Ratgeber Steuern

Erbschaftsteuer 2024

Erbschaftsteuer – Neuregelung bei der steuerlichen Bewertung und Wertermittlung. Und das sind die Freibeträge und Steuersätze.

Erbschaftsteuer

Die Erbschaftssteuer unterliegt ab 2023 einer Neuregelung bei der steuerlichen Bewertung und Wertermittlung von Immobilien. Immobilienwerte sollen nun für steuerliche Zwecke dem Wert entsprechen, der bei einem Verkauf realisiert werden könnte. Man spricht bei der Feststellung der Immobilienwerte nun davon, dass diese möglichst nahe am „gemeinen Wert“ liegen müssen. Obwohl offiziell kein höherer Steuersatz eingeführt wird, müssen die betroffenen Bürger dennoch deutlich mehr bezahlen. Gerade in den letzten Jahren sind Häuser und Wohnungen drastisch im Wert gestiegen, so dass nun auch die steuerliche Bewertung entsprechend erhöht wird.

Grundsätzlich gilt für den Erwerb, der durch einen Erbfall entsteht, müssen Erbschaftsteuer gezahlt werden, sobald der Nachlass über die anzusetzenden Freibeträge hinaus geht. Dabei hat das Verwandtschaftsverhältnis, das zwischen dem Erblasser und dem Erben besteht, Auswirkungen darauf, wie hoch die Freibeträge ausfallen.

Sollte es sich demnach bei den Erben um nahe Verwandte wie Kinder oder Ehepartner handeln, werden die höchsten Freibeträge gewährt. Zusätzlich fällt die Erbschaftsteuer auf den Nachlass geringer aus. Die Erbschaftsteuer fällt an, wenn aufgrund eines Gesetzes, eines Testaments oder Erbvertrags, eines Vermächtnisses, einer Schenkung auf einen Todesfall, eines Pflichtteilanspruchs, eines Erbersatzanspruchs von nichtehelichen Kindern oder einer Abfindung für den Verzicht auf den Anspruch auf einen Pflichtteil, Erbersatz oder ein Vermächtnis ein Zufluss erfolgt.

Darüber hinaus kann die Erbschaftsteuer auch anfallen, wenn es kommt zu

  • Vermögensvorteilen durch Verträge, die der Erblasser geschlossen hat,
  • dem Übergang eines Gesellschaftsanteils bei Ausscheiden eines Gesellschafters gegen eine Abfindung, die jedoch geringer als der Gesellschaftsanteil ausfällt,
  • Vermögensübertragungen von einer Stiftung in einen Trust

In der Regel werden hinsichtlich der Erbschaftsteuer die Vermögensverhältnisse des Erblassers betrachtet, die zum Zeitpunkt seines Todes vorlagen. Dadurch kann beispielsweise der Wert für den Ansatz eines Vermögensgegenstands zwischen dem Zeitpunkt des Todes und der Überführung des Gegenstands in den Besitz des Erbens unterschiedlich ausfallen. Dies ist gerade bei Gegenständen wie Aktien der Fall, da deren Wert dauerhaft starken Schwankungen ausgesetzt ist.

Es kann auch vorkommen, dass die Erbschaftsteuer oder die Schenkungssteuer von dem Erblasser oder dem Schenkenden geleistet wird. In dem Fall gilt die gezahlte Steuer als steuerpflichtiger Erwerb.

Befindet sich Geldvermögen im Ausland, welches vererbt werden soll, wird empfohlen, noch zu Lebzeiten zu überprüfen, ob eine Doppelbesteuerung vorkommen könnte. Denn in einem solchen Fall kann es sein, dass sowohl das Ausland als auch das Inland auf das Geldvermögen Erbschaftsteuern erhebt und die ausländische Steuer nicht auf die deutsche angerechnet werden kann. So kann der Erbe beispielsweise nichts dagegen ausrichten, wenn ein Kapitalbetrag auf einem spanischen Konto sowohl mit der spanischen als auch mit der deutschen Erbschaftsteuer belastet wird. Da es sich hierbei um Kapitalverkehrsfreiheit handelt, ist der Erbe machtlos.

