Ratgeber Gesetzliche Rentenversicherung

Altersteilzeit 2024

Altersteilzeit – so haben Sie einen Anspruch auf Altersteilzeit

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit kann unter bestimmten Voraussetzungen für höchstens sechs Jahre bis zum Bezug von Altersrente durch Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Dadurch soll die Altersteilzeit älteren Arbeitnehmern, die bis zum 31.12.2009 erstmals eine Altersteilzeitarbeit begonnen haben, eine sozial abgesicherte Teilzeitbeschäftigung ermöglicht werden. Die Vereinbarung von ungeförderter Altersteilzeit ist auch nach 2009 möglich.

Rente nach der Altersteilzeit wird nach § 237 SGB VI nicht nur nach einjähriger Arbeitslosigkeit, sondern auch nach 24-monatiger Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetz gewährt. Die für diese Frührente maßgebliche Altersgrenze wurde von 60 auf 65 Jahre angehoben. Den Antragstellern bleibt es unbenommen, diese Rente vor dem Erreichen ihrer Altersgrenze in Anspruch zu nehmen. Sie müssen dann aber Renteneinbußen hinnehmen. Diese Minderung kann gemäß § 187a SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durch zusätzliche Beitragszahlungen an die Rentenversicherung abgemildert oder ausgeglichen werden.

Altersteilzeit und die Höhe der Anwartschaften

Um die Höhe der nötigen Aufstockungsbeiträge ermitteln zu können, steht den Versicherten ab Vollendung ihres 54. Lebensjahres ein entsprechender Auskunftsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu (§ 109 Abs. 1 SGB VI). Mit dem Altersteilzeitrechner der Bundesagentur für Arbeit können Sie diese Anwartschaften individuell berechnen.

Die Altersteilzeit führt weder zu vollen, der Arbeitsverkürzung entsprechenden Einkommensreduzierungen noch zu hohen Anwartschaftsverlusten in der Sozialversicherung. Denn der Arbeitsgeber verpflichtet sich, das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit aufzustocken und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge abzuführen.

Altersteilzeit und Teilrente

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erbringt die Bundesagentur für Arbeit für bis zu sechs Jahre Förderleistungen für einen Altersteilzeitarbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz). Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt befristen, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente nach Altersteilzeit  hat.

Wenn die Altersteilzeit im Alter von 57 Jahren begonnen wurde, ist der Arbeitnehmer demnach 63 Jahre alt, wenn die Förderung und – bei einer entsprechenden Befristung – auch sein Arbeitsverhältnis endet. Er kann dann bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen vorzeitig die Altersrente nach Altersteilzeit oder die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Diese Renten kann er aber jeweils auch als Teilrente beantragen und sie mit weiterer Teilzeitarbeit kombinieren.

Weitere vorzeitige Altersrenten

Neben der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gibt es weitere Altersrenten, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze (die Regelaltersgrenze wird ab dem Jahrgang 1947 stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben) in Anspruch genommen werden können:

  • Altersrente für Frauen
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Altersrente für langjährige Versicherte.

Erforderliche Pflichtbeitragszeiten vor Beginn der Altersrente

Für den Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist ferner erforderlich, dass die/der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat.

Der maßgebliche 10-Jahreszeitraum verlängert sich um bestimmte Zeiten, sofern diese nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Zu den Zeiten, die zur Verlängerung des 10-Jahreszeitraumes führen, gehören unter anderem Anrechnungszeiten. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sind nur dann Anrechnungszeiten, wenn der Versicherte bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit können dagegen nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden und verlängern deshalb auch nicht den 10-Jahreszeitraum.

Arbeitslosigkeit mit Meldung bei einer Agentur für Arbeit

Bei Versicherten, die bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind und Leistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung erhalten, geht die Rentenversicherung davon aus, dass bereits die zuständige Agentur für Arbeit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit geprüft und bejaht hat. Das Gleiche gilt für Zeiten der Meldung bei einer Agentur für Arbeit ohne Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II. Die Arbeitslosmeldung setzt voraus, dass der Versicherte dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Dazu gehört auch, dass er Einladungen der Agentur für Arbeit Folge leistet und an angebotenen Maßnahmen teilnimmt.

Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei einer Agentur für Arbeit

Auch Versicherte die nicht bei einer Agentur für Arbeit gemeldet sind, können arbeitslos im Sinne der “52-Wochen-Regelung” bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sein. In diesem Fall hat der Arbeitslose die Arbeitslosigkeit gegenüber dem Rentenversicherungsträger selbst nachzuweisen. Die Rentenversicherung prüft das Vorliegen von Arbeitslosigkeit in eigener Zuständigkeit entsprechend den Grundsätzen des Rechts der Arbeitsförderung.

Altersteilzeitrechner

Aktualisiert am 30. Januar 2024