Ratgeber Steuererklärung

Steuerfreibetrag 2024

Steuerfreibeträge – eine Übersicht Pauschbeträge, Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag

Steuerfreibeträge

Freibeträge gibt es im deutschen Steuerrecht viele, es gibt also verschiedene Arten von Steuerfreibeträge. So mancher Freibetrag dient dazu, das Existenzminimum freizustellen. Dazu gehören beispielsweise die Steuerfreibeträge auf die Einkommensteuer und auf die Lohnsteuer genannt, der Freibetrag für das Arbeitslosengeld, der Freibetrag beim Bafög, die Freibeträge für das Kindergeld sowie der Freibetrag für Zinsen.

Auch die Steuerfreibeträge für Kinder auf der Lohnsteuerkarte tragen zur Freistellung des Existenzminimums von Steuern und Abgaben bei. An anderer Stelle soll durch die Steuerfreibeträge  der Aufbau von Vermögen unterstützt werden. In dieser Rubrik sind Stichworte wie Freibetrag für Schenkung, alternativ Freibetrag Schenkungssteuer genannt, und auch der Freibetrag zur Erbschaftssteuer zu finden.

Der Steuerfreibetrag ist im deutschen Recht aus zwei verschiedenen Gründen etabliert worden. Ein großer Teil resultiert aus sozialen Überlegungen heraus. So sorgen die Steuerfreibeträge bei der Lohnsteuer  dafür, dass bei jedem abhängig beschäftigten ein jährlicher Grundbetrag unversteuert bleibt. Das gilt auch für den für Kinder eingetragenen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte, der im Volksmund Freibetrag Kindergeld genannt wird.



Steuerfreibeträge 2024

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Steuerfreibeträge bei der Einkommensteuer und Lohnsteuer

Die Einkommensteuer gehört zu den wichtigsten Steuern in Deutschland, da sie mehr als ein Drittel der gesamten Steuereinnahmen ausmacht. Sie wird auf der Basis von sieben Einkunftsarten ermittelt, denen wiederum zwei verschiedene Einkunftsermittlungsverfahren zugrunde liegen: Bei Einkünften aus Land und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit wird der Gewinn besteuert.

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften werden von den Einnahmen die Werbungskosten abgezogen. Werbungskosten sind Aufwendungen, die dazu dienen, die Einnahmen zu erzielen, zu sichern und zu erhalten. Der so ermittelte Überschuss wird besteuert. Die Höhe der Einkommensteuer wird errechnet, indem das zu versteuernde Einkommen dem als mathematische Funktion definierten Steuertarif unterworfen wird.

Die Lohnsteuer ist keine Steuer eigener Art, sondern nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird vom Arbeitgeber bei der Lohnzahlung an die Arbeitnehmer einbehalten und direkt von ihm an das Finanzamt abgeführt. Steuerpflichtiger Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Der Steuertarif ist so angelegt, dass bei einem zu versteuernden Einkommen (also bis zum Grundfreibetrag) keine Steuer anfällt. Darüber schließt sich die erste Progressionszone an, die bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 14.532 Euro reicht. Die zweite Progressionszone erstreckt sich bis 57.051 Euro. Darüber folgen die beiden oberen Proportionalzonen. Der Spitzensteuersatz liegt derzeit bei 45 %.

Daneben könnte aus sozialen Erwägungen in der Einkommensteuer eine Position Behindertenfreibetrag erscheinen. Der Steuerfreibetrag der Lohnsteuerkarte wird auch bei den elektronisch übermittelten Steuerbescheinigungen mit berücksichtigt. Der Vorteil ist, dass so ein Steuerfreibetrag direkt bei der Berechnung des Nettolohns aus dem Bruttolohn berücksichtigt werden kann.

Der Arbeitnehmer erhält dadurch die Ersparnis aus dem Steuerfreibetrag sofort und muss nicht erst warten, bis er beim Bescheid zur Steuererklärung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden kann. Kurz gesagt: Er hat durch den Freibetrag zur Lohnsteuer sofort mehr Geld in der Lohntüte. Das gilt auch dann, wenn man wegen Jobverlust den Steuerfreibetrag für Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen muss. Dort kommen ebenso der Steuerfreibetrag für Kindergeld sowie der Behindertenfreibetrag als Steuerfreibetrag mit zum Ansatz, so dass sich die auszuzahlende Summe in jedem Monat erhöht.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag beträgt erhöht sich jedes Jahr. Bis zur Höhe dieses zu versteuernden Einkommens fällt in der Regel keine Einkommensteuer an.

