Steuerpflichtige müssen nicht für alle Einnahmen, die sie erzielen, Steuern abgeben. Bei einigen Einnahmen handelt es sich um weniger Steuern. Diese sogenannten steuerfreie Einnahmen sind beispielsweise einige Lohnersatzleistungen. Zwar fallen für diese keine Steuern an, bei der Berechnung des Steuersatzes für die Einkünfte, die zu versteuernd sind, fließen sie jedoch trotzdem mit ein. Im Folgenden werden verschiedene Einkünfte behandelt, für die keine oder nicht die vollen Steuern anfallen.
Bei der ersten Einkunftsart handelt es sich um Abfindungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in dem Fall zahlen müssen, wenn sie deren Dienstverhältnis gekündigt haben. Die dadurch entstehenden Einnahmen gehören in der Regel dem steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Zählen sie allerdings als außerordentliche Einkünfte, kommt es zur tarifbegünstigten Besteuerung.
Steuerfreie Einnahmen Übungsleitertätigkeit
Erzielen Steuerpflichtige Einnahmen durch nebenberufliche Tätigkeiten, wie es bei einer Übungsleitertätigkeit der Fall ist, müssen sie diese Einnahmen bis zur Grenze von 3.600 Euro jährlich nicht versteuern. Gehen die Einnahmen darüber hinaus, kommt es in Höhe des überschüssigen Betrags zum Steuerabzug der Ausgaben, die durch die Tätigkeit entstehen. Weitere nebenberufliche Tätigkeiten, bei denen die gleichen Gegebenheiten bezüglich der Einnahmen vorliegen sind:
- Ausbilder, Erzieher, Betreuer o.Ä.
- künstlerische nebenberufliche Tätigkeiten
- nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
Damit Steuerpflichtige, die diese Tätigkeiten ausüben, den Freibetrag beanspruchen können, müssen sie im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates des EU-Wirtschaftsraums tätig sein. Darüber hinaus muss die Tätigkeit zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken beitragen.
Üben Steuerpflichtige nebenberufliche Tätigkeiten aus, bei denen es sich zwar nicht um Übungsleiter oder ähnliche Tätigkeiten handelt, die aber durchaus zu gemeinnützigen, mildtätigen der kirchlichen Zwecken beitragen, dann besteht ein Freibetrag für die Einnahmen von 720 Euro jährlich. Zu beachten dabei ist, dass Steuerpflichtige diesen Freibetrag nicht gemeinsam mit gewissen Sonderfreibeträgen nutzen können. Zu den Sonderfreibeträgen zählen beispielsweise der Übungsleiterfreibetrag für Übungsleitertätigkeiten, die zusätzlich ausgeübt werden, und weitere Aufwandsentschädigungen, die Steuerpflichtige für ihre Dienste erhalten.
Steuerfreie Einnahmen – Zukunftssicherungsleistungen
Liegen für Arbeitgeber gesetzliche oder sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen vor, Zukunftssicherungsleistungen für seine Arbeitnehmer zu erbringen, dann müssen diese Leistungen nicht versteuert werden. Derartige Leistungen bestehen aus regelmäßigen Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Wer an Sonntagen, Feiertagen oder in der Nacht arbeitet, erhält dafür gewisse Zuschläge, die zusätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn geleistet werden. Bei diesen Einnahmen handelt es sich um steuerfreie Einnahmen, solange eine gewisse Grenze nicht überschritten wird. Für die steuerliche Behandlung der Zuschläge, müssen Arbeitnehmer Einzelnachweise erbringen können.
Steuerfreie Einnahmen – Vermögensbeteiligung
Für Arbeitnehmer besteht in einigen Fällen die Möglichkeit, an dem Vermögen der eigenen Firma oder einer Firma, die mit der eigenen in Verbindung steht, beteiligt zu werden. In gewissen Unternehmen gibt es darüber hinaus sogenannte Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Erzielen Arbeitnehmer auf diese Weise Einnahmen, sind diese steuerfrei, solange sie nicht über 360 Euro jährlich hinaus gehen. Eine weitere Bedingung ist die Gleichberechtigung aller Mitarbeiter, sodass jedem Mitarbeiter mit einem zu dem Zeitpunkt mindestens einjährigen Dienstverhältnis, die gleiche Chance auf derartige steuerfreie Einnahmen geboten wird.
Steuerfreie Einnahmen – Erstattungen des Arbeitgebers
Nehmen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung vor und der Arbeitgeber erstattet Reisekosten, Umzugskosten und Mehraufwendungen, die in dem Zusammenhang entstehen, müssen diese nicht versteuert werden, solange eine gewisse Grenze nicht überschritten wird.