Darüber hinaus kann ein weiteres Problem eine mehrfache Belastung von Zinsen aus Wertpapieren darstellen, die durch die Erbschaftsteuer und die Einkommensteuer zustande kommt. Da für einen solchen Fall kein verfassungsrechtlicher Schutz gewährleistet wird, kann der Erbe auch an dieser Stelle nichts ausrichten.

Anzeigepflicht der Erbschaftsteuer

Erhält ein Erbe die Erbschaft oder ein Beschenkter die Schenkung, entsteht eine dreimonatige Frist, in der diese Übertragungen beim Finanzamt angezeigt werden müssen. Für den Erben oder den Beschenkten entfällt diese Anzeigepflicht jedoch, wenn ein deutscher Notar oder ein deutsches Gericht die Testamentseröffnung durchgeführt hat bzw. wenn durch einen Notar oder ein Gericht die Beurkundung einer Schenkung erfolgte. In dem Fall übernehmen Notar oder Gericht die Anzeige. Darüber hinaus erfahren Finanzämter auch über den Antritt eines Erbes, indem Standesämter ihnen die Erteilung eines Erbscheins mitteilen. Das gleiche gilt für Kreditinstitute, Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter. Liegt der Wert der Wirtschaftsgüter unterhalb von 5.000 Euro, kann auf deren Anzeige verzichtet werden.

Eine formelle Vorlage für eine solche Anzeige ist nicht vorhanden, jedoch sollte die formlose Anzeige den Namen und Vornamen, den Beruf und die Anschrift des Erblassers sowie des Schenkenden und des Erben sowie des Beschenkten enthalten. Dadurch werden in der Regel Rückfragen vermieden.

Darüber hinaus sollte auch der Todestag oder der Zeitpunkt der Schenkung, Angaben zum erworbenen Gegenstand, der Anlass für die Zuwendung (Testament, gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis), das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe sowie Schenkender und Beschenkter in der Anzeige enthalten sein. Auch wenn frühere Erwerbe durch den gleichen Erblasser oder Schenker zustande gekommen sind, sollte dies vermerkt werden.

Steuerlichen Bewertung und Wertermittlung von Immobilien

Die Immobilienwerte müssen auch für steuerliche Zwecke so nahe wie möglich am „gemeinen Wert“ festgestellt werden. Das bezeichnet also einen Wert, wie er beispielsweise bei einem Verkauf zu realisieren wäre.

Sollten in einem Zeitraum von 10 Jahren einem Beschenkten oder einem Erben durch die gleiche Person Vermögensvorteile entstehen, werden diese für die Besteuerung zusammen genommen. Sollte die Summe der Zuwendungen den anzuwendenden Freibetrag überschreiten, hat dies steuerliche Folgen. Die Einführung der Mindesterbschaftsteuer kam durch das ErbStRG und sorgt dafür, dass sich die Erbschaftsteuer mindestens auf die Summe belaufen muss, die ohne die Summierung aller Zuwendungen im 10 Jahres Zeitraum anfallen würde.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird zwischen den Bezeichnungen Erbschaftsteuer Bewertung und Erbschaftsteuer Berücksichtigung früherer Erwerbe keine Unterscheidung vorgenommen.

Freibetrag bei Erbschaftsteuern

Wird Erwerb über den Freibetrag hinaus erhalten, müssen für diesen Wert Erbschaftsteuern gezahlt werden. Dabei bestimmt die Steuerklasse und somit das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben welcher Steuersatz für die Erhebung der Erbschaftsteuer angewendet wird.

Steuerfreibetrag Erbschaftssteuer

Steuersatz

Steuerklasse

Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 €

7 bis 30 %

1

Kinder und Kinder verstorbener Kinder: 400.000 €

7 bis 30 %

1

Kinder der Kinder: 200.000 €

7 bis 30 %

1

Restliche Personen der Steuerklasse I (u.a.: Eltern und Großeltern): 100.000 €

7 bis 30 %

1

Personen der Steuerklasse II (u.a.: Geschwister, Schwiegereltern und -kinder): 20.000 €

15 bis 43 %

2

Personen der Steuerklasse III: 20.000 €

30 bis 50 %

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Verwandtschaftsverhältnis bei der Erbschaftssteuer

Das bestehende Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Erben entscheidet darüber, welche Freibeträge genutzt werden können. Im Folgenden werden einige Beispiele aufgezeigt, indem zu jedem Verwandtschaftsgrad die Steuerklasse und dadurch der gewährte Freibetrag angegeben wird.