Grundfreibetrag

Ledige

Verheiratete

2019

 9.168 Euro

18.336 Euro

2020

 9.408 Euro

18.816 Euro

2021

 9.744 Euro

19.488 Euro

2022

9.984 Euro

Erhöhung auf 10.347 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)

19.968 Euro

Erhöhung auf 20.694 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)

2023

 10.908 Euro

21.816 Euro

2024

11.604 Euro

23.208 Euro

Kinderfreibetrag

Jahr

Kinder­frei­betrag

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

Betreuungs­frei­betrag

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

Gesamt

getrennte Eltern / Verheiratete Eltern

2019

2.490 Euro / 4.980 Euro

1.320 Euro/ 2.640 Euro

 3.810 Euro / 7.620 Euro

2020

2.586 Euro / 5.172 Euro

1.320 Euro/ 2.640 Euro

3.906 Euro / 7.812 Euro

2021

2.730 Euro / 5.460 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.194 Euro / 8.388 Euro

2022

2.810 Euro / 5.620 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.274 Euro / 8.548 Euro

2023

3.012 Euro / 6.024 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.476 Euro / 8.952 Euro

2024

3.192 Euro / 6.384 Euro

1.464 Euro / 2.928 Euro

4.656 Euro / 9.312 Euro

Der Kinderfreibetrag dient dazu, dass Eltern steuerlich entlastet werden sollen, da sie für die Kinder, für die sie verantwortlich sind, eine Vielzahl an finanziellen Ausgaben leisten müssen. Während das Kindergeld den Berechtigten durch monatliche Zahlungen zur Verfügung gestellt wird, kommt es bei den Kinderfreibeträgen nicht zur Auszahlung. Stattdessen sorgt der Kinderfreibetrag dafür, dass die anfallende Einkommensteuer vermindert wird. Das Finanzamt führt am Ende eines Steuerjahres eine Günstigerprüfung durch, um festzustellen, ob das Kindergeld oder die Anrechnung des Kinderfreibetrags für die Steuerpflichtigen bessere Auswirkungen hat. Der Anspruch auf den Kinderfreibetrag ähnelt dem für das Kindergeld. Er besteht ab der Geburt des Kindes und endet entweder mit dem 18. Lebensjahr des Kindes oder mit dem 25. Lebensjahr, sollte das Kind bis dahin eine Ausbildung, ein Studium oder einen Freiwilligendienst absolvieren. Der Anspruch bleibt nur dann unabhängig vom Alter des Kindes erhalten, wenn dieses behindert ist und ohne Hilfe nicht selbstständig für sich sorgen kann.

Erhalten Steuerpflichtige Kinderfreibeträge, so haben diese nur Einfluss auf den Solidaritätszuschlag, den der Arbeitgeber einbehalten muss und ebenfalls auf die Kirchensteuer. Diese Beträge werden durch die Freibeträge gemindert. Dagegen verändert sich der Lohnsteuerabzug durch die Freibeträge nicht. Neben dem Kinderfreibetrag gibt es auch den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Neben dem Kindergeld sollen auch diese beiden Freibeträge dafür sorgen, dass das Existenzminimum sichergestellt ist.

Am Ende jeden Kalenderjahres nimmt das Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuererklärung vor, was ebenfalls die Prüfung der Freibeträge und des Kindergelds beinhaltet. In dieser Prüfung will das Finanzamt feststellen, welche Art der Unterstützung den Eltern dienlicher ist. Kommt es nach der Prüfung zum Abzug der Freibeträge, mindern diese die Steuer. Das Finanzamt verrechnet dann diese Steuerminderung mit dem Kindergeld. Sollte sich das Kindergeld als günstiger für die Steuerpflichtigen herausstellen, wird dieses den Freibeträgen vorgezogen. Sollte ein Elternteil Anspruch auf das Kindergeld haben, dieses aber nicht direkt ausgezahlt bekommen, weil es stattdessen mit dem zu leistenden Unterhalt verrechnet wird, gilt das Kindergeld trotzdem von dem Elternteil als erhalten.

