wird im Gegensatz zu einem unverheirateten Paar als Steuereinheit betrachtet, da entsprechend der zivilrechtlichen Vorgaben die Ehe eine auf Dauer angelegte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen ist, bei der Erwerbs- und Familienarbeit gleichwertig sind. Das Splittingverfahren bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten (sogenanntes Ehegattensplitting) zur Einkommensteuer stellt daher sicher, dass die Steuerlast des Paares unabhängig von der Verteilung der Erwerbseinkünfte auf die Ehepartner ermittelt wird.

Die Splittingtabelle ist im Hinblick auf die Versteuerung des Einkommens von zusammen veranlagten Ehepartnern oder Partnern in eingetragenen Lebensgemeinschaften maßgeblich. Es handelt sich bei der Splittingtabelle um eine Einkommensteuertabelle für Ehe- und Lebenspartner, deren gesetzliche Grundlage in §32 a Abs.5 EStG geregelt ist. Die Splittingtabelle für Ehepartner wurde in Deutschland erstmals 1958 unter Adenauer angewendet. Die Anwendbarkeit dieser Einkommensteuertabelle für eingetragene Lebensgemeinschaften ist jedoch noch verhältnismäßig jung: eine entsprechende Gesetzesgrundlage wurde erst im Jahr 2013 rückwirkend ab 2001 geschaffen, nachdem ein spektakuläres Urteil vom Bundesverfassungsgericht zu diesem Thema gesprochen wurde.

Die Ehegatten werden steuerlich letztlich so gestellt, als ob jeder Ehegatte die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielte und als Alleinstehender nach dem für jeden Steuerpflichtigen geltenden Steuertarif zu versteuern hätte. In der Regel ist das Ehegattensplitting für Ehegatten günstiger als die optional zulässige Einzelveranlagung jedes Partners. Das Verfahren gilt auch für eingetragene Lebensgemeinschaften von gleichgeschlechtlichen Paaren.

Für ständig zusammenlebende Partner kann diese besondere Einkommensteuertabelle auf Antrag ebenfalls Anwendung finden, ohne dass es einer rechtlich gültigen Eintragung der Lebensgemeinschaft bedarf. Es muss jedoch eine wirtschaftliche Gemeinschaft gegründet werden (z.B. die Einkünfte in Wohngemeinschaften können nicht nach der Splittingtabelle besteuert werden).

Im Rahmen der Zusammenveranlagung werden alle Einkünfte der (Ehe-)Partner addiert, um eine Besteuerung gemäß Splittingtabelle vornehmen zu können. Das zugrunde liegende Splitting-Verfahren (auch als Ehegattensplitting bekannt) für diese Einkommensteuertabelle sieht vor, dass die Hälfte (Splitting) des gemeinsam erzielten Einkommens entsprechend des Steuersatzes der jeweils gültigen Splittingtabelle besteuert wird; die daraus errechnete Besteuerung wird anschließend verdoppelt. Dieses Vorgehen bedeutet, dass bei gleich hohen Einkünften beider Partner kein Splittingeffekt entsteht.

In der Regel ist die gemeinsame Veranlagung für die in einer wirtschaftlichen Gemeinschaft lebenden Steuerzahler günstiger als die getrennte Veranlagung der Einkünfte beider Partner. Grund dafür ist die Tatsache, dass meist keine identisch hohen Einkünfte von beiden Partnern erzielt werden.

Aus der Splittingtabelle wird die monatliche Einkommensteuertabelle abgeleitet, sodass die monatlich zu leistende Einkommenssteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag daraus abgelesen werden können. In Fällen, in welchen die Splittingtabelle  keine Anwendung findet, wird die sogenannte Grundtabelle (Einkommensteuertabelle  für z.B. für Einzelpersonen) angewendet.

