Die Wahl der richtigen Steuerklassen ist vor allem für Verheiratete von entscheidender Bedeutung, denn durch Eintreten in die optimalen Steuerklassen kann man viel Geld sparen.
Ein späterer Steuerklassenwechsel ist grundsätzlich bis zum 30.11. eines jeden Jahres möglich; die neuen Steuerklassen gelten dann ab 01.01. des Folgejahres. Änderungen auf der Steuerkarte kann nur die jeweilige Gemeinde vornehmen, wo der Steuerzahler seinen Wohnsitz hat.
In der Regel werden Ehepartner gemeinsam besteuert. Man hat grundsätzlich die freie Wahl, für welche Steuerklassen man sich entscheidet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der getrennten Veranlagung. Dies sollte man in Betracht ziehen, wenn einer der Ehepartner nur sehr wenig Steuern zahlt. Die Wahl der richtigen Steuerklassen kann also bares Geld sparen und wirkt sich direkt beim Nettolohn aus. Neben Steuerklassenrechnern hilft auch der Steuerberater bei der Wahl der Steuerklasse gern weiter.
Wahl der Steuerklassen bei den Lohnsteuerklassen
Die Steuerklassenwahl von Ehepartnern kann zudem entscheidenden Einfluss auf die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder auch Mutterschaftsgeld nehmen. Um die richtigen Steuerklassen zu finden, stehen so genannte Steuerklassenrechner zur Verfügung. Nach Eingabe der persönlichen Daten finden diese automatisch die günstigste Steuerklasse. Viele Oberfinanzdirektionen veröffentlichen einen Steuerklassenrechner, mit welchem man schnell und einfach die günstigsten Steuerklassen findet. Auch die Finanzämter geben jährlich Merkblätter heraus, welche bei der Wahl der optimalen Steuerklasse helfen sollen.
In der Steuerklassenwahl ist die Steuerklassenkombination III/V so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn1 beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug in der Steuerklassenwahl wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will.
Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht in der Steuerklassenauswahl bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten oder Lebenspartnern daher unbenommen, sich trotzdem in der Steuerklassenwahl für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, in der Steuerklassenauswahl die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe „Faktorverfahren”).
Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann.
Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten oder Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Entgelt-/Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens zu deren Auswirkung auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. den Arbeitgeber befragen.
Faktorverfahren in der Steuerklassenwahl
Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner auch in der Steuerklassenwahl die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als ELStAM zu bildenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten/Lebenspartner durch Anwendung der Steuerklasse IV der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0,… (stets kleiner als eins) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert.
Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten/Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet. Der Antrag kann beim Finanzamt formlos oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Berücksichtigung eines Freibetrags gestellt werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein. Der Faktor wird wie folgt berechnet: voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren („Y”) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner gemäß Steuerklasse IV („X”). Ein etwaiger Freibetrag wird hier nicht gesondert berücksichtigt, weil er bereits in die Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren einfließt.
Die Arbeitgeber der Ehegatten oder Lebenspartner ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor. Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten/Lebenspartner auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Steuerklassen für Unverheiratete
Unverheiratete haben in der Regel keine Wahlmöglichkeit bei der Steuerklasse ; der Steuerklassenrechner wird für diese Personen immer die Steuerklasse I errechnen. Auch verwitwete Personen oder geschiedene Personen sowie alle in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Menschen gehören der Steuerklasse I an. Alleinerziehende wiederum, bei denen regelmäßig ein Kind lebt, werden in die Steuerklasse II eingeordnet.
Die Steuerklassenkombination III/V ist grundsätzlich Ehepartnern zu empfehlen, wenn einer der Eheleute etwa 60 Prozent des Gesamteinkommens verdient; dieser wird dann die Steuerklasse III eingestuft. Der Ehepartner, welcher weniger verdient, bekommt Lohnsteuerklasse V. Auch Verwitwete werden bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres, welches dem Tod des Ehepartners folgt, der Steuerklasse III zugeordnet.
Bei der Wahl der Lohnsteuerkombination III/V kann es dazu kommen, dass nach Abgabe der Jahressteuererklärung eine Steuernachzahlung an das Finanzamt erfolgen muss, wenn der in die Klasse III eingestufte Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere Partner. Gehaltsberechnung mit dem Nettorechner möglich. Dies kann bei der Steuerwahl IV/IV grundsätzlich nicht passieren. Die Summe der monatlichen Steuerabzüge entspricht hier meist dem Betrag der zu erwartenden Jahressteuer. Verdienen beide Ehepartner in etwa gleich viel, können sich auch beide in die Steuerklasse IV einstufen lassen.