Steuerklassen und Verwandtschaftsgrad

Ehepartner; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 500.000 Euro, Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro

Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel ohne Eltern; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 400.000 Euro, Versorgungsfreibetrag 10.300 Euro bis 52.000 Euro

Enkel mit noch lebenden Eltern sowie Urenkel; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 200.000 Euro

Eltern und Großeltern, jedoch nur im Todesfall; Steuerklasse I: Allgemeiner Freibetrag 100.000 Euro

Geschiedene Ehepartner, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffen, Nichte, Schwieger- und Stiefeltern, Schwiegerkinder; nur bei Schenkung Eltern und Großeltern; Steuerklasse II: Allgemeiner Freibetrag 20.000 Euro

Sonstige; Steuerklasse III: Allgemeiner Freibetrag 20.000 Euro

Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner; Steureklasse III: Allgemeiner Freibetrag 500.000 Euro, Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro

Ehepartner, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner; Steuerklasse I/III: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro

Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel ohne Eltern; Steuerklasse I: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro

Enkel mit noch lebenden Eltern sowie Urenkel; Steuerklasse I: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro

Eltern und Großeltern, jedoch nur im Todesfall; Steuerklasse I: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche 41.000 Euro; Freibetrag für Kunst, Sammlungen, Autos, Boote 12.000 Euro

Geschiedene Ehepartner, ehemalige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Geschwister, Neffen, Nichte, Schwieger- und Stiefeltern, Schwiegerkinder; nur bei Schenkung Eltern und Großeltern; Steuerklasse II: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche zusammen 12.000 Euro

Sonstige; Steuerklasse III: Freibetrag für Hausrat, Kleidung, Wäsche zusammen 12.000 Euro

Steuersatz

Sind auf das Erbe oder auf Schenkungen bereits Freibeträge und weitere Verbindlichkeiten angerechnet worden und dennoch bleibt ein Restwert über, wird dieser anhand von Erbschaft- oder Schenkungssteuern besteuert. Dabei ist die Steuerklasse ausschlaggebend, wie hoch die zu zahlenden Steuern ausfallen.

Im Folgenden wird nun angegeben, welcher Steuersatz in Prozent vor dem Jahr 2009 für die jeweiligen Beträge je nach Steuerklasse angewendet wurde:

  • bis 52.000 Euro: Steuerklasse I 7%, II 12%, III 17%
  • bis 512.000 Euro: Steuerklasse I 15%, II 22%, III 39%
  • bis 25.565.000 Euro: Steuerklasse I 27%, II 37%, III 47%

Im Folgenden wird nun angegeben, welcher Steuersatz in Prozent ab dem Jahr 2009 für die jeweiligen Beträge je nach Steuerklasse angewendet wurde:

  • bis 52.000 Euro: Steuerklasse I 7%, II 30%, III 30%,
  • bis 512.000 Euro: Steuerklasse I 15%, II 30%, III 30%
  • bis 25.565.000 Euro: Steuerklasse I 27%, II 50%, III 50%

Im Folgenden wird nun angegeben, welcher Steuersatz in Prozent ab dem Jahr 2010 für die jeweiligen Beträge je nach Steuerklasse angewendet wurde:

  • bis 75.000 Euro: Steuerklasse I 7%, II 15%, III 30%,
  • bis 600.000 Euro: Steuerklasse I 15%, II 25%, III 30%
  • bis 26.000.000 Euro: Steuerklasse I 27%, II 40%, III 50%

Immer wenn eine 10-jährige Frist abgelaufen ist, kann der Freibetrag vom Erben oder Beschenkten erneut für Erwerbe genutzt werden. Demnach ist es sinnvoll, nicht das gesamte Vermögen auf einmal an den Erben abzugeben, sondern dies in 10-Jahres Abständen aufgeteilt zu tun. Darüber hinaus wirkt sich auch die Adoption eines Neffen beispielsweise oder die Heirat von zuvor nichtehelichen Lebenspartnern positiv aus.

