Haushalt

Erbfolge 2024

Erbfolge – so wird das Erbe nach den verschiedenen Ordnungen vererbt

Erbfolge

Die Erbfolge bezeichnet die Reihenfolge, in der festgelegt ist, wer hinsichtlich Ihres Erbes an welcher Stelle berücksichtigt wird. Dahingehend gibt es gesetzliche Bestimmungen, die allerdings nur dann in Kraft treten, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, in dem die Vererbung des Vermögens individuell geregelt ist.

Bei der gesetzlichen Erbfolge können zunächst einmal nur Verwandte erben. Das heißt, es müssen gemeinsame Vorfahren wie Eltern oder Großeltern vorhanden sein. Verschwägerte fallen aus der gesetzlichen Erbfolge daher raus. Die Verwandten werden laut Gesetz in Erben verschiedener Ordnungen eingeteilt: im Erbfall werden sie also unterschiedlich stark berücksichtigt.

Erster Ordnung

Die Erben erster Ordnung werden zuerst berücksichtigt. Dazu gehören alle Abkömmlinge des Verstorbenen. Abkömmlinge sind zum Beispiel Kinder, Enkel, Urenkel und auch eventuelle nichteheliche Kinder, solange die direkte Verwandtschaft vorliegt. Adoptivkinder sind in fast allen Hinsichten mit leiblichen Kindern gleichgestellt. Sind Erben erster Ordnung vorhanden, so geht das gesamte Erbe an sie und alle anderen Verwandten bekommen nichts vom Erbe ab. Enkel und Urenkel wird nur dann etwas vom Erbe zuteil, wenn deren Eltern – also die Kinder des Erblassers oder der Erblasserin – bereits verstorben sind.

Zweiter Ordnung

Verwandte zweiter Ordnung kommen erst dann ins Spiel, wenn keinerlei Verwandte erster Ordnung da sind. In der zweiten Ordnung der Erben sind die Eltern des Erblassers die zunächst Erbberechtigten, danach folgen die Geschwister und dann Neffen und Nichten des Erblassers. Die Kinder erben, wie schon bei den Verwandten erster Ordnung, erst dann, wenn ihre Eltern – also die Eltern des Erblassers oder die Geschwister – verstorben sind. Sie übernehmen also quasi den Erbteil ihrer Eltern.

Erbfolge dritter Ordnung und weitere Ordnungen

Wie auch bei den Erben zweiter Ordnung, werden die Erben dritter und weiterer Ordnungen nur berücksichtigt, wenn keine Verwandten der vorhergehenden Ordnungen mehr vorhanden sind. Bei der dritten Ordnung geht es über zur Stufe der Großeltern samt ihrer Kinder und Enkel. Das heißt, hier kommen z.B. Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins zum Zuge.

In der vierten Ordnung geht es mit den Urgroßeltern und deren Abkömmlingen weiter und so setzt sich die Erbreihenfolge immer weiter fort. Allerdings gilt ab der vierten Ordnung, dass der nächste Verwandte allein erbt, statt dass für die Abkömmlinge der Großeltern wiederum deren Abkömmlinge eintreten.

Das System bei den ersten Ordnungen geht nach Stämmen, während man ab der vierten Ordnung vom Gradualsystem spricht.

Ehegatten in der Erbfolge

Ist ein überlebender Ehemann oder eine Ehefrau vorhanden, so tritt auch dieser in die Erbfolge ein. Im Allgemeinen kommt dem Ehepartner oder der Ehepartnerin neben Abkömmlingen ¼ des Erbes zu. Neben Verwandten zweiter Ordnung erhält der Ehepartner oder die Ehepartnerin die Hälfte des Erbes. Hier kommt es darauf an, ob die Eheleute im „gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft“ gelebt haben oder nicht. Ist dies der Fall, dann erbt der Ehemann oder die Ehefrau zusätzlich ¼ zu den oben angegebenen Anteilen. Von diesem Zustand wird nur dann abgewichen, wenn im Ehevertrag etwas Anderweitiges festgehalten wurde. Fallen Erben der ersten oder zweiten Ordnung weg, dann kommt dem Ehegatten das gesamte Erbe zugute. Das Erbrecht entfällt, wenn eine Ehe geschieden wird und teilweise auch dann, wenn Ehepartner bereits in Scheidung leben.

Bis auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft gibt es keine weiteren Lebensgemeinschaften, bei denen ein gesetzlichen Erbrecht besteht. Wenn kein Ehegatte und auch keine Verwandten ausgemacht werden können, kommt dem Staat das Erbe zu. Dabei muss der Staat nur für den Nachlass haften.

Aktualisiert am 30. Januar 2024