Ratgeber Sozialversicherung

Unterhaltsvorschuss 2024

Unterhaltsvorschuss – Diesen Anspruch haben Sie bei Ausfall des Unterhalts

Unterhalt

Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz regelt die Vorauszahlung oder die Ausfallleistung für den Unterhalt eines Kindes. Kann der unterhaltspflichtige Elternteil die Zahlungen nicht decken, so kommt der Unterhaltsvorschuss dafür auf und bietet eine wichtige Stütze für Alleinerziehende und ihre Kinder. Doch der unterhaltspflichtige Elternteil entkommt damit nicht seiner Verantwortung.

Da alleinerziehende Mütter und Väter mit der Bewältigung des gleichzeitigen Berufs- und Familienlebens samt all seiner Herausforderungen oft stark beansprucht sind, bietet ihnen die Bundesregierung in verschiedenen Hinsichten Unterstützung. Neben der Erwerbstätigkeit fallen unter die täglichen Aufgaben die Kinderbetreuung und -erziehung sowie die Haushaltsführung.

Trotz der Tatsache, dass es einen gesetzlichen Mindestunterhalt gibt, stehen einige Alleinerziehende vor der zusätzlichen Belastung, dass dieser Unterhalt für ihr Kind nicht ausreichend oder gar nicht gezahlt wird. Dadurch müssen viele Anstrengungen unternommen werden, um den Unterhaltsanspruch zu verfolgen, oder den fehlenden Unterhalt zu kompensieren. Auch in dieser Hinsicht kann dann Unterstützung notwendig sein.

Der Unterhaltsvorschuss wird seit dem 1. Juli 2017 bis zur Volljährigkeit des Kindes für alle Familien mit alleinerziehenden Müttern oder Vätern gewährleistet. Vorher hatte sich die Höchstbezugsdauer auf 71 Monate beschränkt. Neben dem Unterhaltsvorschuss kann auch durch SGB II für die lückenlose Versorgung aller Kinder aufgekommen werden. Ziel hierbei ist die wirtschaftliche Stabilisierung der Familien.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsleitungen (im Folgenden: Unterhaltsvorschuss) werden vom Unterhaltsvorschussgesetz geregelt und sind in Vorschussleistungen und Ausfallleistungen unterteilt.

Kinder mit den folgenden Voraussetzungen haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss:

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland,
  • Leben mit einem alleinerziehenden Elternteil,
  • Keine, unregelmäßige oder nur teilweise Deckung des gesetzlichen Mindestunterhaltes durch den anderen Elternteil,
  • Bisher keine Vollendung des 18. Lebensjahres.

Weitere Bedingungen für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren:

  • Keine Beanspruchung der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II);
  • Bei Beanspruchung des SGB II: eigenes Bruttoeinkommen von monatlich mindestens 600 Euro.

Als „nicht alleinerziehend“ gelten Elternteile, die

  • verheiratet oder nicht dauernd getrennt sind,
  • unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenleben;
  • die überwiegende Erziehungsverantwortung nicht eindeutig tragen.

Eine weitere Voraussetzung ist außerdem das Zusammenwohnen des alleinerziehenden Elternteils und des Kindes in einem Haushalt. Dieser muss dabei nicht dem Elternteil gehören, sodass beispielsweise auch das Zusammenleben bei den Großeltern die Voraussetzung erfüllt. Ist der Lebensmittelpunkt während einer ausbildungsbedingten Abwesenheit des Kindes immer noch beim alleinerziehenden Elternteil, so gelten Elternteil und Kind weiterhin als ein Haushalt.

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Höhe des Unterhaltsvorschusses

Für die Höhe des Unterhaltsvorschuss gilt: Mindestunterhalt minus Kindergeld gleich Unterhaltsvorschuss

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt die Höhe des Unterhaltsvorschusses je nach gesetzlichem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersklasse des Kindes vor. Der Mindestunterhalt beläuft sich auf das komplette Kindergeld für ein erstes Kind.