Lohnsteuertabelle

Auch wenn es die amtliche Lohnsteuertabelle nicht mehr gibt, ist ihre Bedeutung für die tägliche Arbeit im Lohnbüro ungebrochen. Anhand des steuerpflichtigen Entgeltes lassen sich aus der Lohnsteuertabelle die Höhe der darauf entfallenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer entnehmen. Dabei muss zwischen der Allgemeinen Lohnsteuertabelle und der Besonderen Lohnsteuertabelle unterschieden werden. Während die Allgemeine Lohnsteuertabelle für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwenden ist, kommt die Besondere Lohnsteuertabelle bei dem Personenkreis zur Geltung, der nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist wie zum Beispiel Beamte, Richter und Berufssoldaten. Aus der Lohnsteuertabelle lässt sich, je nach Art, sowohl der Jahres- als auch der Monatswert ablesen.

Um die Tabelle nutzen zu können, muss das steuerpflichtige Entgelt der oder des Beschäftigten bekannt sein. Die maschinelle Lohnsteuerberechnung wird auf einen vollen Eurobetrag durchgeführt. Die Lohnsteuertabelle dagegen fasst in der Jahres-Lohnsteuertabelle Entgeltschritte mit 36 Euro und in der Monats-Lohnsteuertabelle entsprechend mit drei Euro zusammen. Da maschinell Lohnsteuer auf jeden vollen Euro berechnet wird, können sich geringfügige Abweichungen zu den Ergebnissen aus der Tabelle ergeben.

Ist die richtige Entgeltzeile gefunden, eröffnen sich dem Anwender der Lohnsteuertabelle nun insgesamt sechs Möglichkeiten, um die auf den Entgeltbetrag zu entrichtende Lohnsteuer zu ermitteln. Diese sechs Möglichkeiten sind die Lohnsteuerklassen, in die die oder der Beschäftigte fällt. Aus der entsprechenden Zeile mit der richtigen Lohnsteuerklasse lässt sich nun aus der Lohnsteuertabelle der Betrag entnehmen, der als Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Es kann auch vorkommen, dass für bestimmte Entgelte in der Lohnsteuertabelle kein Abzugsbetrag festgeschrieben ist.

Steuersätze in der Steuertabelle

Die genauen Steuersätze einer Steuertabelle hängen von weiteren Berechnungsgrößen ab, die für den einzelnen Steuerfall ermittelt werden. Es sind diese: die Steuerklasse, der Kirchensteuersatz des jeweiligen Bundeslandes und die Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder.

Auch die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, sowie der Solidaritätsbeitrag, kurz Soli genannt, hängen ab von der Höhe des Einkommens. Daher werden auch diese Sozialversicherungsbeiträge in Steuertabellen, neben der Höhe der Steuer, dargestellt. Da sich die Beitragsbemessungsgrenze in Ost- und Westdeutschland aus historischen Gründen noch unterscheidet, ist vor der Aufbereitung der Steuertabelle  festzulegen, ob eine Ost- oder Westtabelle ermittelt werden soll.

Beitragssätze in der Sozialversicherung 2024

Beitragssätze Krankenversicherung

  • Allgemeiner Beitragssatz: 14,60 % (Arbeitnehmer: 7,30 %; Arbeitgeber: 7,30 %)

  • Ermäßigter Beitragssatz: 14,00 % (Arbeitnehmer: 7,00 %; Arbeitgeber: 7,00 %)

Beitragssätze Pflegeversicherung

  • Allgemeiner Beitragssatz: 3,4 % (Arbeitnehmer: 1,7 %; Arbeitgeber: 1,7 %)

  • Beitragszuschlag für Kinderlose: 0,6 %

  • Besonderheit in Sachsen: Arbeitnehmer: 2,2 %; Arbeitgeber: 1,2 %

Beitragssätze Rentenversicherung

  •  Allgemeiner Beitragssatz: 18,60 % (Arbeitnehmer: 9,30 %; Arbeitgeber: 9,30 %)

Beitragssätze Arbeitslosenversicherung

  • Allgemeiner Beitragssatz: 2,60 % (Arbeitnehmer: 1,30 %; Arbeitgeber: 1,30 %)

Knappschaftliche Rentenversicherung

  • Allgemeiner Beitragssatz: 24,70 % (Arbeitnehmer: 9,30 %; Arbeitgeber: 15,40 %)

Steuerklassen für die Steuertabelle

Die Wahl der richtigen Steuerklassen ist vor allem für Verheiratete von entscheidender Bedeutung, denn durch Eintreten in die optimalen Steuerklassen kann man viel Geld sparen.

