Ratgeber Steuertabelle

Steuerfreibetrag 2024

Steuerfreibeträge – eine Übersicht Pauschbeträge, Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

Steuerfreibeträge

Freibeträge gibt es im deutschen Steuerrecht viele, es gibt also verschiedene Arten von Steuerfreibeträge. So mancher Freibetrag dient dazu, das Existenzminimum freizustellen. Dazu gehören beispielsweise die Steuerfreibeträge auf die Einkommensteuer und auf die Lohnsteuer genannt, der Freibetrag für das Arbeitslosengeld, der Freibetrag beim Bafög, die Freibeträge für das Kindergeld sowie der Freibetrag für Zinsen.

Auch die Steuerfreibeträge für Kinder auf der Lohnsteuerkarte tragen zur Freistellung des Existenzminimums von Steuern und Abgaben bei. An anderer Stelle soll durch die Steuerfreibeträge  der Aufbau von Vermögen unterstützt werden. In dieser Rubrik sind Stichworte wie Freibetrag für Schenkung, alternativ Freibetrag Schenkungssteuer genannt, und auch der Freibetrag für Erbschaften in der Erbschaftssteuer zu finden.

Der Steuerfreibetrag ist im deutschen Recht aus zwei verschiedenen Gründen etabliert worden. Ein großer Teil resultiert aus sozialen Überlegungen heraus. So sorgen die Steuerfreibeträge bei der Lohnsteuer  dafür, dass bei jedem abhängig beschäftigten ein jährlicher Grundbetrag unversteuert bleibt. Das gilt auch für den für Kinder eingetragenen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte, der im Volksmund Freibetrag Kindergeld genannt wird.



Steuerfreibeträge 2024

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Wie wirken sich Steuerfreibeträge bei der Einkommensteuer und Lohnsteuer aus?

Die Einkommensteuer zählt zu den Hauptstützen des deutschen Steuersystems, indem sie mehr als ein Drittel der gesamten Steuereinnahmen ausmacht. Sie basiert auf sieben unterschiedlichen Einkunftsarten, zu denen jeweils spezifische Ermittlungsverfahren gehören. So wird beispielsweise bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn direkt besteuert. Bei den anderen vier Einkunftsarten – nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte – erfolgt die Besteuerung nach Abzug der Werbungskosten, die Aufwendungen darstellen, um Einnahmen zu erzielen, zu sichern und zu erhalten.

Die Lohnsteuer, die als eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer fungiert, wird direkt vom Arbeitgeber bei der Lohnzahlung einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Dies betrifft alle Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis. Der zugrundeliegende Steuertarif ist progressiv gestaltet, was bedeutet, dass das zu versteuernde Einkommen in verschiedene Bereiche eingeteilt wird – von einem Grundfreibetrag, bei dem keine Steuer anfällt, bis hin zu oberen Proportionalzonen, wo der höchste Steuersatz, der Spitzensteuersatz, angewendet wird.

Neben der sofortigen Entlastung durch die Lohnsteuererhebung ermöglichen diverse Freibeträge wie der für Kinder oder bei Arbeitslosigkeit weitere Steuervorteile, die direkt das monatlich verfügbare Einkommen erhöhen. Diese sofortige steuerliche Entlastung sorgt dafür, dass Arbeitnehmer von vornherein mehr Netto in der Tasche haben, was insbesondere in Lebenslagen wie Jobverlust eine bedeutende finanzielle Hilfe darstellen kann.

Was versteht man unter einem Grundfreibetrag?

Der Grundfreibetrag beträgt erhöht sich jedes Jahr. Bis zur Höhe dieses zu versteuernden Einkommens fällt in der Regel keine Einkommensteuer an.

Grundfreibetrag

Ledige

Verheiratete

2019

 9.168 Euro

18.336 Euro

2020

 9.408 Euro

18.816 Euro

2021

 9.744 Euro

19.488 Euro

2022

9.984 Euro

Erhöhung auf 10.347 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)

19.968 Euro

Erhöhung auf 20.694 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)

2023

 10.908 Euro

21.816 Euro

2024

11.604 Euro

23.208 Euro

Was ist ein Kinderfreibetrag und wie kann er genutzt werden?