Aktuell liegt die Höhe des Unterhaltsvorschusses bei:

Kindesalter

Höhe

unter 5 Jahre

177 EUR monatlich

6 bis 11 Jahre

236 EUR monatlich

12 bis 17 Jahre

314 EUR monatlich

Abzüge hinsichtlich des Unterhaltsvorschussbetrages entstehen bei

  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
  • Waisenbezügen im Falle des Todes des anderen Elternteils oder eines Stiefelternteils,
  • Kindern, die nicht mehr zu einer allgemeinbildenden Schule gehen und gegebenenfalls anderes Einkommen haben.

Unterhaltsrechner



Anderes anzurechnendes Einkommen

Zum oben genannten anderen Einkommen, über welches Kinder gegebenenfalls verfügen könnten, wenn sie keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, gehören unter anderem Ausbildungsvergütung, Vermögenseinkünfte oder einfach Erwerbseinkommen. Dieses Einkommen wirkt sich mindernd auf den Unterhaltsvorschuss aus.

Was die Ausbildungsvergütung betrifft, so gelten als ausbildungsbedingter Aufwand pauschal 100 Euro und es besteht ein Werbungskostenabzug von pauschal 83,33 Euro. Die Hälfte der Einkünfte wird dann mit dem Unterhaltsvorschuss verrechnet. So kann es vorkommen, dass trotz Ausbildungsvergütung noch ein Anteil des Unterhaltsvorschusses ausgezahlt wird.

Wenn ein Kind noch gar nicht zu einer allgemeinbildenden Schule geht, oder eine solche noch besucht, entsteht bei eventuellem Einkommen noch kein Abzug für den Unterhaltsvorschuss. Erzielt der alleinerziehende Elternteil Einkünfte, so hat auch dies keine Auswirkungen auf den Unterhaltsvorschuss.

Dauer und rückwirkende Zahlung des Unterhaltsvorschusses

Werden alle Bedingungen erfüllt, so wird der Unterhaltsvorschuss bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres gewährleistet.

Die Voraussetzung für die rückwirkende Zahlung des Unterhaltsvorschusses ist die Erfüllung aller Bedingungen bereits vor der Antragstellung. Es wird allerdings nur für einen Monat vor der Antragstellung rückwirkend gezahlt und das auch nur dann, wenn der alleinerziehende Elternteil ausdrücklich Zahlungen vom anderen Elternteil eingefordert hat.

Ausschluss vom Unterhaltsvorschuss

Ein Ausschluss vom Anspruch auch Unterhaltsvorschuss besteht, sobald der alleinerziehende Elternteil

  • keine Auskunft über den zahlungspflichtigen Elternteil gibt,
  • sich nicht an der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsortes des anderen Elternteils beteiligt,
  • nicht dauernd getrennt lebt oder sogar verpartnert oder verheiratet ist,
  • mit dem anderen Elternteil unverheiratet zusammenlebt.

Der Anspruch entfällt ebenfalls, wenn der andere Elternteil mindestens die gesetzliche Unterhaltsvorschussleistung entsprechend der jeweiligen Altersklasse des Kindes zahlt. Teilen sich beide Elternteile die Erziehungsverantwortung in einem Maße, dass der Anspruch stellende Elternteil nicht die eindeutige Erziehungsverantwortung trägt, so gilt der Anspruch nicht. Besonders beim sogenannten Wechselmodell, bei dem das Kind regelmäßig die Hälfte der Zeit beim anderen Elternteil wohnt, ist der Anspruch ausgeschlossen. Die Unterhaltsvorschuss-Stelle kann in bestimmten Einzelfällen hinsichtlich des Anspruches auf Unterhaltsvorschuss beraten.

Beantragung

Für den Unterhaltsvorschuss bedarf es eines schriftlichen Antrags bei der zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle. Meist handelt es sich dabei um das jeweilige Jugendamt vom Wohnort des Kindes. Dort und bei der jeweiligen Kreis-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung ist das Antragsformular, das Merkblatt oder gegebenenfalls notwendige Hilfe beim Ausfüllen erhältlich.

Aktualisiert am 30. Januar 2024