Ratgeber Gesetzliche Rentenversicherung

Altersteilzeitrechner

Altersteilzeitrechner – so berechnen Sie die Altersteilzeit aus

Altersteilzeitrechner

Die Altersteilzeit und die Frührente kann nach dem Altersteilzeitrechner und dem aktuellen Altersteilzeitgesetz unter bestimmten Voraussetzungen für höchstens sechs Jahre bis zum Bezug von Altersrente durch Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit gefördert werden. Dadurch soll die Altersteilzeit älteren Arbeitnehmern, die bis zum 31.12.2009 erstmals eine Altersteilzeitarbeit begonnen haben, eine sozial abgesicherte Teilzeitbeschäftigung ermöglicht werden. Die Vereinbarung von ungeförderter Altersteilzeit ist auch mit dem Altersteilzeitrechner nach 2009 möglich.

Wie berechnet man mit dem Altersteilzeitrechner die Rente?

Die Rente wird nach der Altersteilzeit und dem Altersteilzeitrechner nach § 237 SGB VI nicht nur nach einjähriger Arbeitslosigkeit, sondern auch nach 24-monatiger Altersteilzeitarbeit im Sinne des AtzG gewährt. Die für diese Frührente maßgebliche Altersgrenze wurde von 60 auf 65 Jahre angehoben. Den Antragstellern bleibt es unbenommen, diese Rente vor dem Erreichen ihrer Altersgrenze in Anspruch zu nehmen. Sie müssen dann aber Renteneinbußen hinnehmen. Diese Minderung kann gemäß § 187a SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durch zusätzliche Beitragszahlungen an die Rentenversicherung abgemildert oder ausgeglichen werden.

Um die Höhe der nötigen Aufstockungsbeiträge ermitteln zu können, steht den Versicherten ab Vollendung ihres 54. Lebensjahres ein entsprechender Auskunftsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu (§ 109 Abs. 1 SGB VI). Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitrechner führt weder zu vollen, der Arbeitsverkürzung entsprechenden Einkommensreduzierungen noch zu hohen Anwartschaftsverlusten in der Sozialversicherung. Denn der Arbeitgeber verpflichtet sich, das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit aufzustocken und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge abzuführen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit erfüllt sein?

Die Anforderungen ergeben sich aus §§ 2 und 3 Altersteilzeitgesetz. Der Arbeitnehmer muss mindestens 55 Jahre alt sein und innerhalb der letzten fünf Jahre wenigstens 1.080 Tage in einem nach dem SGB III versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben.

Das Arbeitsverhältnis muss sich bis zu einem Zeitpunkt erstrecken, ab dem der Arbeitnehmer Anspruch auf die Altersrente hat. Der Altersteilzeitarbeitnehmer muss seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit abgesenkt haben, aber weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des SGB III sein. Bei flexiblen Arbeitszeiten ist es ausreichend, wenn die Arbeitszeitreduzierung im Durchschnitt von bis zu drei Jahren bzw. im Falle einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren (ggf. auch länger) diese Grenzen einhält. Das aufgestockte Arbeitsentgelt muss aber trotz einer unregelmäßigen Arbeitszeitverteilung kontinuierlich gezahlt werden.

Der Arbeitgeber muss dem Altersteilzeitbeschäftigten das so genannte Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige (Teilzeit-)Arbeitsentgelt) um mindestens 20 Prozent aufstocken und für ihn zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichten, der auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt.

Der Beitrag in Höhe von 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts ist zu begrenzen, wenn er höher ist als der Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Regelarbeitsentgelt; der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens um den Beitrag aufstocken, der auf den genannten Unterschiedsbetrag entfällt. Der Arbeitgeber muss auch die Arbeitnehmeranteile des zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrages allein aufbringen.

Die Aufstockungsbeträge sind steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegen allerdings bei der Einkommensteuerveranlagung dem Progressionsvorbehalt. Dies gilt auch für über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende freiwillige Mehrleistungen des Arbeitgebers.

Wie beeinflusst der Beginn der Altersteilzeit mit 57 Jahren den Anspruch auf (Teil-)Rente?