Jahr

Kinder­frei­betrag

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

Betreuungs­frei­betrag

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

Gesamt

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

2019

2.490 Euro / 4.980 Euro

1.320 Euro/ 2.640 Euro

 3.810 Euro / 7.620 Euro

2020

2.586 Euro / 5.172 Euro

1.320 Euro/ 2.640 Euro

3.906 Euro / 7.812 Euro

2021

2.730 Euro / 5.460 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.194 Euro / 8.388 Euro

2022

2.810 Euro / 5.620 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.274 Euro / 8.548 Euro

2023

2.810 Euro / 5.620 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.476 Euro / 8.952 Euro

2024

3.012 Euro / 6.024 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.656 Euro / 9.312 Euro

Der Kinderfreibetrag bietet eine steuerliche Entlastung für Eltern, indem er das zu versteuernde Einkommen verringert, im Gegensatz zum direkt ausgezahlten Kindergeld. Dieser Freibetrag, der neben Kindergeld gewährt wird, minimiert die Einkommensteuerlast der Eltern entsprechend ihrem finanziellen Aufwand für ihre Kinder. Die jährliche Günstigerprüfung des Finanzamtes entscheidet, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld günstiger für die Steuerpflichtigen ist. Der Kinderfreibetrag wird gewährt bis das Kind das 18. oder, bei weiterführender Ausbildung oder Diensten, das 25. Lebensjahr erreicht.

Zusätzlich zu den Kinderfreibeträgen existieren spezifische Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, die dazu dienen, das steuerliche Existenzminimum für Kinder abzusichern. Diese Freibeträge reduzieren ebenfalls den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, beeinflussen aber nicht den Lohnsteuerabzug direkt. Am Ende jedes Kalenderjahres überprüft das Finanzamt diese Freibeträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung und verrechnet sie mit dem Kindergeld. Sollten Freibeträge nicht vollständig genutzt worden sein, können zu viel gezahlte Steuern nachträglich über die Einkommensteuererklärung zurückerstattet werden.

Der Halbteilungsgrundsatz regelt die Verteilung der Freibeträge bei Eltern: Jeder Elternteil erhält die Hälfte, bei zusammen veranlagten Ehepartnern werden die Freibeträge gemeinsam gewährt. Wenn nur ein Elternteil verfügbar ist, kann dieser die vollen Beiträge für sich beanspruchen. Sollten Voraussetzungen nicht durchgehend während des Kalenderjahres erfüllt sein, verringern sich die Freibeträge entsprechend. Diese Regelungen stellen sicher, dass Eltern steuerlich entlastet werden, während sie ihren Kindern Unterstützung und Bildung ermöglichen.

Was beinhaltet der Altersentlastungsbetrag als Steuerfreibetrag für die Rente?

Während steuerliche Begünstigungen für Renten durch den Besteuerungsanteil und für Pensionen durch den Versorgungsfreibetrag gewährleistet werden, kommt es für die weiteren Einkünfte im Alter zu solch einer Begünstigung durch den Altersentlastungsbetrag. Abgesehen von Renten und Pensionen profitieren davon alle im Alter erzielten Einkünfte.

Die Wirkung des Altersentlastungsbetrags funktioniert, indem dieser die Summe der Einkünfte vermindert, sodass es nach dem Abzug zur Ermittlung der Gesamteinkünfte kommt. Im Gegensatz dazu kommt es zum Steuervorteil durch den Versorgungsfreibetrag und den Besteuerungsanteil schon während der Ermittlung.

Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag haben Menschen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben. Sollte es dazu schon vor dem Beginn des Kalenderjahres kommen, ist der Anspruch vorhanden. Indem der Betrag die Einkünfte verringert, mindert er die Steuerlast.

Rechtslage seit 2005

Wichtig für den Altersentlastungsbetrag ist das Kalenderjahr, dem die Vollendung des 64. Lebensjahres voran geht. So wird für jedes Kalenderjahr der Altersentlastungsbetrag in Prozent der Einkünfte angegeben und daraufhin der Höchstbetrag ermittelt. Für das Jahr 2005 beispielsweise lag der prozentuale Anteil der Einkünfte bei 40% und der Höchstbetrag bei 1.900 Euro, während die aktuellen Daten 20,8% und als Höchstbetrag 988 Euro vorsehen.

