Das Krankengeld gibt finanziellen Schutz bei Erkrankungen oder Unfälle, die mit längeren stationären Krankenhausaufenthalten in Verbindung stehen oder dafür sorgen, dass man für längere Zeit nicht seiner Arbeit nachgehen kann. Daher muss sich der Arbeitnehmer zu Beginn keine Sorgen über seine Finanzen machen, auch wenn das Schicksal einen bösen Streich spielt.
Sechs Wochen erhält der krankgeschriebene Arbeitnehmer nämlich seinen vollen Lohn vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnfortzahlung. Nach Ablauf der sechs Wochen übernimmt dann die Lohnzahlung die gesetzliche Krankenkasse. Auch wenn das Krankengeld deutlich weniger als der tatsächliche Lohn ist, stellt es eine Unterstützung in schwierigen Zeiten dar. krankgeschriebene Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, dass sie sich – mittels Krankengeldrechner – das Krankengeld berechnen lassen können.
Die Frage nach der finanziellen Absicherung: Krankengeld
Personen, welche gesetzlich krankenversichert sind, haben auch einen Krankengeldanspruch. Jener wird in folgenden Fällen wirksam:
Der Krankgeschriebene befindet sich stationär im Krankenhaus oder auch in einer Reha-Einrichtung oder der Arbeitgeber bezahlt, laut § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, keinen Lohn mehr. Beziehen Krankgeschriebene Arbeitslosengeld I, genießen sie dieselben Regeln wie Arbeitnehmer. Die Agentur für Arbeit kommt für die ersten sechs Wochen für das Arbeitslosengeld auf, danach übernimmt die Krankenkasse die Entschädigung im Rahmen des Krankengeldes.
Ehegatten und Kinder, welche im Rahmen der Familienversicherung mitversichert sind, haben jedoch keinen Anspruch. Auch Studenten, pflichtversicherte Praktikanten und Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch. Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten ihre Grundsicherung. Liegt eine Selbständigkeit vor, gibt es unterschiedliche Regelungen, die individuell berücksichtigt werden müssen.
Der Krankengeldanspruch
Wer einen Krankengeld Anspruch aufweist, muss keinen gesonderten Antrag geltend machen. Die Krankenkasse nimmt automatisch mit dem krankgeschriebenen Arbeitnehmer Kontakt auf, damit die weiteren Vorgehensweisen besprochen und abgestimmt werden können. Der Ablauf sieht dahingehend aus, dass die Krankenkasse nach sechs Wochen der Lohnfortzahlung einen Vordruck an den Arbeitgeber entsendet.
Jener füllt das Formular – die Verdienstbescheinigung – aus und sendet sie an die Krankenkasse zurück. Anhand jener Daten kann die Krankenkasse in weiterer Folge die Krankengeld Berechnung durchführen. Des Weiteren muss der Krankgeschriebene eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, welche vom behandelnden Arzt ausgestellt wurde. Damit jedoch keine Probleme im Rahmen der Zustellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auftreten, sollte der Krankgeschriebene jenes Dokument bzw. den Nachweis eingeschrieben mit Rückschein an seine Krankenkasse übermitteln.
Danach kann die Krankenkasse den Fall prüfen und die zustehenden Beträge zur Auszahlung bringen. Wichtig ist, dass der Krankgeschriebene seinen Arbeitgeber informiert, ob und wann eine mögliche Arbeitsfähigkeit wieder gegeben ist. Bezieht der Krankgeschriebene Arbeitslosengeld I, muss er die Agentur für Arbeit in Kenntnis setzen.
Wie kann man das Krankengeld berechnen?
Die Krankengeldhöhe bzw. die Krankengeldberechnung ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Krankengeldhöhe liegt bei 70 Prozent des Bruttoverdienstes des Krankgeschriebenen, jedoch nicht höher als 90 Prozent des tatsächlichen Nettoverdienstes. Auch Weihnachts- oder auch Urlaubsgeld werden – auf Grund von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt – berücksichtigt.
Mit dem Krankengeldrechner haben Krankgeschriebene selbst die Möglichkeit, die Krankengeld Höhe auszurechnen. Zu beachten ist, dass der Krankengeldrechner mitunter aber – auf Grund falscher oder fälschlicherweise angenommener Daten – nicht die exakte Höhe des Bezugs errechnen kann. Wer sich unsicher ist, kann sich auch vor Ort das Krankengeld berechnen lassen.
Wie lange kann Krankengeld bezogen werden?
Die Leistungen können – im Rahmen derselben Erkrankung – 78 Monate bzw. 19,5 Monate bezogen werden, wobei jener Zeitraum innerhalb von drei Jahren gilt. In jener Zeit muss der Krankgeschriebene aber nicht am Stück krankgeschrieben werden. Die Zeiträume werden in weiterer Folge addiert. Tritt während der Krankschreibung eine weitere Erkrankung hinzu, kann die Leistungsdauer aber nicht verlängert werden; jene hat mit 78 Wochen ihre Höchstgrenze erreicht.
Hat jedoch ein neuer Dreijahreszeitraum begonnen und wurde dasselbe Leiden festgestellt, welches dafür gesorgt hat, dass der Krankgeschriebene schon insgesamt 78 Wochen arbeitsunfähig war, tritt der Anspruch auf Krankengeld erneut ein. Wichtig ist, dass zwischen der letzten Krankschreibung bzw. dem letzten Anspruch auf Zahlung, mindestens sechs Monate Differenz liegen, sodass ein neuerlicher Anspruch von 78 Wochen bestehen kann.
Wenn der Anspruch auf Krankengeld ausgelaufen ist
Ist der Krankgeschriebene nach 78 Wochen noch immer nicht arbeitsfähig, liegt mitunter eine Erwerbsunfähigkeit vor. In jenem Fall muss überprüft werden, ob der Krankgeschriebene mitunter einen Anspruch auf die sogenannte Erwerbsminderungsrente hat. Im Rahmen dieses Vorgangs wird die Krankenkasse diverse Untersuchungen und Überprüfungen vornehmen und feststellen, ob jene Punkte erfüllt sind, die für eine Erwerbsminderungsrente sprechen.
Zu beachten ist, dass der Bezug des Krankengelds steuerfrei ist. Das bedeutet, dass für den Bezug keinerlei Steuern bezahlt werden müssen bzw. lediglich die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, die jedoch automatisch von der Bruttosumme abgezogen werden; die Nettosumme, die der Krankgeschriebene erhält, ist daher nicht mit Steuern belastet bzw. muss noch mit Steuern belastet werden.
Aktualisiert am 11. April 2024