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Erbrecht 2024

Erbrecht – so wird richtig vererbt

Erbrecht

Ein Thema, welches die meisten Menschen nicht durchdenken möchten, ist ihr Todesfall. Doch genau für diesen Fall müssen Steuerpflichtige wichtige Entscheidungen treffen. Im Folgenden werden diverse Themen aus dem Erbrecht dies bezüglich angesprochen und erläutert, wie die gesetzliche Erbfolge, das Testament, der Erbvertrag, die Ausschlagung einer Erbschaft, die Testamentseröffnung, der Erbschein, das zentrale Testamentsregister und die Erbengemeinschaft.

Als gesetzliche Erben kommen zunächst einmal Verwandte, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner in Frage. Dabei gelten Personen nur dann als Verwandte, wenn sie mit dem Erblasser Eltern, Großeltern oder derartige Menschen teilen, sodass angeheiratete Verwandtschaft wie Schwiegereltern nicht dazu zählen. Auch im Fall von Adoptivkindern ist eine gesetzliche Erbschaft gültig, denn sie haben den gleichen Stand wie auch leibliche Kinder. Das gleiche gilt für uneheliche Kinder.

Bei der gesetzlichen Erbschaft nach dem Erbrecht wird das Erbe nicht gleichermaßen auf alle Verwandten aufgeteilt, denn dies geschieht nach einer Anordnung der verwandten Personen. Zu dieser Anordnung gehört auch, dass sehr nahe Verwandte wie Kinder dazu führen, dass Eltern oder Großeltern nicht als Erben in Frage kommen. Nahe Verwandte schließen also fernere Verwandte aus. Dabei gilt es zu beachten, dass, sollten Erben erster Ordnung, zu denen auch die Kinder des Erblassers zählen, selber Kinder haben, zählen auch diese zu den Erben erster Ordnung. Sie sind allerdings solange vom Erbe ausgeschlossen, wie ihre Eltern noch leben.

Zu der ersten Ordnung gehören Kinder, Enkel, Urenkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers. Bei der zweiten Ordnung handelt es sich um Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie Großnichten und Großneffen des Erblassers. Der Kategorie der dritten Ordnung gehören die Großeltern, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen und Cousinenkinder des Erblassers an. Die vierte Ordnung stellen Urgroßeltern des Erblassers dar.

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner im Erbrecht

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gehören nach dem Grad der Verwandtschaft keiner der vier Ordnungen an. Trotzdem haben sie ein Erbrecht. Der Erbanteil wird bei diesen Personen danach bestimmt, wie viele Erben in der gesetzlichen Erbfolge neben den Partnern vorhanden sind. Sind Erben der ersten Ordnung vorhanden, fällt der Erbteil der Partner zu einem Viertel aus; bei Erben der zweiten Ordnung zur Hälfte.

Darüber hinaus kommt ein weiteres Viertel für Partner hinzu, welches durch den gesetzlichen Güterzustand der Zugewinngemeinschaft bestimmt wird. Nur durch einen Ehevertrag, der andere Verhältnisse schafft, kann dies verhindert werden. Haben Erblasser keine Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner, Kinder oder sonstige Verwandte jeglicher Ordnung, geht das Erbe an den Staat.

Erbrecht: Testament

Ein Testament ist nur in dem Fall eine sinnvolle Sache, wenn Sie als Erblasser abweichend von der gesetzlichen Erbfolge Erben bestimmen wollen. Darüber hinaus ist es auch möglich, Erben, die nach der gesetzlichen Erbfolge etwas vom Erbe erhalten würden, davon auszuschließen oder einfach die Erbanteile zwischen den Erben anders zu verteilen, als es durch das Gesetz der Fall wäre. Sie sollten jedoch bedenken, dass die gesetzliche Erbfolge nicht leicht zu durchblicken ist, sodass sich im Erbfall ungeahnte Situationen ergeben können. Diesem wäre durch ein Testament, in dem genau bestimmt ist, wer in welchem Ausmaß erben soll, entgegengewirkt. Besitzen Sie dagegen ein Unternehmen, sollten Sie dessen Vererbung in jedem Fall in einem Testament bestimmen.