Der sogenannte Halbteilungsgrundsatz findet Anwendung, wenn es sich um die steuerliche Behandlung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf handelt. Nach diesem Grundsatz erhält jeder Elternteil die Hälfte der Freibeträge. Sind Elternteile verheiratet und in der Einkommensteuererklärung zusammen veranlagt, erhalten sie gemeinsam die vollen Beträge. Sollte nur noch ein Elternteil vorhanden sein, weil der andere nicht mehr lebt oder sich im Ausland befindet und somit nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kann der vorhandene Elternteil ebenfalls die vollen Beiträge geltend machen. Steuerpflichtige müssen gewisse Voraussetzungen erfüllen, damit sie die Freibeträge erhalten. Sollten die Steuerpflichtigen die Voraussetzungen in bestimmten Monaten des Kalenderjahres nicht erfüllen, vermindern sich die Freibeträge um ein Zwölftel pro Monat.

Altersentlastungsbetrag

Während steuerliche Begünstigungen für Renten durch den Besteuerungsanteil und für Pensionen durch den Versorgungsfreibetrag gewährleistet werden, kommt es für die weiteren Einkünfte im Alter zu solch einer Begünstigung durch den Altersentlastungsbetrag. Abgesehen von Renten und Pensionen profitieren davon alle im Alter erzielten Einkünfte.

Die Wirkung des Altersentlastungsbetrags funktioniert, indem dieser die Summe der Einkünfte vermindert, sodass es nach dem Abzug zur Ermittlung der Gesamteinkünfte kommt. Im Gegensatz dazu kommt es zum Steuervorteil durch den Versorgungsfreibetrag und den Besteuerungsanteil schon während der Ermittlung.

Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag haben Menschen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben. Sollte es dazu schon vor dem Beginn des Kalenderjahres kommen, ist der Anspruch vorhanden. Indem der Betrag die Einkünfte verringert, mindert er die Steuerlast.

Rechtslage seit 2005

Wichtig für den Altersentlastungsbetrag ist das Kalenderjahr, dem die Vollendung des 64. Lebensjahres voran geht. So wird für jedes Kalenderjahr der Altersentlastungsbetrag in Prozent der Einkünfte angegeben und daraufhin der Höchstbetrag ermittelt. Für das Jahr 2005 beispielsweise lag der prozentuale Anteil der Einkünfte bei 40% und der Höchstbetrag bei 1.900 Euro, während die aktuellen Daten 20,8% und als Höchstbetrag 988 Euro vorsehen.

Rechtslage bis 2005

Als Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag wird der Bruttoarbeitslohn mit weiteren Einkünften, wie beispielsweise denen aus Vermietung und Verpachtung, zusammengenommen. Diese Einkünfte werden mit den Verlusten verrechnet, wobei steuerfreie Einkünfte, der pauschal besteuerte Arbeitslohn und Versorgungsbezüge wie Pensionen nicht mit einbezogen werden. Von der Bemessungsgrundlage stellen 40%, jedoch maximal 1.908 Euro, den Altersentlastungsbetrag dar. Dieser wirkt sich bereits bei der Lohnsteuerberechnung aus und nicht erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer.

Vereinfachung durch die Steuerfreibeträge

Dass Steuerfreibeträge im deutschen Recht zur Anwendung kommen, trägt auch dazu bei, dass an vielen Stellen der Verwaltungsaufwand sehr deutlich reduziert werden kann. Ein Beispiel ist der Freibetrag für Zinsen, auch Sparerfreibetrag genannt.

Der Freistellungsauftrag greift dann, wenn Einnahmen aus Kapital versteuert werden sollen. Grundsätzlich müssen sämtliche Einnahmen versteuert werden, so auch alle Kapitalerträge. Allerdings gibt es für Zinsen, Dividenden und weitere Gewinne aus Geldanlagen einen Sparerfreibetrag. Dieser muss separat beantragt werden, da es sich bei der Abgeltungssteuer auf Kapitalvermögen um eine Quellensteuer handelt, die von den Banken im Auftrag der Finanzverwaltung automatisch von den Erlösen einbehalten und an diese abgeführt wird. Er betrifft nicht nur die Zinserträge von Sparern, sondern alle Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er gilt völlig unabhängig von der Höhe sonstiger Einkommen, egal aus welchen Quellen diese stammen. Selbst bei sehr hohen Zinseinkünften und anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, sind diese bis zu einer bestimmten Grenze von der Abgeltungssteuer, also der Steuer auf Kapitalerträge, freigestellt.

