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Gleitzonenrechner 2025

Gleitzonenrechner für die geringfügige Beschäftigung in der Gleitzone

Gleitzone und Gleitzonenrechner

Ein Gleitzonenrechner hilft bei der Berechnung der zu tragenden Beitragsanteile innerhalb der Gleitzone. Die recht komplizierte Berechnung wird pro Versicherungszweig angewandt. Dabei werden verschiedene Schritte vollzogen. Zuerst wird die beitragspflichtige Einnahme durch eine vom Gesetzgeber für den Gleitzonenrechner vorgegebene Formel ermittelt: F*450 +{[850/(850-450)] – [450/(850-450)]*F}*(AE – 450)

Der Faktor (F), welcher vom Bundesministerium für Gesundheit und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermittelt wird, beträgt 0,7605. Im zweiten Schritt des Gleitzonenrechners errechnet man den Gesamtbeitrag (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) zum jeweiligen Sozialversicherungszweig anhand der beitragspflichtigen Einnahme aus dem ersten Schritt. Im dritten Schritt wird anhand des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts der jeweilige Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitgebers ermittelt.

Abschließend errechnet der Gleitzonenrechner durch den Abzug des Arbeitgeberbeitrages aus tatsächlichem Arbeitsentgelt von dem Gesamtbeitrag aus der beitragspflichtigen Einnahme (Schritt 2) den Arbeitnehmeranteil.

Geringfügige Beschäftigung bei der Gleitzone

Eine Beschäftigung gilt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV dann als geringfügig, wenn entweder die Höhe des Arbeitsentgelts maximal 450 EUR beträgt (geringfügig entlohnte Beschäftigung ) oder die Dauer der Beschäftigung kurzfristig (2 Monate oder 50 Tage im Jahr) ist. Bei einer geringfügigen Beschäftigung trägt der Arbeitgeber Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge.

Der Arbeitnehmer ist in dieser geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zudem ist eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht möglich.

Das Maximum an Bruttoeinkommen für die sogenannten Minijobs liegt bei einem Entgelt von 450 EUR monatlich. Dabei ist die wöchentliche Arbeitszeit und Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze des Minijobs unerheblich. Geringfügig Beschäftigte sind zwar unfallversichert, müssen jedoch keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung leisten. Seit dem 01. Januar 2013 ist der Minijob (450 EUR Job) rentenversicherungspflichtig.

Regelungen bei den Minijobs

Der geringfügig Beschäftigte hat jedoch die Möglichkeit, sich von dieser auf Antrag befreien zu lassen. Hat ein Beschäftigter mehrere Minijobs und ist die Summe der jeweiligen Bruttoeinkommen höher als die eines 450 EUR Jobs, gilt keine der Beschäftigung als geringfügig entlohnte Beschäftigung: der Beschäftigte ist für alle Minijobs sozialversicherungspflichtig. Hat ein Beschäftigter neben einer Beschäftigung mit Versicherungspflicht (z.B. eine Vollzeit-Tätigkeit) jedoch noch einen 450 EUR Job (sog. Nebentätigkeit) bleibt dieser Minijob versicherungsfrei. Ein weiterer 450 EUR Job würde eine Versicherungspflicht mit sich bringen.

Der Arbeitgeber, welcher geringfügig Beschäftigte anstellt, muss trotz Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers (in jedem Fall in der Krankenversicherung) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Krankenversicherung leisten. Dabei muss der Arbeitgeber nach § 249b Satz 1 SGB V einen Beitrag von 13 % zur gesetzlichen Krankenversicherung und nach § 172 Abs. 3 SGB VI einen Beitrag von 15 % zur gesetzlichen Rentenversicherung tragen. Seit dem 1. Januar 2015 trägt der Beschäftigte mit 450 EUR Job zusätzlich zu den Rentenversicherungsbeiträgen des Arbeitsgebers 3,7 Beitragssatzpunkte (vorher 3,9). Außerdem hat der Arbeitgeber diverse Umlagen zu tragen.

Gleitzone

Mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 01. April 2003 auf 400 EUR wurde auch die Gleitzone geschaffen. Bei der Gleitzone handelt es sich im Gegensatz zum Mini-Job um einen sogenannten Minijob, d.h. dies betrifft Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitsentgelt zwischen 400,01-800,00 EUR. In dieser Gleitzone steigt der Sozialversicherungsbeitrag für den Minijobber stetig an, bis er bei 800,00 EUR Arbeitsentgelt den vollen Sozialversicherungsbeitrag umfasst.

Dieser wird anhand des Gleitzonenrechners ermittelt. Der Beitrag des Arbeitgebers verändert sich jedoch nicht. Mit der Gleitzone begünstigt man somit Arbeitnehmer, welche man motivieren möchte, auch niedrig entlohnte Beschäftigungen aufzunehmen. Mit der Anhebung der Grenze des Mini-Jobs auf 450 EUR wurde auch die Gleitzone auf 450,01-850,00 EUR angehoben.

Bei der Beurteilung, ob das Einkommen in der Gleitzone liegt, ist das regelmäßige Arbeitsentgelt relevant. Regelmäßig ist ein Arbeitsentgelt dann, wenn der Anspruch durch Arbeits-, Tarif- oder sogenanntem “Gewohnheitsrecht” entsteht. Wenn Einmalzahlungen mindestens einmal jährlich in prozentualer gleicher Höhe (und ohne Verweis des Arbeitgebers auf Einmaligkeit) zu erwarten sind, fallen diese ebenso unter das regelmäßige Arbeitsentgelt. Bei unterschiedlichen monatliche Arbeitsentgelte oder Einmalzahlungen ermittelt man das jährliche Arbeitsentgelt und teilt dieses durch 12 (Monate).

Kurzfristige Beschäftigung mit Gleitzone

Eine kurzfristige Beschäftigung lag bisher dann vor, wenn die Beschäftigung aufgrund ihrer Art oder vertraglich innerhalb eines Kalenderjahres längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage dauerte. Dies ist zum Beispiel bei saisonaler Arbeit üblich. Nach neuster Rechtsprechung ist vom 1. Januar 2015  die Höchstgrenze auf drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen angehoben worden. Es wird die geringfügige Beschäftigung dann nach Monaten bewertet, wenn eine Beschäftigung über 5 Tage die Woche stattfindet.

Findet eine regelmäßige Tätigkeit an weniger als 5 Tagen die Woche statt, zieht man die Regelung über 70 Arbeitstage zur Bewertung der geringfügigen Beschäftigung heran. Zudem ist für die Bewertung der geringfügigen Beschäftigung aufgrund kurzer Dauer auch davon abhängig, ob die Tätigkeit von dem Beschäftigten berufsmäßig ausgeübt wird und nicht von untergeordneter Rolle ist.

Aktualisiert am 17. September 2024