Ratgeber Familie

Berliner Testament

Berliner Testament – so erstellen Sie ein Testament zwischen Ehepartner

Berliner Testament – das besondere Testament unter Eheleuten

Mit einem Berliner Testament können Sie Ihren Nachlass für Ihren Ehepartner regeln. Bei einem Todesfall in der Familie geht der Nachlass auf die Ehepartner und die Kinder sowie auf weitere leibliche Verwandte über. Die Details zu den gesetzlichen Vorgaben der Erbfolge finden sich hauptsächlich in den Paragrafen 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Vermögen nach Ihren eigenen Wünschen verteilt wird und möglichen Streitigkeiten innerhalb der Familie vorgebeugt wird, errichten Sie zu Lebzeiten ein entsprechendes schriftliches Testament.

Grundsätzlich wird ein Testament von einer Einzelperson, dem sogenannten Erblasser, gemacht – eine Sonderform ist allerdings das gemeinschaftliche Testament. Wie der Name schon sagt verfassen dabei Ehegatten oder auch Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft ihre letzten Willen zusammen und in der Regel auch in einem gemeinsamen Dokument.

Gegenseitiges Alleinerbe der Ehepartner

Im gemeinschaftlichen Testament ist es üblich, dass sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen. Das Testament kommt dann zum Tragen, wenn der erste der beiden Ehepartner stirbt. Weit verbreitet ist hier die Option, die Ehepartner trotz gemeinsamer Kinder als Alleinerben einzusetzen. Dies nennt man „Berliner Testament“.

Nach dem Berliner Testament geht das gesamte Vermögen auf den überlebenden Ehepartner über. Erst wenn auch dieser stirbt, werden die Nachkommen begünstigt. Die gemeinsamen Kinder sind also vorerst enterbt und werden zu sogenannten Schlusserben, sie erhalten ihren Erbteil nach dem Tod beider Elternteile.

Warum heißt es Berliner Testament?

Nachfolgend werden einige Variationen und Gestaltungsmöglichkeiten vorgestellt, die sich bei der Abfassung dieser speziellen Form des letzten Willens anbieten. Doch egal ob es sich dabei um die Variation Einheitslösung (wechselseitige Einsetzung als Alleinerbe) oder um die Variation Trennungslösung (Einsetzung von Vorerben und Nacherben – beispielsweise der Kinder) handelt: In der juristischen Populärsprache werden alle Formen als Berliner Testament bezeichnet. Dabei ist das historisch unkorrekt.

Ursprünglich kannte man nämlich im Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten nur die sogenannte Trennungslösung. Man assoziierte das gemeinsam abgefasste Nachlassdokument mit der Hauptstadt von Preußen, in der das Landrecht 1794 von König Friedrich Wilhelm II erlassen und verkündet wurde. Im Paragrafen 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) greift die moderne Rechtsprechung die Regelungen des preußischen Landrecht auf.

Die Vorteile des Berliner Testaments

Liegt ein Berliner Testament vor, erhält der noch überlebende Ehepartner den gesamten Nachlass. Welch großen Vorteil das für den zurückbleibenden Verwitweten haben kann, wird erst dann deutlich, wenn man sich den gegenteiligen Fall vor Augen führt.

Den Lebensstandard sicherstellen

Ohne Berliner Testament würde das Vermögen auf alle Erben nach gesetzlichen Vorgaben aufgeteilt. Besteht der Nachlass zu einem wesentlichen Teil aus einer Immobilie, werden die Erben zu Miteigentümern, die per Erbauseinandersetzung ihren Anteil einfordern können. Die Kinder müssten ausbezahlt und im schlimmsten Fall die Immobilie verkauft werden.

Mittels Berliner Testament entfällt dies vorerst und der Alleinerbe erhält auch die Immobilie. Er kann diese weiter bewohnen und den gewohnten Lebensstil gesichert aufrechterhalten. Es ist also, kurz gesagt, eine Art der Absicherung für den Verwitweten.

Die Kinder erhalten dennoch ihren gerechten Anteil am Erbe, lediglich zu einem späteren Zeitpunkt. Nach dem Tod beider Eheleute geht der Nachlass auf sie über.

Klar, transparent und bindend

Als weiterer Vorteil des Berliner Testaments kann es angesehen werden, dass durch das Aufsetzen eine besondere Verbindlichkeit in puncto Erbschaft und zwischen Ihnen als Eheleute hergestellt wird. Das Testament ist für beide transparent und ein klar geregelter, gemeinsamer letzter Wille. Sie können diesen nur gemeinschaftlich widerrufen. Im Umkehrschluss heißt das, dass er nach dem Tod des ersten Ehepartners bestehen bleibt und bindend ist.