Steuerfreie Einnahmen – Werkzeuggeld und Berufskleidung
Nutzen Arbeitnehmer ihre eigenen Werkzeuge für betriebliche Zwecke, erhalten sie in der Regel vom Arbeitgeber eine Entschädigung dafür. Solange die Entschädigung realistisch ist, bleibt sie steuerfrei. Auch Arbeitskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitgeber bereit stellt, ist steuerfrei. Sollte der Arbeitnehmer selbst für die Anschaffung der Kleidung verantwortlich sein und erhält dafür vom Arbeitgeber eine Barablösung, ist auch diese steuerfrei, solange der Betrag der Kleidung angemessen ist.
Steuerfreie Einnahmen – Unterbringung und Betreuung von Kindern und Angehörigen
Steuerfreiheit besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer dabei unterstützt, deren Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, in einem Kindergarten oder einer ähnlichen Einrichtung unterzubringen. Diese Leistungen dürfen allerdings nicht bereits im Arbeitslohn enthalten sein, sondern müssen zusätzlich erbracht werden.
Sollten Arbeitgeber ihre Unterstützung bei der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen erbringen, sind in erster Linie die Aufwendungen für die Beratung steuerfrei. Geht es um die Betreuung an sich, gilt es gewisse Kriterien zu erfüllen:
- Kinder müssen unter 14 Jahren alt sein
- Kinder müssen schwerbehindert sein mit Behinderungseintritt vor dem Alter von 25 Jahren
- pflegebedürftige Angehörige
Die Grenze der Steuerfreiheit liegt bei 600 Euro und darüber hinaus darf der Arbeitgeber die Leistung nur zusätzlich zum Arbeitslohn erbringen.
Steuerfreie Einnahmen – Betriebliche Gesundheitsvorsorge
Der Arbeitgeber kann ebenfalls Leistungen erbringen, die zunächst jedem einzelnen Mitarbeiter gesundheitlich zugute kommen und im nächsten Schritt dadurch dann der gesamten Gesundheitsförderung des Unternehmens. Derartige Leistungen sind beispielsweise Raucherentwöhnungen. Auch hier gilt: Die Leistung muss zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
Steuerfreie Einnahmen – Betriebsveranstaltung
Betriebsveranstaltungen, die jeder Mitarbeiter besuchen kann, können ebenfalls steuerfreie Leistungen seitens des Arbeitgebers hervorbringen. Dabei liegt die Grenze bei 110 Euro pro Veranstaltung und pro Arbeitnehmer. Dieser kann ebenfalls eine Begleitperson in die ihm zustehenden Zuwendungen einrechnen. In jedem Kalenderjahr, können für zwei Veranstaltungen steuerfreie Zuwendungen erbracht werden.
Elektromobilität und Sammelbeförderung
Nutzen Arbeitnehmer Elektrofahrzeuge und laden diese an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens auf, können die Aufwendungen steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Das gleiche gilt für eine Ladevorrichtung, die der Arbeitnehmer mit nach Hause zum Aufladen nehmen kann.
Sorgt der Arbeitgeber für die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen der Arbeitsstätte und der Wohnung, müssen dafür keine Steuern gezahlt werden.
Erhalten Arbeitnehmer Trinkgelder, ohne einen Rechtsanspruch darauf zu haben, bleiben diese steuerfrei.
Waren und Dienstleistungen
Können Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen erhalten, die nicht in erster Linie für sie hergestellt oder erbracht wurden, dürfen sie diese ohne Besteuerung erhalten, solange der Betrag nicht über 1.800 Euro im Jahr hinaus geht. Dürfen Arbeitnehmer Computer oder Telekommunikationseinrichtungen auch zu privaten Zwecken nutzen, müssen dafür keine Steuern gezahlt werden.
Lohnersatzleistungen
Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigungen, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, die der Arbeitgeber leistet, oder Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld, das von sozialen Trägerschaften gezahlt wird, stellen Lohnersatzleistungen dar, die steuerfrei sind.
Pensionskassen-, Pensionsfonds-, Direktversicherungsbeiträge
Unterstützt der Arbeitgeber die Arbeitnehmer beim Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge, indem er Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen zahlt, können diese Leistungen steuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit ist jedoch auf einen Höchstbetrag begrenzt, der sich aktuell auf 6.768 Euro beläuft. Dabei gilt, dass die Beiträge vom Arbeitgeber nur dann steuerfrei sind, wenn es sich dabei um den Arbeitgeber aus dem ersten Dienstverhältnis handelt. Als Alternative können Arbeitnehmer auch auf eine Versteuerung der Beiträge des Arbeitgebers anhand der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale bestehen, und dabei die Förderung mit der Altersvorsorgezulage und den Sonderausgabenabzügen beanspruchen.
Aktualisiert am 18. September 2024