Ratgeber Gesetzliche Rentenversicherung

Altersteilzeitrechner 2024

Altersteilzeitrechner – so berechnen Sie die Altersteilzeit aus

Altersteilzeitrechner

Die Altersteilzeit und die Frührente kann nach dem Altersteilzeitrechner und dem aktuellen Altersteilzeitgesetz unter bestimmten Voraussetzungen für höchstens sechs Jahre bis zum Bezug von Altersrente durch Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Dadurch soll die Altersteilzeit älteren Arbeitnehmern, die bis zum 31.12.2009 erstmals eine Altersteilzeitarbeit begonnen haben, eine sozial abgesicherte Teilzeitbeschäftigung ermöglicht werden. Die Vereinbarung von ungeförderter Altersteilzeit ist auch mit dem Altersteilzeitrechner nach 2009 möglich.

Altersteilzeit mit dem Altersteilzeitrechner berechnen

Die Rente wird nach der Altersteilzeit und dem Altersteilzeitrechner nach § 237 SGB VI nicht nur nach einjähriger Arbeitslosigkeit, sondern auch nach 24-monatiger Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtzG gewährt. Die für diese Frührente maßgebliche Altersgrenze wurde von 60 auf 65 Jahre angehoben. Den Antragstellern bleibt es unbenommen, diese Rente vor dem Erreichen ihrer Altersgrenze in Anspruch zu nehmen. Sie müssen dann aber Renteneinbußen hinnehmen. Diese Minderung kann gemäß § 187a SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durch zusätzliche Beitragszahlungen an die Rentenversicherung abgemildert oder ausgeglichen werden.

Um die Höhe der nötigen Aufstockungsbeiträge ermitteln zu können, steht den Versicherten ab Vollendung ihres 54. Lebensjahres ein entsprechender Auskunftsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu (§ 109 Abs. 1 SGB VI). Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitrechner führt weder zu vollen, der Arbeitsverkürzung entsprechenden Einkommensreduzierungen noch zu hohen Anwartschaftsverlusten in der Sozialversicherung. Denn der Arbeitgeber verpflichtet sich, das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit aufzustocken und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge abzuführen.

Voraussetzungen für Altersteilzeit

Die Anforderungen ergeben sich aus §§ 2 und 3 Altersteilzeitgesetz. Der Arbeitnehmer muss mindestens 55 Jahre alt sein und innerhalb der letzten fünf Jahre wenigstens 1.080 Tage in einem nach dem SGB III versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben.

Das Arbeitsverhältnis muss sich bis zu einem Zeitpunkt erstrecken, ab dem der Arbeitnehmer Anspruch auf die Altersrente hat. Der Altersteilzeitarbeitnehmer muss seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit abgesenkt haben, aber weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des SGB III sein. Bei flexiblen Arbeitszeiten ist es ausreichend, wenn die Arbeitszeitreduzierung im Durchschnitt von bis zu drei Jahren bzw. im Falle einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren (ggf. auch länger) diese Grenzen einhält. Das aufgestockte Arbeitsentgelt muss aber trotz einer unregelmäßigen Arbeitszeitverteilung kontinuierlich gezahlt werden.

Der Arbeitgeber muss dem Altersteilzeitbeschäftigten das so genannte Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige (Teilzeit-)Arbeitsentgelt) um mindestens 20 Prozent aufstocken und für ihn zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichten, der auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt.

Der Beitrag in Höhe von 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts ist zu begrenzen, wenn er höher ist als der Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Regelarbeitsentgelt; der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens um den Beitrag aufstocken, der auf den genannten Unterschiedsbetrag entfällt. Der Arbeitgeber muss auch die Arbeitnehmeranteile des zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrages allein aufbringen.

Die Aufstockungsbeträge sind steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegen allerdings bei der Einkommensteuerveranlagung dem Progressionsvorbehalt. Dies gilt auch für über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende freiwillige Mehrleistungen des Arbeitgebers.

Altersteilzeit und (Teil-)Rente nach dem Altersteilzeitrechner

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erbringt die Bundesagentur für Arbeit für bis zu sechs Jahre Förderleistungen für einen Altersteilzeitarbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 AtG). Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt befristen, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente nach Altersteilzeit hat. Wenn die Altersteilzeit im Alter von 57 Jahren begonnen wurde, ist der Arbeitnehmer demnach 63 Jahre alt, wenn die Förderung und – bei einer entsprechenden Befristung – auch sein Arbeitsverhältnis endet. Er kann dann bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen vorzeitig die Altersrente nach Altersteilzeit oder die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen.

Diese Renten kann er aber jeweils auch als Teilrente beantragen und sie mit weiterer Teilzeitarbeit kombinieren.

Altersteilzeitgesetz

Mit dem Altersteilzeitgesetz sollen selbständige und unselbständige Nebentätigkeiten und Mehrarbeit der Altersteilzeitkraft eingeschränkt werden, soweit sie nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt wurden (§ 5 Abs. 3 AtzG).

Bei Nebentätigkeiten oder Mehrarbeit eines Altersteilzeitarbeitnehmers in mehr als geringfügigem Umfang ruht der Anspruch des Arbeitgebers auf Zuschussleistungen für diesen Arbeitnehmer gegen die Bundesagentur für Arbeit und erlischt nach 150 Tagen endgültig. Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber oder die zuständige Ausgleichskasse nicht über die mehr als geringfügige Nebenbeschäftigung informiert, muss er der Bundesagentur für Arbeit die zu Unrecht gezahlten Leistungen erstatten (§ 11 Abs. 2 AtzG).

Altersteilzeitrechner

Aktualisiert am 30. Januar 2024