In der Regel werden Ehepartner gemeinsam besteuert. Man hat grundsätzlich die freie Wahl, für welche Steuerklassen man sich entscheidet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der getrennten Veranlagung. Dies sollte man in Betracht ziehen, wenn einer der Ehepartner nur sehr wenig Steuern zahlt. Die Wahl der richtigen Steuerklassen kann also bares Geld sparen und wirkt sich direkt beim Nettolohn aus. Neben Steuerklassenrechnern hilft auch der Steuerberater bei der Wahl der Steuerklasse gern weiter.

Die Steuerklassenwahl  von Ehepartnern kann zudem entscheidenden Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder auch Mutterschaftsgeld nehmen. Um die richtigen Steuerklassen zu finden, stehen so genannte Steuerklassenrechner zur Verfügung. Nach Eingabe der persönlichen Daten finden diese automatisch die günstigste Steuerklasse. Viele Oberfinanzdirektionen veröffentlichen einen Steuerklassenrechner, mit welchem man schnell und einfach die günstigsten Steuerklassen findet. Auch die Finanzämter geben jährlich Merkblätter heraus, welche bei der Wahl der optimalen Steuerklasse helfen sollen.

In der Steuerklassenwahl ist die Steuerklassenkombination III/V so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn1 beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug in der Steuerklassenwahl wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.

Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht in der Steuerklassenauswahl bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem in der Steuerklassenwahl für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III.

Zudem besteht die Möglichkeit, in der Steuerklassenauswahl die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe „Faktorverfahren”). Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann.

Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Entgelt-/Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens zu deren Auswirkung auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. den Arbeitgeber befragen.

Steuererklärung nach Anwendung der Steuertabelle

Nachdem die jeweiligen Ausführungen der Steuertabelle für die verschiedenen Fälle angewandt worden sind, hat sich dadurch ein gewisser Steuersatz ergeben, der auf die Einkünfte, die Steuerpflichtige erzielen, angerechnet wird. Dadurch ergibt sich die Steuerschuld. Fertigen die Steuerpflichtigen dann am Ende eines Jahres die Einkommensteuererklärung an, wird der ermittelte Steuersatz aus den Steuertabellen mit allen in der Erklärung getätigten Angaben verrechnet. Grundsätzlich ist die Steuererklärung eine Erklärung, mit der eine natürliche oder juristische Person gegenüber der Finanzbehörde die Tatsachen offen legt, die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und zur Festsetzung der Steuer benötigt werden.

Beispielsweise geben die Steuerpflichtigen in einer Steuererklärung und den relevanten Steuerklassen dem Finanzamt Auskunft über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Zu den jährlich veranlagten Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) muss bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Steuererklärung abgegeben werden. Werden diese Steuererklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe (z.B. Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) erstellt, müssen sie erst bis zum 31. Dezember des Folgejahres eingereicht werden.

Die Steuererklärung kann nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder auf dem dafür vorgesehenen Weg elektronisch übermittelt werden. Wenn die Finanzbehörde die Steuererklärung bearbeitet hat, erteilt sie einen Steuerbescheid, der u.a. die Höhe der festgesetzten Steuer ausweist und eine Abrechnung enthält. Ein Steuerbescheid wird nicht erteilt, wenn – wie beispielsweise bei der Umsatzsteuer – die Steuer in der Steuererklärung selbst zu berechnen ist und die Finanzbehörde von dieser Berechnung nicht abweicht. Wie hoch die Lohnsteuer bei den jeweiligen Steuerpflichtigen ausfällt, hängt unter anderem von deren Steuerklasse ab. Im Folgenden werden die verschiedenen Steuerklassen beschrieben und den jeweiligen Personengruppen zugeteilt.

Aktualisiert am 30. Januar 2024