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erbringt die Bundesagentur für Arbeit für bis zu sechs Jahre Förderleistungen für einen Altersteilzeitarbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 AtG). Die Arbeitsvertragsparteien können das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt befristen, in dem der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente nach Altersteilzeit hat. Wenn die Altersteilzeit im Alter von 57 Jahren begonnen wurde, ist der Arbeitnehmer demnach 63 Jahre alt, wenn die Förderung und – bei einer entsprechenden Befristung – auch sein Arbeitsverhältnis endet. Er kann dann bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen vorzeitig die Altersrente nach Altersteilzeit oder die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen.

Diese Renten kann er aber jeweils auch als Teilrente beantragen und sie mit weiterer Teilzeitarbeit kombinieren.

Wie regelt das Altersteilzeitgesetz Nebentätigkeiten und Mehrarbeit während der Altersteilzeit?

Mit dem Altersteilzeitgesetz sollen selbständige und unselbständige Nebentätigkeiten und Mehrarbeit der Altersteilzeitkraft eingeschränkt werden, soweit sie nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt wurden (§ 5 Abs. 3 AtzG).

Bei Nebentätigkeiten oder Mehrarbeit eines Altersteilzeitarbeitnehmers in mehr als geringfügigem Umfang ruht der Anspruch des Arbeitgebers auf Zuschussleistungen für diesen Arbeitnehmer gegen die Bundesagentur für Arbeit und erlischt nach 150 Tagen endgültig. Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber oder die zuständige Ausgleichskasse nicht über die mehr als geringfügige Nebenbeschäftigung informiert, muss er der Bundesagentur für Arbeit die zu Unrecht gezahlten Leistungen erstatten (§ 11 Abs. 2 AtzG).

Was ist das Blockmodell in der Altersteilzeit?

 

Das Blockmodell bei der Altersteilzeitrente ist eine spezielle Form der Gestaltung der Altersteilzeit. In Deutschland ermöglicht es älteren Arbeitnehmern, die Phase vor dem regulären Renteneintritt flexibler zu gestalten. Das Modell teilt die Altersteilzeit in zwei Phasen auf:

  1. Arbeitsphase: In der ersten Phase des Blockmodells arbeitet der Beschäftigte weiterhin, oft zu den gewohnten Vollzeitkonditionen, obwohl offiziell Teilzeit vereinbart ist. Das bedeutet, dass die Arbeitsleistung in dieser ersten Phase höher ist, als sie in einer gleichmäßig verteilten Teilzeitbeschäftigung wäre.
  2. Freistellungsphase: Nach dieser Arbeitsphase folgt eine Freistellungsphase, in der der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt ist. In dieser Zeit geht der Beschäftigte nicht mehr seiner regulären Arbeit nach, bezieht aber weiterhin ein Einkommen. Dieses wird aus einem zuvor angesparten Wertguthaben finanziert, welches während der Arbeitsphase aufgebaut wurde.

Die Idee hinter dem Blockmodell ist, dass der Arbeitnehmer im Durchschnitt nur die vereinbarte Teilzeit arbeitet, die Arbeitszeit aber in einen verdichteten Arbeitsblock und einen Freizeitblock aufteilt. Dies kann für viele ältere Arbeitnehmer attraktiv sein, da es ihnen ermöglicht, früher in den Ruhestand “überzugehen”, während sie zunächst noch voll verdienen und später vollständig freigestellt sind.

Die Altersteilzeit im Blockmodell soll den Übergang in den Ruhestand erleichtern und kann zudem für den Arbeitgeber eine Planungssicherheit bieten, da sie den Zeitpunkt der Freistellung und das Ausscheiden des Arbeitnehmers besser planen können.

Wie ist die Altersteilzeit für Beamte und Beschäftigte im TVöD geregelt?

Die Regelungen zur Altersteilzeit für Beamte und für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bezahlt werden, unterscheiden sich in einigen Aspekten:

Altersteilzeit für Beamte

Für Beamte ist die Altersteilzeit in den jeweiligen Beamtengesetzen des Bundes und der Länder festgeschrieben. Die Regelungen können daher je nach Bundesland leicht variieren. Grundsätzlich ermöglicht die Altersteilzeit Beamten, ihre Arbeitszeit in der Endphase ihrer Karriere zu reduzieren, während sie weiterhin ein Teil ihres Gehalts und zusätzliche Versorgungsansprüche erhalten. Ziel ist es, älteren Beamten einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen.