Mögliche Nachteile des Berliner Testaments

Kein Vorteil ohne Nachteil: das Berliner Testament birgt vor allem dann Nachteile, wenn man es aus der Sicht der Nachkommen betrachtet.

Steuerfalle Erbschaft

Wesentlich ist ein steuerlicher Nachteil, wenn eine größere Summe auf einen Schlag geerbt wird, nämlich nach dem Tod beider Elternteile. Liegt kein Berliner Testament vor, erhalten die Kinder ihren Nachlass von Mutter und Vater getrennt jeweils nach deren Ableben. Dabei kann beide Male ein Freibetrag von 400.000 Euro beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Sind Ihre Kinder jedoch aufgrund des Berliner Testaments Schlusserben, kommt der Freibetrag zur Erbschaftssteuer nur einmal zum Tragen. Bei größeren vererbten Vermögen ist die Ausschöpfung des Steuerfreibetrages durchaus bedeutsam und der Unterschied in der Steuerlast, die die erbenden Kinder zu tragen haben, kann groß sein.

Bestehen auf den Pflichtteil

Auch wenn das Berliner Testament dies nicht vorsieht, kann es dennoch passieren, dass Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils ihr Erbe, genauer gesagt ihren Pflichtteil einfordern. Das steht ihnen gesetzlich zu und der Pflichtteil muss in diesem Fall ausbezahlt werden. Um das zu unterbinden und den Zweck des Berliner Testaments zu verdeutlichen, wird empfohlen, dass Sie für diesen Fall eine Strafklausel hinzufügen.

Stirbt ein Elternteil und ein Kind verlangt seinen Pflichtteil, greift die Strafklausel und das Kind wird enterbt. Dann erhält es auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nur noch den Pflichtteil und nicht wie im Berliner Testament vorgesehen das gesamte Erbe. Eine Strafklausel lässt also hoffen, dass Ihre Kinder aufgrund der damit verbundenen finanziellen Nachteile davon absehen, den Pflichtteil einzufordern.

Wenn Sie einen weiteren, eher positiv formulierten als bestrafenden Anreiz für den Verzicht auf den sofortigen Pflichtteil für Ihre Kinder schaffen möchten, sprechen Sie ihnen ein Vermächtnis zu, das ausdrücklich zu einem bestimmten Zeitpunkt zuteilwird.

Trotz dieser Möglichkeiten können Sie das Recht der Kinder, auf den Pflichtteil zu bestehen, weder ausschließen noch ausschalten. Fordern Kinder vehement ihren Pflichtteil ein, kann das wiederum dazu führen, dass Sie Häuser und Grundstücke verkaufen müssten, um ihn ausbezahlen zu können. Sind die Verhältnisse in Ihrer Familie so, dass ein Bestehen der Kinder auf den Pflichtteil vorhersehbar ist, sollten Sie aufgrund dieser Widrigkeit abwägen, ob das Aufsetzen eines Berliner Testaments überhaupt sinnvoll ist.

Das Berliner Testament als Rechenaufgabe

Wenn Sie überlegen, ein Berliner Testament aufzusetzen, ist es für alle Beteiligten interessant, verschiedene Szenarien rechnerisch durchzuspielen. Vor allem für die erbenden Nachkommen kann der finanzielle Vorteil stark schwanken, je nachdem, wie viel Vermögen vorhanden ist. Auch die Rahmenbedingungen in der Familie sind bedeutsam, vor allem im Hinblick auf die Altenpflege und -betreuung.

Vorhandenes Vermögen kann im Alter rasch schrumpfen. Fallen Pflege- oder Heimkosten für längere Zeit an, verringert sich der verbleibende Nachlass entsprechend. Nach dem Ableben des ersten Elternteils erscheint es für die Nachkommen so, als lohne es sich finanziell, entsprechend dem Berliner Testament auf das Erbe nach dem Tod beider Elternteile zu warten. Schmälert sich der Nachlass aber durch die Pflegekosten erheblich, erben sie möglicherweise nicht viel mehr, als hätten sie gleich nach dem Ableben des ersten Elternteils ihren Pflichtteil eingefordert.

Änderungen am Berliner Testament

So sehr ein Berliner Testament die Verbundenheit zwischen Eheleuten unterstreichen mag, kann das auch zum Nachteil werden, wenn Änderungen am Testament gewünscht sind. Änderungen und Aufhebungen sind nämlich nur zu Lebzeiten beider Ehepartner möglich.

Bindungswirkung

Gemeinschaftlich können Sie ein bestehendes Testament jederzeit neu verfasst oder auch für nichtig erklären. Wünscht nur ein Ehepartner die Änderung oder Widerrufung, ist das unter Beiziehung eines Notars möglich.