Einnahmen aus Kapitalerträgen bis zu einem Betrag von 801 Euro pro Person sind steuerfrei. Alle Einnahmen darüber werden mit der Abgeltungsteuer belegt. Für Verheiratete, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, verdoppelt sich dieser Betrag auf 1.602 Euro. Wie jeder Erwachsene, haben auch minderjährige Kinder einen Anspruch auf den Freibetrag auf ihre Kapitalerträge in Höhe von 801 Euro. Der entsprechende Antrag muss von allen Erziehungsberechtigten unterschrieben werden, also von beiden Elternteilen bzw. von dem alleinigen Erziehungsberechtigten. Der Freibetrag gilt für jedes Kind. Auf alle Kapitalerträge, welche die genannten Steuerfreibeträge überschreiten, wird die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % erhoben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 1,375 % sowie eventuell die Kirchensteuer. Maximal errechnet sich ein Steuersatz von knapp 28 % für jeden Euro an Einnahmen, die den Freibetrag überschreiten.

Der Sparer kann den Freibetrag für Zinsen auf mehrere Geldanlagen verteilen. So wissen die Banken, wie viel Abgeltungssteuer sie abführen müssen. Damit muss sich der Fiskus mit diesem Freibetrag nur dann beschäftigen, wenn der Steuerpflichtige eine Besteuerung zum persönlichen Satz der Einkommensteuer wünscht.

Wurde kein Steuerfreibetrag gestellt oder wurde der Freibetrag nicht voll ausgenutzt, können die zuviel gezahlten Steuern nachträglich im Rahmen der Lohn- bzw. Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden. Dazu muss bei der Steuererklärung das Formular ‘Einkünfte aus Kapitalvermögen’ (Anlage KAP) ausgefüllt werden. In diesem Formular werden sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgelistet; selbst wenn kein Auftrag auf Freistellung erteilt wurde oder dieser zu niedrig angesetzt war, werden dann die bereits gezahlten Steuern auf Einnahmen bis zur Höhe der Freibeträge nachträglich zurückgezahlt.

Steuerfreibetrag beim Bafög

Der Freibetrag zum Arbeitslosengeld wird direkt von der Leistungsabteilung der Agentur für Arbeit mit berücksichtigt. Auch der Freibetrag zum Bafög bringt solche Vereinfachungen mit sich. Bei der Prüfung der Ansprüche müssen keine umfangreichen individuellen Erhebungen gemacht werden, sondern es werden die Pauschalen wie eben der Steuerfreibetrag zum Bafög  hergenommen.

Freibetrag Bafög

Eltern, verheiratet bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden und zusammenlebend:

2.415 €

Elternteil, alleinstehend:

1.605 €

Stiefelternteil:

805 €

Kinder/ sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen:

je 736 €

Steuerfreibeträge Schenkung und Erbschaftssteuer

Der Steuerfreibetrag zur Schenkung unterscheidet sich vom Freibetrag der Erbschaftssteuer dadurch, dass der Freibetrag der Schenkungssteuer bei Zuwendungen unter Lebenden angesetzt wird, währen Letzterer bei der Verteilung eines Nachlasses zum Ansatz kommt.

Bei einer Schenkung haften beide Beteiligte für die Steuer, während bei einer Erbschaft nur der Empfänger der Steuerschuldner ist und den Freibetrag in Anspruch nehmen kann. Die gesetzlichen Regelungen zum Freibetrag Erbschaftssteuer und zum Freibetrag der Schenkungssteuer finden sich im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, dessen erste Vorläufer es in Deutschland bereits seit dem Jahr 1906 gibt.

Als weitere gesetzliche Grundlage wird hier das Bewertungsgesetz herangezogen, was beispielsweise dann notwendig ist, wenn zum Nachlass Immobilien oder andere Sachwerte gehören. Die Positionen Freibeträge für Schenkung und Freibetrag zur Erbschaftssteuer stellen – wie jeder andere individuelle Freibetrag auch – eine Ergänzung zum grundlegenden Freibetrag  in der Einkommensteuer dar.