Rechtslage bis 2005

Als Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag wird der Bruttoarbeitslohn mit weiteren Einkünften, wie beispielsweise denen aus Vermietung und Verpachtung, zusammengenommen. Diese Einkünfte werden mit den Verlusten verrechnet, wobei steuerfreie Einkünfte, der pauschal besteuerte Arbeitslohn und Versorgungsbezüge wie Pensionen nicht mit einbezogen werden. Von der Bemessungsgrundlage stellen 40%, jedoch maximal 1.908 Euro, den Altersentlastungsbetrag dar. Dieser wirkt sich bereits bei der Lohnsteuerberechnung aus und nicht erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer.

Wie vereinfachen Steuerfreibeträge die Steuererklärung im Hinblick auf Kaptialerträge?

Steuerfreibeträge, insbesondere der Sparerfreibetrag, tragen dazu bei, den Verwaltungsaufwand in Deutschland erheblich zu verringern. Dieser Freibetrag auf Kapitalerträge, der auch als Sparerpauschbetrag bekannt ist, ermöglicht es Kapitaleinkünften bis zu einem gewissen Grenzbetrag, steuerfrei zu bleiben. Dies schließt Zinsen, Dividenden und andere Gewinne aus Geldanlagen ein. Einkommen darüber hinaus wird mit der Abgeltungssteuer von 25% belegt, zusätzlich zum Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, was einen maximalen Steuersatz von nahezu 28% ergibt.

Der Sparerfreibetrag kann über verschiedene Geldanlagen verteilt werden, was den Banken die Berechnung der abzuführenden Abgeltungssteuer erleichtert. Wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde oder der Freibetrag nicht vollständig genutzt wurde, können die Steuerpflichtigen zu viel gezahlte Steuern über die Einkommensteuererklärung zurückerhalten. Hierfür muss das Formular ‘Einkünfte aus Kapitalvermögen’ (Anlage KAP) ausgefüllt werden, in dem alle Kapitaleinkünfte aufgeführt werden, um die korrekte Steuerrückzahlung zu gewährleisten, falls die Freibeträge nicht voll ausgeschöpft wurden.

Welchen Einfluss hat der Steuerfreibetrag auf das Bafög?

Der Freibetrag zum Arbeitslosengeld wird direkt von der Leistungsabteilung der Agentur für Arbeit mit berücksichtigt. Auch der Freibetrag zum Bafög bringt solche Vereinfachungen mit sich. Bei der Prüfung der Ansprüche müssen keine umfangreichen individuellen Erhebungen gemacht werden, sondern es werden die Pauschalen wie eben der Steuerfreibetrag zum Bafög  hergenommen.

Bafög

Freibetrag

Eltern, verheiratet bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden und zusammenlebend

2.415 €

Elternteil, alleinstehend

1.605 €

Stiefelternteil

805 €

Kinder/ sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen

je 736 €

Wie funktionieren Steuerfreibeträge bei Schenkung und Erbschaftssteuer?

Der Steuerfreibetrag zur Schenkung unterscheidet sich vom Freibetrag der Erbschaftssteuer dadurch, dass der Freibetrag der Schenkungssteuer bei Zuwendungen unter Lebenden angesetzt wird, währen Letzterer bei der Verteilung eines Nachlasses zum Ansatz kommt.

Bei einer Schenkung haften beide Beteiligte für die Steuer, während bei einer Erbschaft nur der Empfänger der Steuerschuldner ist und den Freibetrag in Anspruch nehmen kann. Die gesetzlichen Regelungen zum Freibetrag Erbschaftssteuer und zum Freibetrag der Schenkungssteuer finden sich im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, dessen erste Vorläufer es in Deutschland bereits seit dem Jahr 1906 gibt.

Als weitere gesetzliche Grundlage wird hier das Bewertungsgesetz herangezogen, was beispielsweise dann notwendig ist, wenn zum Nachlass Immobilien oder andere Sachwerte gehören. Die Positionen Freibeträge für Schenkung und Freibetrag zur Erbschaftssteuer stellen – wie jeder andere individuelle Freibetrag auch – eine Ergänzung zum grundlegenden Freibetrag  in der Einkommensteuer dar.

Für Erwerb, der durch einen Erbfall entsteht, müssen Erbschaftsteuer gezahlt werden, sobald der Nachlass über die anzusetzenden Steuerfreibeträge hinaus geht. Dabei hat das Verwandtschaftsverhältnis, das zwischen dem Erblasser und dem Erben besteht, Auswirkungen darauf, wie hoch die Freibeträge ausfallen. Bei Steuerfreibeträge für Schenkung und Erbe gibt es die Besonderheit, dass ihre Höhe davon abhängig ist, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis der Steuerpflichtige zum Erblassen bzw. zum Schenkenden steht. Sonderregelungen mit Pauschalen sind im Steuerrecht auch hinsichtlich der so genannten Zweckzuwendungen zu finden. Darunter fallen zum Beispiel Vermögenswerte, die man einer Stiftung oder gemeinnützigen Vereinen zukommen lässt.

