Die Abgeltungssteuer ist ein Besteuerungsverfahren für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Seit 2009 gilt mit der Einführung der Abgeltungssteuer ein pauschaler Steuersatz von 25 Prozent auf Dividenden, Zinsen, Kursgewinne, Währungsgewinne und Fondsausschüttungen. Dabei wird der individuelle Steuersatz der Einzelperson außer Acht gelassen.
Das Finanzamt erhält die Abgeltungssteuer durch die Banken, bei denen das Kapitalvermögen eingelagert ist. In der Einkommenssteuererklärung können die Kapitaleinkünfte also normalerweise weggelassen werden, da diese bereits zuvor versteuert wurden. Diese sogenannte abgeltende Wirkung gibt dem Steuerverfahren seinen Namen, obwohl es sich rechtstechnisch um die Kapitalertragssteuer handelt.
Durch die Abgeltungssteuer ist es schließlich möglich, komplizierte Besteuerungsverfahren zu umgehen. Sie besteht hauptsächlich, damit Kapitalerträge möglichst vollständig und gleichmäßig erfasst und besteuert werden können.
Wenn weitere Kapitalerträge bestehen, die vom Steuerabzug nicht betroffen sind, wie beispielsweise ausländische Kapitalerträge, so müssen diese weiterhin Einzug in die Einkommenssteuererklärung erhalten. Doch auch auf sie trifft der Steuersatz von 25 Prozent zu.
Umfang des Steuerabzugsverfahrens der Abgeltungssteuer
Erträge, die vom Steuerabzug betroffen sind, sind
- Erträge aus einer Nutzungsüberlassung von Kapital,
- vereinnahmte Stillhalterprämien,
- Gewinne aus Termingeschäften,
- Erträge aus Wertzuwächsen.
Zu den Erträgen aus einer Nutzungsüberlassung gehören zum Beispiel Ausschüttungen aus Fondsanteilen, Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren oder Sparguthaben und Dividenden aus in- und ausländischen Aktien.
Erträge aus Wertzuwächsen bezeichnen hingegen Erträge aus Veräußerung oder Einlösung einer Kapitalanlage. Dazu zählen unter anderem Fondsanteile, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Finanzinstrumente, die als Termingeschäft fungieren.
Vom Steuerabzug ausgeschlossen sind Erträge aus Immobilienveräußerungen.
Der Sparer-Pauschbetrag bei der Abgeltungssteuer
Der Sparer-Pauschbetrag bezeichnet den Betrag von 801 Euro, der bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abgezogen werden muss. Der Sparer-Pauschbetrag verdoppelt sich für gemeinsam veranlagte Ehegatten. Überschreiten die tatsächlichen Werbungskosten diesen Pauschbetrag, so kann der Überschuss nicht weiter abgezogen werden. Dies ist besonders bei Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung einer Kapitalanlage der Fall.
Abstandnahme vom Steuerabzug
Anleger können durch einen Freistellungsauftrag bewirken, dass das Kreditinstitut den Sparer-Pauschbetrag schon beim Steuerabzug einrechnet. So wird die Abzugsteuer dann bei einem Kapitalertrag bis jährlich 801 Euro erstattet oder erst gar nicht einbehalten.
Zusätzlich gibt es eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Diese kommt besonders Personengruppen zugute, die den Grundfreibetrag des zu versteuernden Einkommens inklusive der Kapitalverträge voraussichtlich nicht überschreiten, obwohl die Kapitalerträge höher als der Pauschbetrag von 801 Euro sind. Zu diesen Personengruppen können beispielsweise Studenten oder Rentner gehören.
Veranlagungsoption
Bei der Veranlagung kann die Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen dazu führen, dass eine geringere Einkommensteuer erwirkt wird. Um herauszufinden, ob dadurch eine Minderung der Einkommensteuer zustande kommt, kann eine Günstigerprüfung vom Finanzamt vorgenommen werden. Möchte man diese Option in Anspruch nehmen, so muss ein Antrag auf Einbeziehung gestellt werden, welcher sich dann allerdings nur auf alle vorhandenen Kapitalerträge zusammen beziehen kann. Auch bei zusammenveranlagten Ehegatten muss einheitlich für alle Kapitalerträge entschieden werden. Wird der Antrag gestattet, dann fällt auf die Kapitalerträge statt dem 25-Prozent-Satz der persönliche Steuersatz an.
Wenn allerdings gewisse Tatbestände beim Steuerabzug durch das Kreditinstitut nicht einbezogen werden können, dann kann im Rahmen der Veranlagung bei einer niedrigeren Bemessungsgrundlage trotzdem ein Steuersatz von 25 Prozent angefordert werden. Solche Tatbestände könnten nicht bedachte Verluste und ausländische Steuern oder ein unvollständig ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag sein.