Es gibt verschiedene Testamentsarten bei denen auch verschiedene Formvorschriften eingehalten werden müssen. Zunächst gibt es das eigenhändige Testament, welches von den meisten Personen aufgesetzt wird. Bei diesem ist es notwendig, dass Sie das Testament vollständig handschriftlich verfassen und am Ende unterschreiben. Auch das Datum müssen und sollten Sie auf dem Testament vermerken, sodass im Fall von mehreren Testamenten, das neueste herangezogen wird.

Eine weitere Option stellt das öffentliche, oder auch notarielle Testament genannt, dar. Dieses Testament müssen Sie entweder mündlich oder schriftlich vor einem Notar bekunden. Diese Variante empfehlen Experten gerade dann, wenn sich der Erbfall als etwas komplexer herausstellt. Der Vorteil dabei ist außerdem die amtliche Verwahrung des Testaments, wodurch verhindert wird, dass das Erbe nicht wie gewünscht verteilt wird, weil das Testament nicht auffindbar ist. In dieser Variante müssen Sie je nach Höhe des Erbes Gebühren zahlen.

Die letzte Variante ist ein gemeinschaftliches Testament. Ein solches setzen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam auf und regeln darin den Nachlass von beiden Parteien. Auch diese Art Testament müssen Sie handschriftlich verfassen, dies kann allerdings auch ein Partner allein vornehmen. Wichtig sind am Ende die Unterschriften beider Partner. Hierbei gilt es zu beachten, dass im Todesfall eines Partners der andere keine Möglichkeit hat, Änderungen am Testament vorzunehmen, denn dies ist nur möglich, solange beide Partner am leben sind.

Berliner Testament

Ein besonderer Fall eines gemeinsamen Testaments ist das Berliner Testament, bei dem die beiden Partner im Erbfall zunächst als Alleinerben fungieren und Kinder oder weitere Verwandte erst im Todesfall des zweiten Partners als Erben zulässig werden. Aufgrund der verschiedenen Varianten des Berliner Testaments sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der mit Ihnen gemeinsam das Testament aufsetzt.

Möchten Sie ein aufgesetztes Testament widerrufen, haben Sie dazu jederzeit die Möglichkeit. Sobald das Testament vernichtet oder mit dem Wort “ungültig” versehen wurde, ist es nichtig. Sollten Sie ein neues Testament aufsetzen, macht dies das alte automatisch ungültig. In Ihrem Testament können Sie prinzipiell alles verfügen, was Ihnen hinsichtlich Ihres Erbes beliebt. Sie können Erben hinzufügen, die nicht mit Ihnen verwandt sind, oder gesetzliche Erben streichen. Wollen Sie genauere Informationen zu allen Möglichkeiten, die ein Testament bietet, sollten Sie dies mit einem Rechtsanwalt besprechen.

Zwar haben Sie durch ein Testament die Möglichkeit, bestimmte Erben aus der Erbfolge nach dem Erbrecht auszuschließen, doch Kindern und Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern steht immer ein Pflichtteil zu. Dadurch erhalten die betroffenen Personen die Hälfte von dem Erbanteil, der ihnen gesetzlich zugestanden hätte. Nur Extremsituationen wie ein versuchter Mord am Erblasser oder ein Verbrechen gegen diesen führen dazu, dass auch der Pflichtteil verwehrt wird.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag stellt eine Alternative zum Testament dar, bei der gewährleistet wird, dass nicht nur der Erblasser entscheiden kann. So werden Erbverträge oft im Fall von Unternehmern gemacht, die ihre Firma an ein Kind vererben wollen. Durch den Vertrag ist ausgeschlossen, dass nur der Erblasser dieses Erbe wieder verhindert, denn beide Vertragsparteien, Erbe und Erblasser, sind dafür notwendig.

Ausschlagung einer Erbschaft

Wer nach dem Erbrecht erbt, erbt nicht nur Positives sondern auch Negatives wie zum Beispiel Schulden. Es kann dabei auch der Fall eintreten, dass die Schulden über das positive Erbe hinausgehen, sodass der Erbe mit seinem eigenen Vermögen für die Begleichung der Schulden aufkommen muss. An der Stelle hilft eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren. Sollte das Erbe jedoch auch nicht ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken, können Sie das Erbe ausschlagen. Dafür liegt eine Frist von sechs Wochen vor.

Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn entweder der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland war oder der Erbe sich im Ausland befindet. Auch bei der Ausschlagung einer Erbschaft muss eine gewisse Form eingehalten werden. Deshalb können Sie nicht einfach einen Brief an das Nachlassgericht schreiben, indem Sie die Ausschlagung erklären, stattdessen müssen Sie dies gegenüber dem Gericht erklären, als Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form. Alternativ kann eine Ausschlagungserklärung auch notariell beglaubigt werden und dann innerhalb der Frist dem Nachlassgericht überliefert werden.

Erbrecht: Testamentseröffnung

Tritt der Erbfall ein, kommt es bei einem vorliegenden Testament zur Testamentseröffnung. In dem Zug erhalten die gesetzlichen Erben, die Erben durch das Testament, die Testamentsvollstrecker, die Vermächtnisnehmer und weitere begünstigte Personen Nachricht. Darüber hinaus wird auch das Finanzamt informiert, denn dieses ist für die Erhebung der Erbschaftsteuer zuständig. Zusätzlich muss das Grundbuchamt benachrichtigt werden, wenn im Erbe auch Grundstücke enthalten sind.

Erbschein

Müssen Erben in bestimmten Situationen nachweisen, dass sie auch wirklich Erben sind, brauchen sie dafür einen Erbschein, den sie beim Nachlassgericht erhalten. Dafür müssen Erben oder Miterben allerdings einen Antrag stellen. Der Erbe, der im Erbschein steht, wird auch im Rechtsverkehr als solcher anerkannt, solange nichts anderes bewiesen wird. Gewisse Vorgehen können jedoch auch ohne Erbschein stattfinden, wie es beispielsweise bei Berichtigungen im Grundbuch oder dem Umschreiben von Vollstreckungstiteln der Fall ist. Dafür müssen dann Testamente oder Eröffnungsniederschriften die Erbfolge erkennbar machen. Auch bei Banken reicht ein Testament und eine Eröffnungsniederschrift aus, damit der Zugriff auf ein geerbtes Konto gewährt wird.

Ein Erbschein dient als Nachweis des Erbrechtes. Er kann in verschiedenen bürokratischen und juristischen Angelegenheiten angefordert werden. Dazu gehören beispielsweise Bankgeschäfte vom Konto des Erblassers oder Grundstücksangelegenheiten.

Das Nachlassgericht ist für die Ausstellung von einem Erbschein zuständig. Dafür bedarf es eines Antrags und einer Versicherung an Eides statt hinsichtlich bestimmter gesetzlich vorgegebener Angaben. Dafür muss eine Notarin oder ein Notar beziehungsweise ein Gericht die Versicherung beurkunden. Bei der Erteilung des Erbscheins und der Beurkundung fallen Kosten in Form von Gebühren an. Diese orientieren sich am Nachlasswert, der nach Abzug der Verbindlichkeiten des Erblassers entsteht.

Bei der Beurkundung durch eine Notarin oder einen Notar ist es empfehlenswert, gleich die Versicherung und den Antrag für einen Erbschein gleichzeitig beurkunden zu lassen. Dabei fallen keine zusätzlichen Gebühren an. Um genaue Informationen über die abzugebenden Urkunden und Erklärungen zu erhalten, richten Sie sich an ein Gericht oder Notariat. Ist ein öffentliches Testament vorhanden, dann kann in einigen Fällen auf einen Erbschein verzichtet werden.

Zentrale Testamentregister

Die Bundesnotarkammer führt ein zentrales Testamentregister, in dem Urkunden und notarielle Testamente, die für Erbfälle ausschlaggebend sind, verwahrt werden. Liegt ein Todesfall vor, wird bei der Bundesnotarkammer nachgefragt, ob Testamente oder weitere verwahrte Dokumente, die für die Erbfolge relevant sind, vorhanden sind. Im nächsten Schritt erhält das Nachlassgericht von der Bundesnotarkammer die Informationen zum jeweiligen Erbfall.