Altersteilzeit im TVöD

Im Bereich des öffentlichen Dienstes, der unter den TVöD fällt, wurde die Möglichkeit zur Altersteilzeit ähnlich konzipiert wie in der freien Wirtschaft. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit reduzieren und erhalten Aufstockungsbeträge sowohl zum Arbeitsentgelt als auch zur Rentenversicherung. Die Details zur Altersteilzeit im öffentlichen Dienst sind im TVöD festgelegt und umfassen Regelungen zu den Voraussetzungen, zur Dauer der Altersteilzeit sowie zu den Konditionen der Aufstockungsbeträge.

Für beide Gruppen — Beamte und TVöD-Beschäftigte — ist in der Regel eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer erforderlich, und es gelten bestimmte Voraussetzungen bezüglich des Alters und der vorherigen Beschäftigungsdauer. Auch sind die Optionen für die Gestaltung der Altersteilzeit (wie das bereits erwähnte Blockmodell) und die entsprechenden finanziellen Kompensationen Teil der jeweiligen Regelungen.

Beide Systeme zielen darauf ab, älteren Arbeitnehmern den Übergang vom aktiven Arbeitsleben in den Ruhestand zu erleichtern, indem sie eine Phase mit reduzierter Arbeitsbelastung vor dem vollständigen Ausscheiden aus dem Berufsleben ermöglichen.

Welche Regelungen zur Altersteilzeit gelten für Mitglieder der IG Metall?

Die Regelung der Altersteilzeit für Mitglieder der IG Metall, die in der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt sind, basiert auf Tarifverträgen zwischen der IG Metall und den Arbeitgeberverbänden dieser Branchen. Diese Tarifverträge bieten spezifische Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit, die dazu dienen, älteren Arbeitnehmern einen flexiblen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen.

Kernpunkte der Altersteilzeitregelung in der IG Metall:

  • Zielgruppe: Die Altersteilzeit steht in der Regel Arbeitnehmern zur Verfügung, die ein bestimmtes Alter erreicht haben (oft ab 55 Jahre) und eine bestimmte Mindestdauer im Betrieb beschäftigt sind.
  • Arbeitszeitreduktion: Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit auf bis zu 50% der regulären Wochenarbeitszeit reduzieren.
  • Aufstockung: Der Arbeitgeber stockt das reduzierte Arbeitsentgelt sowie die Rentenversicherungsbeiträge auf. Dies soll sicherstellen, dass die Arbeitnehmer trotz reduzierter Arbeitszeit keine zu großen Einbußen bei ihrem Lebensstandard und ihren Rentenansprüchen hinnehmen müssen.
  • Blockmodell: Häufig wird in den Tarifverträgen das Blockmodell angeboten, bei dem die Altersteilzeit in zwei Phasen eingeteilt wird: eine aktive Arbeitsphase und eine anschließende Freistellungsphase.

Besondere Vereinbarungen:

  • Tarifverträge: Die genauen Details, wie Aufstockungsbeträge und Bedingungen für die Altersteilzeit, werden in den Tarifverträgen festgelegt. Diese können je nach Verhandlungsergebnissen zwischen IG Metall und den Arbeitgebern variieren.
  • Innovative Modelle: In einigen Fällen können auch innovative Modelle vereinbart werden, die z.B. eine frühere Reduzierung der Arbeitszeit ermöglichen, gefolgt von einer Phase, in der wieder mehr gearbeitet wird (sogenanntes Flexi-Modell).

Die spezifischen Regelungen zur Altersteilzeit können sich ändern, je nachdem, welche Vereinbarungen die IG Metall in ihren aktuellen Tarifrunden erreicht. Es ist daher wichtig, dass Mitglieder, die sich für Altersteilzeit interessieren, die neuesten Informationen direkt bei der IG Metall oder über ihren Betriebsrat einholen.

 

Altersteilzeitrechner

Aktualisiert am 12. Juni 2024