Verrechenbarkeit von Verlusten
Verluste, die durch Kapitalvermögen entstehen, können auch nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen wieder ausgeglichen werden. Andere Einkunftsarten sind dazu nicht erlaubt. Verluste wirken sich also negativ auf die zukünftig eingebrachten Einkünfte aus Kapitalvermögen aus. Bei Verlusten aus der Veräußerung von Aktien, die ab dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, trifft diese Verrechnungsbeschränkung besonders zu. Allerdings ist es bei den ab diesem Zeitpunkt angeschafften Kapitalanlagen möglich, Veräußerungsverluste auch über die Jahresfrist hinaus berücksichtigen zu lassen. Solche Veräußerungsverluste sind erst seit der Einführung der Abgeltungssteuer steuerlich wieder relevant.
Zusammenveranlagte Ehegatten können ihre Verlustverrechnung seit 2010 im Zuge des Steuerabzugsverfahrens durchführen lassen. Die Ehegatten müssen hierfür eine gemeinsame Freistellung bei ihrem Kreditinstitut beantragen. Einkünfte des einen Ehegatten oder gemeinsam erwirtschaftete Einkünfte können dann am Jahresende die Verluste des anderen Ehegatten ausgleichen, solange sie steuerlich abgezogen wurden. Danach kann eine Erstattung der überschüssigen Steuern von Seiten des Kreditinstitutes erfolgen.
Wurde der Freistellungsbetrag von 1602 Euro von den Ehegatten bereits voll in Anspruch genommen, so kommt es in Betracht, dass sie eine gemeinschaftliche Freistellung von 0 Euro beauftragen, damit die Verlustrechnung trotzdem vollzogen werden kann.
Sogenannte Altverluste sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren, die vor der Neuregelung vom Januar 2009 entstanden. Diese können durch Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren bis zum Jahr 2013 ausgeglichen werden.
Lebensversicherung
Die Steuerfreiheit von Erträgen aus einer Kapitallebensversicherung, die bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde, bleibt normalerweise erhalten. Nach diesem Stichtag müssen auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entfallenden Beiträge Steuern gezahlt werden. Der abgeltende Steuersatz liegt hierbei wieder bei 25 Prozent.
Die Steuerpflicht betrifft nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages, wenn die Versicherungsleistung ausgezahlt wird, nachdem der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr beendet hat und wenn seit dem Vertragsabschluss zwölf Jahre vergangen sind. In diesem Fall entfällt der 25-prozentige Steuersatz. Stattdessen wird der progressive Einkommensteuertarif gemeinsam auf die Einkünfte aller Einkunftsarten angewendet.
Kapitalertragsteuer
Bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Erhebungsform der Einkommensteuer und daher nicht um eine eigenständige Steuer. Sie wird deshalb auch auf Grundlage des Einkommensteuergesetzes erhoben. Gegenstand der Steuer ist das Kapitalvermögen.
Zusätzlich fällt die Kapitalertragsteuer unter die Abgeltungssteuern, da sie seit der Neuregelung im Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 eine abgeltende Wirkung für Privatpersonen hat, auch für beschränkt Steuerpflichtige.
Die einzelnen Länder haben den Anspruch auf die Erhebung der Steuer. Sie wird anschließend an das zuständige Finanzamt abgeführt, da es die Einkommenssteuer der Auszahlungsstellen und der Schuldner der Kapitalerträge verwaltet.
Unter anderem erfolgt die Besteuerung von Kapitalerträgen aus
- Beteiligungen an Aktiengesellschaften,
- Veräußerung von Aktien,
- Investmentfonds,
- Termingeschäften,
- Zinsen.
Ausländische Dividenden sind ebenfalls inbegriffen. Voraussetzung dafür ist jedoch die Gutschrift der Dividenden durch die inländische Auszahlungsstelle.
Es bestehen zwei Parteien bei der Entstehung von Kapitalerträgen: der Gläubiger und der Schuldner. Der Zufluss an Kapitalerträgen an den Gläubiger markiert den Einsatzzeitpunkt der Steuer. Der Schuldner ist für Rechnung des Gläubigers zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer verpflichtet. Diese Regelung umfasst auch inländische Auszahlungsstellen (u.a. Kreditinstitute), Personengesellschaften und Einzelunternehmen, während für vereinzelte Körperschaften teilweise davon abgesehen werden kann.
Höhe der Abgeltungssteuer
Auf die Kapitalerträge inklusive Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer wird insgesamt ein Steuersatz von 25 Prozent angewendet. Haben Steuerpflichtige einen Grenzsteuersatz unter 25 Prozent kann ein Antrag gestellt werden, damit die Kapitalerträge mit in die Veranlagung zur Einkommensteuer eingehen.
Teilweise ist eine Verlustverrechnung auf Seiten der auszahlenden Stelle schon beim Steuerabzug möglich. Dann kann sie sich ausländische Steuern anrechnen lassen, die keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen.
Freistellung von der Abgeltungssteuer
Die Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages von 801 Euro kann zur Minderung des Steuerabzugs führen. Dieser Betrag verdoppelt sich für gemeinsam veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner. Allerdings muss der Gläubiger dafür einen Freistellungsauftrag erteilen. Durch die sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung kann schließlich die Gutschrift der Kapitalerträge ohne Abzug der Kapitalertragsteuer erfolgen.
Aktualisiert am 6. November 2024