Für Erwerb, der durch einen Erbfall entsteht, müssen Erbschaftsteuer gezahlt werden, sobald der Nachlass über die anzusetzenden Steuerfreibeträge hinaus geht. Dabei hat das Verwandtschaftsverhältnis, das zwischen dem Erblasser und dem Erben besteht, Auswirkungen darauf, wie hoch die Freibeträge ausfallen. Bei Steuerfreibeträge für Schenkung und Erbe gibt es die Besonderheit, dass ihre Höhe davon abhängig ist, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis der Steuerpflichtige zum Erblassen bzw. zum Schenkenden steht. Sonderregelungen mit Pauschalen sind im Steuerrecht auch hinsichtlich der so genannten Zweckzuwendungen zu finden. Darunter fallen zum Beispiel Vermögenswerte, die man einer Stiftung oder gemeinnützigen Vereinen zukommen lässt.

Steuerfreibeträge Erbschaftssteuer

Steuerfreibetrag Erbschaftssteuer

Steuersatz

Steuerklasse

Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 €

7 bis 30 %

1

Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €

7 bis 30 %

1

Kinder der Kinder: 200.000 €

7 bis 30 %

1

Restliche Personen der Steuerklasse I (u.a.: Eltern und Großeltern): 100.000 €

7 bis 30 %

1

Personen der Steuerklasse II (u.a.: Geschwister, Schwiegereltern und -kinder): 20.000 €

15 bis 43 %

2

Personen der Steuerklasse III: 20.000 €

30 bis 50 %

3

Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse

Steuerklassen und Verwandtschaftsgrad

Ehepartner; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 500.000 Euro, Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro

Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel ohne Eltern; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 400.000 Euro, Versorgungsfreibetrag 10.300 Euro bis 52.000 Euro

Enkel mit noch lebenden Eltern sowie Urenkel; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 200.000 Euro

Eltern und Großeltern, jedoch nur im Todesfall; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 100.000 Euro

Geschiedene Ehepartner, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffen, Nichte, Schwieger- und Stiefeltern, Schwiegerkinder; nur bei Schenkung Eltern und Großeltern; Steuerklasse II: Allgemeiner Freibetrag 20.000 Euro

Sonstige; Steuerklasse III: Allgemeiner Freibetrag 20.000 Euro

Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner; Steureklasse III: Allgemeiner Freibetrag 500.000 Euro, Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro

Ehepartner, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner; Steuerklasse I/III: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro

Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel ohne Eltern; Steuerklasse I: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro

Enkel mit noch lebenden Eltern sowie Urenkel; Steuerklasse I: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro

Eltern und Großeltern, jedoch nur im Todesfall; Steuerklasse I: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro

Geschiedene Ehepartner, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffen, Nichte, Schwieger- und Stiefeltern, Schwiegerkinder; nur bei Schenkung Eltern und Großeltern; Steuerklasse II: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche zusammen 12.000 Euro

Sonstige; Steuerklasse III: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche zusammen 12.000 Euro

Das bestehende Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Erben entscheidet also darüber, welche Steuerfreibeträge genutzt werden können. Sollte es sich demnach bei den Erben um nahe Verwandte wie Kinder oder Ehepartner handeln, werden die höchsten Freibeträge gewährt. Zusätzlich fällt die Erbschaftsteuer auf den Nachlass geringer aus. Die Erbschaftsteuer fällt an, wenn aufgrund eines Gesetztes, eines Testaments oder Erbvertags, eines Vermächtnisses, einer Schenkung auf einen Todesfall, eines Pflichtteilanspruchs, eines Erbersatzanspruchs von nichtehelichen Kindern oder einer Abfindung für den Verzicht auf den Anspruch auf einen Pflichtteil, Erbersatz oder ein Vermächtnis ein Zufluss erfolgt.

Wird Erwerb über den Freibetrag hinaus erhalten, müssen für diesen Wert Erbschaftsteuern gezahlt werden. Dabei bestimmt die Steuerklasse und somit das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben welcher Steuersatz für die Erhebung der Erbschaftsteuer angewendet wird.

Aktualisiert am 30. Januar 2024