Die Lohnsteuer ist in Deutschland keine eigene Steuer, sondern eine besondere Form der Einkommensteuer, weshalb die Lohnsteuer auch durch das Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt ist. Es gibt allerdings eine Ergänzung zum Einkommensteuergesetz, die sogenannte Lohnsteuer-Durchführungsverordnung. In dieser zusätzlichen Verordnung finden sich weitere Rechtsvorschriften bezüglich der Lohnsteuer. Hinzu kommen noch einige Lohnsteuer-Richtlinien, die bei strittigen Fragen ebenfalls zurate gezogen werden.
Auf der Elektronischen Lohnsteuerkarte sind sämtliche für die Bemessung Steuer relevanten Daten des Lohnsteuerpflichtigen eingetragen, d.h. neben seinem Wohnsitz, insbesondere sein Geburtsdatum, das zuständige Finanzamt, die Steuerklasse, die Konfession, die Zahl der Kinder sowie etwaige zusätzlich beantragte Freibeträge.
Bislang wurde die Elektronische Lohnsteuerkarte dem Lohnsteuerpflichtigen als Pappkarte ausgehändigt. Zukünftig wird die Ausstellung einer Elektronischen Lohnsteuerkarte entfallen und statt dessen auf ein elektronisches Lohnsteuer“karten“verfahren umgestellt, so dass jedem Arbeitgeber die für die Ermittlung der Lohnsteuer relevanten Daten direkt durch das Finanzamt übermittelt werden.
Lohnsteuer als Teil der Einkommensteuer
Die Lohnsteuer – als Teil der Einkommensteuer – wird als so genannte Quellensteuer erhoben. Dies bedeutet, dass die Lohnsteuer – im Sinne einer Lohnsteuervorauszahlung – direkt von der Einkommensquelle, dem Lohn bzw. Gehalt, durch den Arbeitgeber des zur Zahlung der Lohnsteuer Verpflichteten einbehalten wird. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den einbehaltenen Betrag der Lohnsteuer an das Finanzamt, an dessen Ort der Lohnsteuerpflichtige seinen Wohnsitz gemeldet hat, abzuführen.
Die Höhe der vom Arbeitgeber einzubehaltenden monatlichen Vorauszahlung auf die Lohnsteuer bemisst sich nach der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltshöhe sowie der Lohnsteuerklasse des Lohnsteuerpflichtigen. Der Betrag der Lohnsteuer kann hilfsweise der Lohnsteuertabelle (Monatstabelle) entnommen werden.
Lohnsteuertabelle
Die Steuer entsprechend der Lohnsteuertabelle wird in Deutschland immer vom Arbeitgeber direkt vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer einbehalten. Man spricht daher auch von einer Quellensteuer. Gleichzeitig ist es eine direkte Steuer, weil der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer gilt. Sie wird aber durch den Arbeitgeber berechnet und vom Gehalt des nicht selbstständigen Arbeitnehmers einbehalten.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung oder Gehaltszahlung die Lohnsteuer zu berechnen, vom Bruttolohn abzuziehen und an das Finanzamt weiterzuleiten, auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird. Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, die eingehaltene Lohnsteuer aller Arbeitnehmer bis zum zehnten Tag des Monats an das Finanzamt abzuführen, das für seine Betriebsstätte zuständig ist.
Soweit der Arbeitgeber im Rahmen der Gehaltsabrechnung kein automatisiertes Verfahren zur Berechnung der Lohnsteuer einsetzt, kann er die Lohnsteuer anhand so genannter Lohnsteuertabellen ermitteln, die im Fachhandel jährlich neu erworben werden können. Die Lohnsteuertabelle (Monatslohnsteuertabelle) errechnet bzw. dokumentiert, in welcher Höhe der Arbeitgeber vom monatlichen Lohn bzw. Gehalt eines Arbeiters bzw. Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Einkommensteuertarife sowie der einzelnen Lohnsteuerklassen, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einzubehalten hat.
Dabei wird die Lohnsteuertabelle in zwei Ausprägungen errechnet, der so genannten Allgemeinen Tabelle, die für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer anzuwenden ist, bei der die Effekte aus der Vorsorgepauschale bereits in den monatlichen Betrag der abzuführenden Lohnsteuer eingerechnet sind. Die so genannte Besondere Tabelle findet Anwendung für Nicht-Rentenversicherungspflichtige wie z. B. Beamte oder Gesellschafter-Geschäftsführer, Rentner.