Steuererklärung zu den Steuerklassen
Die Steuererklärung ist eine Erklärung, mit der eine natürliche oder juristische Person gegenüber der Finanzbehörde die Tatsachen offen legt, die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und zur Festsetzung der Steuer benötigt werden.
Beispielsweise geben die Steuerpflichtigen in einer Steuererklärung und den relevanten Steuerklassen dem Finanzamt Auskunft über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Zu den jährlich veranlagten Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) muss bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Steuererklärung abgegeben werden. Werden diese Steuererklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe (z.B. Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) erstellt, müssen sie erst bis zum 31. Dezember des Folgejahres eingereicht werden.
Die Steuererklärung kann nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder auf dem dafür vorgesehenen Weg elektronisch übermittelt werden. Wenn die Finanzbehörde die Steuererklärung bearbeitet hat, erteilt sie einen Steuerbescheid, der u.a. die Höhe der festgesetzten Steuer ausweist und eine Abrechnung enthält. Ein Steuerbescheid wird nicht erteilt, wenn – wie beispielsweise bei der Umsatzsteuer – die Steuer in der Steuererklärung selbst zu berechnen ist und die Finanzbehörde von dieser Berechnung nicht abweicht.
Wie hoch die Lohnsteuer bei den jeweiligen Steuerpflichtigen ausfällt, hängt unter anderem von deren Steuerklasse ab. Im Folgenden werden die verschiedenen Steuerklassen beschrieben und den jeweiligen Personengruppen zugeiteilt.
Steuerklasse I
Unverheiratete Arbeitnehmer, die mehr als EUR 400,00 im Monat verdienen und verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehepartner im Ausland leben, haben immer diese Steuerklasse. Berücksichtigt bei der Berechnung des Lohnsteuerabzugs werden der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmerpauschbetrag, der Sonderausgabenpauschbetrag sowie die einkommensabhängige Vorsorgepauschale.
Im Folgenden werden Arbeitnehmer detailliert aufgelistet, die der Steuerklasse I angehören:
- ledige oder geschiedene Arbeitnehmer
- Arbeitnehmer, dessen Lebenspartnerschaft aufgelöst wurde
- verheiratete Arbeitnehmer oder solche in einer Lebenspartnerschaft, wo der andere Partner sich allerdings im Ausland befindet
- Arbeitnehmer, die von ihren Partnern dauernd getrennt leben
- verwitwete Arbeitnehmer, deren Partner noch im Vorjahr verstorben sind
- beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
Steuerklasse II
Diejenigen Arbeitnehmer, die oben als Mitglieder der Steuerklasse I genannt wurden, jedoch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten, gehören demnach der Steuerklasse II an. Zum Anspruch auf diesen Entlastungsfreibetrag, müssen die Steuerpflichtigen gewisse Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählt:
- Alleinerziehung eines Kindes, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten wird
- besagtes Kind muss außerdem dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehören und damit bei diesem gemeldet sein, was als Haupt- oder Nebenwohnung vorliegen kann
- bei Meldung des Kindes bei mehr als einer Person, geht der Entlastungsbetrag an den Empfänger des Kindergelds
Gegen die Gewährung des Entlastungsfreibetrags spricht eine eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft. Darüber hinaus wird der Entlastungsbetrag auch dadurch verhindert, dass dem Haushalt des Steuerpflichtigen eine volljährige Person angehört, für die der Steuerpflichtige jedoch weder Kindergeld noch einen Kinderfreibetrag erhält. Eine sogenannte Haushaltsgemeinschaft besteht in dem Moment, in dem eine solche Person ebenfalls finanziell für die Haushaltsführung aufkommt. Sollte der Steuerpflichtige in einigen oder auch nur einem Monat des Kalenderjahres die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht erfüllen, sieht auch das Finanzamt für diesen Zeitraum von einer steuerlichen Behandlung anhand der Steuerklasse II ab. An der Stelle liegt die Pflicht beim Steuerpflichtigen, zunächst einmal dem Finanzamt zu versichern, dass er die Voraussetzungen erfüllt und somit der Steuerklasse II zugeteilt werden kann, und dann ebenfalls auch das Finanzamt darüber zu informieren, wenn diese Bedingungen nicht mehr vorliegen.
Gehören Steuerpflichtige der Steuerklasse II an, erhalten sie in Verbindung mit dem Lohnsteuerabzug immer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dies ist auch bei mehreren Kindern der Fall, die es zu berücksichtigen gilt. Jedes weitere Kind, das dem Haushalt eines alleinstehenden Steuerpflichtigen angehört, erhöht den Entlastungsbetrag um 240 Euro. Daraufhin kann der Steuerpflichtige die Bildung eines Freibetrags für den Lohnsteuerabzug beantragen.
