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Lohnsteuertabelle 2024

Lohnsteuertabelle – so berechnet sich die Lohnsteuer

Lohnsteuertabelle

Auch wenn es die amtliche Lohnsteuertabelle nicht mehr gibt, ist ihre Bedeutung für die tägliche Arbeit im Lohnbüro ungebrochen. Anhand des steuerpflichtigen Entgeltes lassen sich aus der Lohnsteuertabelle die Höhe der darauf entfallenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer entnehmen. Dabei muss zwischen der Allgemeinen Lohnsteuertabelle und der Besonderen Lohnsteuertabelle unterschieden werden.

Während die Allgemeine Lohnsteuertabelle für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwenden ist, kommt die Besondere Lohnsteuertabelle bei dem Personenkreis zur Geltung, der nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist wie zum Beispiel Beamte, Richter und Berufssoldaten. Aus der Lohnsteuertabelle lässt sich, je nach Art, sowohl der Jahres- als auch der Monatswert ablesen.

Lohnsteuertabelle im Einkommensteuergesetz

Zwar ist die Steuertabelle nicht mehr als amtlich tituliert, dennoch hat der Gesetzgeber ihre Anwendung weiterhin zugelassen. Die Lohnsteuertabelle basiert auf dem Einkommensteuertarif. Die rechtlichen Grundlagen der Tabelle finden sich entsprechend im Einkommensteuergesetz.

Um die Tabelle nutzen zu können, muss das steuerpflichtige Entgelt der oder des Beschäftigten bekannt sein. Die maschinelle Lohnsteuerberechnung wird auf einen vollen Eurobetrag durchgeführt. Die Steuertabelle dagegen fasst in der Jahres-Lohnsteuertabelle Entgeltschritte mit 36 Euro und in der Monats-Lohnsteuertabelle entsprechend mit drei Euro zusammen. Ein monatliches Entgelt von 916 Euro gehört demnach in die Spalte ab 915 Euro bis 918 Euro. Da maschinell Lohnsteuer auf jeden vollen Euro berechnet wird, können sich geringfügige Abweichungen zu den Ergebnissen aus der Tabelle ergeben.

Lohnsteuerklassen

Ist die richtige Entgeltzeile gefunden, eröffnen sich dem Anwender der Lohnsteuertabelle nun insgesamt sechs Möglichkeiten, um die auf den Entgeltbetrag zu entrichtende Lohnsteuer zu ermitteln. Diese sechs Möglichkeiten sind die Lohnsteuerklassen, in die die oder der Beschäftigte fällt. Aus der entsprechenden Zeile mit der richtigen Lohnsteuerklasse lässt sich nun aus der Lohnsteuertabelle der Betrag entnehmen, der als Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist. Es kann auch vorkommen, dass für bestimmte Entgelte in der Lohnsteuertabelle kein Abzugsbetrag festgeschrieben ist.

So ist zum Beispiel ein monatliches Entgelt von 916 Euro in den Steuerklassen I bis IV noch steuerfrei, während mit der Steuerklasse V ein Betrag von 94,16 Euro und mit der Steuerklasse VI ein Betrag von 106,25 Euro als Lohnsteuerabzug in der Steuertabelle festgeschrieben ist. Neben dem Lohnsteuerabzug lassen sich aus der Tabelle die Höhe des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer ablesen. In Verlängerung der sich aus dem steuerpflichtigen Entgelt ergebenden Zeile und der anzuwendenden Lohnsteuerklasse finden sich die Beträge für den Solidaritätszuschlag und  – sofern eine Veranlagung vorgeschrieben ist – auch für den Kirchensteuerabzug.


Kinderfreibetrag

Für die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer ist ein eventueller Kinderfreibetrag von Bedeutung. Um diesen Umstand gerecht zu werden, finden sich in der Steuertabelle entsprechende Spalten für Kinderfreibeträge ab dem Wert 0,5. Unterhalb der anzuwendenden Spalte findet sich dann das Ergebnis für den Solidaritätszuschlag und für die Kirchensteuer.

Als Beispiel sei ein steuerpflichtiges Einkommen von 3.850 Euro angenommen. In der Allgemeinen Tabelle ist die Zeile ab einem Einkommen von 3.849 Euro bis zu 3.852 Euro anzuwenden. In der Lohnsteuerklasse III ergibt sich ein Abzug von 408 Euro, während in der Lohnsteuerklasse VI immerhin 1.121,33 Euro Lohnsteuer anfällt.

Nun lassen sich aus der entsprechenden Zeile unter Beachtung des richtigen Kinderfreibetrages auch die Höhe des Solidaritätszuschlages und der Kirchensteuer aus der Tabelle  entnehmen. Bei einem Kinderfreibetrag von 2,0 resultieren bei Lohnsteuerklasse I ein Solidaritätszuschlag von 17,97 Euro und eine Kirchensteuer in Höhe von 29,41 Euro.

Jahr

Kinder­frei­betrag

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

Betreuungs­frei­betrag

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

Gesamt

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

2019

2.490 Euro / 4.980 Euro

1.320 Euro/ 2.640 Euro

 3.810 Euro / 7.620 Euro

2020

2.586 Euro / 5.172 Euro

1.320 Euro/ 2.640 Euro

3.906 Euro / 7.812 Euro

2021

2.730 Euro / 5.460 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.194 Euro / 8.388 Euro

2022

2.810 Euro / 5.620 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.274 Euro / 8.548 Euro

2023

3.012 Euro / 6.024 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.476 Euro / 8.952 Euro

2024

3.192 Euro / 6.384 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.656 Euro / 9.312 Euro


Aktualisiert am 30. Januar 2024