Zudem wird die Lohnsteuertabelle in Form einer Jahrestabelle errechnet und dokumentiert, so dass der Lohnsteuerpflichtige die auf Basis seines Jahresbruttolohns/-gehalts sich ergebende, tatsächlich zu leistende Steuer ablesen und mit der Summe der von seinem Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuerbeträge vergleichen kann.
Lohnsteuer-Anmeldung
Nur wenn die Lohnsteuer mit der Lohnsteuertabelle, die der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer zusammen abführen muss, weniger als 1.000,00 Euro beträgt, genügt auch eine jährliche Zahlung an das Finanzamt. Liegt dagegen der Gesamtbetrag der Lohnsteuer aller Arbeitnehmer eines Betriebes zwischen 1.000,00 Euro und 4.000,00 Euro, kann die Lohnsteuer auch vierteljährlich an das Finanzamt abgeführt werden. Neben der Lohnsteuer muss der Arbeitgeber außerdem die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag für alle Arbeitnehmer berechnen und diese Beträge ebenfalls an das zuständige Finanzamt überweisen.
Es muss aber keine detaillierte Auflistung zu der Anzahl der Beschäftigten oder zu deren Verdienst erfolgen. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber dem zuständigen Finanzamt eine Lohnsteuer-Anmeldung einreicht, in der der Gesamtbetrag der Lohnsteuer angegeben wird. Diese Lohnsteuer-Anmeldung erfolgt seit dem Jahr 2005 ausschließlich durch elektronische Übermittlung mittels des Steuerprogramms Elster.
Voraussetzungen zur Veranlagung der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern
Bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer entsprechend der Lohnsteuertabelle einzubehalten ist, wird eine Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, u.a. wenn
- die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen sind oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt,
- auf der Elektronische Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen worden ist,
- der Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat,
- von Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist,
- die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) auf die Einkommensteuer,
- einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt oder beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen,
- beim Lohnsteuerabzug die Progressionsmilderung des § 34 EStG berücksichtigt worden ist.
Welche Angaben benötige ich für die Berechnung der Lohnsteuer
Zu den für die Berechnung der Steuer benötigten Daten gehören die Steuerklasse des Arbeitnehmers, die Zahl der Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren und die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Auch Pauschbeträge für Behinderte oder für Hinterbliebene werden auf der Elektronischen Lohnsteuerkarte eingetragen, sofern sie für die Berechnung der Lohnsteuer relevant sind.
Durch die Umstellung auf das papierlose Verfahren sind auch nicht mehr die Gemeinden für die Ausstellung der Elektronischen Lohnsteuerkarten oder für Änderungen an der Steuerklasse, der Religionszugehörigkeit oder des Namens zuständig, sondern das zuständige Finanzamt. Dieses nimmt ab 2011 alle Änderungen an der Steuerklasse, an der Religionszugehörigkeit, am Namen, an der Anzahl der eingetragenen Kinder oder an der Adresse vor und trägt Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge auf der Elektronischen Lohnsteuerkarte ein.
Die Steuerklassen
Um die Berechnung der Lohnsteuer zu vereinfachen, gibt es sechs verschiedene Steuerklassen für die Steuererklärung. Aus den unterschiedlichen Steuerklassen kann der Arbeitgeber ersehen, ob er für den Arbeitnehmer den Einkommensteuer-Grundtarif berechnen muss oder ob das Splittingverfahren anzuwenden ist. Außerdem liegen den verschiedenen Steuerklassen unterschiedliche Freibeträge und Pauschbeträge zugrunde, die zu einer Entlastung der Steuerzahler führen.
Es handelt sich dabei um den Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 920 Euro oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 Euro (Steuerklassen I bis V), den Pauschbetrag für Sonderausgaben von 36 Euro (Steuerklassen I, II, IV) und von 72 Euro (Steuerklasse III), die Vorsorgepauschale, begrenzt durch vom Familienstand und der Rentenversicherungspflicht abhängige Höchstbeträge (Steuerklassen I bis IV) und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2004 von 1.308 Euro jährlich (Steuerklasse II).
Zu Steuerklasse I gehören ledige, geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer, in Steuerklasse II werden alle ledigen, geschiedenen oder verwitweten Arbeitnehmer eingruppiert, denen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Steuerklasse III besteht aus verheiratetet Arbeitnehmern sowie Witwern und Witwen im Kalenderjahr, das dem Todesjahr folgt.