Schwierig wird es dann, wenn der erste Partner bereits verstorben ist. Das Berliner Testament entfaltet seine Bindungswirksamkeit und die von beiden in Übereinkunft getroffene Verfügung kann nicht durch einen Partner allein geändert oder aufgehoben werden. Somit ist es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, dass Sie weitere Erben einsetzen oder die Erbquoten abändern.

Das Berliner Testament im Scheidungsfall

Entscheiden sich Eheleute sich zur Scheidung, verliert üblicherweise auch das gemeinschaftliche Testament ihre Gültigkeit. Um auf Nummer sicher zu gehen, können Sie das Testament zudem vernichten oder auch schon vorab diese Eventualität aufgreifen. Verankern Sie im Testament schriftlich, dass es im Scheidungsfall nicht mehr wirksam ist. Wenn dies gewünscht ist, können Sie umgekehrt ausdrücklich festhalten, dass Ihr Testament bei Scheidung trotzdem fortbestehen bleibt.

Bei erneuter Heirat der Verwitweten –
was passiert mit dem Berliner Testament?

Haben Sie ein Berliner Testament aufgesetzt und heiraten als Witwe oder Witwer erneut, erhält auch Ihr neuer Ehepartner Anspruch auf Erbteile und somit auch auf einen Anteil aus jenem Vermögen, das Sie zuvor vom verstorbenen Ehepartner geerbt haben. Dadurch wird der Anteil der Schlusserben, also Ihrer im Berliner Testament bedachten Kinder, entsprechend verringert.

Mit verschiedenen Wiederverheiratungsklauseln kann dem entgegengewirkt werden. Sie können eine solche in Ihr Testament aufnehmen und regeln, was mit dem Vermögen geschieht, wenn der länger Lebende wieder heiratet.

Um die gemeinsamen Nachkommen als Schlusserben zu schützen und ihr Erbe bei Wiederverheiratung des Elternteils nicht zu schmälern, besagt die Wiederverheiratungsklausel häufig, dass mit der Hochzeit das Erbe an die Schlusserben ausbezahlt wird. Auch andere Wiederverheiratungsklauseln und Aufteilungen des Vermögens sind möglich – wesentlich ist, dass Sie klar formulieren, wie der gemeinsame Wunsch als Eheleute im Fall der erneuten Heirat lautet.

So setzen Sie Ihr Berliner Testament auf

Grundsätzlich können Sie Ihr Berliner Testament ganz einfach selbst und zu Hause erstellen. Es genügt, wenn einer der beiden Ehepartner es mit der Hand schreibt und beide es schließlich mit Datums- und Ortsangabe mit vollständigem Namen unterzeichnen.

Der letzte Wille soll möglichst klar und deutlich formuliert sein, um Missverständnissen und Interpretationsspielraum vorzubeugen. Zudem ist empfohlen, die eindeutige Überschrift „Testament“ hinzuzufügen. Hat das Testament mehrere Seiten, sollen diese unbedingt nummeriert und einzeln unterschrieben sein.

Öffentliches Testament

Wer als Paar zum Notar geht und sein Testament dort errichten lässt, geht auf Nummer sicher. Zum Aufsetzen können Sie dort umfassende Beratung einholen und erhalten Hinweise auf diverse Stolperfallen, die im Nachhinein zu unangenehmen Überraschung führen könnten. Das können sowohl Besonderheiten in der Formulierung als auch der ausdrückliche Wunsch bei verschiedenen Eventualitäten wie eben Scheidung oder Wiederverheiratung sein.

Die Gebühren, die der Notar für die Abfassung, Beglaubigung und Aufbewahrung des Nachlassdokumentes erheben darf, ergeben sich aus dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GnotKG).

Hier ein paar beispielhafte Gebührensätze:

Summe der Vermögenswerte, der Ehegatten oder Lebenspartner zum Zeitpunkt der Abfassung des gemeinsamen Testamentes

Fällige Notargebühr (exklusiv eventuell anfallender Büropauschalen)

10.000 Euro

150 Euro

25.000 Euro

230 Euro

50.000 Euro

330 Euro

250.000 Euro

1.070 Euro

500.000 Euro

1.870 Euro

Die professionelle Unterstützung bei der Erstellung des Testaments verleiht ihm zudem rechtliche Gültigkeit: das notarielle Testament impliziert, dass Sie als Erblasser zum Zeitpunkt des Verfassens testierfähig waren. Beim Notar wird Ihr gemeinschaftliches Testament schließlich auch amtlich verwahrt.

Aktualisiert am 19. April 2024