Steuerklasse III
Die folgenden Steuerpflichtigen können einen Antrag zur Steuerklasse III stellen:
- verheiratete oder verpartnerte Steuerpflichtige
- Ehe- oder Lebenspartner, die beide im Inland leben
- Ehe- oder Lebenspartner, die nicht dauernd getrennt leben
- Ehe- oder Lebenspartner, bei denen ein Partner Arbeitnehmer ist, während der andere kein Einkommen bezieht
- Ehe- oder Lebenspartner, bei denen ein Partner der Steuerklasse V angehört
- Witwer/Witwen, deren Ehe- oder Lebenspartner im Vorjahr verstorben ist und bei denen die Bedingungen (Inland, nicht dauernd getrennt lebend) zum Todeszeitpunkt erfüllt waren
Steuerklassen IV, V, VI
Handelt es sich bei Steuerpflichtigen um Ehe- oder Lebenspartner, die beide Einkünfte erzielen, im Inland leben und deren Partnerschaft nicht durch eine dauernde Trennung unterbrochen ist, gehören der Steuerklasse IV an.
Die Steuerklasse V können Verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Paare mit einem monatlichen Einkommen von mindestens EUR 400,00 wählen. Es darf von den Ehepaaren keine Kombination mit einer anderen als der Steuerklasse IV gewählt werden. Zur Ermittlung der Höhe des Lohnsteuerabzugs werden keine Freibeträge bzw. Pauschalen auf den Ehegatten übertragen, der Lohnsteuerabzug gleicht also dem der Steuerklasse I. Stellen Ehe- oder Lebenspartner einen Antrag, sodass einer der beiden Partner in die Steuerklasse III wechselt, dann rutscht der andere Partner, der zuvor der Steuerklasse IV angehörte, in die Steuerklasse V.
Erhalten Steuerpflichtige nicht nur von einem Arbeitgeber einen Arbeitslohn sondern von mehreren, dann gilt die Steuerklasse VI für den Lohnsteuerabzug von dem zweiten und von noch einem anderen Arbeitslohn. Diese Steuerklasse muss also von Arbeitnehmern gewählt werden, wenn sie eine weitere Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. An dieser Stelle lohnt es sich, den Arbeitslohn für den Lohnsteuerabzug im Rahmen der Steuerklasse VI auszuwählen, der aufgrund mehrerer Freibeträge am niedrigsten ausfällt. Neben dieser Steuerklasse hat der Betroffene also immer noch eine andere und da Pauschbeträge bereits bei der anderen Steuerklasse berücksichtigt wurden, können diese hier nicht mehr geltend gemacht werden. Lebenssachverhalte wie Kinder oder Ehe spielen bei dieser Steuerklasse demnach keine Rolle. So ist sie auch für den Arbeitnehmer die Steuerklasse mit den meisten Abzügen.
Steuerklassen für Ehe- und Lebenspartner
Bei Ehe- und Lebenspartnern kommt es automatisch zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer, was jedoch durch eine Angabe in der Steuererklärung leicht geändert werden kann. Oftmals ist die erste Variante die lohnendere von beiden, doch unter gewissen Umständen, bietet sich die Einzelveranlagung mehr an. Auch wenn Steuerpflichtige die gemeinsame Veranlagung wählen, kommt es zunächst für jeden Arbeitnehmer separat zum Lohnsteuerabzug, da dies die Aufgabe des jeweiligen Arbeitgebers ist, der allerdings nur den Lohn eines Partners vorliegen hat. Es kann also im Verlauf des Jahres sein, dass Ehepartner zu viele Lohnsteuern zahlen, da erst mit der Veranlagung zur Einkommensteuererklärung ersichtlich ist, wie viel die Partner durch ihr gemeinsames Einkommen hätten abgeben müssen.
Steuerklassenwechsel
Während es bei der Besteuerung von Ehe- oder Lebenspartnern zur gemeinsamen Veranlagung kommt, ist der Lohnsteuerabzug für jeden Partner unabhängig, was dazu führt, dass einbehaltene Lohnsteuer und Jahressteuer in der Regel unterschiedlich ausfallen. Wählen die Steuerpflichtigen ihre Steuerklassen allerdings geschickt, dann rückt der Lohnsteuerabzug der gemeinsamen Jahressteuer immer näher. Im Folgenden werden die Verhältnisse zwischen Lohnsteuer und Jahressteuer in Abhängigkeit von den Steuerklassenkombinationen dargestellt:
- Steuerklassen IV/IV: Liegt das Einkommen der Ehe- und Lebenspartner ungefähr gleich auf, handelt es sich insgesamt um die zutreffende Lohnsteuer.