Wenn beide Ehepartner sich in einer nicht selbstständigen Beschäftigung befinden, werden sie entweder beide in Steuerklasse IV eingruppiert oder aber ein Ehepartner befindet sich in Steuerklasse III und der andere Ehepartner in Steuerklasse V. Zu Steuerklasse VI gehören alle Arbeitnehmer, die mehre Arbeitgeber haben, und zwar mit ihren zweiten und weiteren Elektronische Lohnsteuerkarten.
Elektronische Lohnsteuerkarte
Damit der Arbeitgeber berechnen kann, wie hoch die Lohnsteuer eines jeden Arbeitnehmers ist, musste jeder Arbeitnehmer bisher zu Beginn jeden Kalenderjahres eine Elektronische Lohnsteuerkarte einreichen, aus der die für die Berechnung relevanten Daten ersichtlich sind. Wird keine Elektronische Lohnsteuerkarte vorgelegt, berechnet der Arbeitgeber die Höhe der Lohnsteuer ohne Berücksichtigung von Freibeträgen.
Dies entspricht einer Besteuerung nach Steuerklasse VI. Darum musste jeder Arbeitnehmer bei erster Aufnahme einer Tätigkeit eine Elektronische Lohnsteuerkarte bei der Gemeinde seines Wohnortes beantragen. Bis Ende 2010 wurde eine Elektronische Lohnsteuerkarte in Papierform ausgestellt und den Arbeitnehmern jeweils zum Ende des Jahres per Post zugeschickt.
Werden die Elektronische Lohnsteuerkarten durch ein elektronisches Verfahren, das papierlos arbeitet, ersetzt. Dazu muss ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber seine persönliche Steuer-Identifikationsnummer sowie sein Geburtsdatum mitteilen. Der Arbeitgeber kann daraufhin alle Daten, die er über den Arbeitnehmer zur Berechnung der jeweiligen Lohnsteuer benötigt, beim Bundeszentralamt für Steuern per Datenfernübertragung abrufen.
Durch die Elektronische Lohnsteuerkarte wird der gesamte Prozess im Lohnsteuerabzugsverfahren zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Finanzamt und den Meldebehörden erheblich einfacher. Das papierlose Verfahren macht der jährlichen Vorlage einer neuen Elektronische Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber nicht mehr nötig. Auch wird künftig beispielsweise der Kinderfreibetrag nach Geburt eines Kindes oder bei einer Heirat die Änderung der Lohnsteuerklassen auf IV/IV automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Künftig muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit Beginn einer neuen Beschäftigung nur noch einmalig das Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) angeben und ihm mitteilen, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit diesen Informationen kann der Arbeitgeber nun die benötigten ELStAM für den Lohnsteuerabzug elektronisch bei der zuständigen Finanzverwaltung abrufen.
Im neuen Verfahren ist ausschließlich das Finanzamt für Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig (z. B. Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen, Steuerklassenwechseln und anderen Freibeträgen).
Was wird gespeichert auf der Elektronischen Lohnsteuerkarte
Welche persönlichen Daten auf der Elektronische Lohnsteuerkarte gespeichert sind und welcher Arbeitgeber diese in den letzten zwei Jahren abgerufen hat, können Sie zukünftig über das ElsterOnline-Portal Rubrik Arbeitnehmer einsehen. Dazu ist eine Authentifizierung unter Verwendung der IdNr. im ElsterOnline-Portal notwendig. Darüber hinaus ist das zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte.
Nur wenn die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer zusammen abführen muss, weniger als 1.000,00 Euro beträgt, genügt auch eine jährliche Zahlung an das Finanzamt. Liegt dagegen der Gesamtbetrag der Lohnsteuer aller Arbeitnehmer eines Betriebes zwischen 1.000,00 Euro und 4.000,00 Euro, kann die Lohnsteuer auch vierteljährlich an das Finanzamt abgeführt werden. Neben der Lohnsteuer muss der Arbeitgeber außerdem die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag für alle Arbeitnehmer berechnen und diese Beträge ebenfalls an das zuständige Finanzamt überweisen.
Es muss aber keine detaillierte Auflistung zu der Anzahl der Beschäftigten oder zu deren Verdienst erfolgen. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber dem zuständigen Finanzamt eine Lohnsteuer-Anmeldung einreicht, in der der Gesamtbetrag der Lohnsteuer angegeben wird. Diese Lohnsteuer-Anmeldung erfolgt seit dem Jahr 2005 ausschließlich durch elektronische Übermittlung mittels des Steuerprogramms Elster.
Aktualisiert am 6. November 2024