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft kommt dann zustande, wenn nicht nur ein Erbe vorhanden ist sondern direkt mehrere. Da diese Gemeinschaft gemeinsam erbt ist sie auch gemeinsam für den Nachlass und damit verbundene Pflichten verantwortlich. Auch Handlungen, die in Bezug auf das Erbe durchgeführt werden, müssen mit allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft abgesprochen sein. Darunter fällt auch der Verkauf eines geerbten Autos oder die Vermietung eines geerbten Grundstücks.

Wenn viele Personen in der Gemeinschaft vorhanden sind, kommt es in der Regel vermehrt zu Meinungsverschiedenheiten, aber auch die Tatsache, dass nicht alle Erben an der gleichen Stelle sesshaft sind, löst Probleme bei der Nachlassverwaltung aus. Oftmals liegt dann die Lösung in einer Auseinandersetzung, bei der das Erbe zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt wird. Jedes Mitglied hat das Recht, eine solche Auseinandersetzung zu beantragen. Sollten auch dabei Probleme auftreten und keine Einigung zustande kommen, ist der letzte Ausweg ein Zivilgericht. Sollte der Erblasser im Testament festgelegt haben, dass das Erbe für einen gewissen Zeitraum nicht aufgeteilt werden darf, ist eine frühere Auseinandersetzung nicht möglich.

Wenn ein Erblasser sein Vermögen an mehrere Erben weitergibt, dann entsteht sogenanntes gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft 2021. Das heißt, dass über alle Angelegenheiten, die das Vermögen betreffen, gemeinschaftlich entschieden werden muss.

Die gemeinschaftliche Verwaltung trifft genauso auf jeden einzelnen Vermögensgegenstand wie auch auf das Gesamterbe zu. Jeder Miterbe muss dabei zu der Verwaltung im notwendigen Rahmen beitragen. Die einzigen Maßnahmen, die von einem Erben allein getroffen werden können, betreffen die Erhaltung des Nachlasses.

Da die gemeinschaftliche Verwaltung auf Grund ortsbezogener oder meinungsbezogener Differenzen zwischen den einzelnen Miterben verkompliziert werden kann, kann jeder der Erben eine Auseinandersetzung fordern. Die Auseinandersetzung bedeutet die Aufhebung der Erbengemeinschaft. Eine Ausnahme von dieser Forderung ist zum Beispiel die dahingehend ausdrückliche Festlegung des Erblassers hinsichtlich des Zeitraumes bis zur erlaubten Teilung des Nachlasses. Dies kann beispielsweise zur Erhaltung eines Familienbetriebes dienen.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Die Auseinandersetzung kann entweder durch einen Testamentsvollstrecker oder durch die Miterben selbst vollzogen werden. Dafür ist entscheidend, ob der Erblasser einen Testamentsvollstrecker beauftragt hat. Wenn nicht, dann muss zwischen den Miterben ein Auseinandersetzungsvertrag aufgelegt werden, in dem bestimmt wird, wie das Erbe aufgeteilt wird. Der Vertrag bedarf keiner besonderen Form, es sei denn, ein Grundstück gehört zum Nachlass. In dem Fall muss eine Notarin oder ein Notar mit der Beurkundung des Vertrages betraut werden.

Um eventuelle Streitigkeiten in der Verhandlung um das Erbe zu vermeiden oder zu beheben, gibt es das Angebot eines Vermittlungsverfahrens – auch Teilungsverfahren genannt – für Miterben. Grundlage dafür ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei dem Vermittlungsverfahren hilft eine Notarin oder ein Notar bei der Auseinandersetzung des Nachlasses. Da beispielsweise Barvermögen leichter aufgeteilt werden kann, als Grundvermögen, kann in dem Verfahren zum Beispiel eine Teilungsversteigerung festgelegt werden. Wenn eine Auseinandersetzung trotzdem nicht zum Erfolg kommt, gibt es als letzte Instanz das Zivilgericht, bei dem eine Erbteilungsklage eingereicht werden kann.

Aktualisiert am 30. Januar 2024