Ein Minijob oder eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung regelmäßig unter 520 Euro monatlich liegt (gültig ab 01. Oktober 2022). Der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung wird bei geringfügig entlohnter Beschäftigung vom Arbeitgeber gezahlt. Die Pauschalbeiträge betragen 13 % des Arbeitsentgelts. Allerdings wird der Betrag ausdrücklich nur im Falle von der Versicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse (auch familienversichert) gezahlt, nicht bei privater Versicherung. Der Arbeitnehmer kann in diesem Beschäftigungsverhältnis darüber hinaus keine zusätzlichen Leistungen wie Krankengeld in Anspruch nehmen. Auf die beitragsfreie Familienversicherung hat die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze keine Auswirkung. Sie bleibt bei einem Minijob unter dem Limit von 520 Euro monatlich bestehen.
Für die daran angrenzenden Midijobs gelten daher ebenso neue Grenzen: Der Übergangsbereich wird ab Oktober 2022 von 450,01-1.300 Euro auf 520,01-1.600 Euro angehoben.
Beschäftigungsform | Verdienstgrenze 2024 |
Minijob | bis 538 EUR/ Monat |
Midijob | 538,01 - 2.000 EUR/ Monat |
Rentenversicherung
Bei einem Minijob muss in die Rentenversicherung eingezahlt werden. Es zahlen in diesem Fall sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Der Anteil des Arbeitgebers beträgt dabei 15 % des Arbeitsentgeltes, der des Arbeitnehmers beträgt 3,7 %. Dem Arbeitnehmer wird dadurch der Anspruch auf alle Leistungen der Rentenversicherung zuteil. Dazu gehören vorgezogene Altersrenten, Rentenberechnung nach Mindesteinkommen, Anspruch auf Rehabilitation und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Auch die Förderung der Riester-Rente kann der Arbeitnehmer dann in Anspruch nehmen.
Auch Rentnerinnen und Rentner, die eine Altersteilrente oder eine Rente aus teilweiser oder voller Erwerbsminderung beziehen und Altersvollrentnerinnen und -rentner sind nicht von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen, bis zum Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze überschreiten. Erst wenn ein Rentner oder eine Rentnerin nach Beginn einer Rente wegen Alters die Regelaltersgrenze erreicht, werden mit Ablauf des jeweiligen Monats die Zuschläge an Entgeltpunkten aus den Beiträgen berücksichtigt. Anschließend geschieht dies jährlich jeweils am 1. Juli.
Für den Rentenanspruch besteht eine Wartezeit. Bei der Regelaltersrente sind dies zum Beispiel fünf Jahre, bzw. 60 Kalendermonate. Bei einem versicherungspflichtigen Minijob entstehen Kalendermonate mit einer Beitragszeit, die sich als Wartezeit für den Rentenanspruch anrechnen lassen. Auch Zeiten der Kindererziehung können als Wartezeit geltend gemacht werden.
Von der Versicherungspflicht kann man auf Antrag befreit werden und es wird nur ein Pauschalbeitrag von 15% des Entgelts vom Arbeitgeber gezahlt. Die Leistungen der Rentenversicherung sind in diesem Fall gemindert. Einer der Vorteile, die jedoch erhalten bleiben, sind die Zuschläge an Entgeltpunkten. Die anrechenbaren Kalendermonate für die Wartezeit sind dann auf vier Monate begrenzt. Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entsteht durch die ausschließlichen Beiträge des Arbeitgebers in einem Jahr geringfügig entlohnter Tätigkeit mit monatlich 520 Euro Entgelt ein monatlicher Rentenanspruch.
Versicherungspflichten
Bei einem Minijob entfällt die Versicherungspflicht für die Arbeitslosen- und die Pflegeversicherung, sodass keine Beiträge eingezahlt werden müssen.
Die Unfallversicherung deckt Schäden in Form von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ab. Die Versicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung ist unabhängig vom Arbeitsentgelt gewährleistet, so also auch bei einem Minijob. Die brancheneigenen Berufsgenossenschaften sind in diesem Fall für die Versicherung zuständig. Bei privaten Haushalten sind dies die Unfallkassen oder Gemeindeunfallversicherungsverbände, abhängig vom Landesrecht.
Nach Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses berechnet dann der jeweilige Unfallversicherungsträger die Beitragshöhe. Der Arbeitgeber zahlt schließliche die Beiträge. Faktoren, die die Beitragshöhe beeinflussen, sind zum Beispiel Gefährdungsrisiken oder Aufwendungsbedarf der jeweiligen Personengruppe. Im Fall eines Arbeitsunfalles ist der Arbeitgeber dafür zuständig, dem Unfallversicherungsträger bescheid zu geben, um die Leistungen für den Arbeitnehmer freizusetzen.
Mehrere geringfügige Minijobs
Geht man mehr als einem Minijob nach, so werden diese addiert. Auch im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten ist dies der Fall. Bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro besteht zusätzlich die Versicherungspflicht in der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie der Krankenversicherung.
Aktualisiert am 17. September 2024