Steuerfreibeträge Erbschaftssteuer

Steuerfreibetrag Erbschaftssteuer

Steuersatz

Steuerklasse

Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 €

7 bis 30 %

1

Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €

7 bis 30 %

1

Kinder der Kinder: 200.000 €

7 bis 30 %

1

Restliche Personen der Steuerklasse I (u.a.: Eltern und Großeltern): 100.000 €

7 bis 30 %

1

Personen der Steuerklasse II (u.a.: Geschwister, Schwiegereltern und -kinder): 20.000 €

15 bis 43 %

2

Personen der Steuerklasse III: 20.000 €

30 bis 50 %

3

Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse

Steuerklassen und Verwandtschaftsgrad

Ehepartner; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 500.000 Euro, Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro

Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel ohne Eltern; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 400.000 Euro, Versorgungsfreibetrag 10.300 Euro bis 52.000 Euro

Enkel mit noch lebenden Eltern sowie Urenkel; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 200.000 Euro

Eltern und Großeltern, jedoch nur im Todesfall; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 100.000 Euro

Geschiedene Ehepartner, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffen, Nichte, Schwieger- und Stiefeltern, Schwiegerkinder; nur bei Schenkung Eltern und Großeltern; Steuerklasse II: Allgemeiner Freibetrag 20.000 Euro

Sonstige; Steuerklasse III: Allgemeiner Freibetrag 20.000 Euro

Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner; Steureklasse III: Allgemeiner Freibetrag 500.000 Euro, Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro

Ehepartner, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner; Steuerklasse I/III: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro

Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel ohne Eltern; Steuerklasse I: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro

Enkel mit noch lebenden Eltern sowie Urenkel; Steuerklasse I: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro

Eltern und Großeltern, jedoch nur im Todesfall; Steuerklasse I: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro

Geschiedene Ehepartner, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffen, Nichte, Schwieger- und Stiefeltern, Schwiegerkinder; nur bei Schenkung Eltern und Großeltern; Steuerklasse II: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche zusammen 12.000 Euro

Sonstige; Steuerklasse III: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche zusammen 12.000 Euro

Das bestehende Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Erben entscheidet also darüber, welche Steuerfreibeträge genutzt werden können. Sollte es sich demnach bei den Erben um nahe Verwandte wie Kinder oder Ehepartner handeln, werden die höchsten Freibeträge gewährt. Zusätzlich fällt die Erbschaftsteuer auf den Nachlass geringer aus. Die Erbschaftsteuer wird ausgelöst durch den Zufluss von Vermögen aufgrund verschiedener rechtlicher Grundlagen. Dazu zählen Gesetze, Testamente, Erbverträge, Vermächtnisse, Schenkungen im Todesfall, Pflichtteilansprüche, Erbersatzansprüche von nichtehelichen Kindern oder Abfindungen für den Verzicht auf solche Ansprüche.

Wird Erwerb über den Freibetrag hinaus erhalten, müssen für diesen Wert Erbschaftsteuern gezahlt werden. Dabei bestimmt die Steuerklasse und somit das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben welcher Steuersatz für die Erhebung der Erbschaftsteuer angewendet wird.

Welche Vorteile bietet der Behindertenpauschbetrag für Personen mit einer Behinderung?

Der Behindertenpauschbetrag ist ein jährlicher Steuerfreibetrag, der Personen mit einer Schwerbehinderung gewährt wird, um sie finanziell zu entlasten. Die Höhe dieses Freibetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB), der in Prozent angegeben wird. Je höher der GdB, desto höher der Pauschbetrag, der von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen wird.

Dieser Steuerfreibetrag soll die durch die Behinderung entstehenden Mehraufwendungen ausgleichen. Personen, die einen GdB von mindestens 50 haben, gelten als schwerbehindert und können somit den Behindertenpauschbetrag in Anspruch nehmen. Der Freibetrag kann ohne Einzelbelegung der tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, was den Verwaltungsaufwand für die Betroffenen erheblich reduziert.

Aktualisiert am 14. Mai 2024