- Steuerklassen III/V: Trifft der Fall zu, dass das Gesamteinkommen ungefähr zu 60% aus dem Einkommen des Partners besteht, der in der Steuerklasse III ist, und zu 40% aus dem Einkommen des Partners der Steuerklasse V, dann ähneln sich Lohnsteuerabzug und Jahressteuer sehr stark.
- Steuerklassen IV/IV mit Faktor: Hier wird das Splittingverfahren für die Ermittlung der Lohnsteuer herangezogen, was diesem der Jahressteuer sehr nah bringt.
Die Steuerschuld der Partner bleibt gleich, ganz egal welche Steuerklassenkombination sie wählen. Diese wirkt sich nur auf die Lohnsteuer aus. Ein wichtiger Aspekt wenn es um die Wahl der Steuerklassen geht, ist die Abhängigkeit der Lohnersatzansprüche (Arbeitslosengeld, Eltern- oder Krankengeld) vom letzten bezogenen Nettoarbeitslohn.
Ändern Steuerpflichtige ihre Steuerklasse, was auch der Fall ist, wenn sie sich für das Faktorverfahren entscheiden, kommt es zur Änderung der Elstam (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). Diese Änderung kann pro Jahr nur einmal vorgenommen werden und muss bis Ende November des betreffenden Jahres erfolgen. Wollen Ehe- oder Lebenspartner einen Steuerklassenwechsel vornehmen, müssen sie dies anhand eines Antrags beim zuständigen Finanzamt vornehmen. Dabei müssen beide Partner einverstanden sein und den Antrag unterschreiben. Soll das Faktorverfahren eingebunden werden, ist auch die Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne für das betreffende Jahr notwendig.
Unter besonderen Umständen wird auch ein weiterer Steuerklassenwechsel im Jahr erlaubt: wenn der Partner verstirbt, sein Dienstverhältnis beendet wird oder dieses nach Arbeitslosigkeit der Elternzeit wieder aufgenommen wird, oder wenn die Partnerschaft sich zu einer dauerhaft getrennten Lebenssituation entwickelt. Der Steuerklassenwechsel ist in dem Monat wirksam, der auf den Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, folgt.
Steuerklassenrechner zur Steuerklassenwahl
Der Steuerklassenrechner gibt eine Hilfe bei der Wahl der richtigen Lohnsteuerklasse. Durch nur wenige Eingaben wird bei einem Steuerklassenrechner ermittelt, welche Steuerklasse für Sie am sinnvollsten ist. Notwendige Eingaben sind beispielsweise die Tatsache, ob man verheiratet ist, das Bruttojahresgehalt des Steuerpflichtigen (und bei verheirateten Paaren des Ehegatten) sowie der Tatbestand, ob Kinder vorhanden sind. Wenn alle geforderten Eingaben gemacht wurden, so ermittelt der Steuerklassenrechner im Handumdrehen, durch welche Steuerklassen welche Steuerlast durch Lohnsteuerabzug ausgelöst wird. Durch Vergleich mit der tatsächlichen Steuerlast am Jahresende berechnet der Steuerklassenrechner auch, wie hoch eventuelle Nachzahlungen oder Erstattungen ausfallen. Es ist demnach sehr empfehlenswert, den Steuerklassenrechner zur Hilfe zu nehmen, wenn Zweifel bezüglich der Steuerklassen bestehen.
Mit der Möglichkeit der Wahl der Steuerklassen soll bewirkt werden, dass der Steuerabzug bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung hinreichend genau ermittelt werden kann und nur noch ein geringer Ausgleich am Jahresende (nach Einreichung der Steuererklärung) vom Finanzamt vorgenommen werden muss. Denn durch die Wahl der Steuerklassen werden bereits wichtige Tatbestandsmerkmale wie zum Beispiel der Familienstand berücksichtigt. Werden die Steuerklassen nicht bewusst gewählt beziehungsweise bei Änderung der Lebensverhältnisse nicht angepasst, so können sich für den Steuerpflichtigen überraschende Steuernachzahlungen ergeben. Diese unangenehme Überraschung lässt sich allerdings leicht vermeiden, denn mittels eines Steuerklassenrechner kann schnell festgestellt werden, welche Wahl der Steuerklassen am günstigsten ist. Die Bedeutung der einzelnen Steuerklassen und das Wichtigste zum Steuerklassenrechner 2021 sollen im Folgenden aufgezeigt werden.
Steuerklassenrechner
Steuerklasse 1
Unverheiratete ArbeitnehmerSteuerklasse 2
alleinerziehende ArbeitnehmernSteuerklasse 3 / 4
Verheiratete ArbeitnehmerSteuerklasse 5
Verheiratete ArbeitnehmerSteuerklasse 6
weitere BeschäftigungAktualisiert am 17. September 2024