Befreiung von der Erbschaftsteuer

Sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Schenkungssteuer muss für eine Vielzahl an Zuwendungen nicht geleistet werden. Dies ist auch bei einem selbst genutzten Familieneigenheim der Fall, welches nicht über 200 qm hinausgeht. Erhalten diese Zuwendung Ehegatten, Kinder oder Enkel und nutzen das Heim direkt zu einen Zwecken, müssen keine Steuern dafür gezahlt werden. Liegen keine zwingenden Gründe dafür vor, das Heim innerhalb einer Frist von 10 Jahren nicht mehr selbst zu nutzen, entstehen dem Erben dadurch Steuerschäden.

Betriebsvermögen und Erbschaftsteuer

Hauptsächlich gilt die gleiche Regelung, wie sie auch ab dem Jahr 2009 gilt, doch geändert wurde die Regelung des Verschonungsabschlags.

Durch den Verschonungsabschlag wird erreicht, dass die Erbschaftsteuer nicht auf das gesamte Betriebsvermögen anfällt. Dabei besteht die Möglichkeit zur 85 prozentigen Verschonung, sodass nur für 15 Prozent des Betriebsvermögens Steuern anfallen. Dies geschieht jedoch nur, wenn ein Antrag gestellt wurde und diesem wird nur dann stattgegeben, wenn das Betriebsvermögen nach dem Erbfall für mindestens fünf Jahre nicht aus dem Eigentum des Erben entfernt wird. Darüber hinaus muss für die Gewährung der Verschonung auch die Ausgangslohnsumme fünf Jahre lang bei 400 Prozent liegen. Dies wird jedoch nur vorausgesetzt, wenn mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind und außerdem nur, wenn 50 Prozent das Verwaltungsvermögen des Unternehmens ausmachen.

Werden die Bedingungen erfüllt, ist auch die Erweiterung des Verschonungsabschlags möglich. Dieser kann sich auf 100 Prozent belaufen, wenn dafür das Betriebsvermögen sieben Jahre lang im Besitz des Erben bleibt und auch über sieben Jahre die Ausgangslohnsumme bei 700 Prozent bleibt. Dabei gilt erneut, dass die Regelung nur bei mehr als 20 Beschäftigten zur Anwendung kommt. In diesem Fall müssen 10 Prozent das Verwaltungsvermögen des Unternehmens ausmachen.

Fertigt der Erbe die Erbschaftsteuererklärung an, ist dieser in der Pflicht ausdrücklich anzugeben, welche der beiden Regelungen er anwenden will. Auch für das Jahr 2009 kann die Regelung rückwirkend zum Einsatz kommen. Für die Jahre 2007 und 2008 geschieht dies jedoch nur auf Antrag.

Betriebsvermögen seit 2009

Für die folgenden Zuwendungen kommt es durch einen Verschonungsabschlag, einen Abzugsbetrag und einen Entlastungsbetrag zu einer steuerlichen Begünstigung:

  • inländisches Betriebsvermögen
  • ausländisches Betriebsvermögen mit Betriebsstätten im EU/EWR-Raum
  • direkt gehaltene Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften im EU/EWR-Raum; dafür muss die unmittelbare Beteiligung über 25 Prozent hinaus gehen

In dieser alten Regelung zum Verschonungabschlag sind die Voraussetzungen sowohl für die 85 prozentige als auch für die 100 prozentige Verschonung anders. Somit darf das Betriebsvermögen nach dem Erbfall für mindestens fünf Jahre nicht aus dem Eigentum des Erben entfernt werden. Darüber hinaus muss für die Gewährung der Verschonung die Ausgangslohnsumme sieben Jahre lang bei 650 Prozent liegen. Dies wird jedoch nur vorausgesetzt, wenn mehr als zehn Beschäftigte vorhanden sind und außerdem nur, wenn 50 Prozent das Verwaltungsvermögen des Unternehmens ausmachen.

Für die 100 prozentige Verschonung muss ein Antrag gestellt werden. Dabei liegen die Voraussetzungen bei zehn Jahren, die das Betriebsvermögen im Besitz des Erben bleiben muss und bei ebenfalls zehn Jahren, in denen die Ausgangslohnsumme bei 1.000 Prozent liegen muss. Dabei gilt erneut, dass die Regelung nur bei mehr als zehn Beschäftigten zur Anwendung kommt. In diesem Fall müssen 10 Prozent das Verwaltungsvermögen des Unternehmens ausmachen. In der Steuererklärung ist ausdrücklich vom Erben anzugeben, welche der beiden Regelungen angewendet werden soll.

Zusätzlich zum Verschonungsabschlag kann ein Abzugsbetrag auf den steuerpflichtigen Teil des Betriebsvermögens angewendet werden. Geht der steuerpflichtige Teil nicht über 150.000 Euro hinaus, liegt dieser Betrag bei 100 Prozent. Somit entfällt die Erbschaftsteuer ganz. Sollte jedoch die Grenze von 150.000 Euro überschritten werden, kommen als Abzugsbetrag nur noch 50 Prozent zur Anwendung für den Betrag, der die Grenze überschritten hat.

Sollte Betriebsvermögen an Steuerpflichtige der Steuerklasse II oder III vererbt werden, fällt das begünstigte Betriebsvermögen unter die Steuerklasse I. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Vermögen für sieben Jahre im Besitz des Erben bleibt.

Betriebsvermögen vor 2009

Ein Freibetrag sowie ein Bewertungsabschlag können von Erben dann in Anspruch genommen werden, wenn sie einen gewerblichen Betrieb, ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder die wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaften erben. Dabei liegt der Freibetrag bei 225.000 Euro und der danach übrige Betrag wird mittels des Bewertungsabschlags um 35 Prozent vermindert.

Handelt es sich um eine vorweggenommene Erbfolge oder um eine Schenkung, kann trotzdem vom Freibetrag und vom Bewertungsabschlag Gebrauch gemacht werden. Dafür muss vom Beschenkten jedoch eine unwiderrufliche Erklärung beim Finanzamt eingehen, dass der Freibetrag für die Schenkung in Anspruch genommen wird. Sind mehrere Erben vorhanden, entscheiden der Erblasser oder der Schenker, in welchem Maß der Freibetrag zwischen den Erben aufgeteilt werden soll. Hängt die Haltung des Betriebs davon ab, so kann eine Stundung der Steuer bis zu zehn Jahre erfolgen.

Für die folgenden Fälle kommen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz zum Einsatz:

  • bei inländischem Betriebsvermögen, wenn dies aus einem ganzen Gewerbebetrieb, einem Teilbetrieb oder einem Anteil an einer Gesellschaft besteht;
  • bei inländischem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, vermieteten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wenn ein ganzer Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, ein Teilbetrieb oder ein Anteil an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erworben wird; dafür muss das Vermögen ertragsteuerlich dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs angehören;
  • bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wobei sich deren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland befunden haben muss, als es zur Entstehung der Steuer kam; außerdem muss die unmittelbare Beteiligung des Erblassers oder Schenkers am Nennkapital der Gesellschaft einen Viertel betragen haben.

Sollte in den sieben oder zehn Jahren nach dem Erbfall oder nach der Schenkung etwas aus dem Betriebsvermögen entnommen worden sein, und diese Entnahmen gehen um 150.000 Euro über die Einlagen und Gewinnanteile hinaus, kommt es rückwirkend zur Erhöhung der Schenkung- oder Erbschaftsteuer.

Der Erbe wird rechtlich zum Erblasser, wenn er das geerbte Betriebsvermögen veräußert. Dadurch muss er auch für die Veräußerung Umsatzsteuern zahlen.

Aktualisiert am 30. Januar 2024